Vorhaben
Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank
Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Kreditvergabe an den IWF durch die OeNB
Beschreibung des Ziels
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ermächtigt werden, im Rahmen eines bilateralen Vertrages dem IWF eine zeitlich begrenzte Kreditlinie im Umfang von maximal 6,13 Mrd. Euro bereitzustellen, damit Österreich seinen Anteil an der Zusage der EU-Finanzminister vom Dezember 2011 leisten kann.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Bereitstellung einer Kreditlinie der OeNB für den IWF [Mrd. €]
Istwert
6,13Mrd. €
Zielzustand
6,13Mrd. €
Datenquelle: Kreditvertrag zwischen IWF und OeNB
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Gesetzliche Ermächtigung der OeNB
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es sind keine finanziellen Auswirkungen eingetreten, da die Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wurde.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Aufstockung der IWF-Mittel hat zu einer Stabilisierung der Weltwirtschaft beigetragen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.