Vorhaben
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: -1.124
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Die Schaffung einer der Bologna-Struktur entsprechenden, in Kooperation zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten durchgeführten Ausbildung auf tertiärem Niveau
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Durchführung von Studien nach der neuen Architektur und gemeinsam eingerichteter Studien von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Ausgangszustand 2013:
An allen PH-Standorten werden sechssemestrige Bachelor-Lehramtsstudien geführt.
Zielzustand 2018:
An allen PH-Standorten werden ab 1. Oktober 2015 achtsemestrige Bachelor-Lehramtsstudien geführt. Zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen entstehen Kooperationen im Bereich der Lehramtsausbildung. Bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt die Curriculaerstellung und Durchführungsplanung, ab 1. Oktober 2015 sollen Studien in Kooperation angeboten werden.
Istzustand 2018:
Im Bereich der Primarstufe werden österreichweit seit dem Studienjahr 2015/16, im Bereich der Sekundarstufe seit dem Studienjahr 2016/17 Lehramtsstudien nach der neuen Rechtslage durchgeführt. Die Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) werden von den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in vier Entwicklungsverbünden als gemeinsam eingerichtete Studien durchgeführt.
Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Gewährleistung des Angebotes der Masterlehrgänge auch in den vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag umfassten Bereichen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag an den Pädagogischen Hochschulen
Ausgangszustand 2013:
Derzeit gibt es keine Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag an den Pädagogischen Hochschulen.
Zielzustand 2018:
Ab dem Studienjahr 2013/14 finden Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag nach Maßgabe der Schwerpunktsetzung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers an mindestens zwei Pädagogischen Hochschulen statt.
Istzustand 2018:
Gemäß § 39 Abs. 3 HG 2005 idgF werden an den Pädagogischen Hochschulen Hochschullehrgänge mit Masterabschluss („Master of Education“) geführt.
Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Erhöhung der Durchlässigkeit der Lehramtsausbildung zu anderen facheinschlägigen Studien
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erhöhung der Durchlässigkeit der Lehramtsausbildung zu anderen facheinschlägigen Studien
Ausgangszustand 2013:
Eine Durchlässigkeit existiert nur über das Instrument der individuellen Anerkennung.
Zielzustand 2018:
Ab dem Studienjahr 2013/14 Attrahierung von Absolventinnen und Absolventen facheinschlägiger Studien (z.B. Anglistik) in den Lehrberuf durch das Angebot von Ergänzungsstudien an mindestens zwei Pädagogischen Hochschulen bei Durchführung einer systemischen Anrechnung des fachwissenschaftlichen Anteils.
Istzustand 2018:
Im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) werden an den Pädagogischen Hochschulen Wien, Oberösterreich, Tirol und Steiermark „facheinschlägige Studien ergänzende Studien“ gem. § 38a Abs. 2 HG 2005 idgF in verschiedenen Fachbereichen angeboten. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurden die Rahmenbedingungen für den „Quereinstieg“ mit der Novelle BGBl I Nr. 129/2017 Sekundarstufe (Allgemeinbildung) überarbeitet. Auf Basis dieser seit 1.10.2017 geltenden Rechtslage werden aktuell z.B. Studienangebote im Unterrichtsfach Musikerziehung durchgeführt. Die neuen „Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gem. § 38a Abs. 1 HG 2005 idgF sollen die bereits erfolgte, fachwissenschaftliche, akademische Ausbildung und facheinschlägige Berufspraxis um bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogisch-praktische Inhalte ergänzen.
Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Verankerung des Lehramtes für Neue Mittelschulen im Hochschulgesetz 2005 für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen zur PädagogInnenbildung NEU
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Lehramt für Neue Mittelschulen
Ausgangszustand 2013:
Derzeit bieten die Pädagogischen Hochschulen nur das Lehramt für Hauptschulen an.
Zielzustand 2018:
Ab 1. Oktober 2013 ist an allen Pädagogischen Hochschulen anstelle des Lehramtes für Hauptschulen das Lehramt für Neue Mittelschulen anzubieten.
Istzustand 2018:
Sechssemestrige Bachelorstudien für das Lehramt an Neuen Mittelschulen wurden seit dem Studienjahr 2013/14 angeboten, ab dem Studienjahr 2015/16 jedoch nur mehr auslaufend. Seit Oktober 2016/17 können diese Studien nicht mehr neu begonnen werden, sondern es wird für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern des betreffenden Altersbereichs im Rahmen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) qualifiziert.
Datenquelle:
Studierendendaten im Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Attrahierung von Studierenden bestimmter Personengruppen (behinderte Studierende, Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch) in den Lehrberuf
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Änderung der Zulassungsbestimmungen
Ausgangszustand 2013:
Die derzeitigen Zulassungsbestimmungen beschränken die Aufnahme für Studierende der oben angeführten Personengruppen.
Zielzustand 2018:
Der Zugang für die oben genannten Personengruppen wird durch Änderung der Zulassungsbestimmungen im Hochschulgesetz 2005 verbessert.
Istzustand 2018:
In der aktuell geltenden Fassung des Hochschulgesetzes 2005 sind für die Eignungsfeststellung Sonderbestimmungen für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung iSd BGStG enthalten. Für Studierende mit Behinderung iSd BGStG besteht darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Modifikation der Anforderungen des Curriculums (vgl. § 42 Abs. 11 HG 2005 idgF).
Datenquelle:
Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen, soweit eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung besteht.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Orientierungs- und Reflexionsphase
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausgestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Ausgangszustand 2013:
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase besteht derzeit aus Lehrveranstaltungen gewisser Studienfachbereiche in den ersten vier Wochen.
Zielzustand 2018:
Ausgestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als eine zeitlich ausgedehnte Orientierungs- und Reflexionsphase für Studierende.
Istzustand 2018:
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Information und Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger (vgl. § 35 Z 11 und § 41 HG 2005 idgF) und ist Bestandteil aller Bachelorstudien.
Datenquelle:
Curricula der Lehramtsstudien
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 7: Erleichterungen für die Pädagogischen Hochschulen im Bereich der Studienorganisation und der Zulassungsverfahren durch die Abschaffung der Abschnittsgliederung und der Nachfrist
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Wegfall der Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen und verkürzte Zulassungsverfahren durch den Entfall der Nachfrist
Ausgangszustand 2013:
Schwierigkeiten in der Studienorganisatin durch die Abschnittsgliederung und die Nachfrist. Abschnittsgliederung: Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt ist nötig. Nachfrist: Mehrbelastung der Pädagogischen Hochschulen, da durch die Ausdehnung der Zulassungsfrist weitere Zulassungsverfahren nötig sind. Studierende, die später zugelassen werden, können gewisse Lehrveranstaltungen nicht mehr in dem betreffenden Semester absolvieren, was zu Studienzeitverlusten führt. Darüber hinaus ist die Nachfrist aus jenem Grund nicht von Relevanz, da es kaum mehr Studierende gibt, die Studienbeiträge zu entrichten haben.
Zielzustand 2018:
Ad Abschnittsgliederung: Wegfall der Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt bei sämtliche Studiereden des ersten Abschnitts. Ad Nachfrist: Verkürzte Zulassungsverfahren durch den Entfall der Nachfrist ab dem Studienjahr 2013/14.
Istzustand 2018:
ad. Abschnittsgliederung: Bachelor- und Masterstudien sind nicht mehr in Abschnitte gegliedert (vgl. § 35 Z 3 und Z 4 HG 2005 idgF) ad. Nachfrist: auf Grund der Novellierung und insbesondere Vereinheitlichung des Studienrechts an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen wurde die Möglichkeit zu einer Zulassung in der Nachfrist mit BGBl I 129/2017 wieder in das HG eingefügt.
Datenquelle:
Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verankerung der neuen Studienstrukturen (Bachelorstudien, Masterstudien) im Hochschulgesetz 2005
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Verankerung der neuen Studienstruktur im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule, der Curricula, der Bachelor- bzw. Masterarbeit, der Zulassungsvoraussetzungen, der Anerkennung sowie der Verleihung des akademischen Grades in den einzelnen Paragraphen des Hochschulgesetzes 2005.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verankerung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag im Hochschulgesetz 2005
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ergänzung der Bestimmung zu Hochschullehrgängen im Hochschulgesetz 2005.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verankerung von Ergänzungsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ergänzung des Hochschulgesetzes 2005 im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule und der Studien um verkürzte Lehramtsstudien für Personen, die ein anderes facheinschlägiges Studium absolviert haben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abänderung der Zulassungsvoraussetzungen im Hochschulgesetz 2005
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ergänzung der Bestimmung zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium um die Möglichkeit vom Nachweis bestimmter Eignungskriterien Abstand zu nehmen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neukonzeption der Studieneingangs- und Orientierungsphase als intensive Reflexions- und Orientierungsphase im Hochschulgesetz 2005.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verankerung der Neuen Mittelschule im Hochschulgesetz 2005
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Jene Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005, die das Lehramt für Hauptschulen enthalten, sind entsprechend auf das Lehramt für Neue Mittschulen umzuändern, da es ab dem Studienjahr 2013/14 nur mehr das Lehramt für Neue Mittelschulen geben soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Abschnittsgliederung und der Nachfrist
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da die Abschnittsgliederung und die Nachfrist aus dem Blickwinkel der Studienorganisation hinderlich sind, ist es zweckmäßig, diese entfallen zu lassen, indem die damit zusammenhängenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 außer Kraft treten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung wurde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 74a HG 2005) eingerichtet und betrieben. Der personelle und finanzielle Aufwand ist wie geplant eingetreten und konnte innerhalb des oben dargestellten Rahmens bedeckt werden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die PädagogInnenbildung NEU garantiert die Ausbildung aller Lehrerinnen und Lehrern auf tertiärem Niveau und bewirkt durch den Einsatz der Absolventinnen und Absolventen im Schulsystem mittelbar eine Anhebung des Bildungsniveaus von Kindern und Jugendlichen.
Subdimension(en)
- Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)
Durch die Erleichterung des Zugangs zu Lehramtsstudien für behinderte Personen und die Möglichkeit zur Modifikation der Anforderungen des Curriculums wurde ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ihre Beschäftigbarkeit verbessert.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.