Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen erfüllt
Beschreibung des Ziels
Die Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) soll auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erfüllt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF
Ausgangszustand 2014:
Derzeit erhalten selbständige Künstlerinnen/Künstler keine Zuschüsse, wenn ihre Einkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit nicht die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen
Zielzustand 2016:
Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn nur ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen
Istzustand 2016:
Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn nur ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen
Datenquelle:
Gebarung des K-SVF; BGBl.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt erfüllt
Beschreibung des Ziels
Der Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung soll auch dann bestehen, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF
Ausgangszustand 2014:
Derzeit müssen selbständige Künstlerinnen/Künstler jährlich aus ihrer künstlerischen Tätigkeit Einkünfte zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen
Zielzustand 2016:
Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn sie im Dreijahresdurchschnitt Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen
Istzustand 2016:
Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt erfüllt
Datenquelle:
Gebarung K-SVF; BGBl.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Einbeziehung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten für den Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
Beschreibung des Ziels
Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) sollen in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit einbezogen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF
Ausgangszustand 2014:
Derzeit werden nur die Einkünfte der selbständigen Künstlerinnen/Künstler aus ihrer künstlerischen Tätigkeit bei der Berechnung der Mindesteinkünfte für die Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung berücksichtigt
Zielzustand 2016:
Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn sie Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit unter Einbeziehung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen
Istzustand 2016:
Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) werden in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit einbezogen
Datenquelle:
Gebarung K-SVF; BGBl.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in 5 Kalenderjahren
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF
Ausgangszustand 2014:
Derzeit fällt der Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung weg, wenn die gesetzlichen Mindesteinkünfte nicht erreicht werden
Zielzustand 2016:
In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die gesetzlichen Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, entfällt diese Voraussetzung, so dass die selbständigen Künstlerinnen/Künstler trotzdem den Zuschuss erhalten
Istzustand 2016:
In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die gesetzlichen Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, entfällt diese Voraussetzung, so dass die selbständigen Künstlerinnen/Künstler trotzdem den Zuschuss erhalten
Datenquelle:
Gebarung K-SVF; BGBl.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen
Beschreibung des Ziels
Gesetzliche Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler in Notfällen aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds, wie Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei schwerer Krankheit, Beihilfen zu erhöhten Aufwendungen bei Erkrankungen usw.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF
Ausgangszustand 2014:
Derzeit darf der Künstler-Sozialversicherungsfonds keine Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen gewähren, auch wenn ihm dafür die erforderlichen Budgetmittel zur Verfügung stehen
Zielzustand 2016:
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt in Notfällen aus seinen Mitteln Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler
Istzustand 2016:
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt in Notfällen aus seinen Mitteln Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler
Datenquelle:
Gebarung des K-SVF; BGBl.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung auch bei Erreichen einer Mindesteinnahmengrenze
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) wird auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erfüllt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erfüllung der Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung auch bei Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung besteht auch dann, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einrechnung von Einkünften aus künstlerischen Nebentätigkeiten in die Mindesteinkünfte für den Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) werden in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit eingerechnet, damit die selbständigen Künstlerinnen/Künstler leichter die Anspruchsvoraussetzungen für Zuschüsse des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu deren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung erfüllen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in 5 Kalenderjahren
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen das Erfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) für den Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung nicht erfüllt wird, entfällt dieses Erfordernis. Damit wird vor allem jungen Künstlern in den ersten Jahren ihrer künstlerischen Tätigkeit die Möglichkeit der gesetzlichen Sozialversicherung erleichtert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds darf bis zu 500.000 Euro im Kalenderjahr Künstlerinnen/Künstler in Notfällen an Beihilfen gewähren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, auf die Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Die Finanzierung der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.