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Vorhaben

SPG-Novelle 2014

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: -2.436

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen, wie etwa die Wegweisungsbefugnis (§ 49a Abs. 2) oder die Meldeauflage (§ 49c), sind nach geltender Rechtslage auf die Verhinderung von gewalttätigen gefährlichen Angriffen beschränkt und kommen daher bei Verstößen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB (Verhetzung) nicht zur Anwendung. In der nationalen sowie internationalen Entwicklung zeigt sich jedoch, dass der Fokus neben der Gewaltbereitschaft der Fans auch auf das Thema Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen gerichtet sein muss.
Derzeit ist den Sicherheitsbehörden nur der vorbeugende Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2) übertragen. Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturleistungen sowie möglichen Bedrohungsszenarien auch und vor allem im Bereich der Computerkriminalität erscheint es notwendig, zum Schutz kritischer Infrastruktur eine entsprechende Aufgabe im SPG zu schaffen. Die österreichische Bundesregierung hat bereits 2008 auf die Herausforderung reagiert und im Ministerrat vom 27. März 2008 (48/17) das Österreichische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (APCIP) angenommen. Der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Inneres wurden von der Bundesregierung mit der Umsetzung beauftragt. In der vom Nationalrat am 3. Juli 2013 verabschiedeten Entschließung betreffend einer neuen Österreichischen Sicherheitsstrategie (ÖSS) wird die Bundesregierung ersucht, ein gesamtstaatliches Konzept zum Schutz kritischer Infrastrukturen zu erarbeiten. In diesem Sinn wurde im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2013 bis 2018 die Festlegung getroffen, den Schutz kritischer Infrastrukturen im Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zu erhöhen. Zudem verpflichtet die Richtlinie 2008/114/ EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75, die Mitgliedstaaten zu entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung ihres Schutzes. Vom Schutzbereich umfasst wären Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben.
Die Bestimmung zur DNA-Untersuchung (§ 67 Abs. 1 erster Satz) wurde vom VfGH in seinem Erkenntnis, G 76/12-7 vom 12. März 2013, mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014 aufgehoben. Erfolgt keine Neuregelung zur DNA-Untersuchung, dann wäre eine solche ab 1. Juli 2014 bei Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr zulässig.
In der Definition des gefährlichen Angriffs fehlt derzeit ein Verweis auf die gerichtlichen Tatbestände des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG), das seit 1. Jänner 2012 in Geltung ist, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage die Befugnisse zur Gefahrenabwehr in diesem Bereich der Kriminalität nicht zur Verfügung stehen. Das NPSG verbietet das Geschäftemachen mit synthetisch hergestellten Substanzen, die nicht der Drogengesetzgebung unterliegen, aber darauf ausgerichtet sind, im Körper eine drogenartige Wirkung zu erzielen. Welche Substanzen konkret unter das Verbot des NPSG fallen, legt die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung, BGBl. II Nr. 468/2011, fest.
Seit der Dienstrechts-Novelle 2012 können nur Angehörige des rechtskundigen Dienstes, also Personen, die das Studium des österreichischen Rechts (Rechtswissenschaften) absolviert haben, zum Exekutivdienst ermächtigt werden. Das hat zur Folge, dass ausgebildete Exekutivbeamte, die bislang etwa als Einsatzleiter bei Großveranstaltungen fungiert haben und aus diesem Grund zahlreiche Fortbildungen genossen und wichtige Erfahrungen gesammelt haben, nur, weil sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, der Sicherheitsbehörde für diese Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das effektive Vorgehen gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen steht auch im Einklang mit der Konvention des Europarates zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen.

Im Jahr 2008 trat die EU-Richtlinie 114/2008 zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen in Kraft. Demnach sollen Behörden Betreiber kritischer Infrastruktur bei der Erstellung von Sicherheitsplänen und Namhaftmachung von Kontaktpersonen unterstützten und eng mit diesen kooperieren. § 22 Abs. 1 Z 6 SPG erfolgt unter anderem in Umsetzung dieser Richtlinie.
Darüber hinaus nennt die Österreichische Sicherheitsstrategie aus 2013 die Resilienz Österreichs als wesentliches Ziel, wobei der Schutz kritischer Infrastruktur hier eine wesentliche Rolle spielt. Im Jahr 2014 wurde per Ministerratsvortrag das Österreichische Programm zum Schutz kritischer Infrastruktur beschlossen, das eine Vielzahl von Maßnahmen nennt. Ebenso nennt die Strategie des Bundesministeriums für Inneres den Schutz kritischer Infrastruktur als eine wichtige Maßnahme zur Gewährleistung der Inneren Sicherheit.

Das durch die Aufnahme des Neuen-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG) in § 16 Abs. 2 SPG verbundene mögliche Vorgehen der Sicherheitsbehörden und deren Organe ist geeignet, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Umsetzung der EU Drogenstrategie 2013 – 2020, des EU-Aktion Plan 2017 – 2020 und auf nationaler Ebene zu leisten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Effektiveres Vorgehen gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen

Ausgangszustand 2014:

Derzeit stehen die besonderen Befugnisse nach § 49a ff nur bei gewalttätigen gefährlichen Angriffen bei Sportgroßveranstaltungen zur Verfügung.

Zielzustand 2019:

Die Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen auf die Tatbestände nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB hat zur Folge, dass gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen effektiv vorgegangen werden kann.

Istzustand 2019:

Die Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportveranstaltungen auf die Tatbestände nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB hatte zur Folge, dass Sicherheitsbereiche gem. § 49a SPG erlassen, Meldeauflagen gem. § 49c SPG angeordnet und Einspeicherungen in die Datei Gewalttäter Sport gem. § 57 Abs. 1 Z 11a veranlasst wurden, wenn die erforderlichen Parameter vorlagen.

Datenquelle:
§§ 49a ff, 57 Abs. 1 Z 11a bzw. § 56 Abs. 1 Z 3a SPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Vorbeugender Schutz kritischer Infrastrukturen durch die Sicherheitspolizei

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung der Aufgabe des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastruktur

Ausgangszustand 2014:

Die sicherheitspolizeiliche Aufgabenstellung des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastrukturen fehlt derzeit im SPG.

Zielzustand 2019:

Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes von Anlagen und Systemen der kritischen Infrastruktur ist gesetzlich verankert.

Istzustand 2019:

Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastruktur ist gesetzlich verankert

Datenquelle:
§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung aufgrund der Aufhebung der derzeit geltenden Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung

Ausgangszustand 2014:

Erfolgt keine Neuregelung zur DNA-Untersuchung, dann wäre eine solche ab 1. Juli 2014 bei Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr zulässig.

Zielzustand 2019:

Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH eine Rechtsgrundlage für DNA-Untersuchungen ab 1. Juli 2014 geschaffen.

Istzustand 2019:

Eine Neuregelung wurde unter Berücksichtigung der Judikatur geschaffen

Datenquelle:
§ 67 Abs. 1 SPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Präventives Vorgehen gegen gerichtlich strafbare Handlungen gemäß § 4 NPSG

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verankerung des NPSG (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) in der Definition des gefährlichen Angriffs

Ausgangszustand 2014:

Mangels gesetzlicher Grundlage ist sicherheitspolizeiliches Einschreiten zur Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 4 NPSG nicht möglich.

Zielzustand 2019:

Durch die Verankerung des NPSG in der Definition des gefährlichen Angriffs ist für die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit geschaffen, bei gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 4 NPSG nach dem SPG einzuschreiten.

Istzustand 2019:

Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) wurde in § 16 Abs. 2 SPG und somit in die Definition des gefährlichen Angriffs aufgenommen.

Datenquelle:
§ 16 Abs. 2 SPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Schaffung der Möglichkeit, ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, zum Exekutivdienst zu ermächtigen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ermächtigung zum Exekutivdienst

Ausgangszustand 2014:

Ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, können von der Sicherheitsbehörde nicht mehr zum Exekutivdienst ermächtigt werden.

Zielzustand 2019:

Der Sicherheitsbehörde steht die Möglichkeit offen, Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst zu ermächtigen, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.

Istzustand 2019:

Auf Basis der gesetzlichen Regelung (§5 Abs. 2, Ziff 4 SPG) sowie der diesbezüglichen Erläuterungen (Regierungsvorlage) wurde im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Detailregelung für einen einheitlichen Vollzug per Erlass an die Landespolizeidirektionen verfügt.

Datenquelle:
§ 5 Abs. 2 Z 4 SPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Ausdehnung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen auf die Tatbestände des Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die für Sportgroßveranstaltungen relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes sollen um den Bereich des Rassismus erweitert werden. Flankierend zu den sicherheitsbehördlichen Maßnahmen soll auch die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den ÖFB sowie die ÖFBL zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes bei Verstößen gegen das Verbotsgesetz und § 283 StGB gesetzlich verankert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schutz kritischer Infrastruktur als sicherheitspolizeiliche Aufgabe im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der vorbeugende Schutz von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen), soll als Aufgabe der Sicherheitsbehörden im SPG gesetzlich verankert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zur DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die derzeit geltende Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz wurde durch den VfGH mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014 aufgehoben. Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung soll den Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zulässig sein soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Adaptierung des § 16 SPG

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die gerichtlich strafbaren Tatbestände nach § 4 NPSG sollen in die Definition des gefährlichen Angriffes nach § 16 SPG aufgenommen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung der Ermächtigung zum Exekutivdienst in § 5 Abs. 2 SPG

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll es ermöglicht werden, dass Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-2.436

Tsd. Euro

Plan

-2.603

Tsd. Euro

Erträge

Ist

105

Tsd. Euro

Plan

200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-475

Tsd. Euro

Plan

-235

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

782

Tsd. Euro

Plan

787

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.234

Tsd. Euro

Plan

2.251

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.541

Tsd. Euro

Plan

2.803

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

105

Tsd. Euro

Plan

200

Tsd. Euro

Ergebnis

-447

Tsd. Euro

Plan

-497

Tsd. Euro

Erträge

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-95

Tsd. Euro

Plan

-47

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

146

Tsd. Euro

Plan

151

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

417

Tsd. Euro

Plan

433

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

468

Tsd. Euro

Plan

537

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Ergebnis

-470

Tsd. Euro

Plan

-508

Tsd. Euro

Erträge

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-95

Tsd. Euro

Plan

-47

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

152

Tsd. Euro

Plan

154

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

434

Tsd. Euro

Plan

441

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

491

Tsd. Euro

Plan

548

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Ergebnis

-490

Tsd. Euro

Plan

-520

Tsd. Euro

Erträge

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-95

Tsd. Euro

Plan

-47

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

157

Tsd. Euro

Plan

157

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

449

Tsd. Euro

Plan

450

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

511

Tsd. Euro

Plan

560

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Ergebnis

-505

Tsd. Euro

Plan

-533

Tsd. Euro

Erträge

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-95

Tsd. Euro

Plan

-47

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

161

Tsd. Euro

Plan

161

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

460

Tsd. Euro

Plan

459

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

526

Tsd. Euro

Plan

573

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Ergebnis

-524

Tsd. Euro

Plan

-545

Tsd. Euro

Erträge

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-95

Tsd. Euro

Plan

-47

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

166

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

474

Tsd. Euro

Plan

468

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

545

Tsd. Euro

Plan

585

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

21

Tsd. Euro

Plan

40

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Personalaufwand inklusive arbeitsplatzbezogenem betrieblichem Sachaufwand: Im Bereich Schutz kritischer Infrastruktur wurden im Jahr 2014 zwei Planstellen der Verwendungsgruppe A1/2 und drei Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 eingerichtet und besetzt. Diese sind insbesondere für folgende Bereiche zuständig: Administration und Datenverarbeitung, Beratung und Information sowie Lagebild und Risikoanalyse. Für die Erweiterung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen wird der durchschnittliche Aufwand mit rund € 2.500 pro Jahr angesetzt. Die Kosten sind im Wesentlichen gemäß den Planungen eingetreten, geringfügige Änderungen sind auf die im Jahr 2014 nicht vorhersehbaren Gehaltserhöhungen für die Folgejahre zurückzuführen. Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung mit 35 % vom Personalaufwand angegeben.

Werkleistungen: Durch die Einschränkung der DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen auf mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, reduzierten sich die DNA-Untersuchungen um rund 1000 Personenerfassungen pro Jahr. Die in diesem Zusammenhang eingetretene Reduktion der Kosten für DNA-Untersuchungen beläuft sich auf rund € 95.000 pro Jahr.

Erträge: Die Kosten pro Sicherheitsüberprüfung belaufen sich für die geringste Vertraulichkeitsstufe auf Basis der derzeitigen Verordnung, BGBl. II Nr. 155/2014, pro Mitarbeiter auf € 297,-. Die Anzahl der aufgrund der gegenständlichen Novelle eingetretenen zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen wird auf rund 70 eingeschätzt.

Gesamtbeurteilung

Aufgrund der vorliegenden SPG Novelle (Sicherheitspolizeigesetz) wurden die Sicherheitsbehörden ermächtigt, besondere Befugnisse gem. dem Sicherheitspolizeigesetz zur Verhinderung der (wiederholten) Begehung von Straftaten, auch bei rassistisch motivierten Verhalten anzuwenden. Diese Befugnisse mit überwiegend präventivem Charakter sind nun auch bei Übertretungen nach dem EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008) oder nach dem Abzeichengesetz bzw. bei Verstößen nach dem Verbotsgesetz oder dem Strafgesetzbuch (Verhetzung) möglich. Diese erweiterten Befugnisse wurden von den Sicherheitsbehörden auch angenommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die SPG-Novelle 2014 in Bezug auf rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltung einen unbedingt notwendigen Lückenschluss darstellte.

Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastruktur, die unter anderem in der EU-Richtlinie 114/2008 vorgesehen ist, wurde zur Gänze im SPG als Aufgabe der Sicherheitsbehörden verankert. Demnach haben die Sicherheitsbehörden gefährliche Angriffe auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Neben der Ergänzung zum Vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern erfolgte auch eine Neuregelung im Bereich der Sicherheitsüberprüfungen, wonach Personen in sensiblen Bereichen kritischer Infrastruktur über Ersuchen des Unternehmens einer Überprüfung unterzogen werden können. Die Anzahl der dadurch erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen wird mit durchschnittlich 70 Überprüfungen pro Jahr geschätzt. Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes erfolgt in einem proaktiven Ansatz durch die Sicherheitsbehörden BMI und Landespolizeidirektionen bzw. dort separat dafür vorgesehenen Organisationseinheiten.

Die Änderungen im Bereich der DNA-Untersuchungen sind kein Erfolg für die nationale und EU Sicherheitsstrategien, sondern haben vielmehr eine erhebliche Verschlechterung möglicher Straftatenklärungen, insbesondere gerade bei den Möglichkeiten zur Identifizierung international tätiger Serientäter nach sich gezogen. Dieser befürchtete Umstand war aber von Beginn an klar zu erwarten und wurde sowohl in den Stellungnahmen an den Österreichischen Verfassungsgerichtshof zu dessen von Amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren, als danach auch in den nachfolgenden politischen Diskussionen zur notwendigen rechtlichen Adaptierung des SPG dargelegt, welches durch die unverändert danach ergangene Entscheidung des VfGH erforderlich wurde. Derzeit werden jährlich rund 11.000 DNA Erfassungen von Verdächtigen durchgeführt. Seit der gegenständlichen SPG Novelle reduzierte sich die Erfassung um rund 1.000 Fälle pro Jahr. Des Weiteren wurden aufgrund der gegenständlichen Novelle über 6.000 DNA Personenprofile von Verdächtigen sowie rund 5.800 biologische DNA Tatortspuren gelöscht.

Gemäß der Begriffsbestimmung im Sicherheitspolizeigesetz, ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz, dem Suchtmittelgesetz, dem Anti-Doping-Bundesgesetzt sowie in Folge der SPG Novelle 2014 auch nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG). Durch die Verankerung des NPSG in der Definition des gefährlichen Angriffs wurde für die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit geschaffen, bei gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß NPSG auch im Rahmen der Gefahrenabwehr einzuschreiten. Das damit verbundene mögliche Vorgehen der Sicherheitsbehörden und deren Organe ist geeignet, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Umsetzung der EU Drogenstrategie 2013 – 2020, des EU-Aktion Plan 2017– 2020 und auf nationaler Ebene zu leisten.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Besorgung des Exekutivdienstes steht die Möglichkeit offen, sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Polizeigrundausbildung absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, zum Exekutivdienst zu ermächtigen. Auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung wurde eine Detailregelung für einen einheitlichen Vollzug per Erlass an die Landespolizeidirektionen verfügt. Diese bildet eine Grundlage für einen bundeseinheitlichen effizienten Vollzug nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Infolge der im Jahr 2014 in Kraft getretenen SPG Novelle 2014 und den damit verbundenen Umsetzungen der angestrebten Maßnahmen wird der Zielerreichungsgrad mit zur Gänze eingetreten beurteilt.


Verbesserungspotentiale

Ein Verbesserungspotenzial besteht hinsichtlich der Regelung in § 55a Abs. 2 Z 3a SPG. Im Moment wird dort auf die Verwendung klassifizierter Informationen durch Mitarbeiter in Unternehmen abgestellt. Besser wäre die potenzielle Möglichkeit der Begehung gefährlicher Angriffe in gewissen Bereichen im Unternehmen in die Gesetzesbestimmung aufzunehmen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.