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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

2016
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Karriere von Künstlerinnen/Künstlern ist durch einen besonderen Verlauf gekennzeichnet, der mit anderen beruflichen Tätigkeiten kaum vergleichbar ist. Das Wesen der künstlerischen Tätigkeit ist durch die Begabung zu eigenschöpferischen Leistungen gekennzeichnet. Die Einkünfte der Künstlerinnen/Künstler hängen daher vielfach von der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz ihrer Leistungen ab und damit deren Existenzsicherung. Künstlerinnen/Künstler richten ihre künstlerischen Tätigkeiten nicht nach Modeerscheinungen des Marktes aus, sondern ihre Tätigkeit ist durch Individualität, Originalität und Abgrenzbarkeit bestimmt.

Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass zum Teil Künstlerinnen/Künstler deshalb keinen Anspruch auf Beitragszuschuss haben, weil sie zwar durch Einnahmen die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuss erfüllen; nicht aber durch Einkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen). Weiters bilden zum Teil Einkünfte aus künstlerischer Nebentätigkeit, wie Kunstvermittlung und -interpretation die Existenzgrundlage der Künstlerinnen/Künstler. Zwar stehen nach dem Grundgedanken des Gesetzes die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung im Vordergrund, es ist jedoch sachlich gerechtfertigt, die Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Beitragszuschuss mitzuberücksichtigen, da diese Nebentätigkeiten oft Basis für weiteres künstlerisches Wirken ist.

Weiters entstehen durch den Karriereverlauf von Künstlerinnen/Künstlern, auch der unselbständigen, vielfach Zeiten ohne Einkommen. In diesen Zeiten können unverschuldet Situationen eintreten, die finanzielle Aufwendungen erfordern, wofür aber den Künstlerinnen/Künstlern keine Finanzmittel zur Verfügung stehen. Für diese Fälle ist eine finanzielle Unterstützung zur Existenzsicherung erforderlich.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Schaffung nachhaltiger finanzieller Rahmenbedingungen für KünstlerInnen.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Nachhaltige Verankerung von zeitgenössischer Kunst in der Gesellschaft sowie Gewährleistung stabiler Rahmenbedingungen für Kunstschaffende“ der
Untergliederung 32 Kunst und Kultur bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen erfüllt

Beschreibung des Ziels

Die Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) soll auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erfüllt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF

Ausgangszustand 2014:

Derzeit erhalten selbständige Künstlerinnen/Künstler keine Zuschüsse, wenn ihre Einkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit nicht die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen

Zielzustand 2016:

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn nur ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen

Istzustand 2016:

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn nur ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen

Datenquelle:
Gebarung des K-SVF; BGBl.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt erfüllt

Beschreibung des Ziels

Der Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung soll auch dann bestehen, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF

Ausgangszustand 2014:

Derzeit müssen selbständige Künstlerinnen/Künstler jährlich aus ihrer künstlerischen Tätigkeit Einkünfte zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen

Zielzustand 2016:

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn sie im Dreijahresdurchschnitt Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen

Istzustand 2016:

Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt erfüllt

Datenquelle:
Gebarung K-SVF; BGBl.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Einbeziehung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten für den Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

Beschreibung des Ziels

Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) sollen in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit einbezogen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF

Ausgangszustand 2014:

Derzeit werden nur die Einkünfte der selbständigen Künstlerinnen/Künstler aus ihrer künstlerischen Tätigkeit bei der Berechnung der Mindesteinkünfte für die Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung berücksichtigt

Zielzustand 2016:

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn sie Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit unter Einbeziehung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen

Istzustand 2016:

Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) werden in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit einbezogen

Datenquelle:
Gebarung K-SVF; BGBl.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in 5 Kalenderjahren

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF

Ausgangszustand 2014:

Derzeit fällt der Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung weg, wenn die gesetzlichen Mindesteinkünfte nicht erreicht werden

Zielzustand 2016:

In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die gesetzlichen Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, entfällt diese Voraussetzung, so dass die selbständigen Künstlerinnen/Künstler trotzdem den Zuschuss erhalten

Istzustand 2016:

In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die gesetzlichen Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, entfällt diese Voraussetzung, so dass die selbständigen Künstlerinnen/Künstler trotzdem den Zuschuss erhalten

Datenquelle:
Gebarung K-SVF; BGBl.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen

Beschreibung des Ziels

Gesetzliche Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler in Notfällen aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds, wie Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei schwerer Krankheit, Beihilfen zu erhöhten Aufwendungen bei Erkrankungen usw.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kundmachung im BGBl., Anwendung durch den K-SVF

Ausgangszustand 2014:

Derzeit darf der Künstler-Sozialversicherungsfonds keine Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen gewähren, auch wenn ihm dafür die erforderlichen Budgetmittel zur Verfügung stehen

Zielzustand 2016:

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt in Notfällen aus seinen Mitteln Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler

Istzustand 2016:

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt in Notfällen aus seinen Mitteln Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler

Datenquelle:
Gebarung des K-SVF; BGBl.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung auch bei Erreichen einer Mindesteinnahmengrenze

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) wird auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erfüllt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erfüllung der Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung auch bei Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung besteht auch dann, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einrechnung von Einkünften aus künstlerischen Nebentätigkeiten in die Mindesteinkünfte für den Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) werden in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit eingerechnet, damit die selbständigen Künstlerinnen/Künstler leichter die Anspruchsvoraussetzungen für Zuschüsse des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu deren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung erfüllen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in 5 Kalenderjahren

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen das Erfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) für den Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung nicht erfüllt wird, entfällt dieses Erfordernis. Damit wird vor allem jungen Künstlern in den ersten Jahren ihrer künstlerischen Tätigkeit die Möglichkeit der gesetzlichen Sozialversicherung erleichtert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds darf bis zu 500.000 Euro im Kalenderjahr Künstlerinnen/Künstler in Notfällen an Beihilfen gewähren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2016
2014
2015
2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der vorliegende Gesetzentwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, auf die Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Die Finanzierung der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds.

Gesamtbeurteilung

Die Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 beinhaltet zahlreiche Verbesserungen, die den Zugang zum Beitragszuschuss wesentlich erleichtern und ermöglichen, Künstlerinnen und Künstler durch Beihilfen in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen zu unterstützen. Die Ziele der Novelle wurden voll erreicht, siehe auch nachstehende Erläuterungen. In den Kalenderjahren 2016 und 2015 wurden jeweils rund € 8 Mio. an Beitragszuschüssen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausbezahlt, somit rund 12 % (T€ 850) mehr als 2014 und 22 % (€ 1,4 Mio.) mehr als 2013.

Es wurde eine sehr intensive Informationsoffensive seitens des K-SVF durchgeführt, u.a. Neugestaltung der Homepage, Informationsbroschüren Informationstour durch ganz Österreich (gemeinsam mit Bundeskanzleramt und Kulturrat). In Interviews, Vorträgen und täglicher Beratungsarbeit konnte der Bekanntheitsgrad der Verbesserungen durch die Novelle gesteigert werden, wobei nach wie vor Informationsdefizite vorliegen, die erfahrungsgemäß erst im Laufe der Jahre abgebaut werden können.

Durch die Einführung der „Bonusjahre“ (§ 17 Abs. 8 K-SVFG) konnten bis dato rund 360 Verfahren – ohne Klärung von Rückforderungsansprüchen – rasch und unbürokratisch bescheidmäßig abgeschlossen werden. 350 KünstlerInnen wurden dadurch von einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von rund T€ 731 befreit. Der Verwaltungsaufwand konnte in dieser Hinsicht für die Kunstschaffenden wesentlich reduziert werden.

In den Kalenderjahren 2015 und 2016 wurden insgesamt 3.000 Anträge eingereicht, wobei 1.057 KünstlerInnen erstmalig Kontakt mit dem Fonds aufnahmen. Vergleicht man diese Werte mit dem Zeitraum 2013 und 2014 kann eine durchschnittliche Steigerung der Erstantragstellung von fast 10% festgestellt werden. Dass diese Zahl aufgrund der Novelle gestiegen ist, scheint plausibel, kann jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da die Motivation für eine Antragstellung nicht abgefragt wird.

Die Modifikation der gesetzlichen Untergrenze hat es dem KSVF ermöglicht, mehr KünstlerInnen mittels Beitragszuschuss bei der Zahlung ihrer Versicherungsbeiträge zu unterstützen. Der KSVF hat im Kalenderjahr 2016 rund 900 positive Bescheide erstellt. In den letzten vier Monaten haben rund 23 % der KünstlerInnen den Beitragszuschuss nur durch diese Verbesserungen erhalten. Verfahren konnten rascher abgeschlossen werden. Mit Auswirkungen des 3jährigen Durchrechnungszeitraumes kann erst in den nächsten Jahren gerechnet werden.
Die Erhöhung der Obergrenze wird üblicherweise im Zusammenhang mit Rückforderungsverfahren tragend. Grundlage hierfür sind die übermittelten Einkommensteuerbescheide. Diese liegen steuerrechtlich bedingt nur unvollständig vor. Laut derzeitigem Stand sind für das Kalenderjahr 2014 aufgrund der Novelle 34 % weniger Rückforderungsverfahren einzuleiten.

Der für den Unterstützungsfonds festgelegte Höchstbetrag von T€ 500 wurde in den ersten beiden Jahren noch nicht ausgeschöpft. Gründe liegen darin, dass der Unterstützungsfonds ein Förderinstrument ist, das auch Personengruppen (z.B. unselbständig tätigen Kunstschaffenden) bei Notfällen helfen könnte, die bisher noch keinen Kontakt zum Fonds hatten. Neu geschaffene Fördermöglichkeiten benötigen eine gewisse Anlaufzeit. Der Großteil der Ansuchen für den Unterstützungsfonds wird gestellt, weil es durch Krankheit, Unfall oder aufgrund eines anderen unvorhersehbaren Ereignisses zu einem Einkommensausfall gekommen ist und dadurch die monatlichen Fixkosten nicht mehr gedeckt werden können. Bisher wurden insgesamt 129 Ansuchen auf Beihilfe durch den Unterstützungsfonds eingereicht (durchschnittlich fünf pro Monat). Die Gesamtsumme der bisher bewilligten Beihilfen beläuft sich auf rund T€ 252. Im Kalenderjahr 2016 konnten bereits um 54 % mehr an Beihilfen bewilligt werden als im Kalenderjahr 2015.

Da der Jahresabschluss 2016 zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht vorliegt, handelt es sich bei den angeführten Berechnungen um vorläufige Werte.

(Quelle: Künstler-Sozialversicherungsfonds)


Verbesserungspotentiale

Qualitätsverbesserung bei der Definition von wirkungsorientierten Zielen und Maßnahmenpaketen: in der gegenständlichen wirkungsorientierten Folgenabschätzung verfügen einige Ziele über Maßnahmencharakter – auf die übergeordneten Zielsetzungen sollte ein stärkeres Augenmerk gelegt werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.