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WIRKUNGSZIEL

Schaffung e. erhöhten AZ-Richtsatzes als Sonderzuschuss (40 Beitragsjahre), Umstellung bei 30 Beitragsjahren, Lösung der europr. Exportpfl.

Zur Bekämpfung der Armut bei PensionistInnen, Schaffung eines erhöhten Ausgleichszulagen (AZ)-Richtsatzes für Alleinstehende und Verheiratete in Form eines Sonderzuschusses (bei 40 Beitragsjahren) und Umstellung des derzeit schon bestehenden erhöhten Einzelrichtsatzes bei 30 Versicherungsjahren auf einen Sonderzuschuss. Lösung der europarechtlichen Exportpflicht (des derzeit schon bestehenden Richtsatzes von Euro 1.000 bei 30 Beitragsjahren und bei dem noch zu schaffenden AZ-Richtsatz von Euro 1.200 bzw. Euro 1.500 bei 40 Beitragsjahren).

2019
Wirkungsziel teilweise erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Die Regelung wurde im Jahr 2019 insofern umgesetzt, als der erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz abgeschafft und ein Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus für Alleinstehende in zwei Stufen (mindestens 360 bzw. mindestens 480 Monate) und ein Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus für Ehepaare (mindestens 480 Monate) geschaffen wurde. Diese Regelung wurde mit BGBl. I Nr. 81 / 2019 am 31. Juli 2019 kundgemacht und trat mit 1.1.2020 in Kraft.