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Vorhaben

Finanzstrafgesetznovelle 2014

2019
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 160.905

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die kostenlose Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte löst breites Unverständnis aus, insbesondere wenn die Selbstanzeige unter dem Druck einer bereits aktuell drohenden Entdeckung erstattet wird.
Es werden rund 8.000 bis 9.000 Selbstanzeigen im Jahr erstattet. Betroffen sind Abgabepflichtige, die angesichts einer bevorstehenden Prüfungsmaßnahme im letzten Moment durch eine Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangen wollen.
Weiters soll nur mehr eine Selbstanzeige je Abgabenart und Besteuerungszeitraum zulässig sein.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit diesem Vorhaben soll die Abgaben-Compliance gestärkt und ausgebaut werden. Dies folgt den Zielsetzungen des Ressorts zur Erhöhung der Abgabenmoral (Quelle: Geschäftsbericht der Steuer- und Zollverwaltung idF 2018).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Senkung der Anzahl von Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte anlässlich von Prüfungsmaßnahmen

Beschreibung des Ziels

Durch die Auferlegung eines Abgabenzuschlages soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, sich rechtstreu zu verhalten oder gegebenenfalls mit einer Selbstanzeige nicht bis zu einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung zuzuwarten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Selbstanzeigen [Anzahl]

Istwert

1.357

Anzahl

Zielzustand

1.500

Anzahl

Datenquelle: BMF


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Entfall der Möglichkeit einer wiederholten Selbstanzeige

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll bewirkt werden, dass in einer Selbstanzeige die Offenlegung vollständig erfolgt, und nicht bloß teilweise, je nach Entdeckungsrisiko eine Offenlegung erfolgt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte anlässlich von Prüfungen und Erhebungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die „Verteuerung“ der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte soll einerseits eine Berichtigung schon vor einer zu erwartenden Entdeckung erwirken und andererseits einen größeren Anreiz zur Steuerehrlichkeit erzielen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

160.905

Tsd. Euro

Plan

260.905

Tsd. Euro

Erträge

Ist

162.000

Tsd. Euro

Plan

262.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

70

Tsd. Euro

Plan

70

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

266

Tsd. Euro

Plan

266

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

759

Tsd. Euro

Plan

759

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.095

Tsd. Euro

Plan

1.095

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

162.000

Tsd. Euro

Plan

262.000

Tsd. Euro

Ergebnis

49.900

Tsd. Euro

Plan

149.900

Tsd. Euro

Erträge

Ist

50.000

Tsd. Euro

Plan

150.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

70

Tsd. Euro

Plan

70

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

8

Tsd. Euro

Plan

8

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

22

Tsd. Euro

Plan

22

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

100

Tsd. Euro

Plan

100

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

50.000

Tsd. Euro

Plan

150.000

Tsd. Euro

Ergebnis

31.758

Tsd. Euro

Plan

31.758

Tsd. Euro

Erträge

Ist

32.000

Tsd. Euro

Plan

32.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

63

Tsd. Euro

Plan

63

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

179

Tsd. Euro

Plan

179

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

242

Tsd. Euro

Plan

242

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

32.000

Tsd. Euro

Plan

32.000

Tsd. Euro

Ergebnis

28.754

Tsd. Euro

Plan

28.754

Tsd. Euro

Erträge

Ist

29.000

Tsd. Euro

Plan

29.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

64

Tsd. Euro

Plan

64

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

182

Tsd. Euro

Plan

182

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

246

Tsd. Euro

Plan

246

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

29.000

Tsd. Euro

Plan

29.000

Tsd. Euro

Ergebnis

26.749

Tsd. Euro

Plan

26.749

Tsd. Euro

Erträge

Ist

27.000

Tsd. Euro

Plan

27.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

65

Tsd. Euro

Plan

65

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

186

Tsd. Euro

Plan

186

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

251

Tsd. Euro

Plan

251

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

27.000

Tsd. Euro

Plan

27.000

Tsd. Euro

Ergebnis

23.744

Tsd. Euro

Plan

23.744

Tsd. Euro

Erträge

Ist

24.000

Tsd. Euro

Plan

24.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

66

Tsd. Euro

Plan

66

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

190

Tsd. Euro

Plan

190

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

256

Tsd. Euro

Plan

256

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

24.000

Tsd. Euro

Plan

24.000

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die angenommenen Zahlen der Jahre 2015 – 2018 erscheinen plausibel, allerdings ist die isolierte Ermittlung aller Datensätze auf der Einnahmen- und Ausgabenseite aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.
Der damals erwartete Vorzieheffekt für das Jahr 2014 erscheint als zu hoch angesetzt, weshalb der Istwert im Vergleich zum Zielwert um 100.000.000 EUR verringert wurde

Gesamtbeurteilung

Durch den mit der FinStrG-Novelle 2010 neu geschaffenen § 29 Abs. 6, der einen Zuschlag im Falle einer wiederholten Selbstanzeige vorsah, wurde in der Wissenschaft (herrschende Lehre) die Ansicht einer bloß zeitlich begrenzten Wirksamkeit der in § 29 Abs. 3 FinStrG aufgezählten Ausschlussgründe vertreten. Aus diesem Grund schien es nicht ausreichend, bloß den Zuschlag für wiederholte Selbstanzeigen entfallen zu lassen. Es sollten daher mit dem Gesetzesvorhaben die strafbefreiende Wirkung einer solchen wiederholten Selbstanzeige ausdrücklich ausgeschlossen und die Berechnung dieses Zuschlags angepasst werden.

Anzahl der Selbstanzeigen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 29 Abs. 6 FinStrG erstattet wurden:
2014: 1.462
2015: 1.460
2016: 1.488
2017: 1.409
2018: 1.357
Da diese Regelung (§ 29 Abs. 6 FinStrG) erst mit 1.10.2014 in Kraft getreten ist (anwendbar auf Selbstanzeigen, die nach dem 30.9.2014 erstattet wurden), können aus vorhergegangenen Jahren keine Vergleichswerte herangezogen werden.

Zu Maßnahme 1 – bei „Entfall der Möglichkeit einer wiederholten Selbstanzeige“ sind Verkürzungen von Vorauszahlungen (zum Beispiel: Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer) ausgenommen. Die Wirkung der Maßnahmen bzw. dieses Vorhabens zeigen eindeutig in die richtige Richtung, auch wenn die damalige Schätzung des Zielwertes von 1.500 zuschlagspflichtigen Selbstanzeigen für 2018 aufgrund des Vorzieheffektes rückblickend als zu hoch erscheint.

Abschließend lässt sich festhalten, dass mit der Novelle zum FinStrG im Jahr 2014 die Anzahl der Selbstanzeigen im Rahmen von Prüfungsmaßnahmen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte gesunken ist und somit der definierte Zielzustand grundsätzlich erreicht worden ist. Jedoch wurde die Wirkung im ersten Jahr überhöht eingeschätzt, wodurch im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung eine überwiegende Zielerreichung vorliegt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.