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Vorhaben

Änderung FinStaG, ABBAG-G und BaSAG im Zuge des Bayern-Vergleichs 2015

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Generalbereinigungsvereinbarung:
Durch langandauernde Rechtsstreitigkeiten zwischen der Republik Österreich, dem Freistaat Bayern, der Bayerischen Landesbank und der HETA Asset Resolution AG („HETA“) entstanden der Republik Österreich und der HETA erhebliche Kosten und Reputationsschäden. Die Glaubwürdigkeit des Finanzstandortes Österreich hat Schaden genommen, zudem wurden die politischen Beziehungen zu Bayern belastet. Eine geordnete Abwicklung der HETA wurde erschwert.
Im Moment sind diverse Verfahren betreffend das Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003, mit einem Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 4.853.473.134 bei Gerichten in München anhängig.
Bei österreichischen Gerichten sind weitere drei Verfahren noch nicht abgeschlossen:
. In einem dieser Verfahren begehrt die Republik Österreich die Anpassung des zwischen der Republik Österreich und der Bayerischen Landesbank abgeschlossenen Aktienkaufvertrags vom 29.12.2009 („Notverstaatlichungsvertrag“) und des zugrunde liegenden Term Sheets. Das Klagebegehren (Hauptbegehren) lautet auf Zahlung eines Betrages von rund EUR 3,5 Mrd. seitens der Bayerischen Landesbank an die HETA Asset Resolution AG.
. In einem weiteren Gerichtsverfahren, das ebenfalls Gegenstand dieses Vergleichs ist, macht die Bayerische Landesbank Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag in Höhe von EUR 1,031 Mrd. und CHF 1,587 Mrd. geltend.
. Zudem klagte die Bayerische Landesbank die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding auf Zahlung von rund EUR 2,5 Mrd. Rechtsgrund hierfür ist die gesetzliche Ausfallsbürgschaft.
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus:
Alle Institute sind dazu verpflichtet, ab 2015 finanzielle Mittel zur Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung zu stellen. Österreich ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die gesamte Summe (200 Mio. EUR) bis 31. Jänner 2015 an den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen wird, unabhängig davon, ob die Beiträge eingelangt oder strittig sind. Die Einhebung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist EU-rechtlich vorgegeben und daher bereits bekannt.
Fehlbeträge, die aufgrund nicht rechtzeitiger oder nicht geleisteter Zahlungen entstehen, sind vom Bund auszugleichen.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat weiters bis 30. November 2015 615 Bescheide über die konkrete Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen abzufassen, was aufgrund der jeweils anzuführenden und zu begründenden Methodik zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt.
Stabilisierungsmaßnahmen:
Die derzeitige Verquickung vom Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) und dem Bundesgesetz über die Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (FinStaG) in § 99 BaSAG ist weder in der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) noch im beihilfenrechtlichen Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen. Dadurch entsteht Rechtsunsicherheit in der Praxis bei der Anwendung dieser Bestimmungen.
Hold-out:
Durch die Schaffung der Möglichkeit eines Rückkaufs von Schuldtiteln, die gemäß einer landesgesetzlich angeordneten Haftung garantiert sind, wird zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Rechtsträgers gelegt.
ABBAG:
Der Aufgabenbereich der ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes ist im Moment sehr eingeschränkt. Durch dieses Gesetz soll der Aufgabenbereich erweitert und so bessere Möglichkeiten zur Erfüllung des Unternehmenszweckes geschaffen werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben dient der Sicherstellung des wert- und kapitalschonenden Portfolioabbaus der Abbaueinheiten, der Herstellung des Rechtsfriedens und der Budgetsicherheit sowie der Herstellung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Zudem dienen die vorgenommenen Änderungen des BaSAG der Steigerung der Rechtssicherheit bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG sowie der Minimierung des Aufwands zur Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen (SRM-VO) und Vermeidung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen und Aufwendungen für den Bundeshaushalt.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Herstellung des Rechtsfriedens sowie Budgetsicherheit

Beschreibung des Ziels

Mit der gegenständlichen Generalbereinigungsvereinbarung sollen Rechtsstreitigkeiten der Parteien Bund, Land Kärnten, der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding, der HETA Asset Resolution AG und der Bayerischen Landesbank endgültig bereinigt sowie der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden. Das Vertrauen in den Finanzplatz Österreich soll verbessert und eine geordnete Abwicklung der HETA gefördert werden. Die gutnachbarlichen Beziehungen zum Freistaat Bayern sollen erhalten bleiben.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Generalvergleich zwischen Republik Österreich und Freistaat Bayern

Ausgangszustand 2015:

Offene Gerichtsverfahren

Zielzustand 2020:

Rechtsfrieden, Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz Österreich

Istzustand 2020:

Österreich und Bayern vereinbarten 2015 einen Ausgleichsmechanismus, mit dem das Vertrauen in die Finanzmärkte gestärkt und die Generalbereinigung zwischen HETA und BLB politisch unterstützt werden sollte. Dabei verpflichtete sich Österreich, einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1,23 Mrd. EUR an Bayern zu leisten. Gleichzeitig verpflichtete sich Bayern, an Österreich einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Gesamtbetrages all jener Zahlungen zu leisten, die die Bayerische Landesbank (BLB) aus der Abwicklung der HETA erhält, maximal jedoch 1,23 Mrd. EUR. Nachdem die BLB dank der Streitbeilegung mit der HETA noch im Jahr 2018 Abwicklungszahlungen in mindestens dieser Höhe erhalten hat, kam Bayern im Jänner 2019 vertragsgemäß seiner Verpflichtung gegenüber Österreich nach und zahlte den Ausgleichsbetrag in voller Höhe an Österreich zurück.

Datenquelle:
Bundesrechnungsabschluss (BRA) 2015 und 2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Minimierung des Aufwands zur Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Vermeidung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen und Aufwendungen für den Bundeshaushalt

Beschreibung des Ziels

Die verwaltungsbehördlichen Abläufe in der FMA sollen gestrafft werden. Zudem sollen finanzielle Verpflichtungen und verwaltungsbehördlicher Aufwand für den Bund vermieden werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Ausgangszustand 2015:

Die FMA hat bis zum 30. November 2015 Bescheide, in denen die FMA Instituten die konkrete Höhe der jeweiligen Beiträge (und ggf. Sonderbeiträge) zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorschreibt, zu erlassen. In den Bescheiden wird die angewandte Methodik ausführlich dargelegt. Dadurch wird der FMA Verwaltungsaufwand entstehen.

Zielzustand 2020:

Die FMA hat eine Verordnung über die allgemein anzuwendende Methodik erlassen und zeitgerecht (bis 30. November 2015) Bescheide erlassen, in denen sie hinsichtlich der anzuwendenden Methode auf die FMA-Verordnung verweist. Die Änderungen haben positive Effekte auf die Höhe des Verwaltungsaufwands der FMA.

Istzustand 2020:

Die 2015 vorgenommenen BaSAG-Änderungen waren als Übergangsbestimmungen für Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus konzipiert. Die Zuständigkeit lag mit Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr bei FMA sondern ging gemäß Single Resolution Mechanism-Verordnung (SRM-VO) auf den Single Resolution Board (SRB) über.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Gesamtsumme der bis 31.1.2015 an den Abwicklungsfonds zu leistenden Beiträge

Ausgangszustand 2015:

Die FMA soll hinsichtlich der konkreten Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen Bescheide erlassen. Es ist davon auszugehen, dass ein, mehrere oder viele Institut(e) Einspruch erheben und damit eine Aufschiebung ihrer Zahlungspflichten erwirken. Da der Bund Fehlbeträge auf die Gesamtsumme (200 Mio. EUR), die der Einheitlichen Abwicklungsbehörde bis 31. Jänner 2015 zu übermitteln ist, aus dem Bundesbudget auszugleichen hat, hat dafür eine gesetzliche Ermächtigung erlassen zu werden und ist sicherzustellen, dass nach Abschluss der Verfahren der Fehlbetrag wieder dem Bundesbudget zugeführt wird.

Zielzustand 2020:

Die FMA hat hinsichtlich der konkreten Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen Bescheide erlassen, die zugestellt und mit Fälligkeit vollstreckt wurden. Falls ein, mehrere oder viele Institute Einspruch erheben, wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und z.B. Überzahlungen auf zukünftige Beiträge oder Sonderbeiträge angerechnet. Die Gesamtsumme, zu dessen Übertragung die Republik Österreich verpflichtet ist, ist zeitgerecht (bis 31. Jänner 2015) dem Einheitlichen Abwicklungsfonds übermittelt worden.

Istzustand 2020:

Es handelte sich um eine einmalige Übergangsbestimmungen für das Jahr 2015 zum Umgang mit eventuellen Fehlbeträgen bei der Dotierung des Abwicklungsfonds. Es kam jedoch zu keinem Fehlbetrag, die Übergangsbestimmungen mussten 2015 aus diesem Grund nicht angewendet werden. Alle Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Beiträge an den Single Resolution Fund (SRF) überwiesen.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Steigerung der Rechtssicherheit bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG

Beschreibung des Ziels

Es soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG die Rechtssicherheit steigt, insbesondere weil das BaSAG in Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften (BRRD) erlassen wurde und das FinStaG als rein nationale Maßnahme im Kontext der Finanzkrise geschaffen wurde und sich nur noch auf Altfälle beziehen soll.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Entkoppelung von Altfällen gemäß FinStaG und Maßnahmen nach Inkrafttreten von BRRD bzw. BaSAG

Ausgangszustand 2015:

Die österreichische Umsetzung führt zu rechtlichen Fragestellungen, insb. bei Anwendung der FinStaG-Regeln auf Altfälle.

Zielzustand 2020:

Die rechtlichen Fragestellungen sind geklärt. § 99 BaSAG bezieht sich auf Maßnahmen zur (vorübergehenden) Liquiditäts- und Eigenmittelstärkung, während das FinStaG nur mehr einen für Altfälle relevanten Rechtsrahmen darstellt.

Istzustand 2020:

Intendierte Entkoppelung von Maßnahmen für Kreditinstitute gemäß FinStaG und Maßnahmen gemäß BaSAG erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 FinStaG dürfen keine FinStaG-Maßnahmen an Kreditinstitute vergeben werden, auf welche die Bestimmungen des BaSAG anwendbar sind.

Datenquelle:
Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und eines nachhaltig geordneten Haushaltes und Absicherung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 FinStaG iVm Art. 13 B-VG

Beschreibung des Ziels

Ziel des Erwerbs von Schuldtiteln durch den Bundesminister für Finanzen ist es, im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen, deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1 FinStaG, als auch die der unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtsperson übersteigen. Durch die Restrukturierung soll zwischen den öffentlichen Haushalten und den Inhabern der Schuldtitel eine angemessene Teilung jener Lasten erfolgen, die aus Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 resultieren.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rechtsgeschäftlicher Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln

Ausgangszustand 2015:

Die durch Landesgesetz jeweils unmittelbar wirksamen Haftungen der Länder und anderer Rechtspersonen als Ausfallbürgen für die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten bedrohen auf Grund der Höhe der mittlerweile bestehenden Haftungsrisiken der Länder das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sowie die Aufrechterhaltung nachhaltig geordneter Haushalte und damit auch die Finanzmarktstabilität.

Zielzustand 2020:

Die Annahme der Angebote durch die qualifizierten Mehrheiten erzeugt auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln Rechtswirkung, die dem Angebot nicht zugestimmt oder sich an dem Angebotsverfahren nicht beteiligt haben. In Folge konnte durch selektiven Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln zu einem geordneten Haushalt beigetragen werden.

Istzustand 2020:

Das Verfahren zum Ankauf von landesbehafteten Schuldtiteln wurde erfolgreich abgeschlossen. Unter Mitwirkung der ABBAG-Abbaumanagementgesellschaft des Bundes legte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) auf Grundlage von § 2a FinStaG am 6.9.2016 ein Rückkaufangebot an Gläubiger landesbehafteter Schuldtitel der HETA. Am 10.10.2016 gab der KAF bekannt, dass das Angebot eine Zustimmung von 98,7 % erreicht hatte. Die ABBAG wurde vom Bund mit der Durchführung des Projektes betraut. Die Finanzierung des Rückkaufs erfolgt durch das Land Kärnten und durch den Bund gemäß § 81 BHG und über Mittel im Rahmen des FinStaG. Die Bereitstellung der vom Bund finanzierten Mittel erfolgt über die ABBAG. Das gesamte Finanzierungserfordernis lag bei rund 10,4 Mrd. EUR – allerdings unter der Annahme eines Rückkaufkurses der KAF-Anleihe von 100 %. Das tatsächliche Finanzierungsvolumen war von der Zins- und Wechselkursentwicklung bis zum Ende der Rückkaufphase abhängig; die getätigten Rückkäufe erfolgten zu einem durchschnittlichen Kurs von rund 85,5 %. Der aus Mitteln des FinStaG finanzierte Teil des Anleiherückkaufs belief sich schließlich auf 1,28 Mrd. EUR. Der KAF trat an sämtliche Gläubiger, die das Rückkaufangebot nicht angenommen und die ihnen rechtlich zustehende Ausgleichszahlung gemäß § 2a Abs. 5 FinStaG nicht selbst beantragt hatten, mit dem Angebot zur Begleichung der Ausgleichszahlung heran. Die Finanzierung der Ausgleichszahlungen erfolgte durch FinStaG-Mittel in Höhe von insgesamt 12 Mio. EUR, zuletzt im Dezember 2019. Zudem wurden FinStaG-Mittel von rund 5 Mio. EUR für Transaktionskosten aufgewendet. Dank der dritten Zwischenverteilung der HETA im Dezember 2019 wurde der KAF in die Lage versetzt, die aus FinStaG-Mitteln gewährten nachrangigen Darlehen an die ABBAG in Höhe von 1.299,4 Mio. EUR zurückzuzahlen.

Datenquelle:
Budgetberichte 2016-2019 (BMF)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Bestmögliche Verwertung von Vermögen und Liquidation einer Abbaugesellschaft

Beschreibung des Ziels

Die Abbaugesellschaft des Bundes – ABBAG soll durch die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Interessen des Bundes an einer sparsamen und schlanken Organisation einerseits und der Wahrung des Eigentümereinflusses andererseits Rechnung tragen. Aufgrund der bisherigen Abbauerfahrungen soll die ABBAG im Interesse eines geordneten und wirtschaftlich erfolgreichen Abbauprozesses erweiterte Tätigkeitsbefugnisse erhalten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umwandlung Rechtsform ABBAG

Ausgangszustand 2015:

Da die ABBAG derzeit in der Rechtsform einer AG firmiert, ist die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen nicht umsetzbar, sowie der Aufgaben- und Tätigkeitskatalog der Gesellschaft beschränkt und der Einfluss des Bundes als Eigentümer auf seine aktienrechtlichen Ingerenzmöglichkeiten begrenzt.

Zielzustand 2020:

Durch die Umwandlung konnte der Einfluss des Eigentümers Bund entsprechend dem erweiterten Aufgaben- und Tätigkeitskatalog der Gesellschaft gestärkt werden, sowie eine rasche Umsetzung einer sparsamen und schlanken Organisation für das Management von Abbaugesellschaften, an welchen der Bund beteiligt ist, und die Wahrung staatlicher Interessen aus seinem Engagement nach dem FinStaG sichergestellt werden.

Istzustand 2020:

Raschere und effizientere Umsetzung von Maßnahmen gemäß § 2 ABBAG-Gesetz. Durch die Umwandlung der ABBAG in eine GmbH ist es dem BMF als Alleineigentümer mittels Gesellschafterweisung an die Geschäftsführung der ABBAG möglich, seine Eigentümerinteressen in Bezug auf die rasche Vermögensverwertung der Abbaugesellschaften und Reduktion von Rechts- und finanziellen Risiken direkt umzusetzen. Dies wäre bei der Beibehaltung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufgrund zwingender aktienrechtlicher Bestimmungen (insb. § 70 AktG) nicht möglich.

Datenquelle:
Beteiligungsberichte (BMF)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Generalbereinigungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Generalbereinigungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, den Rechtsfrieden wiederherzustellen und gegenständliche Klagen zurückzuziehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entkoppelung von BaSAG und FinStaG

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Entkoppelung von BaSAG und FinStaG soll Rechtsfragen klären.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verordnungsermächtigung für die Erhebung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wenn die FMA Bescheide erlässt, in denen sie Instituten die konkrete Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorschreibt, stützt sie sich auf eine Methode, die im Wege einer Verordnung erlassen wurde. Die Einhebung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist EU-rechtlich vorgegeben und daher bereits bekannt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vollstreckung von Beitragsvorschreibungen mit Fälligkeit

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die FMA hat mit Fälligkeit Beitragsvorschreibungen von den zur Leistung verpflichteten Instituten zu vollstrecken, damit finanzielle Mittel in ausreichender Höhe rechtzeitig auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden. Die 200 Mio. EUR, die an den Europäischen Abwicklungsmechanismus übermittelt werden, werden dadurch von den Instituten geleistet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Rechtsgeschäftlicher Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wie in § 2a FinStaG näher geregelt, erfolgt der Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln nicht durch den Schuldner selbst, sondern durch den Bund oder eine andere durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmte Rechtsperson zum Zweck der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte. Der Bund wird gemäß den gegenständlichen Bestimmungen an die Gläubiger der Schuldtitel ein Angebot legen. In § 2a Abs. 4 FinStaG wird festgelegt, in welcher Weise die qualifizierten Mehrheiten erreicht werden müssen, damit die Bedingungen für den Erwerb aller Angebote eintreten. Auch jene Gläubiger, die das Angebot nicht angenommen haben unterliegen den Rechtsfolgen dieser Mehrheitsentscheidung.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Umwandlung der ABBAG in eine GmbH

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Umwandlung der ABBAG in eine GmbH gem. §§ 239 ff AktG, um ihr die Möglichkeit zu geben, Dienstleistungen erbringen können, die für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-1.230.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.230.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.230.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.230.000

Tsd. Euro

Plan

-1.230.000

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

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Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

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Plan

0

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Transferaufwand

Ist

1.230.000

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Plan

1.230.000

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

1.230.000

Tsd. Euro

Plan

1.230.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

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Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

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Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

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Plan

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Personalaufwand

Ist

0

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Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

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Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.282.400

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

1.282.400

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.282.400

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

3.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

2.515.400

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-1.230.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

-1.285.400

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-2.515.400

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Transferaufwendungen im Jahr 2015 stellen die Zahlungen eines Ausgleichsbetrages an den Freistaat Bayern im Zuge einer Generalbereinigung aller Rechtstreitigkeiten zwischen dem Bund (als Eigentümer der HETA/ex-Hypo Alpe-Adria) und dem Freistaat Bayern (als Eigentümer der Bayerischen Landesbank BLB) dar. Im Jänner 2019 erfolgte vertragsgemäß die vollständige Rückerstattung an den Bund durch den Freistaat Bayern.
Unter sonstige Aufwendungen sind die Zahlungen bzw. Rückflüsse zur Durchführung des Rückkaufs der HETA-Schuldtitel durch den Kärntner Ausgleichszahlungsfonds (KAF) dargestellt.
Beide Maßnahmen sind aufkommensneutral, da ein vollständiger Rückfluss erfolgte. Zusätzliche Kosten für Personal- oder Sachaufwand sind nicht entstanden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

(1) Die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und eines nachhaltig geordneten Haushaltes und Absicherung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 FinStaG iVm § 2 Abs. 2 ABBAG-G wurde erreicht.
(2) Die Entkoppelung von BaSAG und FinStaG wurde erreicht, eine Realkonkurrenz von Maßnahmen gemäß FinStaG bzw. BaSAG beseitigt und dadurch Rechtssicherheit geschaffen.
(3) Dem Bund sind keine zusätzlichen Kosten durch die Dotierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds entstanden.

Gesamtbeurteilung

Abweichungen der Istwerte von den Zielwerten der WFA sind nicht eingetreten. Alle in der WFA festgelegten Ziele, Meilensteine und Kennzahlen des zu evaluierenden Vorhabens wurden vollständig erreicht, der gewünschte Erfolg des Vorhabens ist zur Gänze eingetreten.

Mit der Generalbereinigungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern wurden alle Rechtsstreitigkeiten der Parteien Bund, Land Kärnten, der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding, der HETA Asset Resolution AG und der Bayerischen Landesbank endgültig bereinigt. Dadurch konnten ein umfassender Rechtsfrieden hergestellt und lange und kostspielige Verfahren verhindert werden. Der durch den Bund geleistete Transferaufwand wurde wieder vereinnahmt. Das Vertrauen in den Finanzplatz Österreich wurde verbessert und eine geordnete Abwicklung der HETA gefördert. Zudem wurden die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern erhalten.

Durch die Änderungen im BaSAG und Aufnahme von Übergangsbestimmungen betreffend Dotierung des einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) wurden die verwaltungsbehördlichen Abläufe in der FMA gestrafft. Zudem konnten zusätzliche finanzielle Verpflichtungen und ein verwaltungsbehördlicher Mehraufwand für den Bund erfolgreich vermieden werden.

Bei Anwendung von FinStaG und BaSAG konnte eine Steigerung der Rechtssicherheit erreicht werden. Das BaSAG wurde in Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften (BRRD) für den Umgang mit zukünftigen Sanierungs- und Abwicklungsfällen erlassen. Darum wurde zur Vermeidung von Unklarheiten auf eine Realkonkurrenz mit anderen nationalen Regelungen in Bezug auf im Jahr 2015 bereits laufende alte Abwicklungen und Sanierungen verzichtet. Das FinStaG (als rein nationales Instrument, das im Kontext der Finanzkrise geschaffen wurde) bezieht sich nur noch auf Altfälle.

Durch den Erwerb von Schuldtiteln der HETA Asset Resolution AG durch den Bundesminister für Finanzen wurde im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten ermöglicht. Die Befriedigung dieser Schuldtitel hätte sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1 FinStaG (HETA), als auch die der unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtsperson (Land Kärnten) bei Weitem überstiegen. Durch die Restrukturierung erfolgte zwischen den öffentlichen Haushalten und den Inhabern der Schuldtiteln eine angemessene Lastenteilung, die aus der Abwicklung der HETA resultieren.

Durch die Umwandlung der Abbaugesellschaft des Bundes – ABBAG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurden die Interessen des Bundes an einer sparsamen und schlanken Organisation und die Wahrung des Eigentümereinflusses gewährleitet. Aufgrund der bisherigen Abbauerfahrungen wurden der ABBAG im Interesse eines geordneten und wirtschaftlich erfolgreichen Abbauprozesses erweiterte Tätigkeitsbefugnisse übertragen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.