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WIRKUNGSZIEL

Schaffung e. erhöhten AZ-Richtsatzes als Sonderzuschuss (40 Beitragsjahre), Umstellung bei 30 Beitragsjahren, Lösung der europr. Exportpfl.

2018
Wirkungsziel nicht erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Das Vorhaben dient dem Ziel die Armut bei den PensionistInnen zu bekämpfen. Es soll ein erhöhter Ausgleichzulagen (AZ)-Richtsatz für Alleinstehende und einer für Verheiratete in Form eines Sonderzuschusses (bei 40 Beitragsjahren) geschaffen und der derzeit schon bestehende erhöhte Einzelrichtsatz bei 30 Versicherungsjahren auf einen Sonderzuschuss umgestellt werden. Der Sonderzuschuss ist nicht exportpflichtig. Durch diese Umsetzung wird die europarechtliche Frage der Exportpflicht auch bei dem derzeit schon bestehenden Richtsatz von € 1.000 bei 30 Beitragsjahren gelöst.

Die rechtliche Umsetzung erfolgte im Jahr 2019 mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020.