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Vorhaben

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: -1.124

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

PädagogInnenbildung NEU: Im Rahmen mehrerer Expertengruppen und Stakeholderkonferenzen wurde ein Konzept für die neue Ausbildung der Pädagogen und Pädagoginnen in Österreich entwickelt. Neben der Ausdehnung der Länge des Bachelorstudiums auf acht Semester wurde das Masterstudium als notwendige Weiterqualifizierung des Lehrers bzw. der Lehrerin festgelegt. Die Lehrämter werden nach der Bildungshöhe nach Primarstufe und Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung definiert. Zur Umsetzung dieses Pakets haben die Pädagogischen Hochschulen in ihrem Angebotsbereich mit den Universitäten eng zu kooperieren.
– Die Möglichkeit, Masterlehrgänge anzubieten, ist derzeit auf die eigene Rechtspersönlichkeit beschränkt, was bedeutet, dass diese nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden können und nur solche Inhalte zum Gegenstand haben können, die nicht bereits durch die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags abgedeckt sind.
– Die Durchlässigkeit der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zu anderen Ausbildungen ist optimierbar, da facheinschlägige (Berufs-)Ausbildungen derzeit nur im Wege der individuellen Anrechnung geltend gemacht werden können. In Anbetracht des künftig hohen Bedarfs an qualifizierten Lehrkräften sollte es auch sogenannten „Quereinsteigern und Quereinsteigerinnen“ mit einem facheinschlägigen Studium ermöglicht werden, durch Absolvierung ausgewählter pädagogischer und didaktischer Lehrinhalte ein Lehramt zu erlangen.
– Das Hochschulgesetz ist im Bereich der Zulassung für solche Personengruppen, deren Präsenz im Lehrberuf für das Bildungssystem wichtig ist, zu öffnen.
– Die Studieneingangsphase soll als echte Orientierungsphase für Studierende im Sinne einer aktiven Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Studiums und des Lehrberufs sowie intensiven Reflexionsphasen gestaltet werden.
– Das Lehramt für Neue Mittelschulen ist im Hochschulgesetz 2005 noch zu verankern.
– Die Abschnittsgliederung und die Nachfrist der Zulassung bereiten in Hinblick auf die studienrechtliche Organisation Schwierigkeiten.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die kompetenzorientierten Lehramtsstudien nach der neuen Studienarchitektur sollen künftige Lehrerinnen und Lehrer bestmöglich auf die Herausforderungen des beruflichen Alltags vorbereiten und allen Studierenden grundlegend den altersgerechten Umgang mit in der Gesellschaft vorhandener Diversität vermitteln. Des Weiteren soll in den neuen Lehramtsstudien gemäß den Vorgaben des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen durch die gleichwertige, akademische Ausbildung aller Lehrerinnen und Lehrer nach Altersbereichen und nicht nach Schularten und die verstärkte Verschränkung von wissenschaftlich fundierter Theorie und Praxis, die Versorgung des österreichischen Schulsystems mit bestmöglich ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern sichergestellt werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Die Schaffung einer der Bologna-Struktur entsprechenden, in Kooperation zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten durchgeführten Ausbildung auf tertiärem Niveau

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Durchführung von Studien nach der neuen Architektur und gemeinsam eingerichteter Studien von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten

Ausgangszustand 2013:

An allen PH-Standorten werden sechssemestrige Bachelor-Lehramtsstudien geführt.

Zielzustand 2018:

An allen PH-Standorten werden ab 1. Oktober 2015 achtsemestrige Bachelor-Lehramtsstudien geführt. Zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen entstehen Kooperationen im Bereich der Lehramtsausbildung. Bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt die Curriculaerstellung und Durchführungsplanung, ab 1. Oktober 2015 sollen Studien in Kooperation angeboten werden.

Istzustand 2018:

Im Bereich der Primarstufe werden österreichweit seit dem Studienjahr 2015/16, im Bereich der Sekundarstufe seit dem Studienjahr 2016/17 Lehramtsstudien nach der neuen Rechtslage durchgeführt. Die Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) werden von den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in vier Entwicklungsverbünden als gemeinsam eingerichtete Studien durchgeführt.

Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Gewährleistung des Angebotes der Masterlehrgänge auch in den vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag umfassten Bereichen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag an den Pädagogischen Hochschulen

Ausgangszustand 2013:

Derzeit gibt es keine Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag an den Pädagogischen Hochschulen.

Zielzustand 2018:

Ab dem Studienjahr 2013/14 finden Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag nach Maßgabe der Schwerpunktsetzung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers an mindestens zwei Pädagogischen Hochschulen statt.

Istzustand 2018:

Gemäß § 39 Abs. 3 HG 2005 idgF werden an den Pädagogischen Hochschulen Hochschullehrgänge mit Masterabschluss („Master of Education“) geführt.

Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Erhöhung der Durchlässigkeit der Lehramtsausbildung zu anderen facheinschlägigen Studien

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Durchlässigkeit der Lehramtsausbildung zu anderen facheinschlägigen Studien

Ausgangszustand 2013:

Eine Durchlässigkeit existiert nur über das Instrument der individuellen Anerkennung.

Zielzustand 2018:

Ab dem Studienjahr 2013/14 Attrahierung von Absolventinnen und Absolventen facheinschlägiger Studien (z.B. Anglistik) in den Lehrberuf durch das Angebot von Ergänzungsstudien an mindestens zwei Pädagogischen Hochschulen bei Durchführung einer systemischen Anrechnung des fachwissenschaftlichen Anteils.

Istzustand 2018:

Im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) werden an den Pädagogischen Hochschulen Wien, Oberösterreich, Tirol und Steiermark „facheinschlägige Studien ergänzende Studien“ gem. § 38a Abs. 2 HG 2005 idgF in verschiedenen Fachbereichen angeboten. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurden die Rahmenbedingungen für den „Quereinstieg“ mit der Novelle BGBl I Nr. 129/2017 Sekundarstufe (Allgemeinbildung) überarbeitet. Auf Basis dieser seit 1.10.2017 geltenden Rechtslage werden aktuell z.B. Studienangebote im Unterrichtsfach Musikerziehung durchgeführt. Die neuen „Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gem. § 38a Abs. 1 HG 2005 idgF sollen die bereits erfolgte, fachwissenschaftliche, akademische Ausbildung und facheinschlägige Berufspraxis um bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogisch-praktische Inhalte ergänzen.

Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Verankerung des Lehramtes für Neue Mittelschulen im Hochschulgesetz 2005 für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen zur PädagogInnenbildung NEU

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Lehramt für Neue Mittelschulen

Ausgangszustand 2013:

Derzeit bieten die Pädagogischen Hochschulen nur das Lehramt für Hauptschulen an.

Zielzustand 2018:

Ab 1. Oktober 2013 ist an allen Pädagogischen Hochschulen anstelle des Lehramtes für Hauptschulen das Lehramt für Neue Mittelschulen anzubieten.

Istzustand 2018:

Sechssemestrige Bachelorstudien für das Lehramt an Neuen Mittelschulen wurden seit dem Studienjahr 2013/14 angeboten, ab dem Studienjahr 2015/16 jedoch nur mehr auslaufend. Seit Oktober 2016/17 können diese Studien nicht mehr neu begonnen werden, sondern es wird für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern des betreffenden Altersbereichs im Rahmen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) qualifiziert.

Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Attrahierung von Studierenden bestimmter Personengruppen (behinderte Studierende, Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch) in den Lehrberuf

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Änderung der Zulassungsbestimmungen

Ausgangszustand 2013:

Die derzeitigen Zulassungsbestimmungen beschränken die Aufnahme für Studierende der oben angeführten Personengruppen.

Zielzustand 2018:

Der Zugang für die oben genannten Personengruppen wird durch Änderung der Zulassungsbestimmungen im Hochschulgesetz 2005 verbessert.

Istzustand 2018:

In der aktuell geltenden Fassung des Hochschulgesetzes 2005 sind für die Eignungsfeststellung Sonderbestimmungen für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung iSd BGStG enthalten. Für Studierende mit Behinderung iSd BGStG besteht darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Modifikation der Anforderungen des Curriculums (vgl. § 42 Abs. 11 HG 2005 idgF).

Datenquelle:
Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen, soweit eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung besteht.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Orientierungs- und Reflexionsphase

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ausgestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Ausgangszustand 2013:

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase besteht derzeit aus Lehrveranstaltungen gewisser Studienfachbereiche in den ersten vier Wochen.

Zielzustand 2018:

Ausgestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als eine zeitlich ausgedehnte Orientierungs- und Reflexionsphase für Studierende.

Istzustand 2018:

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Information und Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger (vgl. § 35 Z 11 und § 41 HG 2005 idgF) und ist Bestandteil aller Bachelorstudien.

Datenquelle:
Curricula der Lehramtsstudien

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 7: Erleichterungen für die Pädagogischen Hochschulen im Bereich der Studienorganisation und der Zulassungsverfahren durch die Abschaffung der Abschnittsgliederung und der Nachfrist

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Wegfall der Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen und verkürzte Zulassungsverfahren durch den Entfall der Nachfrist

Ausgangszustand 2013:

Schwierigkeiten in der Studienorganisatin durch die Abschnittsgliederung und die Nachfrist. Abschnittsgliederung: Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt ist nötig. Nachfrist: Mehrbelastung der Pädagogischen Hochschulen, da durch die Ausdehnung der Zulassungsfrist weitere Zulassungsverfahren nötig sind. Studierende, die später zugelassen werden, können gewisse Lehrveranstaltungen nicht mehr in dem betreffenden Semester absolvieren, was zu Studienzeitverlusten führt. Darüber hinaus ist die Nachfrist aus jenem Grund nicht von Relevanz, da es kaum mehr Studierende gibt, die Studienbeiträge zu entrichten haben.

Zielzustand 2018:

Ad Abschnittsgliederung: Wegfall der Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt bei sämtliche Studiereden des ersten Abschnitts. Ad Nachfrist: Verkürzte Zulassungsverfahren durch den Entfall der Nachfrist ab dem Studienjahr 2013/14.

Istzustand 2018:

ad. Abschnittsgliederung: Bachelor- und Masterstudien sind nicht mehr in Abschnitte gegliedert (vgl. § 35 Z 3 und Z 4 HG 2005 idgF) ad. Nachfrist: auf Grund der Novellierung und insbesondere Vereinheitlichung des Studienrechts an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen wurde die Möglichkeit zu einer Zulassung in der Nachfrist mit BGBl I 129/2017 wieder in das HG eingefügt.

Datenquelle:
Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verankerung der neuen Studienstrukturen (Bachelorstudien, Masterstudien) im Hochschulgesetz 2005

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verankerung der neuen Studienstruktur im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule, der Curricula, der Bachelor- bzw. Masterarbeit, der Zulassungsvoraussetzungen, der Anerkennung sowie der Verleihung des akademischen Grades in den einzelnen Paragraphen des Hochschulgesetzes 2005.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verankerung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag im Hochschulgesetz 2005

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ergänzung der Bestimmung zu Hochschullehrgängen im Hochschulgesetz 2005.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verankerung von Ergänzungsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ergänzung des Hochschulgesetzes 2005 im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule und der Studien um verkürzte Lehramtsstudien für Personen, die ein anderes facheinschlägiges Studium absolviert haben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Abänderung der Zulassungsvoraussetzungen im Hochschulgesetz 2005

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ergänzung der Bestimmung zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium um die Möglichkeit vom Nachweis bestimmter Eignungskriterien Abstand zu nehmen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neukonzeption der Studieneingangs- und Orientierungsphase als intensive Reflexions- und Orientierungsphase im Hochschulgesetz 2005.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verankerung der Neuen Mittelschule im Hochschulgesetz 2005

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Jene Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005, die das Lehramt für Hauptschulen enthalten, sind entsprechend auf das Lehramt für Neue Mittschulen umzuändern, da es ab dem Studienjahr 2013/14 nur mehr das Lehramt für Neue Mittelschulen geben soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Abschnittsgliederung und der Nachfrist

Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da die Abschnittsgliederung und die Nachfrist aus dem Blickwinkel der Studienorganisation hinderlich sind, ist es zweckmäßig, diese entfallen zu lassen, indem die damit zusammenhängenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 außer Kraft treten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-1.124

Tsd. Euro

Plan

-1.124

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

477

Tsd. Euro

Plan

477

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

233

Tsd. Euro

Plan

233

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

414

Tsd. Euro

Plan

414

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.124

Tsd. Euro

Plan

1.124

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-85

Tsd. Euro

Plan

-85

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

37

Tsd. Euro

Plan

37

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

18

Tsd. Euro

Plan

18

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

30

Tsd. Euro

Plan

30

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

85

Tsd. Euro

Plan

85

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-256

Tsd. Euro

Plan

-256

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

110

Tsd. Euro

Plan

110

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

53

Tsd. Euro

Plan

53

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

93

Tsd. Euro

Plan

93

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

256

Tsd. Euro

Plan

256

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-258

Tsd. Euro

Plan

-258

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

110

Tsd. Euro

Plan

110

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

53

Tsd. Euro

Plan

53

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

95

Tsd. Euro

Plan

95

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

258

Tsd. Euro

Plan

258

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-261

Tsd. Euro

Plan

-261

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

110

Tsd. Euro

Plan

110

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

54

Tsd. Euro

Plan

54

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

97

Tsd. Euro

Plan

97

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

261

Tsd. Euro

Plan

261

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-264

Tsd. Euro

Plan

-264

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

110

Tsd. Euro

Plan

110

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

55

Tsd. Euro

Plan

55

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

99

Tsd. Euro

Plan

99

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

264

Tsd. Euro

Plan

264

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung wurde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 74a HG 2005) eingerichtet und betrieben. Der personelle und finanzielle Aufwand ist wie geplant eingetreten und konnte innerhalb des oben dargestellten Rahmens bedeckt werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Soziales
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die PädagogInnenbildung NEU garantiert die Ausbildung aller Lehrerinnen und Lehrern auf tertiärem Niveau und bewirkt durch den Einsatz der Absolventinnen und Absolventen im Schulsystem mittelbar eine Anhebung des Bildungsniveaus von Kindern und Jugendlichen.

Soziales

Subdimension(en)

  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

Durch die Erleichterung des Zugangs zu Lehramtsstudien für behinderte Personen und die Möglichkeit zur Modifikation der Anforderungen des Curriculums wurde ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ihre Beschäftigbarkeit verbessert.

Gesamtbeurteilung

Mit dem Vorhaben wurden die Zielsetzungen des Konzepts der „Pädagog/innenbildung NEU“ gesetzlich verankert und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die neue Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne dieses Konzepts geschaffen. Auf Basis der neuen Studienstruktur und anderen, gesetzlichen Rahmenvorgaben wurden entsprechende Curricula erstellt: Die Bachelorstudien der neuen Lehramtsausbildungen wurden wie vorgesehen auf acht Semester erweitert (240 ECTS-Anrechnungspunkte) und anschließende Masterstudien im Umfang von 60 bis 120 ECTS-Anrechnungspunkten erarbeitet. Die Lehrämter sind entsprechend der Bildungshöhe nach Primarstufe und Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung definiert. Im Bereich der Lehramtsausbildung der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kooperieren die Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten und können – wie es dem Konzept entspricht – ihre jeweiligen Stärken und Erfahrungen in eine bestmögliche Ausbildung für Lehrerinnen und Lehrer dieses Altersbereiches einbringen. An allen Pädagogischen Hochschulen werden im Bereich der Primarstufe österreichweit seit dem Studienjahr 2015/16, im Bereich der Sekundarstufe seit 2016/17 Lehramtsstudien nach der neuen Rechtlage angeboten und durchgeführt.
Darüber hinaus wurden einige Neuerungen geschaffen, die eine besonders hohe Qualität der Lehrer/innenausbildung gewährleisten und gleichzeitig den Blick auf nicht traditionelle Zugänge zum Studium und/oder zum Beruf berücksichtigen sollten:
– Durch die Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 wurde für die Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit geschaffen, im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag Masterlehrgänge anzubieten.
– Für „Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger“ wurde der Zugang zu Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gem. § 38a Abs. 1 HG 2005 idgF geschaffen. Fachwissenschaftliche, akademische Ausbildung und facheinschlägige Berufspraxis können um bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogisch-praktische Inhalte ergänzt werden. Darüber hinaus existiert im Rahmen der Berufsbildung die Möglichkeit zur Absolvierung „facheinschlägiger Studien ergänzenden Studien“ gem. § 38a Abs. 2 HG 2005 idgF in verschiedenen Fachbereichen.
– In der aktuell geltenden Fassung des Hochschulgesetzes 2005 sind für die Eignungsfeststellung Sonderbestimmungen für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung iSd BGStG enthalten.
– Die Studieneingangsphase wurde durch Wegfall der Abschnittsgliederung (vgl. § 35 Z 3 und Z 4 HG 2005 idgF) und durch Änderung der Zulassungsbestimmungen als echte Orientierungsphase für Studierende gestaltet.
– Durch das Angebot im Rahmen der neuen Lehramtsausbildung Sekundarstufe (Allgemeinbildung) erfolgt eine gemeinsame, gleichwertige Ausbildung für alle Schularten der Sekundarstufe (NMS, AHS).


Verbesserungspotentiale

Das derzeit bestehende Angebot für den Quereinstieg im Bereich der Musikerziehung soll auf mehrere andere Fächer erweitert werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen