Vorhaben
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgeändert werden (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG 2014).
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -438
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Keine doppelte Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG.
Beschreibung des Ziels
Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag. Im Gegensatz zur Pensionsberechnung nach dem ASVG werden Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bei Zusammentreffen mit Beitragsmonaten der Pflichtversicherung im Pensionskonto nicht verdrängt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Kosten der Höherversicherung [Mio. EUR]
Istwert
n.v.Mio. EUR
Zielzustand
3,94Mio. EUR
Datenquelle: Pensionsjahresstatistik
Ziel 2: Legalzession nach § 324 Abs. 4 ASVG (80:20 Teilung bei Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher) soll auch für das Rehabilitationsgeld gelten.
Beschreibung des Ziels
Das Rehabilitationsgeld soll bei der 80:20-Teilung nach § 324 Abs. 4 ASVG im Falle einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher genauso behandelt werden wie die bis 31.12.2013 gegoltene befristete Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension. Inkrafttreten 2015.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Umsetzung des Vorhabens.
Ausgangszustand 2014:
Derzeit im Bereich des Rehabilitationsgeldes keine 80:20-Teilung.
Zielzustand 2019:
Im Bereich des Rehabilitationsgeldes ist die 80:20-Teilung (wie bei befristeter Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension) eingeführt.
Istzustand 2019:
Im Bereich des Rehabilitationsgeldes ist die 80:20-Teilung (wie bei befristeter Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension) eingeführt.
Datenquelle:
SVAG 2014: § 324 Abs.4 ASVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für die Pensionsversicherungsträger für Rehabilitationsgeld.
Beschreibung des Ziels
In der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungsträger in gleicher Höhe.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einnahmen aus dem Titel Regressverfahren "Rehabilitationsgeld"
Ausgangszustand 2014:
Derzeit keine Einnahmen aus dem Titel Regressverfahren für die Träger der Pensionsversicherung.
Zielzustand 2019:
Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen. Die jährlichen Einnahmen der Pensionsversicherung, die den Bund in gleicher Höhe entlasten, werden auf maximal 500.000 € für jedes Jahr (2015 bis 2019) geschätzt.
Istzustand 2019:
Die jährlichen Einnahmen aus Regressverfahren entwickelten sich stärker als angenommen. So werden diese voraussichtlich im Jahr 2019 1,65 Mio.€ betragen. Im Jahr 2018 belief sich der Ist-Wert laut Rechnungsabschluss auf 1,48 Mio.€.
Datenquelle:
Meldung der PV-Träger
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 4: Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.
Beschreibung des Ziels
Um eine ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Kosten für die Kontoerstgutschrift [Mio. EUR]
Istwert
n.v.Mio. EUR
Zielzustand
264,61Mio. EUR
Datenquelle: Pensionsjahresstatistik
Ziel 5: Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.
Beschreibung des Ziels
Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Umsetzung der Vorhabens.
Ausgangszustand 2014:
Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen.
Zielzustand 2019:
Das Rehabilitationsgeld wird zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht.
Istzustand 2019:
Das Rehabilitationsgeld wird zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht.
Datenquelle:
SVAG 2014: 143a ASVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Verbesserung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG.
Beschreibung des Ziels
Verbesserung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG. Inkrafttreten 2015.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Umsetzung des Vorhabens.
Ausgangszustand 2014:
Keine Angleichung der Regelungen der §§ 18a und 18b ASVG in Bezug auf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Zielzustand 2019:
Angleichung der Regelungen der §§ 18a und 18b ASVG in Bezug auf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Istzustand 2019:
Angleichung der Regelungen der §§ 18a und 18b ASVG in Bezug auf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Datenquelle:
SVAG 2014: § 18a ASVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 7: Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein.
Beschreibung des Ziels
Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuchs, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein. In diesen Fällen soll auch damit die Nachentrichtung verjährter Beiträge grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Inkrafttreten 2015.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Umsetzung des Vorhabens.
Ausgangszustand 2014:
Derzeit ist der verbilligte Nachkauf dieser Schul- und Studienzeiten möglich.
Zielzustand 2019:
Der verbilligte Nachkauf dieser Schul- und Studienzeiten wird unterbunden.
Istzustand 2019:
Der verbilligte Nachkauf dieser Schul- und Studienzeiten wird unterbunden.
Datenquelle:
SVAG 2014: § 2 Abs. 7 BSVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 8: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG soll auch nach dem Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, aufrecht bleiben (z. B. mitarbeitende Schwiegereltern am Hof).
Beschreibung des Ziels
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG soll auch nach dem Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, aufrecht bleiben (z. B. mitarbeitende Schwiegereltern am Hof). Inkrafttreten 2015.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Umsetzung des Vorhabens.
Ausgangszustand 2014:
Derzeit kommt es zum Erlöschen der Pflichtversicherung KV und PV nach dem BSVG durch den Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet.
Zielzustand 2019:
Kein Erlöschen der Pflichtversicherung KV und PV nach dem BSVG durch Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet.
Istzustand 2019:
Kein Erlöschen der Pflichtversicherung KV und PV nach dem BSVG durch Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet.
Datenquelle:
SVAG 2014: § 2 Abs.1 Z 4 BSVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 9: Möglichkeit der Selbstversicherung in der UV nach dem BSVG für die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen.
Beschreibung des Ziels
Möglichkeit der Selbstversicherung in der UV nach dem BSVG für die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen. Inkrafttreten 2015.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Umsetzung des Vorhabens.
Ausgangszustand 2014:
Derzeit ist eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung dieser Personengruppe nicht möglich.
Zielzustand 2019:
Eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung dieser Personengruppe ist möglich.
Istzustand 2019:
Eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung dieser Personengruppe ist möglich.
Datenquelle:
SVAG 2014: § 11 Abs. 1a BSVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge.
Mit dieser Maßnahme werden Mehraufwendungen der Pensionsversicherungsträger und damit des Bundes beim besonderen Steigerungsbetrag infolge der doppelten Berücksichtigung verhindert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Zitierung des Rehabilitationsgeldes (§ 143a) auch im § 324 Abs. 4 ASVG.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zitierung des Rehabilitationsgeldes (§ 143a) auch im § 324 Abs. 4 ASVG.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der alten Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungsträger in gleicher Höhe.
Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Jenen Personen, die zum 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen, soll als Kontoerstgutschrift die Höhe dieser Pension gutgeschrieben werden. Nach Wegfall dieser Leistung würden laut derzeitigem Recht bei erneutem Antritt einer Invaliditätspension sowohl Rehabilitations- als auch Umschulungsgeld in die Berechnung einfließen und außerdem eventuell noch einmal Hinzurechnungsmonate gewährt werden. Um diese ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.
Die Maßnahme verhindert ungerechtfertigte Leistungsmehraufwendungen bei den Pensionsversicherungsträgern und damit in gleicher Höhe beim Bund.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen, wobei nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in vielen Fällen noch Entgeltfortzahlung gebührt.
Durch die bisherige Regelung begann die Zählung der Tage für die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Krankengeldbezuges und somit erst wesentlich später zu laufen.
Damit konnte der Fall eintreten, dass Krankengeld bereits in erhöhtem Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage gebührte, das Rehabilitationsgeld jedoch noch in der bis zum 42. Tag gebührenden, niedrigeren Höhe. In diesem Fall ruht nach § 143a Abs. 3 zweiter Satz ASVG das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes; die Differenz wird als Krankengeld ausgezahlt.
Dies ist für die Versicherten insofern nachteilig, als damit weiterhin Krankengeld in geringer Höhe bezogen wird und dieser Bezug auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nach § 139 ASVG anzurechnen ist.
Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld de facto zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Angleichung der Regelungen der Selbstversicherungen nach den §§ 18a und 18b ASVG in Bezug hinsichtlich der Beitragsgrundlage und der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG soll in Etappen an die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG teilweise angeglichen werden, und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und die Höhe der relevanten Beitragsgrundlage für diese Versicherung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Für Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches ist die Nachentrichtung verjährter Beiträge durch (Enkel-)Kinder (§ 39a BSVG) nicht möglich.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im BSVG ist für Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches die Nachentrichtung verjährter Beiträge durch (Enkel-)Kinder (§ 39a BSVG) nicht möglich.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung in der KV und PV nach BSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Z 1 lit. a und b BSVG).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung in der KV und PV nach BSVG aufgrund der Schwägerschaft in Zusammenhang mit der sogenannten ÜbergeberInnenversicherung, wenn die Schwägerschaft endet, z. B. durch Tod.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG berechtigten Personenkreises um die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen (§ 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a BSVG).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Regelungen des § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a BSVG wird den im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen eine Selbstversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung ermöglicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die dargestellte Transferleistung ergibt sich aus ist der Saldo aus Mehr- und Minderaufwendung verursacht durch die gesetzlichen Vorhaben.
Bezüglich der Entwicklung im Jahr 2019 wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Gesetzliche Änderungen bei der Höherversicherung: Der Wert für 2019 liegt derzeit noch nicht vor. Im Jahr 2018 belaufen sich die Ausgaben in der Pensionsversicherung (und damit verbundene Belastung des Bundes in Form der Ausfallhaftung) auf 3,03 Mio. €. Damit sind die Ausgaben geringer als ursprünglich in der WFA (3,94 Mio. €) angenommen.
Regressmöglichkeit der Pensionsversicherungsträger bei „Rehabilitationsgeldbezug“: Die in der WFA angenommenen Einnahmen aus diesem Titel in der Höhe von 500 T € pro Jahr werden übertroffen. In den vorliegenden Rechnungsabschlüssen der Pensionsversicherungsträger 2018 werden Einnahmen aus diesem Titel in Höhe von 1,48 Mio. € ausgewiesen. Für das Jahr 2019 werden diese Einnahmen seitens der Pensionsversicherung auf 1,65 Mio. € geschätzt. D. h. die Ausfallhaftung des Bundes sinkt stärker als ursprünglich angenommen.
Gesetzliche Änderung um eine ungerechtfertigte Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben, zu unterbinden: Der Wert für 2019 liegt derzeit noch nicht vor. Im Jahr 2018 betrug der Aufwand für diesen Personenkreis 335,26 Mio. €. Somit ist dieser Wert höher als seinerzeit in der WFA (264,61 Mio. €) angenommen. Wobei hier zu sagen ist, dass die tatsächlichen Kosten ohne diese gesetzliche Maßnahme auch wesentlich höher gewesen wären. Diese lassen sich aber nicht bestimmen. Daher kann keine Aussage über die tatsächliche Höhe der jedenfalls bestehenden Minderbelastung des Bundeshaushaltes gemacht werden.
Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG: Die monatliche Beitragsgrundlage nach § 18a ASVG wurde an jene nach § 18b ASVG angepasst. 2014 belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf nach § 18a ASVG auf € 1.105,50 und nach § 18b ASVG auf € 1.649,84. Im Jahr 2019 beläuft sich die vereinheitlichte monatliche Beitragsgrundlage auf € 1.864,78. Die Anzahl der Selbstversicherten nach § 18a ASVG beträgt im Jahr 2018: 2.936 Versicherte und ist somit geringer als in der Annahme der WFA (2018: 3.353 Versicherte). Im Jahr 2019 gab es 3.064 Selbstversicherte nach § 18a ASVG. Punkte finanzieller Auswirkungen kann über die ursprüngliche Schätzung hinaus keine Aussage mangels vorhandener Vergleichsdaten (nach der ursprünglichen Regelung) getroffen werden.
Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein: Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein: In der WFA wurde angenommen, 2.463 Personen jährlich betroffen sind. Ein tatsächlicher Ist Stand an betroffenen Personen ist nicht zu ermitteln, da dieser Personenkreis durch die gesetzliche Neuregelung nicht explizit ersichtlich ist.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.