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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden

2017
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: -936

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Es sollen die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) – neben kleineren Anpassungen – im Lichte der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sowie der
Erfahrungen im Vollzug präzisiert werden. Bereits seit längerer Zeit wird seitens der VertreterInnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung eines Stimmrechts im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Diese Forderung fand auch Eingang in den Nationalen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, in dem unter der Maßnahme 1.2.3. eine Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um VertreterInnen dieses Personenkreises festgehalten ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert werden. Auf vielfache Anregung der Behindertenorganisationen soll auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) künftig im Bundesbehindertenbeirat Sitz und Stimme zukommen. Unabhängig davon wird eine Regelung dahingehend geschaffen, dass der Bundesbehindertenbeirat auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig werden kann.

Des Weiteren enthalten die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes detaillierte Beurteilungskriterien, zur finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen für Blindenführhunde, für Service- und Signalhunde (Hilfestellung für körperlich behinderte bzw. hörbehinderte Menschen) werden solche schon seit längerem gefordert. Ausgehend von einem Entschließungsantrag im Mai 2010, den alle fünf zu diesem Zeitpunkt im Parlament vertretenen Parteien eingebracht haben, mit dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ersucht wurde, die Schaffung einheitlicher Begriffsbestimmungen für Service und Signalhunde sowie Regelungen betreffend die Beurteilung und Qualitätssicherung unter Einbindung der Länder, unterschiedlichster ExpertInnen im Bereich der Blindenführhunde, der Servicehunde und der Signalhunde sowie mit Beteiligung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung zu prüfen, wurde im Ressort eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Dabei gelang es, eine Einigung auf den Überbegriff „Assistenzhunde“ mit den Untergruppen „Blindenführhunde“, „Servicehunde“ und „Signalhunde“ zu erzielen. Die in dieser Arbeitsgruppe erzielten Ergebnisse sollen nunmehr legistisch durch die Aufnahme entsprechender Vorschriften in das Bundesbehindertengesetz umgesetzt werden, wobei die Erlassung näherer Bestimmungen in Form von Richtlinien dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorbehalten bleiben soll. Wie bisher sollen aus öffentlichen Mitteln des Bundes lediglich die Anschaffung von Blindenführhunden gefördert und die entsprechenden Kriterien der finanziellen Förderung beibehalten werden. Dies deshalb, da im Gegensatz zu den Blindenführhunden bei Signal- und Servicehunden berufliche Aspekte (Eingliederung in das Erwerbsleben) nicht im Vordergrund stehen und deren finanzielle Förderung in die Zuständigkeit der Länder fällt. In Bezug auf „Servicehunde“ und „Signalhunde“ werden lediglich die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, Kriterien zur Beurteilung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt. Durch diese Maßnahme soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt werden. Dies einerseits dadurch, dass die Unterstützung durch Assistenzhunde die Mobilität von Menschen mit Behinderung fördert, und andererseits Assistenzhunde in öffentliche Gebäude wie z.B. Geschäfte und Museen Zugang haben. Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ ist – wie bisher bei Blindenführhunden – die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muss. Es ist mit 30 Fällen pro Jahr zu rechnen, wobei 10 Fälle auf die bisher schon geregelten Blindenführhunde entfallen. Kosten für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Wege der Kostenabgeltung verursachen daher 20 Fälle pro Jahr. Den Ländern entstehen daher keine Mehrkosten.

Im Lichte der im Vollzug im Zusammenhang mit der Wiederbestellung des Behindertenanwalts aufgeworfenen Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit der Ausschreibung der Funktion sollen bereinigt werden. Zudem ist derzeit kein öffentliches Hearing der BewerberInnen verankert, welches jedoch zu einer erhöhten Transparenz des Auswahlverfahrens beitragen würde. Derzeit ist die Höhe der Aufwandsentschädigung, die einem Behindertenanwalt gebührt, der kein Bundesbediensteter ist, im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Nunmehr soll die Höhe der Aufwandsentschädigung bereits im BBG direkt festgelegt werden. Letzteres verursacht für den Bund keine Mehrkosten, da der seit kurzem wiederbestellte Behindertenanwalt ein Bundesbediensteter ist und nach den bereits bestehenden Regelungen entlohnt wird.

Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass es im Lichte der Rechtssicherheit für Betroffene erforderlich ist, auch im Bereich der Behindertenpässe Präzisierungen vorzunehmen. § 41 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, welche Nachweise für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Es soll klargestellt werden, dass ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, einen solchen Nachweis darstellt, da auch im Rahmen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgestellt wird. Des Weiteren ist es notwendig klarzustellen, dass dem Behindertenpass – in Analogie zum Führerschein – Bescheidcharakter zukommt. Diese Maßnahme führt zu mehr Rechtssicherheit und zu Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten im Bereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ausmaß von 1 VBÄ, da Menschen mit Behinderung, die z. B. mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sind, nicht mehr gesondert die Ausstellung eines Bescheides beantragen müssen, um Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben zu können.

Vor dem Hintergrund der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung wird eine Regelung mit dem Ziel geschaffen, über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen im Behindertenbericht gemäß § 13a BBG zu informieren.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen betreibt zahlreiche IT-Anwendungen, um die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Materiengesetze zu vollziehen. Zur Optimierung der Prozesse und Abläufe im IT-Bereich wurde die Notwendigkeit erkannt, eine neue Gesamtarchitektur der IT-Anwendungen aufzubauen. Ziel der Entwicklung ist die Einführung moderner, fachspezifischer IT-Lösungen im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Im Zuge des Projektes für fachspezifische IT-Anwendungen ist die Inbetriebnahme einer Kontaktdatenbank (KDB) vorgesehen. In dieser Kontaktdatenbank sollen die Kontaktdaten sämtlicher Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die bisher in den jeweiligen Fachapplikationen gespeichert wurden, zentralisiert werden. Hinsichtlich der Kontaktdaten soll es nur mehr ein einziges, übergeordnetes System geben. Die Zentralisierung der Kontaktdaten der einzelnen Fachverfahren in der Kontaktdatenbank hat eine Verfahrensvereinfachung zur Folge und dient darüber hinaus der Senkung der Verwaltungskosten. Mit § 2a des Sozialministeriumservicegesetzes – SMSG soll die gesetzliche Grundlage für die Führung der Kontaktdatenbank geschaffen werden.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Präzisierung von Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG)

Beschreibung des Ziels

Die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sollen in Lichte der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben sowie der Erfahrungen im Vollzug präzisiert werden.
So soll einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) ein Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat
zukommen, der Aufgabenbereich des Bundesbehindertenbeirates ergänzt, die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, Beurteilung und Qualitätssicherung in Bezug auf Assistenzhunde
geregelt, die Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes präzisiert und Klarstellungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen und den Inhalt des Behindertenberichtes vorgenommen
werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat

Ausgangszustand 2014:

Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben keinen Sitz und kein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

Zielzustand 2017:

Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben einen Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

Istzustand 2017:

Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben einen Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Beratende Tätigung des Bundesbehindertenbeirat im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020

Ausgangszustand 2012:

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 nicht beratend tätig.

Zielzustand 2017:

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig.

Istzustand 2017:

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig.

Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 3: Modalitäten der Wiederbestellung des Behindertenanwaltes

Ausgangszustand 2014:

Die (Wieder-) Bestellung des Behindertenanwaltes erfolgt nach den derzeitigen Regelungen.

Zielzustand 2017:

Die Modalitäten der Wiederbestellung des Behindertenanwaltes wurden präzisiert.

Istzustand 2017:

Sowohl vor der erstmaligen Bestellung als auch vor einer allfälligen Wiederbestellung des Behindertenanwalts ist diese Funktion öffentlich auszuschreiben. Um der Vergabe dieser Funktion noch mehr Transparenz zu verleihen, soll künftig die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern und Bewerberinnen ein der Öffentlichkeit zugängliches Hearing abhalten.

Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 4: Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden

Ausgangszustand 2014:

Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, der finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie der Qualitätssicherungsmaßnahme von Blindenführhunden.

Zielzustand 2017:

Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden wurden geschaffen.

Istzustand 2017:

Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden wurden geschaffen. Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde. Für Blindenführhunde existierte bereits eine entsprechende Grundlage (§ 39a Bundesbehindertengesetz) und detaillierte Beurteilungskriterien. Für Service- und Signalhunde wurden solche Relegungen mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014 geschaffen.

Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 5: Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Behindertenpässen und dem Inhalt des Behindertenberichtes wurden verankert

Ausgangszustand 2014:

Um im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses z.B. die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung mittels Rechtsmittel bekämpfen zu können, ist die Ausstellung eines gesonderten Bescheides seitens des Sozialministeriumservice erforderlich. Der Behindertenbericht enthält keine Information über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen.

Zielzustand 2017:

Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Behindertenpässen und dem Inhalt des Behindertenberichtes wurden verankert.

Istzustand 2017:

Insbesondere klargestellt wurde mit § 45 Abs. 2 BBG, dass der Behindertenpass einen Bescheid im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, darstellt. Diese Maßnahme soll zu mehr Rechtssicherheit führen und Menschen mit Behinderung, die z. B. mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sind, die Möglichkeit eröffnen, direkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben und nicht zunächst die Ausstellung eines gesonderten Bescheides beantragen zu müssen. Im Behindertenbericht soll künftig nach § 13a Abs. 2 Z. 4 BBG auch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 66/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Sicherstellung der Datenqualität im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Beschreibung des Ziels

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug verschiedener, gesetzlicher Aufgaben zuständig. Vor allem bei der damit verbundenen Erbringung von laufenden Förder- und Versorgungsleistungen
ist eine Aktualität der Daten eine zentrale Voraussetzung. Mit der Einrichtung einer Kontaktdatenbank und der damit verbundenen möglichen Inanspruchnahme des Änderungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres nach § 16c des Meldegesetzes 1991 soll dieser Anforderung in hohem Ausmaß Rechnung getragen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Aktualität der Kontaktdatenbank [%]

Istwert

100

%

Zielzustand

100

%

Datenquelle: Kontaktdatenbank

Meilenstein 1: Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank

Ausgangszustand 2014:

In den bisher vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwendeten Fachapplikationen sind redundante Kontaktdaten enthalten.

Zielzustand 2017:

Durch die Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank wird eine Mehrfacherfassung der Kontaktdaten vermieden.

Istzustand 2017:

Die Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank ist erreicht.

Datenquelle:
Kontaktdatenbank

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen von Menschen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen soll ein Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden.
Das Entsendungsrecht soll weiterhin bei der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation verbleiben, allerdings sollen Vernetzungsorganisationen des betroffenen Personenkreises bei der Nominierung
des Vertreters/der Vertreterin eingebunden werden.

Auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) soll künftig ein Sitz und eine Stimme im Bundesbehindertenbeirat zukommen.

Des Weiteren soll der Bundesbehindertenbeirat auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Präzisierung der Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll klargestellt werden, dass sowohl vor der Bestellung als auch vor der Wiederbestellung des Behindertenanwalts diese Funktion öffentlich auszuschreiben ist. Um der Vergabe dieser Funktion noch mehr
Transparenz zu verleihen, soll künftig die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern und Bewerberinnen ein der Öffentlichkeit zugängliches Hearing
abhalten.

Zudem werden Regelungen in Zusammenhang mit der Entlohnung für den Fall, dass der Behindertenanwalt kein Bundesbediensteter ist, direkt im BBG geschaffen. Die dem Behindertenanwalt gebührende
Aufwandsentschädigung soll in etwa dem Bezug eines Beamten mit der Einstufung A1/6 entsprechen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, der Kriterien zur Beurteilung von Assistenzhunden sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es werden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, die Kriterien zur Beurteilung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden festgelegt. Wie bisher sollen aus öffentlichen Mitteln des Bundes lediglich die Anschaffung von Blindenführhunden gefördert und entsprechende Kriterien der finanziellen Förderung festgelegt werden. In Bezug auf „Servicehunde“ und „Signalhunde“ werden lediglich Regelungen über die Bezeichnung und Kriterien zur Beurteilung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Präzisierungen der Regelungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

§ 41 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, welche Nachweise für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Die Anerkennung der Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sollen gesetzlich verankert werden. Des Weiteren wird klarzustellt, dass dem Behindertenpass – in Analogie zum Führerschein – Bescheidcharakter zukommt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung des Behindertenberichts (§ 13a BBG) um die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Behindertenbericht soll künftig auch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen
informiert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Betreiben der Kontaktdatenbank (KDB)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sicherstellung der organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen durch:
– Schaffung der gesetzlichen Grundlage,
– Meldung der Datenanwendung bei der Datenschutzbehörde,
– Ausstattung mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen (bPK) oder mit der Kennzahl Unternehmensregister (KUR),
– Zugriff auf die Kontaktdatenbank ausschließlich durch Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
– Organisation des laufenden Betriebes im Zusammenwirken mit der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2017
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-936

Tsd. Euro

Plan

-952

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

936

Tsd. Euro

Plan

936

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

936

Tsd. Euro

Plan

952

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-500

Tsd. Euro

Plan

-516

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

500

Tsd. Euro

Plan

500

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

500

Tsd. Euro

Plan

516

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-436

Tsd. Euro

Plan

-436

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

436

Tsd. Euro

Plan

436

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

436

Tsd. Euro

Plan

436

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

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Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Personalaufwand

Ist

0

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Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

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0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der ursprünglich veranschlagte Gesamtbetrag in Höhe von 936.000 € wurde tatsächlich im Jahr 2014 als erster Teilbetrag in Höhe von 500 000 € und im Jahr 2015 als zweiter Teilbetrag in Höhe von 436 000 € geleistet.

In den Jahren 2015 – 2017 wurden 64 Hunde aus dem Bereich der Service- und Signalhunde geprüft – das entspricht im Durchschnitt 21 Hunde/Jahr. In der WFA wurde von 20/Jahr ausgegangen. Diesbezüglich sind die Auswirkungen wie in der WFA angegeben, eingetreten.
Auch hinsichtlich der geschätzten Einsparungen im Bereich der Behindertenpässe (1 VBÄ) konnten im Rahmen der Evaluierung bestätigt werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

Bereits seit längerer Zeit wurde seitens der VertreterInnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung eines Stimmrechts im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Es wurde der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert . Des Weiteren enthielten die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes detaillierte Beurteilungskriterien, zur finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen für Blindenführhunde. Für Service- und Signalhunde (Hilfestellung für körperlich behinderte bzw. hörbehinderte Menschen) wurden solche schon seit längerem gefordert und daher in das BBG aufgenommen.
Durch diese Maßnahmen wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt.

Gesamtbeurteilung

Durch die Inbetriebnahme der Kontaktdatenbank wurden die EDV verbessert und die Abwicklungen hinsichtlich der Adressverwaltung erleichtert. Die Vollziehung verursacht nun weniger Kosten und die Verwaltung wird effektiver gestaltet.

Das Ziel der Präzisierung von Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) wurde durch folgende Maßnahmen erreicht und tragen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben:

Bereits seit längerer Zeit wurde seitens der VertreterInnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung eines Stimmrechts im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Es wurde der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert . Auf vielfache Anregung der Behindertenorganisationen wurde auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) im Bundesbehindertenbeirat Sitz und Stimme eingeräumt.
Des Weiteren enthielten die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes detaillierte Beurteilungskriterien, zur finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen für Blindenführhunde. Für Service- und Signalhunde (Hilfestellung für körperlich behinderte bzw. hörbehinderte Menschen) wurden solche schon seit längerem gefordert und daher in das BBG aufgenommen.

In Zusammenhang mit dem Behindertenanwalt wurden Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit der Ausschreibung bei der Wiederbestellung bereinigt. Zudem wurde ein öffentliches Hearing der BewerberInnen verankert, welches zu einer erhöhten Transparenz des Auswahlverfahrens beiträgt. Auch die Höhe der Aufwandsentschädigung wird nunmehr bereits im BBG direkt festgelegt. Vor dem Hintergrund der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung wurde eine Regelung geschaffen, wonach über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen im Behindertenbericht gemäß § 13a BBG zu informieren.

In Bezug auf die Ausstellung des Behindertenpasses wurde klargestellt , dass ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, einen Nachweis nach § 41 BBG darstellt, da auch im Rahmen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgestellt wird. Es wurde klargestellt, dass dem Behindertenpass – in Analogie zum Führerschein – Bescheidcharakter zukommt.

In den Jahren 2015 – 2017 wurden 64 Hunde aus dem Bereich der Service- und Signalhunde geprüft – das entspricht im Durchschnitt 21 Hunde/Jahr. In der WFA wurde von 20/Jahr ausgegangen. Diesbezüglich sind die Auswirkungen wie in der WFA angegeben, eingetreten.
Auch hinsichtlich der geschätzten Einsparungen im Bereich der Behindertenpässe (1 VBÄ) konnten im Rahmen der Evaluierung bestätigt werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen