Vorhaben
Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 (UG)
Beschreibung des Ziels
Mehr als zehn Jahre nach vollständigem Inkrafttreten des UG ergeben sich Notwendigkeiten für eine Weiterentwicklung des UG, um für die Universitäten einen zeitgemäßen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Dies betrifft z. B.: Klarstellung im UG im Hinblick auf das neue Korruptionsstrafrecht; Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten; zeitgemäße Weiterentwicklung der Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsvorschriften an den Universitäten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Rahmenbedingungen für Universitäten
Ausgangszustand 2014:
Nicht zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten.
Zielzustand 2019:
Zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten.
Datenquelle:
Geltende Fassung des Universitätsgesetzes 2002 – UG.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 2: Klarstellungen im Hinblick auf die Vollziehung der Bestimmungen des UG
Beschreibung des Ziels
Im Bereich des Vollzuges des UG treten immer wieder Problematiken auf, die an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herangetragen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vollzug des UG
Ausgangszustand 2014:
Unklarheiten beim Vollzug des UG.
Zielzustand 2019:
Bessere Verständlichkeit der Bestimmungen des UG.
Datenquelle:
Geltende Fassung des Universitätsgesetzes 2002 – UG.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 3: Weiterentwicklung der Gleichbehandlungsbestimmungen im UG
Beschreibung des Ziels
Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 v. H. für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 v. H. Für die Universitäten ist aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 v. H.-Mindestfrauenquote anzuwenden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG. Gleichzeitig wird aber auch der Kritik am Begriff „Quote“ Rechnung getragen, sodass nunmehr die geschlechterparitätische Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen und Gremien vorgesehen wird. Der Begriff „Geschlechterparität“ bedeutet jedoch in diesem Zusammenhang, dass einem Kollegialorgan oder Gremium i. d. R. gleich viele Frauen und Männer anzugehören haben, was im Ergebnis einer Anhebung der Frauenquote auf 50 v. H. entspricht.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erhöhung der Frauenquote
Ausgangszustand 2014:
Frauenquoten gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, im Jahr 2014.
Zielzustand 2019:
Eine Erhöhung der Frauenquote gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, auf 50 v. H.
Istzustand 2019:
Im Vergleich zum Ausgangszustand haben zum Zeitpunkt der Evaluierung durchschnittlich mehr Kollegialorgane die erforderliche 50 % Mindestfrauenquote erfüllt, bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Mindestfrauenquote von 40 % auf 5 0%.
Datenquelle:
uni:data, Auswertungen, Kennzahl 1.A.3 "Frauenquote in Kollegialorganen"
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige in den leitenden Grundsätzen des UG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Thema „Vereinbarkeit“ wird in den leitenden Grundsätzen des UG explizit verankert. Damit wird bezweckt, dass Universitätsangehörige (§ 94) mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige stärker sichtbar gemacht werden. Dies gilt sowohl für Studierende als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da die leitenden Grundsätze für die Interpretation der anderen Bestimmungen des UG herangezogen werden, wird in Hinkunft auch das Thema „Vereinbarkeit“ für die Interpretation der Bestimmungen des UG heranzuziehen sein.
Eine weitere Stärkung der Bedeutung des Themas „Vereinbarkeit“ stellen die neuen Bestimmungen über den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan (§ 20b) dar. Es wird in § 20b Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass der Gleichstellungsplan auch das Thema „Vereinbarkeit“ zu umfassen hat.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten im UG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch diese Bestimmung werden erstmals Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten (Neubauten, Umbauten, (General)Sanierungen, Adaptierungen, Anmietungen etc.) in das UG aufgenommen. Dies betrifft einerseits den Bauleitplan gemäß § 118a und andererseits die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten gemäß § 118b.
Die Realisierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Diese Vereinbarung stellt – ähnlich wie die Leistungsvereinbarung – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung, die außerhalb der Leistungsvereinbarung getroffen wird. Lediglich die Finanzierung (i. d. R. durch Zuschlagsmieten) ist im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Studien mit sterbefallbezogenen Analysen sind unverzichtbar für die medizinische Erforschung von Krankheitsursachen und -verhütung. Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die mit ihnen kooperierenden Lehrspitäler, aber auch außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen, benötigen zur Durchführung dieser Studien die Information über den Tod von Personen (Todeszeitpunkt und -ursache). Da eine Befragung von Angehörigen über Todesursachen unmittelbar nach Todesfällen nicht zumutbar ist, wird durch diese Bestimmung vorgesehen, dass Sterbedaten für ausschließlich medizinwissenschaftliche Zwecke unter Einbindung der betreffenden Ethikkommission weiterverwendet werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird daher eine Rechtsgrundlage im UG geschaffen, die es der Bundesanstalt Statistik Österreich ermöglicht, das Sterbedatum und die Todesursache durch Vereinbarung für die medizinische Forschung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird normiert, dass die betreffende Ethikkommission in die Verwendung der Sterbedaten zu involvieren ist. Jedenfalls unterliegen die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige hinsichtlich der Sterbedaten einer Geheimhaltungspflicht und haben den Zugang zu diesen Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke sicherzustellen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung betreffend einer Handlungsmöglichkeit bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten von Studierenden die Möglichkeit, die betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG). In die Satzung der Universität können nunmehr zusätzliche Regelungen bezüglich der Vorgangsweise bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden. Dies kann – muss aber nicht – bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit führen. Um den Rechtsschutz jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erlassung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß § 41 haben alle Organe der Universität darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben. Um die faktische Gleichstellung von Frauen und Männer weiter voranzutreiben ist jedoch nicht nur das Instrument „Frauenförderung“ notwendig, sondern auch weitere Instrumente, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen, wie z. B. das Thema „Vereinbarkeit“.
Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagen, dass die Universität nicht nur einen Frauenförderungsplan, sondern auch einen Gleichstellungsplan zu erlassen hat. Durch die Erlassung eines Gleichstellungsplans kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass das Instrument Frauenförderungsplan sich auch wirklich auf die zentralen Anliegen der Frauenförderung konzentrieren kann.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Geschlechterparitätische Zusammensetzung von Kollegialorganen und Gremien
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 v. H. für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 v. H. Für die Universitäten ist aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 v. H.-Mindestfrauenquote anzuwenden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG. Gleichzeitig wird aber auch der Kritik am Begriff „Quote“ Rechnung getragen, sodass nunmehr die geschlechterparitätische Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen und Gremien vorgesehen wird. Der Begriff „Geschlechterparität“ bedeutet jedoch in diesem Zusammenhang, dass einem Kollegialorgan oder Gremium i. d. R. gleich viele Frauen und Männer anzugehören haben, was im Ergebnis einer Anhebung der Frauenquote auf 50 v. H. entspricht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher gehörten die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung der Personalkategorie des „allgemeinen Universitätspersonal“ gemäß § 94 Abs. 3 an. Diese sind jedoch seit 2009 für die Kurie des „Mittelbaus“ im Senat aktiv und passiv wahlberechtigt. Die nunmehrige Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal entspricht einem langgehegten Wunsch dieser Personengruppe und entspricht ihrer tatsächlichen Verwendung in der Universitätspraxis. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weiterhin gemäß § 44 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und darf die Ausbildung zum Facharzt nicht beeinträchtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich der Lehramtsstudien
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aufgrund der unterschiedlichen studienrechtlichen Bestimmungen des UG und der studienrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 sind bei der Planung von Kooperationen im Bereich der Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen Probleme aufgetreten. Durch die vorgeschlagene Änderung des UG werden Lösungen zur konfliktfreien Durchführung von Kooperationen im Sinne der Studierenden in das UG aufgenommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellung, dass die Universitäten und deren Angehörige berechtigt sind, aktiv Vermögenswerte unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben im Sinne des § 3 einzuwerben
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im UG wird die Berechtigung der Universitäten und deren Angehörigen zur aktiven Einwerbung von Vermögenswerten unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben iSd § 3 ausdrücklich normiert. Gleichzeitig soll ein transparentes Abwicklungsverfahren sichergestellt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen Mittel waren bereits im Budget für die Universitäten (Bund) eingeplant. Daher haben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und Gemeinden ergeben.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Entscheidungsprozesse und -gremien
Im Vergleich zum Ausgangszustand haben zum Zeitpunkt der Evaluierung durchschnittlich mehr Kollegialorgane die erforderliche 50 % Mindestquote erfüllt, bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Mindestfrauenquote von 40 % auf 50 %.
Die Kennzahl 1.A.3 „Frauenquote in Kollegialorganen“ wird von den Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016, BGBl. I Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019, erhoben. Zum Ausgangszeitpunkt im Jahr 2014 hat es sich um die Kennzahl 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, gehandelt, die inzwischen außer Kraft getreten ist. Ebenfalls entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die Frauenquote im UG zwischen dem Ausgangszeitpunkt im Jahr 2014 und dem Zielzeitpunkt im Jahr 2019 von 40 v. H auf 50 v. H. erhöht worden ist.
Die Frauenquote wird von jeder Universität erhoben und in der Wissensbilanz abgebildet, insofern gibt es keine österreichweite Frauenquote, sondern 22 Frauenquoten bzw. den Durchschnitt aus diesen Frauenquoten. Aber auch die Frauenquote auf Universitätsebene gibt eine durchschnittliche Betrachtung wieder, da es an jeder Universität zahlreiche universitären Kollegialorgane gibt, und sich die gesetzliche Anforderung der Mindestfrauenquote von mindestens 50 v. H. auf das einzelne Kollegialorgan bezieht.
Insofern ist die Beschreibung des Zielzustandes im Jahr 2019 missverständlich: Die angestrebte 50 v. H.-Frauenquote bezieht sich entweder auf eine Universität und müsste daher lauten: „50 v. H. /Universität“ oder es wird eine Durchschnittsbetrachtung über alle 22 Universitäten vorgenommen.
Die Beschreibung des Istzustandes 2019 geht von einer Durchschnittsbetrachtung über alle 22 Universitäten aus: Im Durchschnitt haben mehr Universitäten die gesetzlich normierte Frauenquote von mindestens 50 v. H. erreicht als zum Ausgangszeitpunkt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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