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Vorhaben

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über polizeiliche Zusammenarbeit

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit ist am 13. Februar 2004 unterzeichnet worden und mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 72/2005).

Infolge der inzwischen eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für die Slowakei, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Durch den neuen Vertrag soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen werden, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert und die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in der Slowakei erweitert.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen der Slowakei und Österreich

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Der Vertrag stellt ein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Slowakei dar.

Ausgangszustand 2014:

Der bestehende Vertrag stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Slowakei dar.

Zielzustand 2019:

Der neue Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in der Slowakei bei der polizeilichen Zusammenarbeit.

Istzustand 2019:

Durch die Erweiterung und Ergänzung des Vertrags wurde die Kooperation weiter gestärkt und intensiviert. Darüber hinaus konnten aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wichtige Erfahrungen gesammelt werden und können diese in weiterer Folge in den nationalen Wirkungsbereich fließen. Insbesondere die Ergänzungen betreffend polizeiliche Durchbeförderung, Übergabe von Personen an der Staatsgrenze sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr und betreffend die grenzüberschreitende Nacheile bedeuten eine wesentliche Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Ebenso wird die Änderung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Observation begrüßt.

Datenquelle:
Betroffene Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres sowie nachgeordnete Dienststellen;

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Abschluss des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:

– Grenzüberschreitende Observation (Es darf die Observation einer Person wegen einer Straftat fortgesetzt werden, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt; bisher war die Fortsetzung der Observation von einer Person, wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat erlaubt)

– Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen; Es darf Personen nachgeeilt werden die bei der Begehung einer Straftat, die zur Ausstellung eines europäischen Haftbefehls führen kann, betreten werden oder die aus der Haft entflohen sind; bisher war lediglich erlaubt die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wurde)

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:
– Korruptionsbekämpfung,
– Zeugenschutz,
– Polizeiliche Durchbeförderung,
– Übergabe von Personen an der Staatsgrenze.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ratifikation des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:

– Grenzüberschreitende Observation (Es darf die Observation einer Person wegen einer Straftat fortgesetzt werden, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt; bisher war die Fortsetzung der Observation von einer Person, wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat erlaubt)

– Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen; Es darf Personen nachgeeilt werden die bei der Begehung einer Straftat, die zur Ausstellung eines europäischen Haftbefehls führen kann, betreten werden oder die aus der Haft entflohen sind; bisher war lediglich erlaubt die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wurde)

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:
– Korruptionsbekämpfung,
– Zeugenschutz,
– Polizeiliche Durchbeförderung,
– Übergabe von Personen an der Staatsgrenze.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Werkleistungen

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Gesamtbeurteilung

Die Ergänzungen im Vertrag haben sich bewährt. Das gegenseitige Vertrauen wurde dadurch weiter verstärkt.

Die Erweiterung des Vertrags wird begrüßt. Insbesondere die Ergänzung um die polizeiliche Durchbeförderung ermöglicht nunmehr eine flexiblere Anwendung. Des Weiteren ist die in Artikel 8 Absatz 3 des Vertrags vorgesehene Möglichkeit, dass nunmehr die Nacheile auch aus einem Drittstaat erfolgen kann, sehr praxisdienlich und förderlich. Auch die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr sind in der Praxis als sehr förderlich wahrgenommen worden. Die Regelung der Übergabe von Personen an der Staatsgrenze, auch als eine unter Umständen ressortübergreifende Materie, wird für sehr zweckdienlich erachtet (die praktische Umsetzung erfolgt aufgrund der Zurückhaltung der slowakischen Seite, die Staatsgrenze zu überschreiten, nicht durchwegs friktionsfrei). Im Gesamten hat sich auch in Gesprächen mit den Landespolizeidirektionen gezeigt, dass der Vertrag die in der Praxis anzuwendenden Maßnahmen umfassend regelt und es deshalb im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu keinen nennenswerten Problemen beziehungsweise Unstimmigkeiten mehr kommt.


Verbesserungspotentiale

Aufgrund der Ergänzungen/Abänderungen ist die Zusammenarbeit weiter verstärkt worden.
Die (bereits im Stammvertrag enthaltene) Möglichkeit der Beauskunftung von Inhabern von Telekommunikationseinrichtungen ist eine wirkungsvolle Maßnahme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Die Ausweitung der Beauskunftung auf Inhaber von Internet-Protokoll-Anschlüssen sollte/könnte – im Zuge einer allfälligen künftigen weiteren Vertragsergänzung – angedacht werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.