Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
MASSNAHME

Konsumentenfr. Umsetzung des Richtlinien-Vorschlags u. des Verordnungs-Vorschlags über außergerichtliche Streitbeilegung u. nationales Recht

Konsumentenfreundliche Umsetzung des Richtlinien-Vorschlags und des Verordnungs-Vorschlags über außergerichtliche Streitbeilegung und nationales Recht.

2015
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Umsetzungsgesetz

Details zum Meilenstein

2015

Istzustand (2015)

Das Umsetzungsgesetz Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) hat am 9.7.2015 den Nationalrat passiert und wurde am 13.8.2015 im BGBl kundgemacht (BGBl I Nr 105/2015)

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2014

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Start der Umsetzungsverhandlung zur Richtlinie: Ende Jänner 2014

Zielzustand (Datum)

12. August 2015

Zielzustand (Beschreibung)

Umsetzungsgesetz ist bis Juli 2015 beschlossen

Erläuterung der Entwicklung

Das AStG konnte fristgerecht umgesetzt werden. Der Echtbetrieb der Schlichtungsstellen beginnt mit 9.1.2016. Es ist gelungen, ein schlankes und leicht überschaubares SYstem zu etablieren, das für VerbraucherInnen eine wichtige Ergänzung in der Erreichung des Zugangs zum Recht darstellt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze