MASSNAHME
Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB
Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Anhaltezeit von Insassen
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
924Tage
Zielzustand
840Tage
Erläuterung der Entwicklung
An Maßnahmen wurden ergriffen: Einrichtung einer zentralen Begutachtungsstelle im BMVRDJ; Einrichtung von eigenständigen Einheiten für den Maßnahmenvollzug innerhalb der Justizanstalten Garsten, Stein, Graz-Karlau (Departments) unter fachlicher Leitung; Einführung von verbindlichen Qualitätsstandards; Als gemeinsame Sprache für die Risikokommunikation wurde das Risikoprognose-Instrument „Violence Risk Scale“ (für Gewalt- und für Sexualstraftäter) zur verbindlichen Anwendung innerhalb des Maßnahmenvollzuges implementiert; Die Etablierung der Betreuungsform des klinischen Case-Managements stellt eine direkte Maßnahme zur Intensivierung und Individualisierung der Behandlung dar
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2014
Ausgangspunkt der Planung
870
Quelle
Generaldirektion
Berechnungsmethode
Anzahl der Tage, um die die tatsächliche Anhaltezeit von Insassen in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB die Dauer der im Urteil ausgesprochenen Strafe übersteigt