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Vorhaben

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ist am 14. Juli 2005 unterzeichnet worden und mit 1.7.2006 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 121/2006).

Infolge der inzwischen eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für die Tschechische Republik, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Am 5. Dezember 2014 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet. Durch die Inkraftsetzung des neuen Vertrages soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen werden, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert und die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Tschechien erweitert.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Tschechien und Österreich

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Der Vertrag stellt ein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Tschechien dar.

Ausgangszustand 2014:

Der bestehende Vertrag stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Tschechien dar.

Zielzustand 2019:

Der neue Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Tschechien bei der polizeilichen Zusammenarbeit.

Istzustand 2019:

Durch die Erweiterung und Ergänzung des Vertrags wurde die Kooperation weiter gestärkt und intensiviert. Wichtige Erfahrungen aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit konnten/können gesammelt werden und in den nationalen Wirkungsbereich fließen. Insbesondere die Ergänzungen betreffend polizeiliche Durchlieferung, Übergabe von Personen an der Staatsgrenze sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr bedeuten eine wesentliche Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden.

Datenquelle:
Betroffene Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres sowie nachgeordnete Dienststellen;

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Abschluss des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:

– Grenzüberschreitende Observation (Die Observation kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen. Observationen, die ausschließlich unter Einsatz technischer Mittel verlaufen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates weitergeführt werden.)
– Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen.)

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:

– Korruptionsbekämpfung,
– Polizeiliche Durchlieferung,
– Übergabe von Personen an der Staatsgrenze,
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr,
– Ergreifung von Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr,
– Unterstützungsmaßnahmen zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ratifikation des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:

– Grenzüberschreitende Observation (Die Observation kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen. Observationen, die ausschließlich unter Einsatz technischer Mittel verlaufen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates weitergeführt werden.)
– Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen.)

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:

– Korruptionsbekämpfung,
– Polizeiliche Durchlieferung,
– Übergabe von Personen an der Staatsgrenze,
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr,
– Ergreifung von Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr,
– Unterstützungsmaßnahmen zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2019
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge

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Plan

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Werkleistungen

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

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Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Gesamtbeurteilung

Der Änderungs- und Ergänzungsvertrag hat sich bewährt. Das gegenseitige Verständnis und Vertrauen wurde durch die intensiver werdende Zusammenarbeit weiter verstärkt.

Die Erweiterung des Vertrags ist sehr zu begrüßen. Insbesondere die Ergänzung um die polizeiliche Durchbeförderung ermöglicht nunmehr eine flexiblere Anwendung. Darüber hinaus ist die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze unter Umständen eine ressortübergreifende Materie und ist es daher sehr zweckdienlich, diese im Vertrag normiert zu haben. Die Ergänzungen betreffend die grenzüberschreitende Observation sowie die Nacheile werden als sachdienlich begrüßt. Auch die Möglichkeiten betreffend die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr sind sehr förderlich in der Praxis wahrgenommen worden. Im Gesamten hat sich auch in Gesprächen mit den Landespolizeidirektionen gezeigt, dass das nunmehr vorliegende Vertragsdokument die in der Praxis anzuwendenden Maßnahmen umfassend regelt und es deshalb im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu keinen nennenswerten Problemen beziehungsweise Unstimmigkeiten mehr kommt.


Verbesserungspotentiale

Aufgrund der Ergänzungen/Abänderungen ist die Zusammenarbeit gestärkt und intensiviert worden.
Die (bereits im Stammvertrag enthaltene) Möglichkeit der Beauskunftung von Inhabern von Telekommunikationseinrichtungen ist eine wirkungsvolle Maßnahme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Die Ausweitung der Beauskunftung auf Inhaber von Internet-Protokoll-Anschlüssen sollte/könnte – im Zuge einer allfälligen künftigen weiteren Vertragsergänzung – angedacht werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.