Vorhaben
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 238.443
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Besteuerung von in Österreich hinterzogenen Einkünften bei gleichzeitiger Amnestie unter Beibehaltung der Anonymität
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einmalzahlungen zu nach Liechtenstein unversteuert verbrachten Vermögenswerten
Ausgangszustand 2013:
Als Indikator ist der Betrag an Steuer von in Österreich ansässigen Personen aus ihren in Österreich hinterzogenen und nach Liechtenstein verbrachten Einkünften anzusehen. Derzeit erhält die Republik Österreich lediglich zu vernachlässigende Steuereinnahmen aus Einkünften von in Österreich ansässigen Personen, die nicht ordnungsgemäß deklariert wurden, sondern unversteuert nach Liechtenstein verbracht wurden beziehungsweise in liechtensteinischen Vermögensverwaltungsstrukturen verwaltet werden.
Zielzustand 2018:
Die Republik Österreich soll einmalig eine Zahlung erhalten, die sich von Vermögenswerten berechnet, die in Österreich ansässige Personen unversteuert nach Liechtenstein verbracht haben beziehungsweise die in liechtensteinischen Vermögensverwaltungsstrukturen verwaltet werden. Betroffene Personen sollen von dieser Einmalzahlung nur dann nicht betroffen sein, wenn sie stattdessen die liechtensteinischen Banken oder Treuhänder zur Offenlegung ihrer in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerte ermächtigen.
Istzustand 2018:
Die Republik Österreich hat einmalig eine Zahlung erhalten, die sich von Vermögenswerten berechnet, die in Österreich ansässige Personen unversteuert nach Liechtenstein verbracht haben beziehungsweise die in liechtensteinischen Vermögensverwaltungsstrukturen verwaltet werden. Betroffene Personen waren von dieser Einmalzahlung nur dann nicht betroffen, wenn sie stattdessen die liechtensteinischen Banken oder Treuhänder zur Offenlegung ihrer in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerte ermächtigt haben. Das Ausmaß der Einmalzahlungen inkl. der Selbstanzeigen entsprach rund 55 % des erwarteten Ausmaßes (siehe finanzielle Auswirkungen).
Datenquelle:
Abgabeninformationssystem
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Sicherstellung der laufenden Besteuerung der künftigen Erträge von in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Steuereinnahmen aus Liechtensten
Ausgangszustand 2013:
Als Indikator ist der Betrag an laufender Steuer von in Österreich ansässigen Personen aus ihrem in Liechtenstein verwalteten Vermögen anzusehen. Derzeit erhält die Republik Österreich lediglich zu vernachlässigende Steuereinnahmen von in Österreich ansässigen Personen aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Einkünften von in Liechtenstein verwaltetem Vermögen bzw. aus Zuwendungen an/von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen, wenn diese nicht ordnungsgemäß deklariert werden.
Zielzustand 2018:
Künftig soll die Republik Österreich Steuereinnahmen von in Österreich ansässigen Personen aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Einkünften von in Liechtenstein verwaltetem Vermögen bzw. aus Zuwendungen an/von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen erhalten. Betroffene Personen sollen von diesem Steuerabzug nur dann nicht betroffen sein, wenn sie stattdessen die liechtensteinischen Banken oder Treuhänder zur Offenlegung ihrer in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerte ermächtigen. Dadurch soll eine Hinterziehung dieser Einnahmen faktisch verunmöglicht werden. Das Besteuerungsausmaß soll weitgehend dem österreichischen entsprechen.
Istzustand 2018:
Die Republik Österreich hat aufgrund des Abkommens Steuereinnahmen von in Österreich ansässigen Personen aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Einkünften von in Liechtenstein verwaltetem Vermögen bzw. aus Zuwendungen an/von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen erhalten. Betroffene Personen waren von diesem Steuerabzug nur dann nicht erfasst, wenn sie stattdessen die liechtensteinischen Banken oder Treuhänder zur Offenlegung ihrer in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerte ermächtigt haben. Dadurch wurde eine Hinterziehung dieser Einnahmen faktisch verunmöglicht. Das Besteuerungsausmaß entsprach weitgehend dem österreichischen. Mit dem Jahr 2017 ist im Verhältnis zu Liechtenstein der automatische Informationsaustausch in Kraft getreten und das Abkommen wurde dahingehend abgeändert, dass dieses nur noch für im Zinsbesteuerungsabkommen „ausgenommene Konten“ und sämtliche steuerlich intransparenten Vermögensstrukturen anwendbar ist. Weiters wurde mit Wirkung ab 2017 eine Anpassung des Steuersatzes für die Kapitalertragsteuer an den geänderten Steuersatz des Einkommenssteuergesetzes (EStG) durchgeführt. Dies führte zu einer Erhöhung des Steuersatzes für Kapitalerträge (ausgenommen Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) von 25 % auf 27,5 %. Die Evaluierung wurde anhand der geänderten Rechtslage durchgeführt, da die Datenlage keine Abschätzung der Auswirkungen im Falle der Beibehaltung des ursprünglichen Steuersatzes ermöglicht. Die tatsächlichen Zahlungen haben rund 155 % der erwarteten laufenden Zahlungen ausgemacht (siehe finanzielle Auswirkungen).
Datenquelle:
Abgabeninformationssystem
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einhebung einer Einmalzahlung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die liechtensteinische Zahlstelle berechnet die Einmalzahlung, zieht diesen Betrag vom Konto oder Depot des österreichischen Kunden beziehungsweise des für ihn verwalteten Vermögens ab und überweist ihn über die liechtensteinische Regierung an die österreichischen Steuerbehörden. Mit dieser Überweisung ist die Steuerpflicht abgegolten. In diesen Fällen erhält der österreichische Kunde eine auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Zahlung. Diese dient als Nachweis der erfolgten Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Steuerbehörden und kann unter Einbindung der liechtensteinischen Behörden auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Feststellung der Höhe der Einmalzahlung erfolgt anhand einer Berechnungsformel, die weitgehend jener des Abkommens mit der Schweiz entspricht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Einhebung Quellensteuer mit Endbesteuerungswirk. d. Banken und Treuhänder bei transp. Vermögensstrukt. sowie Einhebung einer Steuer auf Zuwend. an und von intransparent. Vermögensstrukt. d. Treuh.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Erzielen betroffene Personen Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige Einkünfte und Veräußerungsgewinne, wird auf diese Einkünfte ein Steuerbetrag (mit einem Steuersatz von 25%) erhoben, der der österreichischen Einkommensteuer entspricht und Abgeltungswirkung entfaltet, wenn das österreichische EStG bei Steuerabzug eine abgeltende Wirkung für diese Einkünfte vorsieht. Bei intransparenten Vermögensstrukturen werden Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder eingehoben und an Österreich weitergeleitet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Planrechnung lagen keine gesicherten Daten über den Umfang des österreichischen Vermögens vor, welches bei liechtensteinischen Banken veranlagt war oder durch liechtensteinische Vermögensstrukturen verwaltet wurde. Es wurde daher eine Schätzung vorgenommen: man ist davon ausgegangen, dass rund 3.000 Vermögensstrukturen mit Österreichbezug und mit einem durchschnittlich verwalteten Vermögen von 2 Mio. Euro je Vermögensstruktur vorlagen. Weiters wurde angenommen, dass nur ein Teil des Vermögens der Besteuerung unterzogen werden würde, da angenommen wurde, dass:
– das Vermögen teilweise aus Liechtenstein abgezogen werden würde und / oder
– ein erheblicher Teil des in Liechtenstein veranlagten Vermögens bereits durch das Steuerabkommen mit der Schweiz erfasst worden war und / oder
– bereits die Verjährung eingetreten oder eine ordnungsgemäße Veranlagung in Österreich erfolgt war.
Unter Zugrundelegung eines Steuersatzes für die Abgeltungssteuer in Höhe von 15 % wurde zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA folglich mit Erträgen aus der Abgeltungssteuer in Höhe von rund 500 Mio. Euro im Jahr 2014 gerechnet. Weiters wurde im Rahmen der Planung mit Erträgen von rund 18 Mio. Euro Kapitalertragsteuer pro Jahr in den Jahren ab 2015 gerechnet. Die jährlichen Erträge aus der Stiftungseingangssteuer ab 2015 wurden auf rund 2 Mio. Euro geschätzt. Zusätzlich wurde den finanziellen Auswirkungen aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 2008 folgender Aufteilungsschlüssel für den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zugrundegelegt: 66,653 % Bund; 21,562 % Länder und 11,785 % Gemeinden. Folglich entfielen laut Planung 333.265.000 Euro der Abgeltungssteuer im Jahr 2014 sowie 11.997.540 Euro der jährlichen Kapitalertragsteuer und 1.333.060 Euro der jährlichen Stiftungseingangssteuer ab 2015 auf den Bund.
In Bezug auf die Abgeltungssteuer und die Kapitalertragsteuer wurden die tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen dem Abgabeninformationssystem entnommen. Demnach sind insgesamt folgende Beträge an Abgeltungssteuer geflossen: 2014: 242.897.834 Euro; 2015: 2.163.078 Euro; 2016: 189.725 Euro; 2017: -5.848 Euro. Insgesamt sind somit 245.244.789 Euro Abgeltungssteuer eingenommen worden. Neben den Einmalzahlungen für die Abgeltungssteuer sind jedoch bei der Beurteilung der Zielerreichung in diesem Zusammenhang auch die Selbstanzeigen zu berücksichtigen. Entscheidet sich nämlich die betroffene Person für die Offenlegung der Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, so gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige und die Abgeltungssteuer entfällt. Das Mehraufkommen aufgrund von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit dem Steuerabkommen Liechtenstein hat rund 25 Mio. Euro ausgemacht. Die Gesamterträge durch die Abgeltungssteuer und die Selbstanzeigen (in Summe rund 270 Mio. Euro) werden zu Vergleichszwecken zur Gänze dem Jahr 2014 zugeordnet.
Weiters sind laut dem Abgabeninformationssystem aufgrund des Abkommens insgesamt folgende Beträge an Kapitalertragsteuer geflossen: 2015: 10.974.133 Euro; 2016: 51.001.540 Euro; 2017: 20.930.864 Euro (insgesamt: 82.906.537 Euro). Diese laufenden Einnahmen werden den jeweiligen Jahren zugeordnet. Zu beachten ist hierbei, dass der Steuersatz für die Kapitalertragsteuer ab 2017 mittels eines Protokolls zum Steuerabkommen generell von 25 % auf 27,5 % angehoben wurde. Eine Ausnahme gilt im Falle von Zinsen für Geldeinlagen bei Kreditinstituten; hier wurde der ursprüngliche Steuersatz beibehalten. Die finanziellen Auswirkungen wurden auf Basis der geänderten Rechtslage ermittelt.
Der Betrag der eingenommenen Stiftungseingangssteuer wurde anhand der Daten aus dem Abgabeninformationssystem geschätzt, da die, aufgrund des Steuerabkommens mit Liechtenstein eingenommene Stiftungseingangssteuer, nicht gesondert von anderen Stiftungseingangssteuern erfasst wird. Folgende Schätzungsmethodik wurde angewandt: zunächst wurde für die Abgeltungssteuer und die Kapitalertragsteuer ermittelt, inwiefern die Planwerte erreicht wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die tatsächlich eingenommene Abgeltungssteuer von rund 270 Mio. Euro rund 55 % des Planbetrags ausmacht und die tatsächlich eingenommene Kapitalertragsteuer von rund 83 Mio. Euro rund 155 % des Planbetrags darstellt. In weiterer Folge wurde der gewichtete Durchschnitt hiervon ermittelt, der ca. 77 % des Planbetrags darstellt. Es wird darauf aufbauend geschätzt, dass die tatsächlich eingenommene Stiftungseingangssteuer 77 % der geplanten Einnahmen von 2 Mio. Euro pro Jahr ausmacht. Folglich wurde ein Betrag von 1.538.595 Euro Stiftungseingangssteuer pro Jahr ab dem Jahr 2015 (insgesamt 4.615.784 Euro) zugrunde gelegt. Aufgrund der Größenverhältnisse der Beträge ist davon auszugehen, dass die Schwankungsbreite der Stiftungseingangssteuer keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen zur Folge hat.
Für die Ermittlung der tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen wurden weiters folgende Schlüssel zur Aufteilung der Erträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zugrundegelegt (Auswirkungen auf die aufkommensabhängigen Transfers sind eingerechnet worden):
Bund Länder Gemeinden
2013 bis 2016 66,653 % 21,562 % 11,785 %
2017 66,566 % 21,351 % 12,083 %
Somit ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen (in Euro) für den Bund:
2014 180.126.259 [= 270.244.789 * 66,653 %]
2015 8.340.109 [= (10.974.133,31 + 1.538.595) *66,653 %]
2016 35.019.576 [= (51.001.539,93 + 1.538.595) *66,653 %]
2017 14.957.020 [= (20.930.863,64 + 1.538.595) *66,566 %]
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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