Vorhaben
Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung.
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 101.159
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Beschreibung des Ziels
Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verlängerung der Einbeziehung nach § 9 Z 20 ASVG bis 31. 12. 2018.
Ausgangszustand 2016:
Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 262/2010, in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG einbezogen. Die genannte Gliedstaatsvereinbarung läuft mit Ende des Jahres 2016 aus.
Zielzustand 2019:
Die weitere Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG bis Ende 2018.
Istzustand 2019:
Die Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG erfolgte auch in den Jahren 2017 und 2018. Im Jahr 2019 betrug die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen 70.301.
Datenquelle:
Rechtliche Grundlage und ein Nachweis über Aufwendungen und Erträge durch den HVB
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Technische Anpassung des Tatbestandes nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Technische Anpassung des Tatbestandes nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung, um eine Klarstellung hinsichtlich der weiterhin erfolgenden Einbeziehung des besagten Personenkreises zu erreichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Ist-Ersatzleistung des Bundes belief sich im Jahr 2017 auf 47,3 Mio. € (2018: 53,9 Mio.€). Jene der Länder belief sich im Jahr 2017 auf 55,0 Mio. € (2018: 53,9 Mio.€). Damit wurden die Aufwendungen zu 100 % gedeckt. Den Krankenversicherungsträgern (Sozialversicherung) verblieb kein Ertrag noch entstand ein Aufwand.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.