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Vorhaben

Österreichisches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Längere Auszahlungsfristen, eine Auszahlung von Ansprüchen nur auf Antrag und unzureichende Informationen über die Ansprüche im Sicherungsfall können negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und die Finanzmarktstabilität haben, da die Wahrscheinlichkeit eines „bank-runs“, einer gleichzeitigen Behebung von Einlagen durch viele Einleger, die zu Liquiditätsproblemen bei Banken führen kann, erhöht wird.
Eine unzureichende Ausstattung der Sicherungseinrichtungen mit Finanzmitteln kann im Sicherungsfall über die erhöhten Auszahlungspflichten anderer Mitgliedsinstitute krisenverstärkend wirken und Ansteckungseffekte im Bankensektor zur Folge haben. Werden Finanzmittel ausschließlich im Nachhinein von Mitgliedsinstituten zur Verfügung gestellt, kann dies zudem die umfassende, zeitgerechte Bedeckung von Ansprüchen im Krisenfall gefährden. Im Ergebnis steigt letztlich die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention, des Einsatzes öffentlicher Mittel im Krisenfall und der Förderung von Moral Hazard bei Banken.
Ein komplexes, dezentral organisiertes System ohne nähere gesetzliche Vorgaben über einzuhaltende Sorgfaltspflichten und ohne klare Regeln über die zeitgerechte, effektive Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Sicherungsfall kann die Effektivität des Systems der Einlagensicherung im Sicherungsfall negativ beeinflussen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben stellt einen Teil der mittel- und langfristigen Strategie der Europäischen Union zur Errichtung einer Bankenunion dar.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schnellere Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall

Beschreibung des Ziels

Vordringliches Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfs ist es, die rasche und umfassende Erfüllung von Ansprüchen der Einleger im Sicherungsfall sicher zu stellen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Dauer für die Erstattung von Ansprüchen [Tage]

Istwert

15

Tage

Zielzustand

15

Tage

Datenquelle: Finanzmarktaufsicht (FMA)

Ziel 2: Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen aus Finanzmitteln der Banken

Beschreibung des Ziels

Ansprüche aus Sicherungsfällen sollen von der Sicherungseinrichtung und ihren Mitgliedsinstituten befriedigt werden. Durch die Regelungen des ESAEG soll eine Erwartungshaltung („Moral Hazard“) bei Banken, die von einer zumindest teilweisen Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen aus öffentlichen Mitteln ausgeht, vermieden werden. Zudem sind Zahlungen und Haftungsübernahmen des Bundes zur Sicherstellung der Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen nicht mehr vorgesehen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verbesserung der Finanzierungsstruktur der Sicherungseinrichtungen

Ausgangszustand 2015:

Banken sind derzeit verpflichtet, in einem Sicherungsfall finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex-post-Komponente); es gibt keinen Einlagensicherungsfonds und keine Verpflichtung für Banken, im Vorhinein finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex-ante-Komponente).

Zielzustand 2020:

Weiterhin haben Sicherungseinrichtungen im Sicherungsfall finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex-post-Komponente). Die Sicherungseinrichtungen verwalten zudem einen Einlagensicherungsfonds, der mit finanziellen Mitteln in Höhe von 0,40 % der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, d.s. rd. 745,4 Mio. EUR, dotiert ist (ex-ante-Komponente).

Istzustand 2020:

Weiterhin haben Banken im Sicherungsfall ihrer Sicherungseinrichtung finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, falls dies notwendig ist (ex-post-Komponente). Die beiden Sicherungseinrichtungen, die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. und die s-Haftungs GmbH (Haftungsverbund GmbH) verwalten zudem aktuell insgesamt finanzielle Mittel in Höhe von rund 322 Mio. EUR (ex-ante-Komponente). Die Abweichung von dem im Zielzustand der WFA angegebenen Höhe von rund 745 Mio. EUR ist damit begründet, dass im Jahr 2020 zwei Sicherungsfälle stattgefunden haben und die finanziellen Mittel der Sicherungsreinrichtungen (ex-ante-Komponente) aufgrund der mit den Sicherungsfällen verbundenen Auszahlungsverpflichtungen gesunken sind. Vor Eintritt der beiden Sicherungsfälle, also zum Zeitpunkt 31.12.2019, verwalteten die beiden Sicherungseinrichtungen insgesamt bereits finanzielle Mittel in der Höhe von rund 873 Mio. EUR.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA), Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Meilenstein 2: Vermeidung der Finanzierung der Einlagensicherung durch öffentliche Mittel

Ausgangszustand 2015:

Banken sind dazu verpflichtet, Ansprüche der Einleger bis zu 50.000 EUR auszuzahlen. Ansprüche über 50.000 EUR aus gedeckten Einlagen werden aus dem Bundesbudget bedeckt und durch den Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt. Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die 50.000 EUR je Einleger nicht zur Verfügung stellen, hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Ansprüche Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben, wobei der Bundesminister für Finanzen für diese Verpflichtungen Bundeshaftungen zur Verfügung stellen kann. Bei Inanspruchnahmen aus diesen Haftungen steht dem Bund ein begrenzter Rückgriffsanspruch gegen die Sicherungseinrichtung zu. Darauf hinzuweisen ist, dass der Bund seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen noch keine Auszahlungen auf Basis dieser Bestimmungen vorgenommen oder Haftungen zur Verfügung gestellt hat.

Zielzustand 2020:

Banken sind dazu verpflichtet, Ansprüche der Einleger bis zu 100.000 EUR auszuzahlen. Es gibt keine Leistungs- oder Haftungspflicht des Bundes.

Istzustand 2020:

Banken sind dazu verpflichtet, Ansprüche der Einleger bis zu 100.000 EUR auszuzahlen. Falls sowohl die ex-ante- als auch die ex-post-Finanzierungskomponente der Sicherungseinrichtungen aufgrund eines Sicherungsfalls erschöpft werden würde, ist der Bundesminister für Finanzen nach aktueller Gesetzeslage (Art. X Abs. 1 Z 1 des Bundesfinanzgesetzes 2020 - BFG 2020) ermächtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet, die Haftung als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Mio. EUR an Kapital und 7 Mio. EUR an Zinsen und Kosten zu übernehmen. Derartige Haftungen wurden bisher seitens des Bundesministers für Finanzen zu keinem Zeitpunkt übernommen.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem (RIS)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Einheitliches System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Beschreibung des Ziels

Mit dem ESAEG wird das bisher nach Sektoren dezentral organisierte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ab 2019 durch ein einheitliches System ersetzt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vereinheitlichung des österreichischen Systems der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Ausgangszustand 2015:

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem besteht aus den Sicherungseinrichtungen der fünf Fachverbände. Jedes Kreditinstitut muss der Sicherungseinrichtung seines Fachverbandes angehören. Reichen die finanziellen Mittel einer Sicherungseinrichtung nicht zur Bedeckung eines Sicherungsfalls aus, haben die Sicherungseinrichtungen der anderen Fachverbände ebenfalls Beiträge zu leisten.

Zielzustand 2020:

Zum Evaluierungszeitpunkt gibt es ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem und, sofern von der FMA als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt, zusätzlich Institutsspezifische Sicherungssysteme (IPS). Kreditinstitute haben dem einheitlichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzugehören, es sei denn, sie sind Mitglied eines anerkannten IPS. Bestehen in Zukunft neben der einheitlichen Sicherungseinrichtung noch anerkannte IPS, so gilt zwischen diesen im Bedarfsfall eine finanzielle Unterstützungspflicht.

Istzustand 2020:

Seit dem 1. Jänner 2019 nimmt die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. die Funktion als einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem bzw. als einheitliche Sicherungseinrichtung wahr. Das Institutsspezifische Sicherungssystem (IPS) der Erste Bank und österreichischen Sparkassen wurde von der Finanzmarktaufsicht (FMA) mit 1. Jänner 2019 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt, die zuständige Sicherungseinrichtung ist hier die s-Haftungs GmbH (Haftungsverbund GmbH). Die Pflicht zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung zwischen den beiden genannten Sicherungseinrichtungen ergibt sich aufgrund der Vorgaben der §§ 24 bis 27 ESAEG.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA), Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H sowie s-Haftungs GmbH (Haftungsverbund GmbH)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Stärkung des Vertrauens der Einleger in die Einlagensicherung

Beschreibung des Ziels

Das Vertrauen der Einleger in die Einlagensicherung soll verbessert und Schieflagen von Banken aufgrund eines Vertrauensverlustes der Einleger in den Banksektor und der dadurch bedingten, zeitgleichen Behebung von Einlagen durch eine Vielzahl von Einlegern bei einer oder mehreren Banken („bank-run“) vermieden werden, die zu Liquiditätsengpässen bei Banken, Schieflagen und Ansteckungseffekten im Bankensektor führen kann und die Wahrscheinlichkeit des Einsatzes öffentlicher Mittel oder Haftungsübernahmen erhöht.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Transparenz betreffend die Organisation der Einlagensicherung sowie Verbesserung der Informationen über den Umfang der Einlagensicherung

Ausgangszustand 2015:

Banken haben über die für die Sicherung von Einlagen geltenden Vorschriften durch Aushang im Kassensaal zu informieren. Banken haben weiters spätestens bei Vertragsabschluss über sicherungspflichtige Einlagen eine schriftliche Information an den Einleger auszuhändigen, mit der z.B. über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und die Deckungssumme, informiert wird. Der konkrete Inhalt und Umfang dieser Informationspflicht wird durch die Sicherungseinrichtungen bestimmt.

Zielzustand 2020:

Weiterhin werden geltende Vorschriften über die Einlagensicherung durch Aushang im Kassensaal der Mitgliedsinstitute veröffentlicht. Vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen haben Banken den Einlegern einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben standardisierten Informationsbogen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Banken haben ihren Einlegern die Erstattungsfähigkeit ihrer Einlagen auf den Kontoauszügen zu bestätigen. Zusätzlich haben Sicherungseinrichtungen und Banken über geltende Vorschriften auf ihrer Homepage zu informieren.

Istzustand 2020:

Bis zum 30. Juni 2019 veröffentlichten alle Banken Informationen über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die geltenden Vorschriften über die Einlagensicherung durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage. Ab dem 1. Juli 2019 geschieht diese Information aufgrund einer zwischenzeitigen Gesetzesänderung durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf der jeweiligen Homepage der Banken. Vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen stellen Banken den Einlegern einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben standardisierten Informationsbogen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung. Alle Banken bestätigen ihren Einlegern die Erstattungsfähigkeit ihrer Einlagen auf den Kontoauszügen. Die Sicherungseinrichtungen stellen auf ihrer jeweiligen Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, zur Verfügung.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Sicherstellung der Verkürzung von Auszahlungsfristen durch die vollumfängliche Umsetzung der "Single Customer View" in Kreditinstituten

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass die Erstattung von Ansprüchen aus gedeckten Einlagen innerhalb der vorgegebenen Fristen (2020 sind dies 15 Arbeitstage) erfolgt. Um dies sicherzustellen, ist die sog. „Single Customer View“ in Mitgliedsinstituten vollumfänglich umgesetzt, d.h. es ist möglich, auf „Knopfdruck“ den Umfang der jeweils von Kunden gehaltenen gedeckten Einlagen und deren Ansprüche im Sicherungsfall zu ermitteln. Dies erleichtert die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durch Konsumenten und trägt zur Verkürzung der Auszahlungsfrist bei.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhte Leistungsfähigkeit des Systems der Einlagensicherung und Vermeidung von budgetären Beiträgen und Haftungsübernahmen des Bundes im Zusammenhang mit Sicherungsfällen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ansprüche aus Sicherungsfällen sollen von den Sicherungseinrichtungen und deren Mitgliedsinstituten befriedigt und öffentliche Beiträge vermieden werden. Sicherungseinrichtungen haben einen Einlagensicherungsfonds aufzubauen, der aus jährlichen Beiträgen dotiert wird (ex-ante-Komponente). In einem Sicherungsfall können zudem Sonderbeiträge von Mitgliedsinstituten erhoben und Kreditverpflichtungen durch die Sicherungseinrichtungen eingegangen werden (ex-post-Komponente). Sofern es durch die Anerkennung von IPS neben der einheitlichen Sicherungseinrichtung noch weitere Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme gibt und eine Sicherungseinrichtung an die eigene Leistungsgrenze stößt, haben die anderen Sicherungseinrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei größeren Sicherungsfällen ist von einer Anwendung des Bankensanierungs und -abwicklungsgesetzes (BaSAG) auszugehen.
Der Gesetzentwurf geht von einer wirtschaftlich leistungsfähigen Einlagensicherung aus und sieht keine Zahlungspflichten des Bundes in Sicherungsfällen vor. Maßnahmen außerhalb des Einlagensicherungssystems, die in nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Fällen von volkswirtschaftlich relevanter Dimension allenfalls erforderlich sein könnten, sind nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Strukturelle Änderungen der Organisation des Einlagensicherungssystems

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das bisher nach Sektoren dezentral organisierte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem wird durch ein einheitliches, effizienteres System ersetzt. Es gibt nunmehr eine einheitliche Sicherungseinrichtung und, gegebenenfalls Institutsspezifische Sicherungssysteme (IPS), die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aufsicht über Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme und Verbesserung der Governance-Struktur der Sicherungseinrichtungen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren gesteuert, überwacht und begrenzt und bestehende und potentielle Verbindlichkeiten ermittelt werden und die Sorgfaltspflichten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) erfüllt werden. Die Sicherungseinrichtung hat die Erfüllung der ihr aus dem ESAEG erwachsenden Aufgaben (z.B. Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen, Vorschreibung von Beiträgen, Aufnahme von Krediten) sicherzustellen. Zudem hat sie die konservative Veranlagung und die zeitgerechte Verfügbarkeit der Fondsmittel sicherzustellen. Sie hat als beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzmarktaufsicht (FMA) nötige Informationen zu erteilen und ist an die Anordnungen der FMA gebunden.
Die FMA wird die zuständige Behörde für die Aufsicht über das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem und hat die Einhaltung der Vorgaben des ESAEGs durch die Sicherungseinrichtungen sicherstellen, wobei die bewährte Zusammenarbeit zwischen FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zur Anwendung kommt. Zudem werden der FMA zentrale Aufgaben übertragen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verbesserte Information der Einleger über Sicherungsumfang und Auszahlungsfristen

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Sicherungseinrichtungen und Kreditinstitute informieren über geltende Vorschriften auf ihrer Homepage. Zudem werden geltende Vorschriften durch Aushang im Kassensaal der Mitgliedsinstitute veröffentlicht. Vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen haben Banken den Einlegern einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben standardisierten Informationsbogen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Banken haben ihren Einlegern die Erstattungsfähigkeit ihrer Einlagen auf den Kontoauszügen zu bestätigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergaben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA im Jahr 2015 wurde davon ausgegangen, dass für österreichische Banken für den Aufbau des kumulierten Fondsvermögens (ex-ante-Komponente) bis zum Jahr 2020 Kosten in der Höhe von zumindest 745,4 Mio. EUR erwachsen würden. Weiters wurde im Rahmen der WFA angenommen, dass die Gesamtkosten der österreichischen Banken für den Aufbau des kumulierten Fondsvermögens bis zur Erreichung seiner Zielgröße im Jahr 2024 – vorbehaltlich von Abflüssen und Zuflüssen im Zusammenhang mit Sicherungsfällen und Erträgen und Aufwendungen aus der Veranlagung von Fondsmitteln – rund 1,491 Mrd. EUR betragen würden.

Vor dem Eintritt der beiden Sicherungsfälle im Jahr 2020 betrug das kumulierte Fondsvermögen (ex-ante-Komponente) beider Sicherungseinrichtungen bereits rund 873 Mio. EUR (Stichtag 31.12.2019). Die Kosten der Banken für den Aufbau des Fondsvermögens der Sicherungseinrichtungen betrugen sohin zwischen den Jahren 2015 und 2020 rund 873 Mio. EUR.

Gesamtbeurteilung

Das Vorhaben, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), basierte auf der unionsrechtlichen Verpflichtung zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme.

Nennenswerte Abweichungen der Istwerte von den Zielwerten der WFA sind nur bei folgendem Meilenstein aufgetreten:
Meilenstein „Verbesserung der Finanzierungsstruktur der Sicherungseinrichtungen“ zu Ziel 2 „Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen aus Finanzmitteln der Banken“ konnte mit Stand Ende September 2020 nicht vollumfänglich erreicht werden, da das Fondsvermögen der beiden Sicherungseinrichtungen (ex-ante-Komponente) wegen des Eintritts von zwei Sicherungsfällen im Jahr 2020 und den damit einhergehenden Auszahlungspflichten einer Sicherungseinrichtung um 423 Mio. EUR niedriger war, als dies im Rahmen des angenommenen Zielwertes (745 Mio. Euro) vorgesehen war. Hierzu ist zu erwähnen, dass der angenommene Zielwert für das kumulierte Fondsvermögen im Jahr 2020 von einem linearen Aufbau des Fondsvermögens der Sicherungseinrichtungen bis zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Zielgröße (0,8 % der gedeckten Einlagen aller österreichischen Banken) im Jahr 2024 ausgegangen ist. Die nun eingetretene, zwischenzeitige Reduktion des Fondsvermögens aufgrund von Auszahlungen an Einleger im Rahmen von Sicherungsfällen, die in weiterer Folge zum Verfehlen des Zielwertes für das Jahr 2020 geführt hat, ergab sich als Folge der Erfüllung des Hauptzweckes des Vorhabens, nämlich dem Schutz der Einleger im Falle des Ausfalls von Banken. Trotz der aufgrund der beiden Sicherungsfälle notwendigen Auszahlungen an die Einleger im Jahr 2020 ändert sich nichts an der gesetzlichen Vorgabe, dass die Sicherungseinrichtungen bis Juli 2024 insgesamt ein kumuliertes Fondsvermögen in der Höhe von 0,8 % der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute aufbauen müssen.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass nahezu alle in der WFA festgelegten Ziele, Meilensteine und Kennzahlen des zu evaluierenden Vorhabens vollständig erreicht wurden und daher der gewünschte Erfolg des Vorhabens eingetreten ist.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.