MASSNAHME
Informationen (Pensionsvorausberechnung) im Rahmen des Pensionskontos über die Vorteile länger zu arbeiten bzw. Teilzeitphasen zu begrenzen
Informationen im Rahmen des Pensionskontos über die Vorteile länger zu arbeiten bzw. Teilzeitphasen zu begrenzen
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Information von pensionsnahen Jahrgängen (Frauen)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen der unselbständig erwerbtätigen Frauen (Jahrgänge 1955 bis 1969, falls noch nicht in Pension und erwerbstätig) wurde nicht durchgeführt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Steuerung und Begleitung der Information der jeweils 55 bis 60-jährigen unselbständig erwerbtätigen Frauen wurde durchgeführt.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen der unselbständig erwerbtätigen Frauen (Jahrgänge 1955 bis 1969, falls noch nicht in Pension und erwerbstätig) wurde durchgeführt.
Erläuterung der Entwicklung
Durch die gesetzliche Änderung „Aufnahme einer Schutzklausel“ und durch die „Aussetzung der Aliquotierung“ konnte die Korrektheit der Information nicht garantiert werden. Von einer Zusendung der Pensionsvorausberechnung im Jahr 2024 wurde daher Abstand genommen. Ab dem Jahr 2025 ist die Zusendung der Pensionsvorausberechnung ab dem 55. Lebensjahr nach § 13a Allgemeines Pensionsgesetz (APG) für alle Erwerbstätigen (auch Selbständige) wieder geplant.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht