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Vorhaben

Vereinbarung über Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze (des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -205.975

Vorhabensart: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die im Jahre 2004 zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich abgeschlossene Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – GVV-Art 15a; BGBl. I Nr. 80/2004) beinhaltet in Art. 9 Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Grundversorgung.

Diese Kostenhöchstsätze wurden seit Inkrafttreten der GVV-Art 15a im Jahre 2004 erst einmalig durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 moderat erhöht. Einige dieser vereinbarten Kostenhöchstsätze entsprechen daher nicht mehr den heutigen finanziellen Anforderungen der vorübergehenden Grundversorgung, weshalb die Grundversorgung nach diesen Kostenhöchstsätzen nicht kostendeckend durchgeführt werden kann.

Vor diesem Hintergrund sollen nun mit der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der GVV-Art 15a erhöht werden, um auch in Zukunft bundesweit eine menschenwürdige Versorgung von Asylwerbern, Asylberechtigten und Vertriebenen in Form von Unterbringungsmöglichkeiten, Verpflegung und Betreuung mit einheitlichen Standards gewährleisten zu können.

Aufgrund der Beschlüsse der Landeshauptleute-Konferenzen vom 18. November 2014 („gemeinsames Konzept des Bundes und der Länder“), 25. Februar 2015 und 6. Mai 2015 bzw. der Einigung der Bundesregierung, sind die Kostenhöchstsätze für die nachfolgenden Leistungen zu erhöhen:

– Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige und unbegleitete minderjährige Fremde (UMF) oder Familien, und
– Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen.

Inbesondere wird entsprechend der Einigung der Bundesregierung für die Unterbringung/Verpflegung in organisierten Unterkünften eine gestaffelte Erhöhung der Kostenhöchstsätze sowie eine rückwirkende Kostenerhöhung vorgesehen, um die kostendeckende Unterbringung zu gewährleisten.

Derzeit werden etwa 50.000 Personen im Rahmen der Grundversorgung von Bund und Ländern betreut und versorgt.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Pakt für Asyl und Migration befindet sich derzeit in Verhandlung innerhalb der EU und umfasst eine Vielzahl von Rechtsakten. Es gibt jedoch sehr unterschiedliche Positionen der Mitgliedsstaaten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung einer kostendeckenden Finanzierung der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

Beschreibung des Ziels

Durch die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 GVV-Art 15a, entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder sowie der Einigung der Bundesregierung (bezüglich der vorzunehmenden Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung von UMF in Wohngruppen und der Unterbringung/Verpflegung in organisierten Unterkünften), soll die Finanzierung der Unterbringung sichergestellt werden. Die Erhöhung betrifft die nachfolgenden Leistungen:
– Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag gem. Art. 9 Z. 1 GVV von € 19,- auf € 20,50 (1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015)
– Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag gem. Art. 9 Z. 1 GVV von € 19,- auf € 21,- (ab 1. Jänner 2016)
– Unterbringung, Verpflegung und Betreuung UMF gem. Art. 9 Z. 7 GVV in Wohngruppen von € 77,- auf € 95,-, in Wohnheimen von € 62,- auf € 63,50 und in sonstigen geeigneten Unterkünften von € 39,- auf € 40,50
– Verpflegung bei individueller Unterbringungen pro Person und Monat gem. Art. 9 Z. 2 GVV für Erwachsene von € 200,- auf 215,- für Minderjährige von € 90,- auf € 100,- für unbegleitete Minderjährige von € 190,- auf € 215,-
– Miete bei individueller Unterbringung pro Monat gem. Art. 9 Z. 3 GVV für eine Einzelperson von € 120,- auf € 150,- für Familien (ab zwei Personen) gesamt von € 240,- auf € 300,-.

Der auf € 20,50 (für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015) erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 GVV-Art. 15a kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Der auf € 21,- (für den Zeitraum ab 1. Jänner 2016) erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 GVV-Art. 15a und die erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 2, 3 und 7 GVV-Art. 15a können im Falle eines Inkrafttretens nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 GVV-Art. 15a (betreffend Wohngruppen) kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vereinbarung Kostenhöchstsätze

Ausgangszustand 2015:

Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige, UMF oder Familien, und die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen, entsprechen dem bisherigen Niveau.

Zielzustand 2020:

Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige, UMF oder Familien und die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen, wird entsprechend dem gemeinsamen Konzept zwischen Bund und Ländern und der Einigung der Bundesregierung erhöht, wodurch die erforderliche Unterbringung finanziert und gewährleistet werden kann.

Istzustand 2020:

Die erforderliche Unterbringung/Verpflegung/Betreuung ist gewährleistet.

Datenquelle:
Öffentliche Statistiken des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die GVV-Art 15a stammt aus dem Jahr 2004 und die Kostenhöchstsätze wurden nur zum Teil einmalig durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 moderat erhöht.

Durch Abschluss einer neuen Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a, entsprechend diesem Vorhaben, können notwendige Erhöhungen der Kostenhöchstsätze vorgenommen werden, wodurch auch die erste Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) außer Kraft tritt. Durch dieses Vorhaben wird die kostendeckende Finanzierung der Unterbringungskosten gesichert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-205.975

Tsd. Euro

Plan

-86.017

Tsd. Euro

Erträge

Ist

6.347

Tsd. Euro

Plan

50.487

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

212.322

Tsd. Euro

Plan

136.504

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

212.322

Tsd. Euro

Plan

136.504

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

6.347

Tsd. Euro

Plan

50.487

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-36.594

Tsd. Euro

Plan

-15.544

Tsd. Euro

Erträge

Ist

3.246

Tsd. Euro

Plan

9.123

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

39.840

Tsd. Euro

Plan

24.667

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

39.840

Tsd. Euro

Plan

24.667

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

3.246

Tsd. Euro

Plan

9.123

Tsd. Euro

Ergebnis

-80.022

Tsd. Euro

Plan

-23.491

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.146

Tsd. Euro

Plan

13.788

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

81.168

Tsd. Euro

Plan

37.279

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

81.168

Tsd. Euro

Plan

37.279

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.146

Tsd. Euro

Plan

13.788

Tsd. Euro

Ergebnis

-54.359

Tsd. Euro

Plan

-23.491

Tsd. Euro

Erträge

Ist

912

Tsd. Euro

Plan

13.788

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

55.271

Tsd. Euro

Plan

37.279

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

55.271

Tsd. Euro

Plan

37.279

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

912

Tsd. Euro

Plan

13.788

Tsd. Euro

Ergebnis

-35.000

Tsd. Euro

Plan

-23.491

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.043

Tsd. Euro

Plan

13.788

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

36.043

Tsd. Euro

Plan

37.279

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

36.043

Tsd. Euro

Plan

37.279

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.043

Tsd. Euro

Plan

13.788

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Zeitpunkt der Planung lag die Quote der Deckelungsfälle bei 27% (Jahresdurchschnitt 2015). Die Entwicklung im Asylwesen hinsichtlich Verfahrensdauern war zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich absehbar. Während 2016 die Abweichung IST/Plan durch den massiven Anstieg der Grundversorgten in Länderbetreuung (Anzahl Länderbetreute im 2. Quartal 2015: rund 32.500, im 2. Quartal 2016: Anstieg auf rund 82.600) bedingt ist, spielt 2017 neben den hohen Anzahlen an Grundversorgten auch der Anstieg der Deckelungsquote eine große Rolle. Deckelungsfälle sind Fälle, deren Verfahrensdauer über einem Jahr liegt und daher die Grundversorgungskosten zu 100% vom Bund getragen werden. Im 2. Quartal 2017 erreichte die Zahl der Grundversorgten in Länderbetreuung 71.400 bei einer Deckelungsquote von 59%. 2018 und 2019 ging die Anzahl der Grundversorgten in Länderbetreuung zurück (53.500 im 2. Quartal 2018, 34.700 im 2.Quartal 2019), die Deckelungsquote blieb weiterhin bei 58-56%. Während bis Mitte 2017 für die hohe Deckelungsquote die überlange Verfahrensdauer in 1. Instanz maßgeblich war, war in den Folgejahren der große Anfall von Verfahren aus der Flüchtlingskrise in der 2. Instanz die Ursache.

Gesamtbeurteilung

Mit BGBl I Nr. 48/2016 wurden ausgewählte Kostenhöchstsätze gemäß Artikel 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 erhöht. Diese Erhöhung wurde deswegen notwendig, um bundesweit eine menschenwürdige Versorgung von Asylwerbern, Vertriebenen und sonstigen schutzbedürftigen Fremden unter einheitlichen Standards gewährleisten zu können (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung). Seit dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern im Jahr 2004 wurden die Kostenhöchstsätze erst einmal im Jahr 2012 erhöht.
Aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung und Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz („gemeinsames Konzept des Bundes und der Länder“) wurde der Kostenhöchstsatz für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft entgegen der restlichen Bestimmungen rückwirkend mit 1. Juli 2015 und ein weiteres Mal mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 erhöht.
Mit diesen Erhöhungen kann die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Einzelpersonen, Familien und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) bei individueller bzw. organisierter Unterbringung, sowie die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von UMF in Wohngruppen oder Wohnheimen für die nächsten Jahre gewährleistet werden. Eine Erhöhung der Sätze für diese Personengruppen war notwendig, weil die Kosten in diesem Bereich in den Jahren zuvor überdurchschnittlich gestiegen sind.
Insbesondere bei UMF kann dadurch die erforderliche höhere Betreuungsqualität – auch in der Länderbetreuung – sichergestellt werden. Die Valorisierung verfolgte das Ziel eine kostendeckende Grundversorgung auch in der Länderbetreuung zu gewährleisten.
Konkret beziehen sich die Valorisierungen nicht auf die Gesamtanzahl der Grundversorgten in Länderbetreuung, sondern nur auf spezielle Gruppen von Grundversorgten, die anzahlmäßigen Daten dazu sind nur für die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen verfügbar. Die Anzahl der unbegleiteten Minderjährigen stieg von Mitte 2015 (1.412) auf rund 5.100 bis Mitte 2016 und ging bis Ende 2018 wieder auf das Ausgangsniveau von rund 1.500 zurück. Daten für die sonstigen Gruppen sind nicht verfügbar.
Die Erhöhung betrifft die nachfolgenden Leistungen:
– Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag auf € 20,50 (ab 1. Oktober 2015)
– Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag € 21,- (ab 1. Jänner 2016)
– Unterbringung, Verpflegung und Betreuung UMF € 95,-, in Wohnheimen auf € 63,50 und in sonstigen geeigneten Unterkünften auf € 40,50
– Verpflegung bei individueller Unterbringungen pro Person und Monat für Erwachsene auf 215,- für Minderjährige auf € 100,- für unbegleitete Minderjährige auf € 215,-
– Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für eine Einzelperson auf € 150,- für Familien (ab zwei Personen) auf € 300,-.
Die Abweichung der tatsächlichen finanziellen Auswirkungen gegenüber der Planung ergibt sich dadurch, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA der Anstieg der Deckelungsfälle nicht berücksichtigt wurde. Zum Zeitpunkt der Planung lag die Quote der Deckelungsfälle bei 27% (Jahresdurchschnitt 2015). Die Entwicklung im Asylwesen hinsichtlich Verfahrensdauern war zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich absehbar. Während 2016 die Abweichung IST/Plan durch den massiven Anstieg der Grundversorgten in Länderbetreuung (Anzahl Länderbetreute im 2. Quartal 2015: rund 32.500, im 2. Quartal 2016: Anstieg auf rund 82.600) bedingt ist, spielt 2017 neben den hohen Anzahlen an Grundversorgten auch der Anstieg der Deckelungsquote eine große Rolle. Deckelungsfälle sind Fälle, deren Verfahrensdauer über einem Jahr liegt und daher die Grundversorgungskosten zu 100% vom Bund getragen werden. Im 2. Quartal 2017 erreichte die Zahl der Grundversorgten in Länderbetreuung 71.400 bei einer Deckelungsquote von 59%. 2018 und 2019 ging die Anzahl der Grundversorgten in Länderbetreuung zurück (53.500 im 2. Quartal 2018, 34.700 im 2.Quartal 2019), die Deckelungsquote blieb weiterhin bei 58-56%. Während bis Mitte 2017 für die hohe Deckelungsquote die überlange Verfahrensdauer in 1. Instanz maßgeblich war, war in den Folgejahren der große Anfall von Verfahren aus der Flüchtlingskrise in der 2. Instanz die Ursache.
Nach der Asylkrise 2014/2015 konnte der massive Zustrom der Asylanträge 2020 wieder auf ein durchschnittliches Niveau gesenkt werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.