MASSNAHME
Novellierung des ASVG für die Erhöhung des Einzelrichtsatzes (bei 40 und 30 Beitragsjahren) und der europarechtlichen Exportpflicht der AZ.
Novellierung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Erhöhung des Einzelrichtsatzes (bei 40 und 30 Beitragsjahren) und der europarechtlichen Exportpflicht der Ausgleichszulage (bei 40 und 30 Beitragsjahren).
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Gesetzesentwurf
Details zum Meilenstein
Istzustand (2018)
Im Jahr 2018 erfolgte keine gesetzliche Umsetzung.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2018
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Der Entwurf einer Novelle des ASVG ist in Planung.
Zielzustand (Datum)
29. Oktober 2018
Zielzustand (Beschreibung)
Der Entwurf einer Novelle des ASVG liegt vor (30.3.2018), welcher im Anschluss in Begutachtung geht (30.6.2018). Der Gesetzesentwurf wurde als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht (30.9.2018) und im Nationalrat beschlossen (30.10.2018).
Erläuterung der Entwicklung
Die rechtliche Umsetzung erfolgte im Jahr 2019 mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise