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Vorhaben

Fachkräfteverordnung 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020

2020
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2019

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Unter Berücksichtigung der im § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorgegebenen Mangelindikatoren wurde – wie bereits für das laufende Kalenderjahr – auch für das nächste Jahr ein längerfristiger Bedarf an Fachkräften festgestellt, der weder aus dem im Inland noch im EWR-Raum verfügbaren Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden kann.
Es ist daher eine Fachkräfteverordnung für das Jahr 2015 zu erlassen.
Es ist daher eine Fachkräfteverordnung für das Jahr 2016 zu erlassen.
Es ist daher eine Fachkräfteverordnung für das Jahr 2017 zu erlassen.
Es ist daher eine Fachkräfteverordnung für das Jahr 2018 zu erlassen.
Es ist daher eine Fachkräfteverordnung für das Jahr 2019 zu erlassen.
Es ist daher eine Fachkräfteverordnung für das Jahr 2020 zu erlassen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem Zuwanderungsmodell der Rot-Weiß-Rot Karte verfolgen die Bundesregierung und das BMA die Strategie, einen längerfristigen Arbeitskräftebedarf, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes Fachkräfte aus Drittstaaten in Mangelberufen für eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Österreich zuzulassen. Mit der jährlichen im Einvernehmen mit der BMDW erlassenen Fachkräfteverordnung, in der auf Basis einer Gegenüberstellung gemeldeter offenen Stellen und vorgemerkten Arbeitsuchenden eine Liste von Mangelberufen festgelegt und deren Zulassung über die Rot-Weiß-Rot Karte ohne weitere Arbeitsmarktprüfung ermöglicht wird, wird diesem Vorhaben Rechnung getragen. Im Regierungsprogramm GP XXV (2013 bis 2018) wurden dazu zwar keine konkreten Ziele festgemacht, sondern lediglich allgemein festgehalten, Defizite beim Vollzug der Rot-Weiß-Rot Karte durch die Niederlassungsbehörden zu beseitigen, die Rot-Weiß-Rot Karte zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Allerdings wurde auch im Regierungsprogram GP XXVI (2017 bis 2022) lediglich beabsichtigt, eine Adaptierung der Fachkräfteverordnung (Mangelberufsliste) zu prüfen, um so den bestehenden Bedarf an qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der differenzierten Arbeitsmarktlage in den Bundesländern beurteilen zu können. Ziel war lediglich zeitgerecht eine praxisgerechte Mangelberufsliste umzusetzen, die die regionalen Arbeitsmarktgegebenheiten berücksichtigt sowie Anwerbung über Inserate vorsieht. Die qualifizierte gelenkte Zuwanderung sollte lediglich als Ergänzung für den heimischen Arbeitsmarkt herangezogen werden. Konkrete Zahlen wie viele Fachkräfte in Mangelberufen im Rahmen des Rot-Weiß-Rot Karten Modells zugelassen werden sollen, wurden nicht festgelegt und finden sich auch dementsprechend nicht in den jeweiligen Verordnungen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Behebung des Fachkräftemangels im nächsten Kalenderjahr durch Fachkräfte aus Drittstaaten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Rot-Weiß-Rot-Karten für Fachkräfte in Mangelberufen [Anzahl]

Istwert

775

Anzahl

Zielzustand

1.000

Anzahl

Datenquelle: Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik 2020 des BM.I

Meilenstein 1: Erlassen einer Fachkräfteverordnung

Ausgangszustand 2019:

Die aktuelle Fachkräfteverordnung tritt mit Jahresende außer Kraft. Das AMS kann danach keine positiven Gutachten für Fachkräfte in Mangelberufen erstellen.

Zielzustand 2020:

Eine Fachkräfteverordnung für das jeweilige Kalenderjahr wurde erlassen. Das AMS kann nach der aktuellen Fachkräfteverordnung positive Gutachten für Fachkräfte ausstellen.

Istzustand 2020:

Eine Fachkräfteverordnung ist in Kraft (BGBl. II Nr. 421/2019).

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2015, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.

Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Seit der letzten Novelle des AuslBG (BGBl. I Nr. 72/2013) kann der Antrag auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit zwölf Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach einem Jahr erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2016, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.

Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Seit der letzten Novelle des AuslBG (BGBl. I Nr. 72/2013) kann der Antrag auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit zwölf Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach einem Jahr erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2017, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.

Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Seit der letzten Novelle des AuslBG (BGBl. I Nr. 72/2013) kann der Antrag auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit zwölf Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach einem Jahr erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2018, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.

Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Der Antrag kann aber auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit 24 Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach zwei Jahren erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest 21 Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2019, in denen ein bundesweiter und ein in bestimmten Bundesländern auftretender Fachkräftemangel festgestellt wurde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorliegenden Verordnung werden – wie bisher – auf Basis der ermittelten Stellenandrangsziffern neben einer bundesweiten Liste auch zusätzliche Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festgelegt.
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Der Antrag kann auch vom potentiellen Arbeitgeber für den Ausländer/die Ausländerin bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland gestellt werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten eine mit 24 Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach zwei Jahren erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest 21 Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Der Antrag kann aber auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit 24 Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach zwei Jahren erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest 21 Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2020, in denen ein bundesweiter und ein in bestimmten Bundesländern auftretender Fachkräftemangel festgestellt wurde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorliegenden Verordnung werden auf Basis der ermittelten Stellenandrangsziffern neben einer bundesweiten Liste auch zusätzliche Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festgelegt.
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unbeschadet von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen, da die Fachkräfteverordnung eine jährliche wiederkehrende Verordnung ist, d.h. der Aufwand des AMS und der Aufenthaltsbehörden wird jedes Jahr mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt.

Gesamtbeurteilung

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wurde ua. festgestellt, dass das bis dahin bestehende Quotensystem des Fremdenrechts die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und der Gesellschaft nicht präzise genug abbilden konnte. Folglich wurde ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem (Rot-Weiß-Rot Karte) eingeführt, das qualifizierten und einwanderungswilligen Personen auf Basis klarer und transparenter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Unterstützung bei der Integration ermöglichen sollte. Eine wichtige Gruppe sind dabei Fachkräfte mit Berufen und Ausbildungen, an denen ein längerfristiger Arbeitskräftebedarf besteht, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftebedarf nicht abgedeckt werden kann. Um solche Fachkräfte treffsicher anwerben zu können, wurde der/die Arbeitsminister/Arbeitsministerin im Einvernehmen mit der der/dem Wirtschaftsminister/Wirtschaftsministerin ermächtigt, im Rahmen einer jährlichen Arbeitsmarktprüfung auf Basis einer Gegenüberstellung von gemeldeten offenen Stellen und vorgemerkten Arbeitsuchenden jene Mangelberufe zu erheben, in denen Arbeitskräfte aus Drittstaaten nach einem Punktesystem, in dem Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter bewertet werden, zugelassen werden können. Mit den seit 2012 erlassenen Fachkräfteverordnungen ist es im Wesentlichen gelungen, zusätzlich zu den freizügigkeitsberechtigten Fachkräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten, die im Gefolge der Arbeitsmarktöffnung verstärkt eine Beschäftigung in Österreich aufgenommen haben, qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, allen voran aus Bosnien-Herzegowina, Serbien und Indien, auf den österreichischen Arbeitsmarkt zu bringen und zu halten, wenngleich nach wie vor festzustellen ist, dass sehr viele Anträge (ca. 40 %) vom AMS negativ begutachtet werden müssen, weil die Qualifikationen nicht ausreichend sind und/oder in der Gesamtbeurteilung nicht genügend Punkte vergeben werden können. Die in den jeweiligen wirkungsorientierten Folgeabschätzungen angegebenen Zielwerte sind lediglich eine Einschätzung über die erwartete Zahl an Zulassungen während des gesamten Jahres und beruhen auf den Ergebnissen des Vorjahres, der Anzahl an Mangelberufen und des erwarteten Interesses an qualifizierten BewerberInnen aus Drittstaaten und nicht zuletzt der Wettbewerbssituation mit anderen Staaten, die ebenfalls qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten anwerben wollen. Dabei wurden die Zielwerte in den letzten Jahren offensichtlich etwas zu optimistisch angesetzt. Dennoch hat sich seit Einführung des Vorhabens die Zahl der zugelassenen Fachkräfte (von 142 im Jahr 2012 bis zu 775 im Jahr 2020) kontinuierlich vergrößert. Ausschlaggebend war dafür eine laufend erweiterte Liste an Mangelberufen. Die bis dato erreichten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen, nämlich die Behebung eines Fachkräftemangels und damit die Unterstützung des Wirtschaftsstandortes, können mit dem eingesetzten Input, konkret einem auf die Aufenthaltsbehörden und das AMS verteilten One-Stop-Shop-Zulassungsverfahren, als zufriedenstellend beurteilt werden, wenngleich die Verfahren bei gelegentlich notwendigen umfangreicheren Prüfungen der Qualifikation bisweilen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer von acht Wochen abgeschlossen werden konnten. Die seit Februar 2020 grassierende COVID-19-Pandemie hat aufgrund der in vielen Ländern verhängten Reisbeschränkungen und der wiederholten Lockdowns dazu geführt, dass weniger Rot-Weiß Rot-Karten für Fachkräfte aus Drittstaaten beantragt wurden als angesichts der umfassenden Liste an Mangelberufen zu erwarten war.


Verbesserungspotentiale

Im Rahmen der geplanten Fachkräfteoffensive und der Weiterentwicklung der Rot-Weiß-Rot-Karte (Regierungsprogramm 2020-2024 und Ministerratsvortrag 8/12 vom 26. Februar 2020) wird unter Einbeziehung der Sozialpartner zu prüfen sein, ob neben der Gegenüberstellung von gemeldeten offenen Stellen und vorgemerkten Arbeitslosen künftig andere oder zusätzliche Kriterien besser geeignet sind, den längerfristigen Bedarf an Fachkräften aus Drittstaaten treffsicher zu erheben. Dazu wird 2021 ein Verhandlungsprozess mit den Sozialpartnern eingeleitet.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen