MASSNAHME
Unterstützung und Beratung des Bundespräsidenten bei Ausübung seiner Kompetenzen und der Vertretung Österreichs nach außen.
administrative Behandlung der Rechtsakte sowie die Abwicklung der Veranlassungen , die sich aus den Kompetenzen des Bundespräsidenten ergeben. Organisation von internationalen Begegnungen in Ausübung der Vertretung nach außen (Besuche ausländischer Staatsgäste, Besuche im Ausland) sowie sonstiger Veranstaltungen. Erstellung von Rechtsgutachten und Informationen zur Beratung des Bundespräsidenten bei Fragestellungen im Aufgabenbereich
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Aus der Summe der dem Bundespräsidenten verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben geht hervor, dass dieser Verantwortung für das reibungslose Zusammenwirken der obersten Staatsorgane wahrnimmt. Diesem Ziel dienen regelmäßige Kontakte mit den anderen obersten Staatsorganen
Details zum Meilenstein
Istzustand (2014)
Istzustand des Meilensteins nicht vorhanden
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2099
Zielzustand (Beschreibung)
Aus der Summe der dem Bundespräsidenten verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben geht hervor, dass dieser Verantwortung für das reibungslose Zusammenwirken der obersten Staatsorgane wahrnimmt. Diesem Ziel dienen regelmäßige Kontakte mit den anderen obersten Staatsorganen