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Vorhaben

Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung.

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: 101.159

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die gegenständliche Verordnung regelt zwei verschiedene Themenbereiche:

Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 262/2010, in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG einbezogen.
Die genannte Gliedstaatsvereinbarung läuft mit Ende des Jahres 2016 aus.
Auf Grund des Wegfalls der genannten Gliedstaatsvereinbarung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung, eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung bis 31. Dezember 2018 befristet.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Beschreibung des Ziels

Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verlängerung der Einbeziehung nach § 9 Z 20 ASVG bis 31. 12. 2018.

Ausgangszustand 2016:

Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 262/2010, in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG einbezogen. Die genannte Gliedstaatsvereinbarung läuft mit Ende des Jahres 2016 aus.

Zielzustand 2019:

Die weitere Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG bis Ende 2018.

Istzustand 2019:

Die Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG erfolgte auch in den Jahren 2017 und 2018. Im Jahr 2019 betrug die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen 70.301.

Datenquelle:
Rechtliche Grundlage und ein Nachweis über Aufwendungen und Erträge durch den HVB

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Technische Anpassung des Tatbestandes nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Technische Anpassung des Tatbestandes nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung, um eine Klarstellung hinsichtlich der weiterhin erfolgenden Einbeziehung des besagten Personenkreises zu erreichen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2019
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

101.159

Tsd. Euro

Plan

101.159

Tsd. Euro

Erträge

Ist

101.159

Tsd. Euro

Plan

101.159

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

101.159

Tsd. Euro

Plan

101.159

Tsd. Euro

Ergebnis

47.278

Tsd. Euro

Plan

47.278

Tsd. Euro

Erträge

Ist

47.278

Tsd. Euro

Plan

47.278

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

47.278

Tsd. Euro

Plan

47.278

Tsd. Euro

Ergebnis

53.881

Tsd. Euro

Plan

53.881

Tsd. Euro

Erträge

Ist

53.881

Tsd. Euro

Plan

53.881

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

53.881

Tsd. Euro

Plan

53.881

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Ist-Ersatzleistung des Bundes belief sich im Jahr 2017 auf 47,3 Mio. € (2018: 53,9 Mio.€). Jene der Länder belief sich im Jahr 2017 auf 55,0 Mio. € (2018: 53,9 Mio.€). Damit wurden die Aufwendungen zu 100 % gedeckt. Den Krankenversicherungsträgern (Sozialversicherung) verblieb kein Ertrag noch entstand ein Aufwand.

Gesamtbeurteilung

Durch die vorliegende Verordnung wurde die krankenversicherungsrechtliche Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auch für die Jahr 2017 und 2018 aufrecht erhalten. Im Jahr 2017 betrug die durchschnittliche Anzahl der anspruchsberechtigten Personen 73.309 und im Jahr 2018 73.858. Die Aufwendungen der SV-Träger betrugen im Jahr 2017 € 109,3 Mio und im Jahr 2018 € 114,3 Mio. Demgegenüber standen Beiträge der Länder im Jahr 2017 rund € 55,0 Mio und im Jahr 2018 rund € 53,9 Mio und sonstige Erträge (Regresse, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfe für nicht abziehbare Vorsteuer) in Höhe von rund € 7,0 Mio im Jahr 2017 und von rund € 6,5 Mio im Jahr 2018. sowie eine Ersatzleistung des Bundes im Jahr 2017 von rund € 47,3 Mio und im Jahr 2018 von rund € 53,9 Mio. Dadurch wurden die bei den SV-Trägern entstandenen Aufwendungen ausgeglichen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.