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MASSNAHME

Sichere Integration von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Österreich

2021
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Implementierung eines Registers zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Luftfahrzeugen

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Die Vorgaben des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Registrierung von Betreibern von unbemannten Luftfahrzeugen wurden vollständig umgesetzt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

01.01.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Beginn der Umsetzung der Vorgaben des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Registrierung von Betreibern von unbemannten Luftfahrzeugen.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Die Vorgaben des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Registrierung von Betreibern von unbemannten Luftfahrzeugen sind vollständig umgesetzt.

Erläuterung der Entwicklung

Die Implementierung eines Registers zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Luftfahrzeugen wurde vollinhaltlich abgeschlossen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: Implementierung eines Registers zur Registrierung von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Die Vorgaben des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Registrierung von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen wurden vollständig umgesetzt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

01.01.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Beginn der Umsetzung der Vorgaben des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Registrierung von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Die Vorgaben des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Registrierung von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen sind vollständig umgesetzt.

Erläuterung der Entwicklung

Es erfolgt keine weitere Bearbeitung, da die Implementierung eines Registers zur Registrierung von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen vollständig umgesetzt wurde.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: Implementierung eines Systems zur Durchführung von Online-Prüfungen zum Nachweis von Theoriekenntnissen für Fernpiloten

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Die Vorgaben des Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Online-Prüfung zum Nachweis von Theoriekenntnissen für Fernpiloten wurden vollständig umgesetzt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

01.01.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Beginn der Umsetzung der Vorgaben des Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Online-Prüfung zum Nachweis von Theoriekenntnissen für Fernpiloten.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Die Vorgaben des Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreffend Online-Prüfung zum Nachweis von Theoriekenntnissen für Fernpiloten sind vollständig umgesetzt.

Erläuterung der Entwicklung

Es erfolgt keine weitere Bearbeitung, da die Implementierung eines Systems zur Durchführung von Online-Prüfungen zum Nachweis von Theoriekenntnissen für Fernpiloten vollständig umgesetzt wurde.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze