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Vorhaben

Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - VRUG

Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - VRUG

2019
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Problemdefinition

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64, muss in das österreichische Recht
umgesetzt werden, sie gilt für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden. Diese neue Richtlinie fasst den Regelungsbestand der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zusammen, baut deren Schutzbestimmungen in vielerlei Hinsicht aus und transponiert sie in ein weitgehend vollharmonisiertes Schutzregime. Überdies sieht die neue Richtlinie auch allgemein geltende Informationspflichten des Unternehmers vor und statuiert zugunsten des Verbrauchers einige spezifische Regelungen im Bereich des allgemeinen Vertragsrechts sowie zur Eindämmung bestimmter Zahlungspflichten des Verbrauchers. Die Notwendigkeit der Richtlinienumsetzung betrifft wichtige Bereiche des österreichischen Konsumentenschutzrechts, wie insbesondere die Regelungen über das Haustürgeschäft und über den Fernabsatz. Betroffene sind Unternehmer und Verbraucher. Die Begriffe „Außer-Geschäftsraum-Vertrag“ und „Fernabsatz-Geschäft“ entsprechen den in der Verbraucherrechte-Richtlinie verankerten Definitionen des „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages“ (Artikel 2 Z 8) und des „Fernabsatzvertrages“ (Artikel 2 Z 7). Im ersten Fall handelt es sich im Wesentlichen um Verträge, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen werden; sie werden oft auch als „Haustürgeschäfte“ bezeichnet. Ein solches liegt etwa dann vor, wenn der Unternehmer den Verbraucher zu Hause aufsucht und mit diesem dort einen Vertrag schließt oder wenn das Geschäft im Rahmen einer Werbefahrt zustande kommt. Von Fernabsatzverträgen ist typischerweise dann die Rede, wenn ein Unternehmer seine Leistungen über das Internet oder das Telefon anbietet und der Vertrag mit dem Verbraucher auch über dieses Medium geschlossen wird, ohne dass der Unternehmer und der Verbraucher sich zuvor persönlich getroffen haben. Ein praktisch relevantes Beispiel bietet etwa der Internetversandhandel.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Leitbild der Rechtssetzung im Verbraucherrecht, insbesondere auch bei der Umsetzung von Richtlinien besteht darin, klare, einfache, kohärente und verständliche Regelungen, die nicht auf eine Überbürokratisierung hinauslaufen anzustreben (z. B. Informationspflichten mit Augenmaß). Im Interesse der MarktteilnehmerInnen ist eine ausreichende Zeitspanne vor dem Inkrafttreten sicherzustellen. (vgl. Regierungsprogramm 2013 – 2018, S. 68) Im Sinne dieses Leitbilds wurde bei der Umsetzung der RL 2011/83/EU vorgegangen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Informationslage der Verbraucher beim Außer-Geschäftsraum-Vertrag

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umfassende Informationspflichten für Unternehmer beim Außer-Geschäftsraum-Vertrag

Ausgangszustand 2014:

Nicht umfassend informierter Verbraucher.

Zielzustand 2019:

Umfassend informierter Verbraucher, z. B. nun auch über Lieferkosten, Laufzeit des Vertrags oder Zahlungsbedingungen.

Istzustand 2019:

Es wurden umfassende Informationspflichten für Unternehmer vor Abschluss von Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt (vgl. §§ 4 ff. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)) Eine Befragung von Vertretern der beteiligten Interessenkreise (Arbeiterkammer Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichische Rechtsanwaltskammer, Österreichische Notariatskammer, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) und Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) hat ergeben, dass die Informationslage von Verbrauchern sich verbessert hat. Teilweise würden Informationspflichten insbesondere i. Z. m. Rücktrittsrechten verletzt. Dies stehe möglicherweise auch damit im Zusammenhang, dass dem jeweiligen Unternehmer nicht bewusst sei, dass er in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Bei Verletzung von Informationspflichten besteht nach § 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, mit Verbandsklage vorzugehen. Bei der Verletzung mancher Informationspflichten sind überdies spezifische Sanktionen vorgesehen, wie etwa der Entfall eines entsprechenden Zahlungsanspruchs des Unternehmers oder die Verlängerung der Rücktrittsfrist. § 19 FAGG sieht für die Verletzung von Informationspflichten außerdem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro vor.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Verbesserung der Informationslage der Verbraucher beim Fernabsatz-Geschäft

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umfassende Informationspflichten für Unternehmer beim Fernabsatz-Geschäft

Ausgangszustand 2014:

Nicht umfassend informierter Verbraucher.

Zielzustand 2019:

Umfassend informierter Verbraucher, z. B. über die Funktionsweise digitaler Inhalte oder die Möglichkeit zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Istzustand 2019:

Es wurden umfassende Informationspflichten des Unternehmers vor Abschluss von Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt (vgl. §§ 4 ff. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)) Eine Befragung von Vertretern der beteiligten Interessenkreise (Arbeiterkammer Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichische Rechtsanwaltskammer, Österreichische Notariatskammer, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) und Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) hat ergeben, dass die Informationslage von Verbrauchern sich verbessert hat. Teilweise würden Informationspflichten insbesondere i. Z. m. Rücktrittsrechten verletzt. Dies stehe möglicherweise auch damit im Zusammenhang, dass dem jeweiligen Unternehmer nicht bewusst sei, dass er in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Bei Verletzung von Informationspflichten besteht nach § 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, mit Verbandsklage vorzugehen. Bei der Verletzung mancher Informationspflichten sind überdies spezifische Sanktionen vorgesehen, wie etwa der Entfall eines entsprechenden Zahlungsanspruchs des Unternehmers oder die Verlängerung der Rücktrittsfrist. § 19 FAGG sieht für die Verletzung von Informationspflichten außerdem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro vor.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 3: Erleichterung eines Rücktritts des Verbrauchers beim Außer-Geschäftsraum- und Fernabsatzgeschäft

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einheitliches Rücktrittsrecht des Verbrauchers beim Außer-Geschäftsraum- und Fernabsatzgeschäft

Ausgangszustand 2014:

Derzeit können Verbraucher in bestimmten Situationen von Verträgen oder ihrer Vertragserklärung nicht zurücktreten.

Zielzustand 2019:

Der Verbraucher kann einfacher und länger zurücktreten als bisher.

Istzustand 2019:

Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei unterbliebener Aufklärung über das Rücktrittsrecht verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (vgl §§ 11 ff. Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)). Laut einer repräsentativen Studie des Österreichischen E-Commerce-Gütezeichens, bei welcher 1.000 Österreicher*innen befragt wurden, machen 85 % der Österreicher*innen vom Rücktrittsrecht Gebrauch, ein Fünftel der bestellten Artikel wird zurückgeschickt. (vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180130_OTS0015/studie-zum-online-handel-85-prozent-der-oesterreicherinnen-nutzen-ruecksenderecht-bild)

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Verbesserung der Beschwerde- und Reklamationsmöglichkeiten des Verbrauchers

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verpflichtende Beschwerde- und Reklamationsmöglichkeiten des Verbrauchers

Ausgangszustand 2014:

Verbraucher begegnen heute bei der Erhebung von Beschwerden häufig faktischen Hindernissen und Kosten.

Zielzustand 2019:

Der Verbraucher kann Beschwerden und Reklamationen problemfrei und ohne Aufwand an den Unternehmer herantragen.

Istzustand 2019:

§ 4 Abs. 1 Z 2 und 3 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher Kontaktdaten und gegebenenfalls Telefonnummer, Fax oder E-Mail-Adresse, über welche der Verbraucher mit Beschwerden schnell und ohne besonderen Aufwand an den Unternehmer herantreten kann, mitteilen muss. Gemäß § 6b Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf der Unternehmer dem Verbraucher für eine telefonische Kontaktaufnahme etwa über eine Service-Hotline kein gesondertes Entgelt anlasten. Nach Informationen von Vertretern der Arbeiterkammer Wien gewähren allerdings manche Unternehmen ungeachtet dieser Bestimmungen dennoch keine schnelle und kostenfreie Kontaktaufnahme. Bei Verletzung der genannten Pflichten des Unternehmers besteht aber nach § 28a KSchG die Möglichkeit, mit Verbandsklage vorzugehen; überdies sieht § 19 FAGG für die Verletzung der zuvor genannten Informationspflicht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro vor.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 5: Ankurbelung des grenzüberschreitenden Handels

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vereinheitlichung des Verbraucherschutzniveaus im EU-Raum

Ausgangszustand 2014:

Unterschiedliche Verbraucherschutzniveaus und gesetzliche Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (aufgrund bloßer Mindestharmonisierung des früheren Richtlinienrechts) schrecken Verbraucher vor grenzüberschreitenden Bestellungen ab und lassen auch Unternehmer vom grenzüberschreitenden Anbieten ihrer Leistungen abstehen.

Zielzustand 2019:

Aufgrund einheitlicher Regelungen im EU-Raum (infolge vollharmonisierten Richtlinienrechts) bestehen keine zivilrechtlichen Hemmnisse für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte mehr.

Istzustand 2019:

Der grenzüberschreitende Onlinehandel ist angestiegen; es ist aber fraglich, ob dies auf das VRUG zurückzuführen ist. Die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU – VRRL ) strebt zwar grundsätzlich eine Vollharmonisierung an; in einigen Bereichen besteht jedoch ein weiter Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten. So sieht etwa Art. 5 Abs. 4 VRRL vor, dass die MS zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten können. Da manche Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich) von dieser Option Gebrauch gemacht haben, kann von einem einheitlichen Rechtsregime im gesamten EU-Raum nicht gesprochen werden.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neuregelung, Konkretisierung und Erweiterung der Informationspflichten des Unternehmers

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einführung einheitlicher und erweiterter Informationspflichten des Unternehmers bei Außer-Geschäftsraumund Fernabsatzverträgen (siehe im Einzelnen § 4 Abs. 1 Z 1 bis 19 FAGG).
Einführung allgemeiner Informationspflichten des Unternehmers (siehe im Einzelnen § 5a Abs. 1 Z 1 bis 8 KSchG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung eines zeitlich erweiterten und erleichterten Rücktrittsrechts des Verbrauchers

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einführung eines Rücktrittsrechts des Verbrauchers mit einer einheitlichen Rücktrittsfrist von 14 Tagen bei Außer-Geschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit einer einheitlichen Absolutfrist von einem Jahr. Einführung einheitlicher Regelungen über die Belehrung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sowie der Rücktrittsfolgen im Anwendungsbereich. Einführung eines standardisierten Rücktrittsformulars zur Erleichterung der Ausübung des Rücktrittsrechts im Anwendungsbereich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung von Regelungen, die einerseits die Informationslage des Verbrauchers über die Erhebung von Beschwerden verbessern und andererseits Kosten des Verbrauchers aus Beschwerden vermeiden

Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ausdehnung der bisher nur im Fernabsatz geltenden Informationspflicht des Unternehmers über Beschwerdemöglichkeiten auch auf Außer-Geschäftsraum-Verträge (§ 4 Abs. 1 Z 3 FAGG). Einführung einer allgemeinen Informationspflicht des Unternehmers über in Betracht kommende außergerichtliche Beschwerdeverfahren (§ 5a Abs. 1 Z 4 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 19 FAGG). Reduktion der Kosten telefonischer Beschwerden auf die eigentliche Kommunikationsdienstleistung (§ 6b KSchG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Maßnahme hatte keine finanziellen Auswirkungen

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Durch die getroffenen Maßnahmen hat sich die Rechtsposition von VerbraucherInnen in Österreich insgesamt verbessert. Entsprechend der ursprünglich getroffenen Annahmen beziehen sich die Auswirkungen auf den Rechtsrahmen bei Verbrauchergeschäften und es konnten keine Auswirkungen auf die finanzielle Position von VerbraucherInnen festgestellt werden. Betroffen sind – wie erwartet – alle Geschäftsfähigen, die Verbrauchergeschäfte abschließen können (rund 6.500.000 Personen).

Gesamtbeurteilung

Mit dem Vorhaben wurde die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64 in nationales Recht umgesetzt.

Die der Richtlinie zugrundeliegenden, in der WFA genannten Ziele konnten überwiegend erreicht werden.

Zu den Zielen 1 – 4:
Es wurden nach Maßgabe der in weiten Teilen eine Vollharmonisierung vorgebenden Richtlinie die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zur Zielerreichung geschaffen:
Insbesondere wurden umfassende Informationspflichten des Unternehmers vor Abschluss von Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt (vgl. §§ 4 ff. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)). Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei unterbliebener Aufklärung über das Rücktrittsrecht verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (vgl §§ 11 ff. Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)). § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher Kontaktdaten und gegebenenfalls Telefonnummer, Fax oder E-Mail-Adresse, über welche der Verbraucher mit Beschwerden schnell und ohne besonderen Aufwand an den Unternehmer herantreten kann, mitteilen muss. Gemäß § 6b Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf der Unternehmer dem Verbraucher für eine telefonische Kontaktaufnahme etwa über eine Service-Hotline kein gesondertes Entgelt anlasten.
Abhilfemöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Regelungen stehen in Form einer möglichen Verbandsklage nach § 28a KSchG, durch Verwaltungsstrafbestimmungen in § 19 FAGG sowie durch sonstige spezifische Sanktionen bei Verletzung mancher Informationspflichten zur Verfügung.

In der Praxis werden die gesetzlichen Vorgaben überwiegend eingehalten, Verbraucher machen großteils von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch:
Eine Befragung von Vertretern der beteiligten Interessenkreise (Arbeiterkammer Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichische Rechtsanwaltskammer, Österreichische Notariatskammer, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) und Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) hat ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Informationspflichten) überwiegend, aber nicht zur Gänze eingehalten werden. Die Nichteinhaltung der Vorgaben ist oft auf die Komplexität der (europarechtlich determinierten) Vorgaben zurückzuführen. So benötigen Unternehmer einerseits teilweise rechtliche Beratung, um die gesetzlichen Vorschriften zu überblicken, andererseits bestehen auch nach wie vor Unklarheiten, welche erst durch die Judikatur geklärt werden müssen.
Laut einer repräsentativen Studie des Österreichischen E-Commerce-Gütezeichens, bei welcher 1.000 Österreicherinnen und Österreicher befragt wurden, machen 85 % dieser vom Rücktrittsrecht Gebrauch, ein Fünftel der bestellten Artikel wird zurückgeschickt. (vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180130_OTS0015/studie-zum-online-handel-85-prozent-der-oesterreicherinnen-nutzen-ruecksenderecht-bild)

Zu Ziel 5:
Von Verbrauchervertretern (Arbeiterkammer Wien) wurde bestätigt, dass das Verbrauchervertrauen gewachsen sei und Konsumenten vermehrt grenzüberschreitend einkauften. Die befragten Vertreter der Wirtschaft (Wirtschaftskammer Österreich) gaben an, dass der grenzüberschreitende Handel zwar angestiegen sei, dies aber nicht auf das Verbraucherrechte-Richtlinie- Umsetzungsgesetz (VRUG) zurückzuführen sei. Von einer Vollharmonisierung könne nicht gesprochen werden. Vielmehr bestünden aufgrund der von der Richtlinie gewährten Regelungsspielräume in den verschiedenen Mitgliedstaaten beispielsweise unterschiedliche Informationspflichten, was den grenzüberschreitenden Handel verkompliziere.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele großteils, aber nicht zur Gänze verwirklicht wurden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.