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MASSNAHME

Konsumentenfreundliche Umsetzung der Novelle der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48.

Konsumentenfreundliche Umsetzung der Novelle der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48.

2022
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Umsetzung der Novelle der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48.

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Im Coreper am 26.4.2023 wurde die allgemeine Ausrichtung beschlossen, die insgesamt als positiv zu werten sind.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

04.08.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Verbraucherkreditrichtlinie hat sich in Österreich bewährt. Allerdings sind die Unterschiede zu den Bestimmungen der Hypothekarkreditrichtlinie teilweise willkürlich. Eine Anpassung in wesentlichen Punkten, wie Regelungen für Kreditvermittlung, für Koppelungs- und Bündelungsgeschäfte, Wohlverhaltensregeln, Finanzbildung, Schutzbestimmungen für den Zahlungsverzug sind angebracht.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Gemeinsamer Standpunkt der Mitgliedstaaten (= politische Einigung) liegt vor.

Erläuterung der Entwicklung

Verbraucherpolitisch sind die Änderungen der Verbraucherkredit-Richtlinie zu begrüßen: es gibt bessere vorvertragliche Informationen, ein Kreditvergabeverbot bei fehlender Kreditwürdigkeit, ein Diskriminierungsverbot, ein Recht auf Vergessen sowie ein Recht auf angemessene Nachsicht. Die einzige Verschlechterung besteht beim Rücktrittsrecht.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze