Vorhaben
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) sowie Verordnung zur Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) sowie Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: -6.985
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Fortgesetzte Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union
Beschreibung des Ziels
Durch die Neufassung zweier EU-Richtlinien soll die Harmonisierung des gemeinsamen Asylverfahrens in der EU bzw. die unionsweite Gleichbehandlung von Asylwerbern weiter vorangetrieben werden. Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU.
Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Eine Anpassung des AsylG 2005, BFA-VG, FPG und GVG-B 2005 an die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und Aufnahmerichtlinie sowie an die Dublin -Verordnung ist erforderlich.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: EU-Vorgaben in fremdenrechtlichen Materiengesetzen
Ausgangszustand 2015:
In den fremdenrechtlichen Materiengesetzen wurden weder die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien umgesetzt, noch wurden diese Gesetze an unmittelbar anwendbare Verordnungen angepasst.
Zielzustand 2020:
Die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien wurden in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen umgesetzt, wodurch auch das Risiko der Einleitung von EU-Vertragsverletzungsverfahren minimiert wurde.
Istzustand 2020:
Die Vorgaben der neugefassten Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) und die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) wurden fristgerecht umgesetzt. Ferner erfolgte eine Anpassung an die Dublin-III-Verordnung. Die entsprechenden Änderungen in den nationalen fremdenrechtlichen Materiengesetzen (AsylG 2005, BFA-VG, BFA-G, FPG und GVG-B 2005) wurden vollzogen.
Datenquelle:
öffentliche Statistiken des BMI
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder
Beschreibung des Ziels
Das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder bedingt u.a. umfassende Änderungen im Zulassungsverfahren, nämlich einen Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen, eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Konzeptes sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), AsylG 2005 sowie GVG-B 2005 notwendig.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts (AsylG 2005)
Ausgangszustand 2015:
Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein. Das Zulassungsverfahren bedarf in Bezug auf die Konzentration auf die Erstaufnahmestellen im AsylG 2005 einer Änderung.
Zielzustand 2020:
Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder ist erfolgt. Die Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen entfällt.
Istzustand 2020:
Zur Umsetzung des gemeinsamen Konzepts des Bundes und der Länder wurden die Bestimmungen des Zulassungsverfahrens geändert. Insbesondere durch den Entfall der Einschränkung bzw. Konzentration von Zulassungsverfahren auf Erstaufnahmestellen (werden nunmehr gleichermaßen in Regionaldirektionen des Bundesamtes geführt) und die Adaptierung der Regelungen zur Antragstellung und Einbringung sowie zur Ausstellung einer Verfahrenskarte, ist die notwendige flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die entsprechende Anpassung im fremdenrechtlichen Materiengesetz ist erfolgt.
Datenquelle:
AsylG 2005
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts (BFA-VG)
Ausgangszustand 2015:
Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein. Es bedarf in Bezug Anpassungen des BFA-VG, da das BFA weitere Anordnungsbefugnisse erhält.
Zielzustand 2020:
Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder ist erfolgt. Die Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz wurden im BFA-VG neu geregelt.
Istzustand 2020:
Im Hinblick auf das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder wurden vor allem die Bestimmungen der §§ 42 – 44 BFA-VG überarbeitet. Die Neuregelung umfasste den Entfall der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle nach Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde und die Aufnahme einer Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz. Durch die umgesetzten Änderungen ist die notwendige flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern gewährleistet.
Datenquelle:
BFA-VG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie bspw. Terrorismus im Fremden- und Asylrecht
Beschreibung des Ziels
Die Änderungen im Passgesetz betreffend die Versagungsgründe wurden im FPG nicht nachvollzogen. Das soll nun nachgeholt werden. Somit gibt es nun explizit im FPG eine Versagungsmöglichkeit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. eines Fremdenpasses bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b Strafgesetzbuch (StGB) durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Fremdenpassversagung bei Terrorismusverdacht
Ausgangszustand 2015:
Kein expliziter Fremdenpassversagungsgrund bei Terrorismusverdacht.
Zielzustand 2020:
Möglichkeit der Passversagung, wenn der Passwerber in Verdacht steht Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu sein.
Istzustand 2020:
Die Versagung von Fremden- und Konventionsreisepässen erfolgt, wenn vorliegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 und 278b StGB sein und durch den Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreichs gefährden. Durch die Änderung wurden die Versagungsgründe für Fremde an die für österreichische Staatsbürger nach dem Passgesetz geltenden Regelungen angepasst.
Datenquelle:
FPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen bis Inkrafttreten des FrÄG 2015
Beschreibung des Ziels
Seit dem Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) darf keine Schubhaft in Dublin-Fällen durchgeführt werden. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH wurde § 76 FPG im FrÄG 2015 neu gefasst und gewährleistet ab Inkrafttreten die europarechtskonforme Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen. Die Adaptierung der FPG-DV dient dem Ziel, bis Inkrafttreten des FrÄG 2015 eine entsprechende europarechtskonforme Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen zu ermöglichen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schubhaft in Dublin-Fällen bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015
Ausgangszustand 2015:
Die Durchführung von Schubhaft in Dublin-Fällen ist seit 19. Februar 2015 bis Inkrafttreten des FrÄG 2015 nicht möglich.
Zielzustand 2020:
Schubhaft kann in Dublin-Fällen bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015 aufgrund der FPG-DV durchgeführt werden.
Istzustand 2020:
Durch eine Adaptierung der FPG-DV wurde zunächst die erforderliche Übergangsregelung zur Durchführung einer europarechtskonformen Schubhaft in Dublin-Fällen bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015 geschaffen und anschließend durch eine Neufassung des § 76 FPG sichergestellt. Weiters wurden zuletzt mit dem FrÄG 2018 in Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH weitere Schubhaftgründe im nationalen Recht definiert. Die Anordnung der Schubhaft gegen einen (zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht in Schubhaft befindlichen) Asylwerber ist nunmehr nur möglich, wenn Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben sind und darüber hinaus vom Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Datenquelle:
FPG 2005, FPG-DV
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Neuregelung des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 und der Vorführungsbestimmung im BFA-VG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach geltender Rechtslage werden Zulassungsverfahren ausschließlich in den Erstaufnahmestellen geführt und ist eine Vorführung von Asylwerbern nur in die Erstaufnahmestelle vorgesehen. Gemäß dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder entfällt diese Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen und erfolgt eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen. Außerdem wird eine Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz eingeführt. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-G, AsylG 2005 sowie GVG – B 2005 notwendig.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neufassung der Regelungen betreffend Schubhaft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Sowohl die Neufassung der Aufnahmerichtlinie als auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) enthalten Vorgaben betreffend Gründe für die Schubhaft. Zudem ist gemäß der Dublin-Verordnung im nationalen Recht die Fluchtgefahr, die eine Inschubhaftnahme rechtfertigt, gesetzlich zu definieren. Weiters gibt es eine umfassende höchstgerichtliche Judikatur zur Schubhaft, an die die Rechtslage anzugleichen ist.
In der FPG-Durchführungsverordnung werden nun objektive Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung festgelegt, sodass die Verordnung nun eine deklarative Aufzählung der Tatbestände enthält, die annehmen lassen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Diese Bestimmungen der FPG-DV treten mit Inkrafttreten des FrÄG 2015 außer Kraft, da eine entsprechende Regelung in § 76 FPG idF des FrÄG 2015 enthalten ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei bestimmten, näher definierten Sachverhalten beschleunigte Verfahren innerstaatlich vorsehen. Diesfalls ist eine angemessene, verkürzte Verfahrensfrist festzulegen. In diesen Fällen kann gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorgesehen werden. An diese Vorgaben ist die Rechtslage anzupassen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 5 Dublin-Verordnung erhalten auch Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, Anspruch auf Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Zudem sieht die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Außerdem ergibt sich aus Art. 26 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, dass die Rechtsberatung Entscheidungen der Behörde betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen erfassen muss. Dies ist in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen und muss daher ergänzt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verkürzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Aberkennungsverfahren, behält der Fremde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) seinen Status. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung und Anwendbarkeit des § 34 VwGVG können Beschwerdeverfahren entsprechend lange dauern. Dies kann zu Fallkonstellationen führen, in denen ein Fremder, trotz strafrechtlicher Verurteilung oder trotz Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, weiterhin asylberechtigt bzw. subsidiär schutzberechtigt ist. Die Maßnahme dient nun der schnelleren Abwicklung von Aberkennungsverfahren und somit der allfällig früheren Möglichkeit der Außerlandesbringung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Planung des Personal- und Sachaufwandes des BMI basierte auf dem Mengengerüst und der Entwicklung, die sich zum Planungszeitpunkt (2015) ergab. Durch den rückläufigen Asylzustrom in den Folgejahren nach 2016 war eine geringere Personalkapazität zur Vollziehung der Prognoseentscheidung notwendig. Während der Asylbereich sich durch sinkende Antragszahlen rückläufig entwickelte, kam es zu vermehrten Aufgaben im fremdenpolizeilichen Bereich, der eine höhere Personalkapazität erforderte.
Die im Rahmen des FRÄG 2015 normierte Erweiterung der Rechtsberatungsmöglichkeiten vor dem BVwG mündete in einer Zusatzvereinbarung (zur im Jahr 2011 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung), in welcher folgende zusätzliche
Leistungen vereinbart wurden:
1) Rechtsberatung (Vertretung) im Beschwerdeverfahren zu einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 und § 3 GVG-B 2005″
2) Rechtsberatung (Vertretung) im Beschwerdeverfahren zur Außerlandesbringung“
3) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Verfahren über internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft“.
Inwiefern bzw. in welchem Umfang sich die Punkte 1) und 2) in weiterer Folge quantitativ bzw. finanziell beim BVwG niedergeschlagen haben, kann nicht seriös beantwortet werden, zumal keine diesbezüglichen gesonderten statistischen Auswertungen bestehen.
Zu Punkt 3)
Die (ausschließlich) aufgrund des FRÄG 2015 zusätzlich hinzugekommenen Kosten für die Teilnahme von Rechtsberatern an mündlichen Verhandlungen betrugen 2015 rund 76 TEUR, 2016 rund 231 TEUR, 2017 rund 620 TEUR, 2018 rund 1.045 TEUR, 2019 rund 1.156 TEUR und 2020 rund 926 TEUR. Unter „sonstige Aufwendungen“ wurden die finanziellen Auswirkungen des BVwG dargestellt, um diese von den Auswirkungen des BMI zu unterscheiden.
Gesamtbeurteilung
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