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Vorhaben

Verordnung des BEV, mit der die Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen geändert werden.

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

In den bestehenden Eichvorschriften ist eine statistische Kontrolle im Rahmen der Ersteichung betreffend die innerstaatlich geregelten Funktionen nicht vorgesehen. Die Prüfung jedes einzelnen Messgerätes verursacht einen erheblichen Zeitaufwand, der bei Geräten gleicher Bauart, gleichen Funktionsumfanges und gleicher Genauigkeitsklasse und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. mit gleicher Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke geeignet reduziert werden kann. Mit dieser Verordnung wird auch einem Vorschlag der betroffenen Unternehmen (Energiewirtschaft), diesen Aufwand zu minimieren und die Eichung auch auf der Basis einer statistischen Kontrolle zu ermöglichen, entsprochen. Schon jetzt wird die statistische Kontrolle im Rahmen der Verlängerung der Nacheichfrist angewandt.
Betroffen sind neben 14 großen Energieversorgern (was die Mehrheit der Zähler abdeckt) auch einige hundert Kleinversorger mit geringer Anzahl an Zählern.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Regierungsprogramm (2008 – 2013) wurde als einer der Schwerpunkte zur „1.2. Stärkung des Wettbewerbs“ die „Prüfung von gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Smart Metering und Smart Grids“ festgehalten.

Die gegenständliche Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen geändert wurden, trägt zur Kostenminderung und zur Vereinfachung der Ersteichung im Zuge der Einführung der Smart Meter bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Reduktion des messtechnischen und zeitlichen Aufwands bei der Ersteichung der national geregelten Funktionen bei gleichzeitiger Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus. Dies ist ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Unternehmen.

Beschreibung des Ziels

Die national geregelten Funktionen umfassen alle verrechnungsrelevanten Größen, die nicht in der innerstaatlichen Umsetzung der „Messgeräterichtlinie“ (Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.149; Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte) geregelt sind.
Die statistische Kontrolle bei der Ersteichung ermöglicht im Vergleich zur Einzelüberprüfung eines jeden Messgerätes einen rascheren und günstigeren Weg, die Richtigkeit der Messgeräte festzustellen. Dies hat sich im Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist schon bewährt. Durch die vorgeschriebene Zusammenfassung von Geräten identer Bauart und gleicher Eigenschaften bleibt das hohe Schutzniveau gewahrt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Statistische Kontrolle bei der Ersteichung

Ausgangszustand 2014:

Für die national geregelten Funktionen ist die Ersteichung jedes einzelnen Gerätes verpflichtend.

Zielzustand 2019:

Durch statistische Kontrolle ist der zeitliche Aufwand für eine Ersteichung reduziert. Elektrizitätszähler können – unter Aufrechterhaltung des Schutzniveaus – unter den zeitlichen Vorgaben der Intelligente Messgeräte- Einführungsverordnung und entsprechend dem Maß- und Eichgesetz und den Eichvorschriften für Elektrizitätszähler eingesetzt werden.

Istzustand 2019:

Durch die gegenständliche Verordnung konnte der zeitliche Aufwand für die Ersteichung reduziert werden. Dafür ermächtigte Eichstellen und ermächtigte eichtechnische Stellen im Ausland dürfen nun die Ersteichung mit statistischen Verfahren durchführen.

Datenquelle:
Dafür ermächtigte Eichstellen und ermächtige eichtechnische Stellen im Ausland

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Änderung der Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einführung des neuen Absatz 3 in § 4 der bestehenden Eichvorschriften, der die statistische Kontrolle ermöglicht und das Qualitätsniveau festlegt. Die Möglichkeit, statt der statistischen Kontrolle eine Einzelüberprüfung durchführen zu können, bleibt bestehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es waren keine finanziellen Auswirkungen des Bundes vorgesehen und es sind daher auch keine eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Pro statistisch erstgeeichtem Messgerät ergeben sich Einsparungen von etwa 40 Euro. Insgesamt wurden so seit der Schaffung der Möglichkeit der statistischen Ersteichung Gesamteinsparungen in der Höhe von etwa 24 Mio. Euro erreicht.

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Das Schutzniveau für Konsumentinnen und Konsumenten konnte bei gleichzeitiger Reduktion des zeitlichen Aufwandes für die Ersteichung durch die statistische Kontrolle aufrecht erhalten werden.

Gesamtbeurteilung

Mit der Änderung der Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen im Amtsblatt für das Eichwesen (ABlE) 2/2015 ist die Möglichkeit zur statistischen Ersteichung von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten und Zusatzeinrichtungen geschaffen worden. Die statistische Kontrolle bei der Ersteichung ermöglicht im Vergleich zur Einzelüberprüfung eines jeden Messgerätes einen rascheren und günstigeren Weg, die Richtigkeit der Messgeräte festzustellen. Dies hat sich im Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist schon bewährt. Durch die vorgeschriebene Zusammenfassung von Geräten identer Bauart und gleicher Eigenschaften bleibt das hohe Schutzniveau gewahrt.
Somit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass jede ermächtigte Eichstelle im Inland und jede ermächtigte eichtechnische Stelle im Ausland, die über eichtechnische Prüfräume verfügen, die Ersteichung statt wie bisher als Prüfung jedes einzelnen Gerätes in Form von kostengünstigeren statistischen Verfahren durchführen kann, wenn die Stelle für dieses Verfahren zusätzlich ermächtigt ist. Es ergeben sich dadurch Einsparungen in der Höhe von ca. 40 Euro pro statistisch erstgeeichtem Messgerät.

Das BEV hat im Zuge der Evaluierung der WFA den Anteil der statistischen Ersteichung von Elektrizitätszählern bei Eichstellen und eichtechnischen Stellen im Ausland erhoben. Dabei hat sich folgendes Bild ergeben:

Folgende Stellen sind dazu ermächtigt, die statistische Ersteichung von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten und Zusatzeinrichtungen durchzuführen:
• ETS Energie- und Telecom Service GmbH
• BECOM Electronics GmbH
• Energie AG Oberösterriech Telekom GmbH
• KNG-Kärnten Netz GmbH
• Linz Netz GmbH
• Elster
• EMH
• Iskrameco
• Landis+Gyr Gr
• Landis+Gyr E
• Kamstrup

In der WFA wurde angenommen, dass der in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO), BGBl. II Nr. 138/2012, festgelegte Zeitplan eingehalten wird. Die IME-VO wurde seit Erstellung der WFA jedoch zweimal geändert (mit BGBl. II Nr. 323/2014 und BGBl. II Nr. 383/2017), wobei auch der für die Erstellung der WFA verwendete Zeitplan in § 1 IME-VO wesentlich verändert worden ist. Nunmehr ist statt einer 9 %igen Ausrollung bis 2019 eine 80 %ige Ausrollung der intelligenten Messgeräte bis zum Jahr 2020 vorgesehen, weswegen auch die prognostizierten Einsparungen erst im entsprechenden Ausmaß zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden können.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen