Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -936
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Präzisierung von Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG)
Beschreibung des Ziels
Die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sollen in Lichte der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben sowie der Erfahrungen im Vollzug präzisiert werden.
So soll einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) ein Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat
zukommen, der Aufgabenbereich des Bundesbehindertenbeirates ergänzt, die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, Beurteilung und Qualitätssicherung in Bezug auf Assistenzhunde
geregelt, die Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes präzisiert und Klarstellungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen und den Inhalt des Behindertenberichtes vorgenommen
werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat
Ausgangszustand 2014:
Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben keinen Sitz und kein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.
Zielzustand 2017:
Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben einen Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.
Istzustand 2017:
Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben einen Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.
Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Beratende Tätigung des Bundesbehindertenbeirat im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020
Ausgangszustand 2012:
Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 nicht beratend tätig.
Zielzustand 2017:
Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig.
Istzustand 2017:
Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig.
Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Modalitäten der Wiederbestellung des Behindertenanwaltes
Ausgangszustand 2014:
Die (Wieder-) Bestellung des Behindertenanwaltes erfolgt nach den derzeitigen Regelungen.
Zielzustand 2017:
Die Modalitäten der Wiederbestellung des Behindertenanwaltes wurden präzisiert.
Istzustand 2017:
Sowohl vor der erstmaligen Bestellung als auch vor einer allfälligen Wiederbestellung des Behindertenanwalts ist diese Funktion öffentlich auszuschreiben. Um der Vergabe dieser Funktion noch mehr Transparenz zu verleihen, soll künftig die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern und Bewerberinnen ein der Öffentlichkeit zugängliches Hearing abhalten.
Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 4: Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden
Ausgangszustand 2014:
Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, der finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie der Qualitätssicherungsmaßnahme von Blindenführhunden.
Zielzustand 2017:
Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden wurden geschaffen.
Istzustand 2017:
Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden wurden geschaffen. Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde. Für Blindenführhunde existierte bereits eine entsprechende Grundlage (§ 39a Bundesbehindertengesetz) und detaillierte Beurteilungskriterien. Für Service- und Signalhunde wurden solche Relegungen mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014 geschaffen.
Datenquelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 5: Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Behindertenpässen und dem Inhalt des Behindertenberichtes wurden verankert
Ausgangszustand 2014:
Um im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses z.B. die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung mittels Rechtsmittel bekämpfen zu können, ist die Ausstellung eines gesonderten Bescheides seitens des Sozialministeriumservice erforderlich. Der Behindertenbericht enthält keine Information über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen.
Zielzustand 2017:
Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Behindertenpässen und dem Inhalt des Behindertenberichtes wurden verankert.
Istzustand 2017:
Insbesondere klargestellt wurde mit § 45 Abs. 2 BBG, dass der Behindertenpass einen Bescheid im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, darstellt. Diese Maßnahme soll zu mehr Rechtssicherheit führen und Menschen mit Behinderung, die z. B. mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sind, die Möglichkeit eröffnen, direkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben und nicht zunächst die Ausstellung eines gesonderten Bescheides beantragen zu müssen. Im Behindertenbericht soll künftig nach § 13a Abs. 2 Z. 4 BBG auch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen informiert werden.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 66/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Sicherstellung der Datenqualität im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Beschreibung des Ziels
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug verschiedener, gesetzlicher Aufgaben zuständig. Vor allem bei der damit verbundenen Erbringung von laufenden Förder- und Versorgungsleistungen
ist eine Aktualität der Daten eine zentrale Voraussetzung. Mit der Einrichtung einer Kontaktdatenbank und der damit verbundenen möglichen Inanspruchnahme des Änderungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres nach § 16c des Meldegesetzes 1991 soll dieser Anforderung in hohem Ausmaß Rechnung getragen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Aktualität der Kontaktdatenbank [%]
Istwert
100%
Zielzustand
100%
Datenquelle: Kontaktdatenbank
Meilenstein 1: Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank
Ausgangszustand 2014:
In den bisher vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwendeten Fachapplikationen sind redundante Kontaktdaten enthalten.
Zielzustand 2017:
Durch die Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank wird eine Mehrfacherfassung der Kontaktdaten vermieden.
Istzustand 2017:
Die Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank ist erreicht.
Datenquelle:
Kontaktdatenbank
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen von Menschen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen soll ein Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden.
Das Entsendungsrecht soll weiterhin bei der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation verbleiben, allerdings sollen Vernetzungsorganisationen des betroffenen Personenkreises bei der Nominierung
des Vertreters/der Vertreterin eingebunden werden.
Auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) soll künftig ein Sitz und eine Stimme im Bundesbehindertenbeirat zukommen.
Des Weiteren soll der Bundesbehindertenbeirat auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Präzisierung der Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es soll klargestellt werden, dass sowohl vor der Bestellung als auch vor der Wiederbestellung des Behindertenanwalts diese Funktion öffentlich auszuschreiben ist. Um der Vergabe dieser Funktion noch mehr
Transparenz zu verleihen, soll künftig die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern und Bewerberinnen ein der Öffentlichkeit zugängliches Hearing
abhalten.
Zudem werden Regelungen in Zusammenhang mit der Entlohnung für den Fall, dass der Behindertenanwalt kein Bundesbediensteter ist, direkt im BBG geschaffen. Die dem Behindertenanwalt gebührende
Aufwandsentschädigung soll in etwa dem Bezug eines Beamten mit der Einstufung A1/6 entsprechen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung der Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, der Kriterien zur Beurteilung von Assistenzhunden sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es werden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, die Kriterien zur Beurteilung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden festgelegt. Wie bisher sollen aus öffentlichen Mitteln des Bundes lediglich die Anschaffung von Blindenführhunden gefördert und entsprechende Kriterien der finanziellen Förderung festgelegt werden. In Bezug auf „Servicehunde“ und „Signalhunde“ werden lediglich Regelungen über die Bezeichnung und Kriterien zur Beurteilung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Präzisierungen der Regelungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
§ 41 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, welche Nachweise für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Die Anerkennung der Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sollen gesetzlich verankert werden. Des Weiteren wird klarzustellt, dass dem Behindertenpass – in Analogie zum Führerschein – Bescheidcharakter zukommt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des Behindertenberichts (§ 13a BBG) um die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Behindertenbericht soll künftig auch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen
informiert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Betreiben der Kontaktdatenbank (KDB)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Sicherstellung der organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen durch:
– Schaffung der gesetzlichen Grundlage,
– Meldung der Datenanwendung bei der Datenschutzbehörde,
– Ausstattung mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen (bPK) oder mit der Kennzahl Unternehmensregister (KUR),
– Zugriff auf die Kontaktdatenbank ausschließlich durch Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
– Organisation des laufenden Betriebes im Zusammenwirken mit der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der ursprünglich veranschlagte Gesamtbetrag in Höhe von 936.000 € wurde tatsächlich im Jahr 2014 als erster Teilbetrag in Höhe von 500 000 € und im Jahr 2015 als zweiter Teilbetrag in Höhe von 436 000 € geleistet.
In den Jahren 2015 – 2017 wurden 64 Hunde aus dem Bereich der Service- und Signalhunde geprüft – das entspricht im Durchschnitt 21 Hunde/Jahr. In der WFA wurde von 20/Jahr ausgegangen. Diesbezüglich sind die Auswirkungen wie in der WFA angegeben, eingetreten.
Auch hinsichtlich der geschätzten Einsparungen im Bereich der Behindertenpässe (1 VBÄ) konnten im Rahmen der Evaluierung bestätigt werden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)
Bereits seit längerer Zeit wurde seitens der VertreterInnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung eines Stimmrechts im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Es wurde der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert . Des Weiteren enthielten die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes detaillierte Beurteilungskriterien, zur finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen für Blindenführhunde. Für Service- und Signalhunde (Hilfestellung für körperlich behinderte bzw. hörbehinderte Menschen) wurden solche schon seit längerem gefordert und daher in das BBG aufgenommen.
Durch diese Maßnahmen wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.