Vorhaben
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - VRUG
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - VRUG
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der Informationslage der Verbraucher beim Außer-Geschäftsraum-Vertrag
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Umfassende Informationspflichten für Unternehmer beim Außer-Geschäftsraum-Vertrag
Ausgangszustand 2014:
Nicht umfassend informierter Verbraucher.
Zielzustand 2019:
Umfassend informierter Verbraucher, z. B. nun auch über Lieferkosten, Laufzeit des Vertrags oder Zahlungsbedingungen.
Istzustand 2019:
Es wurden umfassende Informationspflichten für Unternehmer vor Abschluss von Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt (vgl. §§ 4 ff. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)) Eine Befragung von Vertretern der beteiligten Interessenkreise (Arbeiterkammer Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichische Rechtsanwaltskammer, Österreichische Notariatskammer, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) und Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) hat ergeben, dass die Informationslage von Verbrauchern sich verbessert hat. Teilweise würden Informationspflichten insbesondere i. Z. m. Rücktrittsrechten verletzt. Dies stehe möglicherweise auch damit im Zusammenhang, dass dem jeweiligen Unternehmer nicht bewusst sei, dass er in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Bei Verletzung von Informationspflichten besteht nach § 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, mit Verbandsklage vorzugehen. Bei der Verletzung mancher Informationspflichten sind überdies spezifische Sanktionen vorgesehen, wie etwa der Entfall eines entsprechenden Zahlungsanspruchs des Unternehmers oder die Verlängerung der Rücktrittsfrist. § 19 FAGG sieht für die Verletzung von Informationspflichten außerdem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro vor.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Verbesserung der Informationslage der Verbraucher beim Fernabsatz-Geschäft
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Umfassende Informationspflichten für Unternehmer beim Fernabsatz-Geschäft
Ausgangszustand 2014:
Nicht umfassend informierter Verbraucher.
Zielzustand 2019:
Umfassend informierter Verbraucher, z. B. über die Funktionsweise digitaler Inhalte oder die Möglichkeit zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.
Istzustand 2019:
Es wurden umfassende Informationspflichten des Unternehmers vor Abschluss von Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eingeführt (vgl. §§ 4 ff. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)) Eine Befragung von Vertretern der beteiligten Interessenkreise (Arbeiterkammer Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichische Rechtsanwaltskammer, Österreichische Notariatskammer, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) und Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) hat ergeben, dass die Informationslage von Verbrauchern sich verbessert hat. Teilweise würden Informationspflichten insbesondere i. Z. m. Rücktrittsrechten verletzt. Dies stehe möglicherweise auch damit im Zusammenhang, dass dem jeweiligen Unternehmer nicht bewusst sei, dass er in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Bei Verletzung von Informationspflichten besteht nach § 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, mit Verbandsklage vorzugehen. Bei der Verletzung mancher Informationspflichten sind überdies spezifische Sanktionen vorgesehen, wie etwa der Entfall eines entsprechenden Zahlungsanspruchs des Unternehmers oder die Verlängerung der Rücktrittsfrist. § 19 FAGG sieht für die Verletzung von Informationspflichten außerdem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro vor.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 3: Erleichterung eines Rücktritts des Verbrauchers beim Außer-Geschäftsraum- und Fernabsatzgeschäft
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einheitliches Rücktrittsrecht des Verbrauchers beim Außer-Geschäftsraum- und Fernabsatzgeschäft
Ausgangszustand 2014:
Derzeit können Verbraucher in bestimmten Situationen von Verträgen oder ihrer Vertragserklärung nicht zurücktreten.
Zielzustand 2019:
Der Verbraucher kann einfacher und länger zurücktreten als bisher.
Istzustand 2019:
Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei unterbliebener Aufklärung über das Rücktrittsrecht verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (vgl §§ 11 ff. Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)). Laut einer repräsentativen Studie des Österreichischen E-Commerce-Gütezeichens, bei welcher 1.000 Österreicher*innen befragt wurden, machen 85 % der Österreicher*innen vom Rücktrittsrecht Gebrauch, ein Fünftel der bestellten Artikel wird zurückgeschickt. (vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180130_OTS0015/studie-zum-online-handel-85-prozent-der-oesterreicherinnen-nutzen-ruecksenderecht-bild)
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Verbesserung der Beschwerde- und Reklamationsmöglichkeiten des Verbrauchers
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verpflichtende Beschwerde- und Reklamationsmöglichkeiten des Verbrauchers
Ausgangszustand 2014:
Verbraucher begegnen heute bei der Erhebung von Beschwerden häufig faktischen Hindernissen und Kosten.
Zielzustand 2019:
Der Verbraucher kann Beschwerden und Reklamationen problemfrei und ohne Aufwand an den Unternehmer herantragen.
Istzustand 2019:
§ 4 Abs. 1 Z 2 und 3 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher Kontaktdaten und gegebenenfalls Telefonnummer, Fax oder E-Mail-Adresse, über welche der Verbraucher mit Beschwerden schnell und ohne besonderen Aufwand an den Unternehmer herantreten kann, mitteilen muss. Gemäß § 6b Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf der Unternehmer dem Verbraucher für eine telefonische Kontaktaufnahme etwa über eine Service-Hotline kein gesondertes Entgelt anlasten. Nach Informationen von Vertretern der Arbeiterkammer Wien gewähren allerdings manche Unternehmen ungeachtet dieser Bestimmungen dennoch keine schnelle und kostenfreie Kontaktaufnahme. Bei Verletzung der genannten Pflichten des Unternehmers besteht aber nach § 28a KSchG die Möglichkeit, mit Verbandsklage vorzugehen; überdies sieht § 19 FAGG für die Verletzung der zuvor genannten Informationspflicht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro vor.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 5: Ankurbelung des grenzüberschreitenden Handels
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vereinheitlichung des Verbraucherschutzniveaus im EU-Raum
Ausgangszustand 2014:
Unterschiedliche Verbraucherschutzniveaus und gesetzliche Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (aufgrund bloßer Mindestharmonisierung des früheren Richtlinienrechts) schrecken Verbraucher vor grenzüberschreitenden Bestellungen ab und lassen auch Unternehmer vom grenzüberschreitenden Anbieten ihrer Leistungen abstehen.
Zielzustand 2019:
Aufgrund einheitlicher Regelungen im EU-Raum (infolge vollharmonisierten Richtlinienrechts) bestehen keine zivilrechtlichen Hemmnisse für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte mehr.
Istzustand 2019:
Der grenzüberschreitende Onlinehandel ist angestiegen; es ist aber fraglich, ob dies auf das VRUG zurückzuführen ist. Die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU – VRRL ) strebt zwar grundsätzlich eine Vollharmonisierung an; in einigen Bereichen besteht jedoch ein weiter Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten. So sieht etwa Art. 5 Abs. 4 VRRL vor, dass die MS zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten können. Da manche Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich) von dieser Option Gebrauch gemacht haben, kann von einem einheitlichen Rechtsregime im gesamten EU-Raum nicht gesprochen werden.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 33/2014
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Neuregelung, Konkretisierung und Erweiterung der Informationspflichten des Unternehmers
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einführung einheitlicher und erweiterter Informationspflichten des Unternehmers bei Außer-Geschäftsraumund Fernabsatzverträgen (siehe im Einzelnen § 4 Abs. 1 Z 1 bis 19 FAGG).
Einführung allgemeiner Informationspflichten des Unternehmers (siehe im Einzelnen § 5a Abs. 1 Z 1 bis 8 KSchG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung eines zeitlich erweiterten und erleichterten Rücktrittsrechts des Verbrauchers
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einführung eines Rücktrittsrechts des Verbrauchers mit einer einheitlichen Rücktrittsfrist von 14 Tagen bei Außer-Geschäftsraum- und Fernabsatzverträgen mit einer einheitlichen Absolutfrist von einem Jahr. Einführung einheitlicher Regelungen über die Belehrung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sowie der Rücktrittsfolgen im Anwendungsbereich. Einführung eines standardisierten Rücktrittsformulars zur Erleichterung der Ausübung des Rücktrittsrechts im Anwendungsbereich.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung von Regelungen, die einerseits die Informationslage des Verbrauchers über die Erhebung von Beschwerden verbessern und andererseits Kosten des Verbrauchers aus Beschwerden vermeiden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ausdehnung der bisher nur im Fernabsatz geltenden Informationspflicht des Unternehmers über Beschwerdemöglichkeiten auch auf Außer-Geschäftsraum-Verträge (§ 4 Abs. 1 Z 3 FAGG). Einführung einer allgemeinen Informationspflicht des Unternehmers über in Betracht kommende außergerichtliche Beschwerdeverfahren (§ 5a Abs. 1 Z 4 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 19 FAGG). Reduktion der Kosten telefonischer Beschwerden auf die eigentliche Kommunikationsdienstleistung (§ 6b KSchG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Maßnahme hatte keine finanziellen Auswirkungen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Durch die getroffenen Maßnahmen hat sich die Rechtsposition von VerbraucherInnen in Österreich insgesamt verbessert. Entsprechend der ursprünglich getroffenen Annahmen beziehen sich die Auswirkungen auf den Rechtsrahmen bei Verbrauchergeschäften und es konnten keine Auswirkungen auf die finanzielle Position von VerbraucherInnen festgestellt werden. Betroffen sind – wie erwartet – alle Geschäftsfähigen, die Verbrauchergeschäfte abschließen können (rund 6.500.000 Personen).
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.