Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG)

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG)

2016
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: -1.970

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Am 5. Dezember 2012 trat die neue Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU in Kraft, die bis 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen ist.
Weiters wurde im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, die Ausarbeitung eines bundeseinheitlichen EEffG, wie es nunmehr gegenständlich vorliegt, festgeschrieben.
Auch wurde mittels Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2011 betreffend einen Beitrag der Energieeffizienz zu einer nachhaltigen Energiezukunft Österreichs, Zl. 182/E XXIV. GP, der damalige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) ersucht, dem Nationalrat einen Entwurf für ein Energieeffizienzgesetz vorzulegen.

Ausmaß des Problems: Die Umsetzung der alten Richtlinie 2006/32/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen hat auf europäischer Ebene nicht den gewünschten Erfolg erzielt und nur in unzureichendem Ausmaß dazu beigetragen, das Richtlinien- und Zielpaket für Klimaschutz und Energie („20-20-20 Ziel“), insbesondere das Ziel einer Verbesserung der Energieeffizienz im Ausmaß von 20 %, zu erreichen. Eine entsprechende Verschärfung mittels neuer EU-Richtlinie (2012/27/EU), die erhöhte Zielvorgaben vorsieht und einen Verpflichtungsmodus empfiehlt, war daher aus Sicht der Europäischen Union erforderlich.

Betroffene: Die Richtlinie sieht prioritär eine Verpflichtung von Energieversorgern und/oder Netzbetreibern zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen vor, überlässt es aber weitgehend dem jeweiligen Mitgliedstaat, welche Parteien er tatsächlich verpflichtet, um das 1,5 % p. a. – Einsparziel zu erreichen. Österreich hat sich im gegenständlichen Bundesgesetz dazu entschieden, große Unternehmen und Energielieferanten (die Maßnahmen bei den Endkunden setzen müssen) zu verpflichten. Weiters hat der Bund entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, jährlich 3 % der Gesamtfläche von Bundesgebäuden zu sanieren oder vergleichbare Maßnahmen zu setzen.

Umsetzung von Unionsrecht: Österreich bekennt sich zum 20-20-20 Ziel, das bis zum Jahr 2020 europaweit eine 20 %-ige Reduktion von Treibhausgasemissionen (Referenzjahr 2005), eine 20 %-ige Steigerung von Erneuerbaren Energien (in Österreich: 34 %) und eine 20 %-ige Verbesserung der Energieeffizienz vorsieht.
Der Umsetzungsspielraum ist relativ groß, wenn auch aus der Richtlinie 2012/27/EU klar hervorgeht, dass das EU-Parlament und die Kommission einen nationalen, auf gesetzlicher Ebene verankerten, Verpflichtungsmodus favorisieren würden. So bestehen also zur Option, ein Verpflichtungssystem einzuführen, aber auch die Alternativen, einen Fonds zu schaffen, Steuern anzuheben bzw. einzuführen oder sonstige Förderanreize zu gewähren. Abgesehen von gesetzlichen Maßnahmen bestünde aber auch die Möglichkeit, „Verpflichtungen“ auf Basis von bspw. „freiwilligen Branchenvereinbarungen“ – wie sie bisher bestanden haben – weiterzuführen, sofern diese entsprechend erweitert würden.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von strategischen Maßnahmen gehen die Meinungen auseinander, was unter „neuen Maßnahmen“ verstanden werden kann bzw. – damit zusammenhängend – welche Maßnahmen zur Erreichung der EU-Vorgaben als anrechenbar zu qualifizieren sind. Während eine strenge Rechtsauffassung bedeutete, dass strategische Maßnahmen nur dann zur Zielerreichung beitragen, wenn es sich dabei um Maßnahmen handelt, die erst auf Grundlage der Richtlinie 2012/27/EU innerstaatlich eingeführt wurden, wird von den meisten Mitgliedstaaten die Ansicht vertreten, dass Maßnahmen auch dann als „neue Maßnahmen“ zu qualifizieren sind, wenn sie bereits vor der Richtlinie 2012/27/EU auf nationaler Ebene Bestand hatten und der Weiterbestand dieser Regelungen vom Willen eines Normsetzungsgeber abhängig ist und somit auch geändert oder aufgehoben werden könnte (z. B. diverse Energiesteuern oder -abgaben, thermische Sanierung, Wohnbauförderung etc.).

Bei der Umsetzung ist weiters zu berücksichtigen, dass „Energieeffizienz“ keinen eigenen Kompetenztatbestand bildet, sondern eine Querschnittsmaterie darstellt und daher nur mittels Verfassungsänderung (unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel) bundeseinheitlich geregelt werden kann.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Forcierung der Energieeffizienz ist neben der Versorgungssicherheit und dem Ausbau erneuerbarer Energien eine der tragenden Säulen der österreichischen Energiepolitik. Im Regierungsprogramm 2013 – 2018 wurde bereits festgehalten, dass ein effizientes, leistbares und sozialverträgliches Energiesystem für Versorgungssicherheit, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte Umwelt sorgen soll. Die Ausarbeitung eines Bundes-Energieeffizienzgesetzes wird dort explizit vorgesehen.

Des Weiteren stellt die Steigerung der Energieeffizienz eine der fünf vorrangigen Schwerpunkte der Strategie „Europa 2020“ dar, wonach bis zum Jahr 2020 zwanzig Prozent des Primärenergieverbrauchs eingespart werden sollen. Ausfluss dessen ist die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, die wiederum Grundlage für das gegenständliche Vorhaben ist.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Endenergieverbrauch [PJ]

Istwert

n.v.

PJ

Zielzustand

1.090

PJ

Datenquelle: Statistik Austria, Gesamtenergiebilanz Österreich 1970 bis 2015 (Ausgangszustand) bzw. BVA 2017 (Zielzustand)

Kumulative Endenergieeffizienz [PJ]

Istwert

n.v.

PJ

Zielzustand

103

PJ

Datenquelle: Nationale Energieeffizienz Monitoringstelle, Stand der Umsetzung des Energieefizienzgesetzes (EEffG) in Österreich - Bericht gemäß § 30 Abs. 3 EEffG


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Die gesetzliche Verpflichtung von großen Unternehmen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder zur Durchführung von Energieaudits.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Große Unternehmen sind dazu verpflichtet, regelmäßig, nämlich alle 4 Jahre, Energieaudits durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem zu implementieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass den betroffenen Unternehmen Energieeinsparpotentiale aufgezeigt werden, die sie – zumindest in den Anfangsjahren – einfach und kostengünstig ausschöpfen können. Dies wiederum trägt ebenfalls zur Zielerreichung bei.
Unter einem Energiemanagementsystem ist ein anerkanntes regelgebundenes Managementsystem zu verstehen, das insbesondere die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet und entsprechende Vorschläge für Einsparmaßnahmen generiert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Wahrnehmung seiner Vorbildwirkung, insb. zur Sanierung der Bundesgebäude.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Bund hat, im Rahmen seiner Vorbildfunktion, sicherzustellen, dass jährlich 3% der gesamten Gebäudefläche, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, saniert werden oder über alternative Maßnahmen eine gleichwertige Verbesserung erzielt wird.
Weiters ist eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle einzurichten, die die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Energieeffizienzeinsparungsmaßnahmen überwacht. Die Energieeffizienzmonitoringstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Die gesetzliche Verpflichtung von Energielieferanten zur Verbesserung der Energieeffizienz über eigene oder fremde Endkunden.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die im EEffG befindlichen Regelungen beinhalten in erster Linie – wie auch von der Richtlinie 2012/27/EU indirekt empfohlen – Verpflichtungen für Energielieferanten ab einer bestimmten Liefermenge und Unternehmensgröße. Diese haben nachzuweisen, dass bei ihren eigenen oder fremden Endkunden Endenergieeffizienzmaßnahmen gesetzt wurden, die insgesamt 0,6% ihres energetischen Jahresabsatzes entsprechen. Kumulativ entspricht dies über den Zeitraum 2014 bis 2020 Effizienzsteigerungen im Ausmaß von ca. 159 PJ.
Energielieferanten verfügen einerseits über das notwendige Know-How und andererseits auch über einen ausreichenden Kundenkontakt, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Welche Maßnahmen beim Endkunden konkret gesetzt oder auch „nur“ initiiert werden, bleibt dem Energielieferanten selbst überlassen. Von finanziellen Vergünstigungen bis hin zu Aufklärungskampagnen, wie man Energie effizienter nutzen kann, sind die Möglichkeiten der Maßnahmensetzung sehr weit gestreut. Dargestellt bzw. dokumentiert werden müssen diese Maßnahmen aber in einem relativ hohen Detailgrad, um Doppelanrechnungen zu verhindern (§ 27 Abs. 3 EEffG)

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr alternativ auch dadurch erfüllen, indem sie die zu setzenden Maßnahmen ausschreiben und von einem Dritten vornehmen lassen.
Die alternative Ausschreibungsverpflichtung hat grundsätzlich keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die nationalen Effizienzsteigerungsziele erfüllt werden. Führt ein Vergabeverfahren aber zu keinem Abschluss binnen vier Monaten, so hat der Lieferant das Vergabeverfahren erneut durchzuführen und das Auftragsvolumen um zehn Prozent zu erhöhen; dies hätte dann teilweise einen Strafcharakter, soll aber auch die zeitliche Verzögerung beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen kompensieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2016
2014
2015
2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-1.970

Tsd. Euro

Plan

-47.008

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.158

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3.128

Tsd. Euro

Plan

47.008

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.128

Tsd. Euro

Plan

47.008

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.158

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-9.395

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

9.395

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

9.395

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-679

Tsd. Euro

Plan

-10.368

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.158

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.837

Tsd. Euro

Plan

10.368

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.837

Tsd. Euro

Plan

10.368

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.158

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.291

Tsd. Euro

Plan

-9.329

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.291

Tsd. Euro

Plan

9.329

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.291

Tsd. Euro

Plan

9.329

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die in der WFA veranschlagten Beträge für Werkleistungen setzen sich zum einen aus den für die Erfüllung der Sanierungsverpflichtung des Bundes geschätzten Kosten zusammen (hierfür wurde von einer von der Sanierungsverpflichtung umfassten Fläche von ca. 23.500 m2 ausgegangen und die energierelevanten Investitionen bei etwa € 400,-/m2 angesetzt, wobei für die WFA angenommen wurde, dass sich die zu sanierende Fläche sowie die Mehrkosten für die thermische Sanierung über die Folgejahre jährlich reduziert); zum anderen umfassen die in der WFA veranschlagten Beträge für Werkleistungen Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb der Nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle (NEEM) sowie für die BRZ GmbH, die die Datenbank für die NEEM betreibt.
Die für die Sanierung erforderlichen Mittel sind von dem Ressort bzw. der Bundesstelle aufzubringen, in dessen Verwaltungszuständigkeit das jeweilige Gebäude fällt. Das BMWFW verfügt daher hinsichtlich der diesbezüglich tatsächlich getätigten Aufwände über keine Informationen.
Die in der Tabelle eingetragenen Ist-Werte für 2015 und 2016 beziehen sich auf die Ausgaben im Zusammenhang mit der NEEM bzw. mit der BRZ GmbH.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Unternehmen Umwelt Verwaltungskosten für Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage
  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt

Das EEffG hat positive Auswirkungen auf die österreichische Gesamtwirtschaft, da Investitionen in die Energieeffizienz angekurbelt wurden und gleichzeitig durch die daraus resultierenden Einsparungen die Versorgungssicherheit und somit auch der Wirtschaftsstandort abgesichert wurde und wird.
Dies zeigt sich nicht zuletzt aufgrund der im Jahr 2015 erreichten Einsparungen in Höhe von 156,9 PJ, welche aus dem Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen resultierten.
Verpflichtete Energielieferanten übererfüllen 2015 (inklusive 2014) ihre Ziele: Das Gesamtziel von 1.531 GWh/5,5 PJ konnte mit 3.812 GWh/13, 7 PJ zu 149% übererfüllt werden. Bei der Haushaltsquote wurde das Ziel von 612 GWh/2,2 PJ mit gemeldeten 2.057 GWh/7,4 PJ sogar um 236 % übertroffen.
Aufgrund dieser vermehrt gesetzten Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen kommt es auch zu positiven Effekten am Arbeitsmarkt.
Quelle: NEEM (2016), Bericht gemäß § 30 Abs. 3 EEffG, S. 16.

Hinsichtlich der Gebäudesanierung ist festzuhalten, dass die Maßnahmen zur Erreichung der notwendigen Einsparungen vor allem das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) betreffen, in deren Eigentum sich der größte Anteil jener Gebäude befindet, die im Eigentum des Bundes stehen und von diesem genutzt werden. Die Erfüllung der Teilziele 2014/2015/2016 ist vor allem auf Energie-Contracting Vorhaben zurückzuführen, die rechtzeitig eingeleitet wurden. Im Jahr 2015 konnten aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, Energiecontracting, Energiemanagement und Flächenreduktion Einsparungen in der Höhe von 6,3 GWh, im Jahr 2016 in der Höhe von 8,3 GWh erzielt werden.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Große Unternehmen: In Summe konnten sich die Kosten für diese Unternehmen reduzieren, obwohl die Anzahl der vom EEffG betroffenen Unternehmen mit 1.276 gemeldeten Energieaudit-Meldungen doch über den angenommenen Wert in Höhe von 1.100 lag. Dies resultiert aus
der Tatsache, dass bereits 41 % der verpflichteten Unternehmen bereits ein zertifiziertes bzw.anerkanntes Energie- und Umweltmanagementsystem etabliert hatten (ursprünglich ging man hier von 10 % aus).

Energielieferanten: Energielieferanten haben die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder fremden Endkunden nachzuweisen. Wie hoch die Kosten dafür ausfallen, ist von den gesetzten Maßnahmen – und den damit verbundenen Kosten – abhängig; eine genaue Kostenangabe ist nicht möglich. Aufgrund der gehandelten Maßnahmen auf den Handelsplattformen zeigt sich, dass die erwerbbaren Energieeffizienzmaßnahmen im Zeitraum von Ende 2015 bis Anfang 2016 als äußerst günstig angesehen werden können. Ausgehend von
ursprünglichen Preiskorridoren von 6 – 8 Cent/kWh fielen die Preise auf bis zu 1 Cent/kWh (vergl. hierzu Marktbeobachtungsbericht der Monitoringstelle; NEEM).

Umwelt

Subdimension(en)

  • Energie oder Abfall
  • Luft oder Klima

Aufgrund der Übererfüllung der Einsparverpflichtung und der damit verbundenen Einsparung an Endenergie (insbesondere an fossilen Energieträgern) kann davon ausgegangen werden, dass es zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen gekommen ist.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Große Unternehmen haben die Einführung eines Energiemanagementsystems bzw. die Durchführung von Energieaudits sowie die allfällig gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen (zu deren Setzen die Unternehmen jedoch nicht verpflichtet sind) jährlich zu melden.

Energielieferanten haben wiederum jährlich die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die bei ihren eigenen oder anderen Endkunden gesetzt wurden.

Die Eingabe dieser Meldungen erfolgt über das Unternehmensserviceportal.

Mit – über die in der WFA dargestellten Verwaltungskosten für große Unternehmen in der Höhe von € 313,00 für die Dokumentation und Meldung von Energieaudits bzw. Energiemanagementsystemen – hinausgehenden Kosten ist nicht zu rechnen, da die erstmaligen Meldungen bereits stattgefunden haben. Dies gilt ebenso für die für Energielieferanten geschätzten Kosten in der Höhe von € 1.417,00. Die für Energielieferanten höher angesetzten Kosten sind darauf zurückführbar, dass für die Dokumentation, Archivierung und Meldung aufgrund der Vielzahl von zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen mehr Zeit veranschlagt wurde.

Gesamtbeurteilung

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) wurde am 11.8.2014 kundgemacht und ist somit in einigen Teilen bereits am 12.8.2014 in Kraft getreten, in anderen Teilen – wie z. B. beim Verpflichtungssystem der Energielieferanten – aber erst mit 1.1.2015. Die erste Verpflichtungsperiode zur Setzung und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen hat daher per 1.1.2015 begonnen. Dieses Bundesgesetz formuliert das Ziel der Republik Österreich, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1.050 PJ (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet und ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule erreicht wird.
Der in der WFA angenommene Zielzustand von 1.100 PJ Endenergieverbrauch bezog sich auf den in der Regierungsvorlage (RV 182 BlgNR 25. GP) vorgesehenen Wert, dieser wurde im parlamentarischen Prozess auf 1.050 PJ geändert, ebenso wurde das in der RV vorgesehene kumulative Energieeffizienzziel von 218 PJ auf 310 PJ geändert. 2015 wurde die Nationale Energieeffizienz Monitoringstelle (NEEM) in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben und vergeben. Sie hat mit Mai 2015 ihre Tätigkeit aufgenommen (der Zuschlag wurde mit 28. April 2015 erteilt).

Zum Endenergieverbrauch (Kennzahl 1): Ursprünglich ist man für das Jahr 2014 von einem Endenergieverbrauch in der Höhe von ca 1.100 PJ ausgegangen (basierend auf der Gesamtenergiebilanz der Statistik Austria 2012) mit folgendem Zielpfad: 2015: 1.099,4 PJ, 2016: 1.089,5 PJ, 2020: 1.050 PJ. In diesem Fall ist also das Sinken der Kennzahl als positiv zu bewerten. Der tatsächliche Endenergieverbrauch für 2014 lag schließlich bei 1.056 PJ, also niedriger als ursprünglich angenommen. Für das Jahr 2015 weist die endgültige Gesamtenergiebilanz der Statistik Austria einen Endenergieverbrauch in der Höhe von 1.087 PJ auf, weswegen man sich hier wieder im Rahmen des ursprünglich angenommenen Zielpfads befindet. Für das Jahr 2016 liegt der Ist-Wert noch nicht vor. Die endgültige Energiebilanz für das Jahr 2016 liegt Ende 2017 vor.

Zum kumulativen Endenergieeffizienzziel (Kennzahl 2): Bei linearer Fortschreibung der kumulierten Endenergieeinsparung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Zielwert von 51,7 PJ (310 PJ/6*1) und für das Jahr 2016 ein Zielwert von 103.3 PJ (310 PJ/6*2). Die Meldung von Energieeinsparungen im Rahmen der Verpflichtung zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen für die erste Verpflichtungsperiode (1.1.2015 bis 31.12.2015) wurde mit 14.2.2016 abgeschlossen.
Im Jahr 2015 wurden demnach – ungeachtet möglicher Korrekturen durch Falschmeldungen – 156,9 PJ an Energieeinsparungen erreicht, wobei die strategischen Maßnahmen mit 70,2 PJ und die Energieeffizienzmaßnahmen der Energielieferanten mit 86,7 PJ beitragen. D. h. die Zielwerte für das Jahr 2015 wurden übererfüllt, für das Jahr 2016 liegen noch keine Werte vor.

Zur Verpflichtung von großen Unternehmen, Energiemanagementsysteme ein- bzw. Energieaudits durchzuführen: 1.966 Unternehmen haben sich im Jahr 2015 als gemäß § 9 EEffG verpflichtetes Unternehmen gemeldet. 1.276 Energieaudit-Meldungen wurden von der NEEM ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertungen sind im Bericht der NEEM (2016), Stand der Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) in Österreich – Bericht gemäß § 30 Abs. 3 EEffG veröffentlicht.


Verbesserungspotentiale

Die Bewertung von Energieeinsparungen durch Energieeffizienzmaßnahmen ist sehr komplex und teilweise sehr aufwendig. Daher sollte eine Vereinfachung des Bewertungs- und Evaluierungssystems angestrebt werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen