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MASSNAHME

Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19

Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19, insbesondere größere Flexibilisierung je nach Pandemieentwicklung und Anpassung an einen allenfalls eintretenden endemischen Zustand, sowie Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie.

2023
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Evaluierung der epidemiologischen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 und Anpassung der Rechtsgrundlagen

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Nach mehreren Novellierungen und Anpassungen der COVID-19-bezogenen Rechtgrundlagen nach den jeweiligen Erfordernissen der Pandemieentwicklung wurde die Meldepflicht für COVID-19 mit BGBl. II Nr. 159/2023 aufgehoben. Dementsprechend wurden auch die COVID-19-bezogenen Rechtsgrundlagen im Epidemiegesetz (EpiG) aufgehoben (BGBl. I Nr. 69/2023) und trat das COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft. Das Ziel einer Anpassung der Rechtslage an die jeweiligen epidemiologischen Bedürfnisse wurde somit erreicht.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

04.08.2022

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Nach ständiger Evaluierung der epidemiologischen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 und unter Heranziehung der Vorgaben des Virusvariantenmanagementplans werden die zur rechtlichen Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlichen Rechtsgrundlagen (insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz sowie die darauf beruhenden Verordnungen) unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Evaluierung und der im Virusvariantenmanagementplan vorgesehenen Szenarien und nicht pharmazeutischen Maßnahmen angepasst.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Ständige Evaluierung der epidemiologischen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 und Anpassung jener Rechtsgrundlagen, die der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie dienen, anhand der Szenarien und Maßnahmen im Virusvariantenmanagementplan.

Erläuterung der Entwicklung

Die COVID-19-Rechtsgrundlagen bezogen sich spezifisch auf die Bedrohungen durch COVID-19 und wurden laufend dem Pandemiegeschehen angepasst. Große Meilensteine markierten etwa die Anpassungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Omikron-Welle (BGBl I Nr. 89/2022). Als nächster Schritt folgte die Aufhebung der Absonderungspflicht und Verhängung von Verkehrsbeschränkungen für infizierte Personen durch BGBl. II Nr. 295/2022. Mit steigender Immunisierungslage konnte die Meldepflicht für COVID-19 schließlich aufgehoben werden, sodass COVID-19 nunmehr nicht mehr den seuchenrechtlichen Regelungen unterliegt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze