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Vorhaben

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

2019
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, verfolgt mehrere Zielsetzungen: erstens werden Teilbereiche des UG weiterentwickelt, zweitens wird auf Problematiken im Bereich des Vollzuges reagiert und schließlich werden terminologische Anpassungen am Gesetzestext des UG vorgenommen.
Inhaltlich gliedert sich die Novelle in einen formalen Bereich (z. B. terminologische Anpassungen etc.), einen allgemeinen Bereich (z. B. Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, Zusammensetzung der Ethikkommissionen in geschlechterparitätischer Hinsicht, Verwendung von Sterbedaten für die medizinische Forschung etc.), einen Finanzierungsbereich (Implementierung des gesamtösterreichischen Bauleitplanes sowie von Vorschriften für die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten in das UG), einen studienrechtlichen Bereich (z. B. Möglichkeit der Schaffung von Bestimmungen bezüglich einer Vorgangsweise bei Plagiieren in der Satzung, gemeinsame Verleihungsurkunde bei gemeinsamen Studienprogrammen etc.), einen personalrechtlichen Bereich (z. B. Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal etc.) und einen Gleichbehandlungsbereich (z. B. Implementierung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan, geschlechterparitätische Zusammensetzung von Kollegialorganen und Gremien und damit eine Angleichung der Frauenquote im UG an jene des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes etc.).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgte insbesondere die Weiterentwicklung des bildungspolitischen Kernprojektes Pädagog/innenbildung NEU, welches mit dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen umgesetzt wurde.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 (UG)

Beschreibung des Ziels

Mehr als zehn Jahre nach vollständigem Inkrafttreten des UG ergeben sich Notwendigkeiten für eine Weiterentwicklung des UG, um für die Universitäten einen zeitgemäßen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Dies betrifft z. B.: Klarstellung im UG im Hinblick auf das neue Korruptionsstrafrecht; Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten; zeitgemäße Weiterentwicklung der Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsvorschriften an den Universitäten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rechtliche Rahmenbedingungen für Universitäten

Ausgangszustand 2014:

Nicht zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten.

Zielzustand 2019:

Zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten.

Datenquelle:
Geltende Fassung des Universitätsgesetzes 2002 – UG.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 2: Klarstellungen im Hinblick auf die Vollziehung der Bestimmungen des UG

Beschreibung des Ziels

Im Bereich des Vollzuges des UG treten immer wieder Problematiken auf, die an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herangetragen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vollzug des UG

Ausgangszustand 2014:

Unklarheiten beim Vollzug des UG.

Zielzustand 2019:

Bessere Verständlichkeit der Bestimmungen des UG.

Datenquelle:
Geltende Fassung des Universitätsgesetzes 2002 – UG.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 3: Weiterentwicklung der Gleichbehandlungsbestimmungen im UG

Beschreibung des Ziels

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 v. H. für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 v. H. Für die Universitäten ist aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 v. H.-Mindestfrauenquote anzuwenden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG. Gleichzeitig wird aber auch der Kritik am Begriff „Quote“ Rechnung getragen, sodass nunmehr die geschlechterparitätische Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen und Gremien vorgesehen wird. Der Begriff „Geschlechterparität“ bedeutet jedoch in diesem Zusammenhang, dass einem Kollegialorgan oder Gremium i. d. R. gleich viele Frauen und Männer anzugehören haben, was im Ergebnis einer Anhebung der Frauenquote auf 50 v. H. entspricht.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Frauenquote

Ausgangszustand 2014:

Frauenquoten gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, im Jahr 2014.

Zielzustand 2019:

Eine Erhöhung der Frauenquote gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, auf 50 v. H.

Istzustand 2019:

Im Vergleich zum Ausgangszustand haben zum Zeitpunkt der Evaluierung durchschnittlich mehr Kollegialorgane die erforderliche 50 % Mindestfrauenquote erfüllt, bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Mindestfrauenquote von 40 % auf 5 0%.

Datenquelle:
uni:data, Auswertungen, Kennzahl 1.A.3 "Frauenquote in Kollegialorganen"

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige in den leitenden Grundsätzen des UG

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Thema „Vereinbarkeit“ wird in den leitenden Grundsätzen des UG explizit verankert. Damit wird bezweckt, dass Universitätsangehörige (§ 94) mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige stärker sichtbar gemacht werden. Dies gilt sowohl für Studierende als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da die leitenden Grundsätze für die Interpretation der anderen Bestimmungen des UG herangezogen werden, wird in Hinkunft auch das Thema „Vereinbarkeit“ für die Interpretation der Bestimmungen des UG heranzuziehen sein.
Eine weitere Stärkung der Bedeutung des Themas „Vereinbarkeit“ stellen die neuen Bestimmungen über den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan (§ 20b) dar. Es wird in § 20b Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass der Gleichstellungsplan auch das Thema „Vereinbarkeit“ zu umfassen hat.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten im UG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch diese Bestimmung werden erstmals Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten (Neubauten, Umbauten, (General)Sanierungen, Adaptierungen, Anmietungen etc.) in das UG aufgenommen. Dies betrifft einerseits den Bauleitplan gemäß § 118a und andererseits die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten gemäß § 118b.
Die Realisierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Diese Vereinbarung stellt – ähnlich wie die Leistungsvereinbarung – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung, die außerhalb der Leistungsvereinbarung getroffen wird. Lediglich die Finanzierung (i. d. R. durch Zuschlagsmieten) ist im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Studien mit sterbefallbezogenen Analysen sind unverzichtbar für die medizinische Erforschung von Krankheitsursachen und -verhütung. Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die mit ihnen kooperierenden Lehrspitäler, aber auch außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen, benötigen zur Durchführung dieser Studien die Information über den Tod von Personen (Todeszeitpunkt und -ursache). Da eine Befragung von Angehörigen über Todesursachen unmittelbar nach Todesfällen nicht zumutbar ist, wird durch diese Bestimmung vorgesehen, dass Sterbedaten für ausschließlich medizinwissenschaftliche Zwecke unter Einbindung der betreffenden Ethikkommission weiterverwendet werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird daher eine Rechtsgrundlage im UG geschaffen, die es der Bundesanstalt Statistik Österreich ermöglicht, das Sterbedatum und die Todesursache durch Vereinbarung für die medizinische Forschung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird normiert, dass die betreffende Ethikkommission in die Verwendung der Sterbedaten zu involvieren ist. Jedenfalls unterliegen die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige hinsichtlich der Sterbedaten einer Geheimhaltungspflicht und haben den Zugang zu diesen Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke sicherzustellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung betreffend einer Handlungsmöglichkeit bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bisher hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten von Studierenden die Möglichkeit, die betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG). In die Satzung der Universität können nunmehr zusätzliche Regelungen bezüglich der Vorgangsweise bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden. Dies kann – muss aber nicht – bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit führen. Um den Rechtsschutz jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erlassung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß § 41 haben alle Organe der Universität darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben. Um die faktische Gleichstellung von Frauen und Männer weiter voranzutreiben ist jedoch nicht nur das Instrument „Frauenförderung“ notwendig, sondern auch weitere Instrumente, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen, wie z. B. das Thema „Vereinbarkeit“.
Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagen, dass die Universität nicht nur einen Frauenförderungsplan, sondern auch einen Gleichstellungsplan zu erlassen hat. Durch die Erlassung eines Gleichstellungsplans kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass das Instrument Frauenförderungsplan sich auch wirklich auf die zentralen Anliegen der Frauenförderung konzentrieren kann.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Geschlechterparitätische Zusammensetzung von Kollegialorganen und Gremien

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 v. H. für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 v. H. Für die Universitäten ist aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 v. H.-Mindestfrauenquote anzuwenden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG. Gleichzeitig wird aber auch der Kritik am Begriff „Quote“ Rechnung getragen, sodass nunmehr die geschlechterparitätische Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen und Gremien vorgesehen wird. Der Begriff „Geschlechterparität“ bedeutet jedoch in diesem Zusammenhang, dass einem Kollegialorgan oder Gremium i. d. R. gleich viele Frauen und Männer anzugehören haben, was im Ergebnis einer Anhebung der Frauenquote auf 50 v. H. entspricht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bisher gehörten die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung der Personalkategorie des „allgemeinen Universitätspersonal“ gemäß § 94 Abs. 3 an. Diese sind jedoch seit 2009 für die Kurie des „Mittelbaus“ im Senat aktiv und passiv wahlberechtigt. Die nunmehrige Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal entspricht einem langgehegten Wunsch dieser Personengruppe und entspricht ihrer tatsächlichen Verwendung in der Universitätspraxis. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weiterhin gemäß § 44 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und darf die Ausbildung zum Facharzt nicht beeinträchtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich der Lehramtsstudien

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufgrund der unterschiedlichen studienrechtlichen Bestimmungen des UG und der studienrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 sind bei der Planung von Kooperationen im Bereich der Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen Probleme aufgetreten. Durch die vorgeschlagene Änderung des UG werden Lösungen zur konfliktfreien Durchführung von Kooperationen im Sinne der Studierenden in das UG aufgenommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung, dass die Universitäten und deren Angehörige berechtigt sind, aktiv Vermögenswerte unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben im Sinne des § 3 einzuwerben

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im UG wird die Berechtigung der Universitäten und deren Angehörigen zur aktiven Einwerbung von Vermögenswerten unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben iSd § 3 ausdrücklich normiert. Gleichzeitig soll ein transparentes Abwicklungsverfahren sichergestellt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen Mittel waren bereits im Budget für die Universitäten (Bund) eingeplant. Daher haben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und Gemeinden ergeben.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Entscheidungsprozesse und -gremien

Im Vergleich zum Ausgangszustand haben zum Zeitpunkt der Evaluierung durchschnittlich mehr Kollegialorgane die erforderliche 50 % Mindestquote erfüllt, bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Mindestfrauenquote von 40 % auf 50 %.

Die Kennzahl 1.A.3 „Frauenquote in Kollegialorganen“ wird von den Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016, BGBl. I Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019, erhoben. Zum Ausgangszeitpunkt im Jahr 2014 hat es sich um die Kennzahl 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, gehandelt, die inzwischen außer Kraft getreten ist. Ebenfalls entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die Frauenquote im UG zwischen dem Ausgangszeitpunkt im Jahr 2014 und dem Zielzeitpunkt im Jahr 2019 von 40 v. H auf 50 v. H. erhöht worden ist.

Die Frauenquote wird von jeder Universität erhoben und in der Wissensbilanz abgebildet, insofern gibt es keine österreichweite Frauenquote, sondern 22 Frauenquoten bzw. den Durchschnitt aus diesen Frauenquoten. Aber auch die Frauenquote auf Universitätsebene gibt eine durchschnittliche Betrachtung wieder, da es an jeder Universität zahlreiche universitären Kollegialorgane gibt, und sich die gesetzliche Anforderung der Mindestfrauenquote von mindestens 50 v. H. auf das einzelne Kollegialorgan bezieht.

Insofern ist die Beschreibung des Zielzustandes im Jahr 2019 missverständlich: Die angestrebte 50 v. H.-Frauenquote bezieht sich entweder auf eine Universität und müsste daher lauten: „50 v. H. /Universität“ oder es wird eine Durchschnittsbetrachtung über alle 22 Universitäten vorgenommen.

Die Beschreibung des Istzustandes 2019 geht von einer Durchschnittsbetrachtung über alle 22 Universitäten aus: Im Durchschnitt haben mehr Universitäten die gesetzlich normierte Frauenquote von mindestens 50 v. H. erreicht als zum Ausgangszeitpunkt.

Gesamtbeurteilung

Die WFA und ihre Evaluierung beziehen sich auf die Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015.

Bereits aus der Beschreibung der Ziele dieses Gesetzesvorhabens (z. B. „Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 (UG)“) ergibt sich, dass sich diese Ziele der Beschreibung durch Kennzahlen entziehen. Aus diesem Grund wurden der Ausgangs- und Zielzustand der Mehrzahl der Meilensteine und Maßnahmen narrativ beschrieben.

Der Bedarf der Adaptierung des UG ergab sich aus mehreren Gründen:

– Zum Teil wegen Anpassung an andere Gesetzesmaterien (z. B. Anpassung an die Frauenquote im B-GlBG), aber auch aufgrund von Erfahrungen des eigenen Ressorts im Umgang mit einzelnen Bestimmungen des UG bzw. von Wahrnehmungen, dass in einigen Bereichen rechtliche Rahmenbedingungen fehlen (z. B. das Eingehen von Haftungen oder die Aufnahme von Krediten durch die Universität ab einer bestimmten Betragshöhe).

– Außerdem wurden auch von den Universitäten Änderungswünsche an das Ressort herangetragen, die aus dessen Sicht nachvollziehbar sind und daher umgesetzt wurden (z. B. Einführung von Maßnahmen zur Sanktionierung von Plagiieren und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bereits während des Studiums).

– Weiters erfolgte das Gesetzesvorhaben in der Umsetzung von strategischen Überlegungen des Ressorts (z. B. Verbesserung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Vereinigung von Universitäten oder die Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten) und

– einer Vorgabe aus dem Regierungsprogramm (z. B. Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich Lehramtsstudium).

Die Wirkungen des Gesetzesvorhabens können daher in weiten Teilen ebenfalls nur narrativ beschrieben werden. Zudem sind die Wirkungen je nach Meilenstein und Maßnahme unterschiedlich. Beispielhaft werden folgende Meilensteine/Maßnahmen und ihre Umsetzung beschrieben:

– Die Mehrheit der Universitäten hat im Rahmen der in der universitären Autonomie zu erlassenden Regelungen (z. B. Satzung der Universität) das Gesetzesvorhaben rezipiert und so auf universitärer Ebene umgesetzt (z. B. Plagiatsbestimmungen, Bestimmungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige).

– Die Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten im UG sind Grundlage der Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV), BGBl. II Nr. 24/2018, die seit 1. Jänner 2018 die verbindliche Rahmenvorgaben für universitäre Bauprojekte vorgibt. Damit werden dem Ressort mehr Mitwirkungsrechte bei universitären Immobilienprojekten ermöglicht.

– Die Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich Lehramtsstudium hat in der Folge zur Implementierung eines – weitgehend – übereinstimmenden Studienrechts für Universitäten und Pädagogische Hochschulen für die Lehramtsstudien geführt (siehe BGBl. I Nr. 129/2017) und war damit ein wesentlicher Meilenstein auf dem Weg zur PädagogInnenbildung NEU.

– Die Aufnahme einer Genehmigungspflicht durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Eingehen von Haftungen oder die Aufnahme von Krediten durch die Universität ab einer bestimmten Betragshöhe hat verhindert, dass die Universitäten zu große finanzielle Risiken eingehen und sorgt damit für eine stabile finanzielle Situation der Universitäten.

– Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Vereinigung von Universitäten ist eines jener Vorhaben, die nicht umgesetzt wurden. Das Ressort hat für die Vereinigung von zwei oder mehreren Universitäten die rechtliche Grundlage geschaffen, die Universitäten haben diese Möglichkeit jedoch nicht aufgegriffen.

Die Umsetzung dieser UG-Novelle kann daher als überwiegend positiv bewertet werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen