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Vorhaben

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) sowie Verordnung zur Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) sowie Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -6.985

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Europäische Union (EU) hat zwei Richtlinien erlassen: die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie). Die beiden Richtlinien müssen bis 20. Juli 2015 ins nationale Recht umgesetzt werden.
Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein EU-weites gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) , ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2008 S. 98 ff. (im Folgenden: Statusrichtlinie).
Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von EU-weit geltenden Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie erfordert eine entsprechende Anpassung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), des Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
Im Jahr 2014 wurden gemäß der Dezemberstatistik des Bundesministeriums für Inneres 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gemäß der Jahresbilanz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 27.178 erstinstanzliche Entscheidungen nach dem AsylG 2005 getroffen.
Weiters erfordert das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 (im Folgenden: das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder) in der Umsetzung auch begleitende legistische Maßnahmen in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen. U.a. sind umfassende Änderungen des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 erforderlich, nämlich der Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen, sowie eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen und die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG.
Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erfolgen Anpassungen, welche aufgrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur erforderlich sind.

Weiters erfordert die jüngste Judikatur des VwGH vom 19. Februar 2015 (GZ 2014/21/0075) die gesetzliche Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd der Dublin-Verordnung. Eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren ist gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung nur zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Gemäß der Dublin-Verordnung ist die Fluchtgefahr im nationalen Recht gesetzlich zu definieren. Der VwGH sprach aus, dass das geltende FPG keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielt. Aus diesem Grund wird § 76 FPG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) neu gefasst.
Das FrÄG 2015 tritt jedoch erst am 20. Juli 2015 in Kraft, weshalb die Adaptierung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die FPG-DV geändert wird, dem – durch das FrÄG 2015 – neu gefassten § 76 Abs. 3 FPG inhaltlich entspricht. Die Adaptierung der FPG-DV tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft und stellt bis Inkrafttreten des FrÄG 2015 die Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen sicher.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mittel- und langfristige Strategie der Europäischen Union ist die Vereinheitlichung der nationalen Rechtssysteme u.a. im Bereich Migration um einheitliche Standards in der EU zu schaffen und Sekundärmigration zu vermindern. Ziel des Ressorts und der Bundesregierung ist die korrekte Umsetzung des Unionsrechts, um Vertragsverletzungsverfahren zu verhindern.
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDF
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0096:0116:DE:PDF

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Fortgesetzte Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union

Beschreibung des Ziels

Durch die Neufassung zweier EU-Richtlinien soll die Harmonisierung des gemeinsamen Asylverfahrens in der EU bzw. die unionsweite Gleichbehandlung von Asylwerbern weiter vorangetrieben werden. Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU.
Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Eine Anpassung des AsylG 2005, BFA-VG, FPG und GVG-B 2005 an die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und Aufnahmerichtlinie sowie an die Dublin -Verordnung ist erforderlich.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: EU-Vorgaben in fremdenrechtlichen Materiengesetzen

Ausgangszustand 2015:

In den fremdenrechtlichen Materiengesetzen wurden weder die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien umgesetzt, noch wurden diese Gesetze an unmittelbar anwendbare Verordnungen angepasst.

Zielzustand 2020:

Die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien wurden in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen umgesetzt, wodurch auch das Risiko der Einleitung von EU-Vertragsverletzungsverfahren minimiert wurde.

Istzustand 2020:

Die Vorgaben der neugefassten Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) und die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) wurden fristgerecht umgesetzt. Ferner erfolgte eine Anpassung an die Dublin-III-Verordnung. Die entsprechenden Änderungen in den nationalen fremdenrechtlichen Materiengesetzen (AsylG 2005, BFA-VG, BFA-G, FPG und GVG-B 2005) wurden vollzogen.

Datenquelle:
öffentliche Statistiken des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder

Beschreibung des Ziels

Das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder bedingt u.a. umfassende Änderungen im Zulassungsverfahren, nämlich einen Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen, eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Konzeptes sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), AsylG 2005 sowie GVG-B 2005 notwendig.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts (AsylG 2005)

Ausgangszustand 2015:

Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein. Das Zulassungsverfahren bedarf in Bezug auf die Konzentration auf die Erstaufnahmestellen im AsylG 2005 einer Änderung.

Zielzustand 2020:

Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder ist erfolgt. Die Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen entfällt.

Istzustand 2020:

Zur Umsetzung des gemeinsamen Konzepts des Bundes und der Länder wurden die Bestimmungen des Zulassungsverfahrens geändert. Insbesondere durch den Entfall der Einschränkung bzw. Konzentration von Zulassungsverfahren auf Erstaufnahmestellen (werden nunmehr gleichermaßen in Regionaldirektionen des Bundesamtes geführt) und die Adaptierung der Regelungen zur Antragstellung und Einbringung sowie zur Ausstellung einer Verfahrenskarte, ist die notwendige flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die entsprechende Anpassung im fremdenrechtlichen Materiengesetz ist erfolgt.

Datenquelle:
AsylG 2005

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts (BFA-VG)

Ausgangszustand 2015:

Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein. Es bedarf in Bezug Anpassungen des BFA-VG, da das BFA weitere Anordnungsbefugnisse erhält.

Zielzustand 2020:

Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder ist erfolgt. Die Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz wurden im BFA-VG neu geregelt.

Istzustand 2020:

Im Hinblick auf das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder wurden vor allem die Bestimmungen der §§ 42 – 44 BFA-VG überarbeitet. Die Neuregelung umfasste den Entfall der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle nach Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde und die Aufnahme einer Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz. Durch die umgesetzten Änderungen ist die notwendige flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern gewährleistet.

Datenquelle:
BFA-VG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie bspw. Terrorismus im Fremden- und Asylrecht

Beschreibung des Ziels

Die Änderungen im Passgesetz betreffend die Versagungsgründe wurden im FPG nicht nachvollzogen. Das soll nun nachgeholt werden. Somit gibt es nun explizit im FPG eine Versagungsmöglichkeit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. eines Fremdenpasses bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b Strafgesetzbuch (StGB) durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Fremdenpassversagung bei Terrorismusverdacht

Ausgangszustand 2015:

Kein expliziter Fremdenpassversagungsgrund bei Terrorismusverdacht.

Zielzustand 2020:

Möglichkeit der Passversagung, wenn der Passwerber in Verdacht steht Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu sein.

Istzustand 2020:

Die Versagung von Fremden- und Konventionsreisepässen erfolgt, wenn vorliegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 und 278b StGB sein und durch den Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreichs gefährden. Durch die Änderung wurden die Versagungsgründe für Fremde an die für österreichische Staatsbürger nach dem Passgesetz geltenden Regelungen angepasst.

Datenquelle:
FPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen bis Inkrafttreten des FrÄG 2015

Beschreibung des Ziels

Seit dem Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) darf keine Schubhaft in Dublin-Fällen durchgeführt werden. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH wurde § 76 FPG im FrÄG 2015 neu gefasst und gewährleistet ab Inkrafttreten die europarechtskonforme Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen. Die Adaptierung der FPG-DV dient dem Ziel, bis Inkrafttreten des FrÄG 2015 eine entsprechende europarechtskonforme Durchführung der Schubhaft in Dublin-Fällen zu ermöglichen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schubhaft in Dublin-Fällen bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015

Ausgangszustand 2015:

Die Durchführung von Schubhaft in Dublin-Fällen ist seit 19. Februar 2015 bis Inkrafttreten des FrÄG 2015 nicht möglich.

Zielzustand 2020:

Schubhaft kann in Dublin-Fällen bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015 aufgrund der FPG-DV durchgeführt werden.

Istzustand 2020:

Durch eine Adaptierung der FPG-DV wurde zunächst die erforderliche Übergangsregelung zur Durchführung einer europarechtskonformen Schubhaft in Dublin-Fällen bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015 geschaffen und anschließend durch eine Neufassung des § 76 FPG sichergestellt. Weiters wurden zuletzt mit dem FrÄG 2018 in Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH weitere Schubhaftgründe im nationalen Recht definiert. Die Anordnung der Schubhaft gegen einen (zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht in Schubhaft befindlichen) Asylwerber ist nunmehr nur möglich, wenn Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben sind und darüber hinaus vom Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Datenquelle:
FPG 2005, FPG-DV

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neuregelung des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 und der Vorführungsbestimmung im BFA-VG

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach geltender Rechtslage werden Zulassungsverfahren ausschließlich in den Erstaufnahmestellen geführt und ist eine Vorführung von Asylwerbern nur in die Erstaufnahmestelle vorgesehen. Gemäß dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder entfällt diese Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen und erfolgt eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen. Außerdem wird eine Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz eingeführt. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-G, AsylG 2005 sowie GVG – B 2005 notwendig.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neufassung der Regelungen betreffend Schubhaft

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sowohl die Neufassung der Aufnahmerichtlinie als auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) enthalten Vorgaben betreffend Gründe für die Schubhaft. Zudem ist gemäß der Dublin-Verordnung im nationalen Recht die Fluchtgefahr, die eine Inschubhaftnahme rechtfertigt, gesetzlich zu definieren. Weiters gibt es eine umfassende höchstgerichtliche Judikatur zur Schubhaft, an die die Rechtslage anzugleichen ist.

In der FPG-Durchführungsverordnung werden nun objektive Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung festgelegt, sodass die Verordnung nun eine deklarative Aufzählung der Tatbestände enthält, die annehmen lassen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Diese Bestimmungen der FPG-DV treten mit Inkrafttreten des FrÄG 2015 außer Kraft, da eine entsprechende Regelung in § 76 FPG idF des FrÄG 2015 enthalten ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei bestimmten, näher definierten Sachverhalten beschleunigte Verfahren innerstaatlich vorsehen. Diesfalls ist eine angemessene, verkürzte Verfahrensfrist festzulegen. In diesen Fällen kann gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorgesehen werden. An diese Vorgaben ist die Rechtslage anzupassen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 5 Dublin-Verordnung erhalten auch Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, Anspruch auf Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Zudem sieht die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Außerdem ergibt sich aus Art. 26 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, dass die Rechtsberatung Entscheidungen der Behörde betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen erfassen muss. Dies ist in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen und muss daher ergänzt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verkürzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Aberkennungsverfahren, behält der Fremde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) seinen Status. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung und Anwendbarkeit des § 34 VwGVG können Beschwerdeverfahren entsprechend lange dauern. Dies kann zu Fallkonstellationen führen, in denen ein Fremder, trotz strafrechtlicher Verurteilung oder trotz Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, weiterhin asylberechtigt bzw. subsidiär schutzberechtigt ist. Die Maßnahme dient nun der schnelleren Abwicklung von Aberkennungsverfahren und somit der allfällig früheren Möglichkeit der Außerlandesbringung.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-6.985

Tsd. Euro

Plan

-15.128

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

8

Tsd. Euro

Plan

8

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

998

Tsd. Euro

Plan

5.026

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.851

Tsd. Euro

Plan

10.094

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

3.128

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

6.985

Tsd. Euro

Plan

15.128

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.530

Tsd. Euro

Plan

-1.465

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

8

Tsd. Euro

Plan

8

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

375

Tsd. Euro

Plan

482

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.071

Tsd. Euro

Plan

975

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

76

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.530

Tsd. Euro

Plan

1.465

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.330

Tsd. Euro

Plan

-3.324

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

285

Tsd. Euro

Plan

1.112

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

814

Tsd. Euro

Plan

2.212

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

231

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.330

Tsd. Euro

Plan

3.324

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.245

Tsd. Euro

Plan

-3.385

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

162

Tsd. Euro

Plan

1.128

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

463

Tsd. Euro

Plan

2.257

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

620

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.245

Tsd. Euro

Plan

3.385

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.389

Tsd. Euro

Plan

-3.446

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

89

Tsd. Euro

Plan

1.144

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

255

Tsd. Euro

Plan

2.302

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

1.045

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.389

Tsd. Euro

Plan

3.446

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.491

Tsd. Euro

Plan

-3.508

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

87

Tsd. Euro

Plan

1.160

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

248

Tsd. Euro

Plan

2.348

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

1.156

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.491

Tsd. Euro

Plan

3.508

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Planung des Personal- und Sachaufwandes des BMI basierte auf dem Mengengerüst und der Entwicklung, die sich zum Planungszeitpunkt (2015) ergab. Durch den rückläufigen Asylzustrom in den Folgejahren nach 2016 war eine geringere Personalkapazität zur Vollziehung der Prognoseentscheidung notwendig. Während der Asylbereich sich durch sinkende Antragszahlen rückläufig entwickelte, kam es zu vermehrten Aufgaben im fremdenpolizeilichen Bereich, der eine höhere Personalkapazität erforderte.
Die im Rahmen des FRÄG 2015 normierte Erweiterung der Rechtsberatungsmöglichkeiten vor dem BVwG mündete in einer Zusatzvereinbarung (zur im Jahr 2011 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung), in welcher folgende zusätzliche
Leistungen vereinbart wurden:
1) Rechtsberatung (Vertretung) im Beschwerdeverfahren zu einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 und § 3 GVG-B 2005″
2) Rechtsberatung (Vertretung) im Beschwerdeverfahren zur Außerlandesbringung“
3) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Verfahren über internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft“.

Inwiefern bzw. in welchem Umfang sich die Punkte 1) und 2) in weiterer Folge quantitativ bzw. finanziell beim BVwG niedergeschlagen haben, kann nicht seriös beantwortet werden, zumal keine diesbezüglichen gesonderten statistischen Auswertungen bestehen.

Zu Punkt 3)
Die (ausschließlich) aufgrund des FRÄG 2015 zusätzlich hinzugekommenen Kosten für die Teilnahme von Rechtsberatern an mündlichen Verhandlungen betrugen 2015 rund 76 TEUR, 2016 rund 231 TEUR, 2017 rund 620 TEUR, 2018 rund 1.045 TEUR, 2019 rund 1.156 TEUR und 2020 rund 926 TEUR. Unter „sonstige Aufwendungen“ wurden die finanziellen Auswirkungen des BVwG dargestellt, um diese von den Auswirkungen des BMI zu unterscheiden.

Gesamtbeurteilung

Die Neufassungen der EU-Richtlinien (Verfahrensrichtlinie , Aufnahmerichtlinie) und das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern erforderten entsprechende Anpassungen der nationalen asyl- und fremdenrechtlichen Materiengesetze. Zudem erforderte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die gesetzliche Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Wirksamkeit von rechtlichen Instrumenten im Asyl- und Fremdenwesen immer von Rahmenbedingungen, insbesondere von der Zahl der Asylanträge und illegalen Einreisen bzw. Aufenthalten, sowie externer Einflüsse abhängig ist. Die Entwicklung der Zahl der Asylanträge im Evaluierungszeitraum stand im Schatten der Migrationskrise 2015 und 2016, die die Bereiche des Asyl- und Fremdenrechts stark und nachhaltig belastet haben. Im Jahr 2015 wurde der Höchstwert mit über 88.000 Asylanträgen verzeichnet, 2016 über 42.000 und 2017 knapp 25.000. In den Jahren 2018 bis 2020 wurden durchschnittlich rund 13.400 Asylanträge gestellt. Die Zahlen der Aufgriffe entwickelten sich von 2015 (rund 21.000) und 2016 (rund 22.800) in den Folgejahren kontinuierlich zurück auf über 18.000 in den Jahren 2017 und 2018, im Jahr 2019 rund 16.600.
Das Ziel einer „fortgesetzten Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union“ konnte durch die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erreicht werden.
Weiters umgesetzt wurde die gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Der Anteil beschleunigter Asylverfahren erhöhte sich von 4,9 % 2014 auf vorläufig 5,7 % 2020, wobei der Anteil zwischen 3,6 % 2016 und 5,8 % 2017 schwankte. Die allgemeine Verfahrensdauer betrug im Zuge der Migrationskrise im Jänner 2018 21 Monate, mit Jänner 2020 dauern 90 % der Verfahren lediglich 3 Monate.
In Erfüllung des Ziels „Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder“ wurden die Bestimmungen des Zulassungsverfahrens geändert. Insbesondere durch den Entfall der Einschränkung bzw. Konzentration von Zulassungsverfahren auf Erstaufnahmestellen und der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle nach Antragstellung sowie die Aufnahme einer Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz, ist die notwendige flexible Steuerungsmöglichkeit gewährleistet. Die Erstaufnahmestellen waren ab 01. Juli 2015 bis zum Jänner 2021 im Schnitt bei rund 40 % der Zulassungsverfahren für die Verfahrensführung zuständig , was eine deutliche Entlastung der dortigen Betreuungstellen und Administration zur Folge hatte.
Eine „schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeit auf Bedrohungsszenarien, wie etwa Terrorismus im Fremden- und Asylrecht“ wurde durch die Versagung von Fremden- und Konventionsreisepässen bei Verdacht, Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu sein, und durch die Verkürzung der Entscheidungsfrist (Entscheidung binnen drei Monaten) des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren erreicht.
Was das Beschwerdeaufkommen beim BVwG ab 2015 (insgesamt) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Geschäftsjahr 2016 die Anzahl der neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren im Bereich Asyl- und Fremdenrecht – gegenüber dem Vorjahr – um rund 85 % (auf 19.100) und im Geschäftsjahr 2017 nochmals um rund 60 % (auf 30.600) gesteigert hat. Erst im Geschäftsjahr 2018 erfolgte dann ein leichter (auf 26.900) sowie im Geschäftsjahr 2019 ein deutlicherer Rückgang an Beschwerdeverfahren (auf 12.450).
2020 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer im Normalverfahren 3,9 Monate, bei den Fast Track Verfahren 22,7 Tage. 2016 wurden 1.506, 2017 – 1.433, 2018 – 743, 2019 – 545 und 2020 – 524 Fast Track Verfahren durchgeführt.
Verfahrensdauer bei beschleunigten Verfahren rd. 0,8 Monate  Ersparnis zur „normalen“ Verfahrensdauer mindestens 60 Tage, sofern zeitnahe Abschiebung.
Anzahl der Versagungen von Fremden- und Konventionsreisepässen waren 2016 – 77, 2017 – 89, 2018 – 97, 2019 – 92 und 2020 – 96.
Anzahl der Aberkennungsverfahren waren 2016 – 222, 2017 – 513, 2018 – 1.908, 2019 – 3.495 und 2020 – 3.011. Über die Dauer der Aberkennungsverfahren gibt es keine Aufzeichnungen.
Anzahl der Schubhaften in Dublin-Fällen : 2015 – 2.032, 2016 – 2.612, 2017 – 4.975, 2018 – 5.113, 2019 – 5.280, 2020 – 4.402.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.