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Vorhaben

Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Vor allem Projektbetreiber sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erwägen als Ergänzung oder als Ersatz zu klassischen Finanzierungsformen wie Bankkrediten zunehmend alternative Finanzierungsmöglichkeiten. Dazu zählt seit einiger Zeit auch die Schwarmfinanzierung. Allerdings befinden sich die maßgeblichen gesetzlichen Rahmenbestimmungen in unterschiedlichen Aufsichtsgesetzen, weshalb sich zum Teil rechtliche Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können. Dies kann in weiterer Folge zu aufsichtsrechtlichen Verstößen und Verwaltungsstrafverfahren führen. Diese Situation führt möglicherweise dazu, dass Abstand von alternativen Finanzierungsformen genommen wird, um mögliche Rechtsprobleme generell zu vermeiden.
Hinzu kommt, dass je nach Art des alternativen Finanzinstruments die Pflicht zur Erstellung eines kapitalmarktrechtlichen Prospekts bestehen kann. Die damit verbundenen Kosten können gerade für KMU zum Teil unverhältnismäßig hoch sein.
Darüber hinaus bestehen auch für Anleger Risiken im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen. Dies ergibt sich vor allem aus der in der Praxis sehr unterschiedlichen Informationsqualität in Bezug auf alternative Finanzinstrumente und deren Emittenten, die es Anlegern zum Teil nicht ermöglicht eine informierte Anlageentscheidung zu treffen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Regierungsprogramm 2013 – 2018 sieht die Erarbeitung eines attraktiven Rechtsrahmens zur Verbesserung von Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodellen entsprechend dem einstimmig beschlossenen Entschließungsantrag des Nationalrates vom 5.7.2013 (Nr. 329/E XXIV. GP) vor.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung für verstärktes Nutzen dieser Finanzierungsform

Beschreibung des Ziels

Durch verstärkte Nutzung der Möglichkeiten der Schwarmfinanzierung soll es Unternehmen erleichtert werden, in der Anfangsphase alternativ zu den existierenden Finanzierungsmöglichkeiten zu Kapital zu gelangen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten, Erhöhung des Crowdfunding-Volumens

Ausgangszustand 2015:

Bei bestimmten Schwarmfinanzierungsmodellen können sich rechtliche Unsicherheiten und Abgrenzungsprobleme im Hinblick darauf ergeben, ob diese dem Aufsichtsrecht unterliegen.

Zielzustand 2019:

Es besteht Klarheit darüber, welche Schwarmfinanzierungsmodelle nicht dem Aufsichtsrecht unterliegen. Weiters besteht Klarheit über die Anwendbarkeit bestimmter Finanzierungsmodelle und eine verstärkte Nutzung von Schwarmfinanzierung. Das durchschnittliche pro Kopf-Investment in Crowdfunding ist zumindest auf den EU-Durchschnitt angehoben.

Istzustand 2019:

Rechtliche Unsicherheiten wurden durch die Schaffung des AltFG und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Novelle des Kapitalmarktgesetzes (KMG) beseitigt. Weitere Verbesserungen erfolgten durch die Novelle von AltFG und KMG mittels BGBl. I Nr. 48/2018. Zahlen der WKÖ und des CrowdCircus zeigen stark steigende Volumina von Crowdfunding, wobei derzeit der größte Teil des Crowdfunding auf Immobilienprojekte entfällt und in anderen Bereichen noch Potential besteht. Seriös vergleichbare Zahlen für andere EU-Länder liegen nicht vor (unter anderem aufgrund unterschiedlicher Prospekt- und Investitionsgrenzen sowie unterschiedlicher Definitionen der zulässigen Finanzierungsinstrumente).

Datenquelle:
WKÖ, CrowdCircus

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzniveaus in Verbindung mit Schwarmfinanzierungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verbesserung des Anlegerschutzes

Ausgangszustand 2015:

Die Informationen, welche Anlegern im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, weichen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht stark voneinander ab und sind zum Teil unzureichend, um eine informierte Anlageentscheidung zu treffen. Ferner besteht für Anleger keine Begrenzung der Investitionen in alternative Finanzinstrumente.

Zielzustand 2019:

Anleger verfügen über einheitliche Mindestinformationen, auf deren Grundlage eine informierte Investitionsentscheidung getroffen werden kann und eine bessere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Schwarmfinanzierungsmodelle gegeben ist. Außerdem sind Investitionen in alternative Finanzinstrumente durch eine persönliche Zeichnungsgrenze beschränkt. Dadurch werden Anleger zur Streuung animiert und gleichzeitig das Verlustrisiko bei Schwarmfinanzierung reduziert.

Istzustand 2019:

Das AltFG und die AltF-InfoV enthalten detaillierte Regelungen über die den Anlegern zur Verfügung zu stellenden Informationen. Ebenso enthält das AltFG Bestimmungen betreffend Obergrenzen für Anleger. Klar ist aber, dass insbesondere die in der Praxis besonders häufig zur Anwendung kommenden Nachrangdarlehen eine Form von Risikokapital darstellen und daher auch der Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Gemäß AltFG und AltF-InfoV sind die Anleger auf dieses erhöhte Risiko explizit hinzuweisen.

Datenquelle:
AltFG sowie Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung – AltF-InfoV

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verhinderung von der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

Ausgangszustand 2015:

Schwarmfinanzierung ist missbrauchsanfällig, da Emittenten und Plattformbetreiber grundsätzlich keinen verpflichtenden Schutzmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Zielzustand 2019:

Die Gefahr des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke ist wesentlich reduziert, da Emittenten und Plattformbetreiber ausnahmslos zur Anwendung der in der Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind.

Istzustand 2019:

Durch die neuen Regelungen konnte die Gefahr des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke deutlich reduziert werden. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen die Schwarmfinanzierung nach dem AltFG für kriminelle Zwecke missbraucht wurde.

Datenquelle:
ho. Wissensstand

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung des Schwellenwerts, bis zu dem prospektfrei emittiert werden kann.

Ausgangszustand 2015:

Emittenten müssen bei der Nutzung von alternativen Finanzierungsinstrumenten grundsätzlich einen kapitalmarktrechtlichen Prospekt erstellen, wenn das Emissionsvolumen innerhalb von 12 Monaten den Gesamtwert von 250.000 Euro erreicht oder überschreitet. Dieser Prospekt ist im Fall von Wertpapieren zudem von der FMA zu billigen und im Fall von Veranlagungen von einem Prospektkontrollor zu kontrollieren. Dadurch können bei Schwarmfinanzierungen zum Teil unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Zielzustand 2019:

Emittenten müssen auch bei Emissionen, deren Gesamtwert 100.000 Euro überschreitet und weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, keinen Prospekt erstellen, wodurch sich in diesem Bereich deutliche Kosteneinsparungen ergeben. Dennoch gibt es Informationspflichten für die Emittenten. Ab 1,5 Millionen Euro bis weniger als fünf Millionen Euro ist ein erleichterter Prospekt zu erstellen, während bei Aktien und Anleihen bereits ab einer Emission von 250.000 Euro und weniger als fünf Millionen Euro ein erleichterter Prospekt zu erstellen ist. Ab fünf Millionen Euro ist ein kapitalmarktrechtlicher Prospekt zu erstellen.

Istzustand 2019:

Durch die Schaffung des AltFG und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Novelle des Kapitalmarktgesetzes (KMG) wurde der oben beschriebene Zielzustand erreicht. Durch die Novelle von AltFG/KMG mittels BGBl. I Nr. 48/2018 wurden die Schwellenwerte weiter erhöht, sodass das AltFG nunmehr grundsätzlich auf Emissionen von Wertpapieren oder Veranlagungen bis zu zwei Millionen Euro binnen 12 Monaten anwendbar ist, wobei die Emissionen von Wertpapieren und die Emissionen von Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind. Ein Informationsblatt ist infolge der Novelle BGBl. I Nr. 48/2018 nunmehr ab 250.000 Euro (anstatt ab 100.000 Euro) zu erstellen. Durch diese Erhöhung der Schwellenwerte ergeben sich weitere Kosteneinsparungen für Emittenten.

Datenquelle:
AltFG und AltF-InfoV

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Klarstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der vorliegende Gesetzentwurf soll basierend auf der derzeitigen Praxis im Bereich der Schwarmfinanzierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen klar determinieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einheitlicher Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sowohl Emittenten als auch Betreiber einer Internetplattform haben einheitlichen Informationspflichten sowie regelmäßigen Veröffentlichungspflichten nachzukommen. Dazu zählen allgemeine Angaben über den Emittenten und den Plattformbetreiber sowie Informationen über die rechtliche Ausgestaltung des alternativen Finanzinstruments. Regelmäßig zu veröffentlichen ist unter anderem der aktuelle Jahresabschluss sowie die Eröffnungsbilanz – sofern vorhanden. Weiters müssen die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person sowie die Kapitalaufbringung dargestellt werden. Dadurch soll die Transparenz bei Schwarmfinanzierungen verbessert werden, und der Investor geschützt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Emittenten und Betreiber einer Internetplattform sind verpflichtet, die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Dies umfasst insbesondere bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verpflichtung zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle sowie die Aufbewahrung von Aufzeichnungen betreffend Kundendaten und Transaktionen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Anhebung der bisherigen Prospektpflichtschwelle von 250.000 Euro auf 1,5 Millionen Euro werden größere Emissionen als bisher ohne das Erfordernis eines kapitalmarktrechtlichen Prospekts ermöglicht. Dadurch sollen unverhältnismäßig hohe Kosten und Haftungsrisiken in Verbindung mit Schwarmfinanzierungen vermieden werden. Das abgestufte System soll wie folgt aussehen: ab 100.000 Euro und weniger als 1,5 Millionen Euro gibt es eine Informationsverpflichtung. Ab 1,5 Millionen Euro und weniger als fünf Millionen Euro soll ein dem Kapitalmarkprospekt ähnlicher erleichterter und entsprechend kostengünstiger Prospekt notwendig sein. Ab fünf Millionen Euro gilt das existierende Kapitalmarktprospekt. Übersteigt jedoch die Bestandshöhe aller in den letzten sieben Jahren durch alternative Finanzierungsinstrumente entgegengenommenen Gelder den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß Kapitalmarktgesetz. Für Aktien und Anleihen soll parallel dazu bereits ab 250.000 Euro und weniger als fünf Millionen Euro der erleichterte Prospekt gelten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Aufgrund der durch das AltFG geschaffenen Informationspflichten der Emittenten und der Plattformen verfügen die Konsumenten über ausreichende Informationen. Weiters kann pro Emission grundsätzlich nur ein Betrag von EUR 5.000 von einem Verbraucher entgegengenommen werden.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen, insbesondere KMU, haben nunmehr insgesamt einen kostengünstigeren Zugang zum Kapitalmarkt. Emissionen unterhalb der vom AltFG vorgegebenen Schwellenwerte, die bislang unter das KMG fielen, fallen nunmehr unter das AltFG und sind daher nunmehr prospektfrei möglich. Dadurch ergeben sich Kosteneinsparungen für die Emittenten.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
  • Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Das AltFG bietet Unternehmen (insbesondere KMU) eine Alternative zu Bankkrediten und Emissionen nach dem Kapitalmarktgesetz und somit einen verbesserten Zugang zu Kapital. Emissionen nach dem AltFG können insbesondere in der Gründungs- und Wachstumsphase (auch in Kombination mit einem Bankkredit) hilfreich sein.

Gesamtbeurteilung

Ziel des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) war es, einen Rechtsrahmen für die alternative Finanzierung zu schaffen und damit insbesondere auch den Bedürfnissen neu gegründeter und innovativer Unternehmen sowie von Projekten im Rahmen von Bürgerbeteiligungsmodellen – als Alternative bzw. Ergänzung zur Kreditfinanzierung – entgegenzukommen. Durch den Erlass des AltFG und die begleitende Novelle des Kapitalmarktgesetzes (KMG) wurde für die im AltFG taxativ aufgezählten alternativen Finanzinstrumente ein attraktiver Rechtsrahmen für Crowdfunding für Emissionen bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. 250.000 Euro (für Aktien und Anleihen) geschaffen. Durch die mittels BGBl. I Nr. 48/2018 vorgenommene Novelle von AltFG/KMG wurde unter anderem der Anwendungsbereich des AltFG auf alle Wertpapiere und Veranlagungen ausgeweitet (und somit noch verbliebene Abgrenzungsschwierigkeiten zum KMG beseitigt), der rechtliche Rahmen weiter präzisiert und die Schwellenwerte erhöht, sodass das AltFG nunmehr grundsätzlich auf Emissionen von Wertpapieren oder Veranlagungen bis zu zwei Millionen Euro binnen 12 Monaten anwendbar ist, wobei die Emissionen von Wertpapieren und die Emissionen von Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Somit wurde die Möglichkeit für Unternehmen, prospektfrei am Kapitalmarkt Geld aufzunehmen, deutlich verbessert. Diese Möglichkeit wird auch zunehmend genützt, wie die steigenden Volumina zeigen. Auch die Anzahl der Plattformen, die Crowdfunding anbieten, hat sich deutlich erhöht. Gab es laut WFA zum AltFG seinerzeit lediglich sechs Plattformen, so listet die WKÖ nunmehr auf ihrer Website bereits 18 österreichische Plattformen auf.

Die Anleger sind durch die Bestimmungen zum Anlegerschutz (insbesondere Informationspflichten der Emittenten und der Plattformen sowie Höchstsummen pro Emittent) geschützt. Durch die neuen Regelungen konnte ferner die Gefahr des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke deutlich reduziert werden. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen die Schwarmfinanzierung nach dem AltFG für kriminelle Zwecke missbraucht wurde.


Verbesserungspotentiale

Novelle 2018


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.