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Vorhaben

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

2020
Vorhaben teilweise erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung – Behördliche Lohnkontrolle: Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Arbeitsrecht“ als Maßnahme im Bereich der behördlichen Lohnkontrolle die Überarbeitung der LSDB-G-Bestimmungen im AVRAG vor. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die im AVRAG vorgesehenen Maßnahmen zur behördlichen Lohnkontrolle einen wesentlichen Beitrag gegen Lohndumping leisten. 2015 wurden 133.680 Arbeitnehmer nach Österreich entsandt, dies bedeutet eine Steigerung von 26 % gegenüber 2014. Insgesamt wurden bisher 1.167 Bescheide wegen Unterentlohnung erlassen und Geldstrafen in Höhe von 11.187.920 € verhängt. Die generalpräventive Wirkung auf aus- und inländische Arbeitgeber, die Lohnregelungen in Österreich einzuhalten bzw. dass die Arbeitnehmer ihre Bezahlung entsprechend den österreichischen Mindeststandards erhalten, ist aufgrund der empfindlichen Konsequenzen und der zahlreichen Kontrollen grundsätzlich gegeben. Die bisherigen Vollzugserfahrungen haben aber auch gezeigt, dass im Sinne einer „Systempflege“ die Nachschärfung der bisherigen Kontrollmöglichkeiten, aber auch die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erforderlich ist. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass in grenzüberschreitenden Straf- bzw. Vollstreckungsverfahren die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden und der Strafvollzug bzw. die Vollstreckung des Strafbescheids in bestimmten Fällen nur erschwert oder nicht möglich ist. Dazu wurde auf der europäischen Ebene die sogenannte Durchsetzungs-Richtlinie geschaffen, diese ist nun umzusetzen.
Weiters haben die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt, dass bei bestimmten Konzernentsendungen die Regelungen des AVRAG sehr große bürokratische, vom Sinn und Zweck der Regelungen des AVRAG nicht gebotene Hürden darstellen. Hier sind adäquate, jedoch Missbrauch verhindernde Ausnahmeregelungen zu finden.
Die Regelungen über die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping haben sich im Rahmen des AVRAG über mehr als zwei Jahrzehnte sukzessive entwickelt. Die sehr gedrängte Darstellung und Strukturierung der Rechtsnormen erleichtert nicht das Verständnis der sehr komplexen Regelungsinhalte.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Regelungen des LSD-BG sollen die Entgeltansprüche von grenzüberschreitend nach Österreich ensandten oder überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern , aber auch von unselbständig Beschäftigten, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben, sichern. Dies dient der sozialen und wirtschaftlichen Absicherung von unselbständig Beschäftigten. Maßnahmen iZm dem LSD-BG finden sich auch im Regierungsprogramm der vergangenen Legislaturperiode bzw. im aktuellen Regierungsprogramm.

Das Vorhaben trägt zu folgenden UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs) bei:
Ziel 1, Unterziel 2: „Bis 2030 den Anteil der Männer, Frauen und Kinder jeden Alters, die in Armut in all ihren Dimensionen nach der jeweiligen nationalen Definition leben, mindestens um die Hälfte senken“
Ziel 8, Unterziel 8: „Die Arbeitsrechte schützen und sichere Arbeitsumgebungen für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer, insbesondere der Wanderarbeitnehmerinnen, und der Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, fördern“

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Lohn- und Sozialdumping durch ausländische Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Entsendungen von Arbeitnehmern nach Österreich wird noch wirksamer bekämpft als bisher und der Schutz der entsandten Arbeitnehmer und des Arbeitsmarktes und Wettbewerbs in Österreich wird wesentlich erhöht.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie zur Sicherstellung der Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen inländischer Behörden in der EU

Ausgangszustand 2017:

Aufgrund mangelnder Durchsetzbarkeit von Strafbescheiden nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeits- und Beschäftigungsbestimmungen (wie etwa der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im AVRAG oder der Arbeitnehmerschutzbestimmungen) in den Entsendestaaten ist dem Schutzgedanken dieser Regelungen nicht ausreichend Rechnung getragen bzw. erreichen diese Regelungen die von ihnen erwartete Effektivität nicht zur Gänze.

Zielzustand 2020:

Die Effektivität der Bestimmungen zum Schutz der Arbeits- und Beschäftigungsbestimmungen ist auch hinsichtlich von grenzüberschreitenden Entsendungen und Überlassungen von Arbeitnehmern nach Österreich deutlich verbessert. Der Schutzgedanke der Regelungen hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Bezug auf Entlohnung von Arbeitnehmern und zum Arbeitnehmerschutz, kommt weit stärker zum Tragen.

Istzustand 2020:

Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG basiert die Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten auf der Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System – „IMI“). In IMI haben sich inzwischen eigens für den Bereich Arbeitnehmerentsendungen eingerichtete Module und Prozesse etabliert, die die Amtshilfe im Ermittlungsverfahren eines Verwaltungsstrafverfahrens, die Zustellung und Vollstreckung von Strafentscheidungen im Entsendestaat vereinfachen. Wie in anderen Bereichen der internationalen Durchsetzung von Verwaltungsstrafentscheidungen sind die übergelagerten prinzipiellen Schwierigkeiten unterschiedlicher Rechts- und Behördensysteme, der Erreichbarkeit von Beschuldigten u.a. mit zu bedenken. Mit der Verwendung von IMI für die Arbeitnehmerentsendung ist jedoch die Durchführung eines vollständigen Verwaltungsstrafverfahrens mit letztendlicher Möglichkeit der Vollstreckung im Entsendestaat im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten des LSD-BG leichter und häufiger geworden. Dieser Umstand tritt zunehmend in das Bewusstsein ausländischer Entsendeunternehmen und hat, abgesehen von den Erfolgen der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung im Einzelfall, auch eine präventive Wirkung. Die österreichischen Behörden haben mithilfe der erwähnten IMI-Funktionen Verwaltungsstrafverfahren gegen Entsendeunternehmen ohne Sitz von Beschuldigten in Österreich zum Abschluss bringen können und in IMI bis Ende 2020 in 2.691 Fällen um Zustellung der Strafentscheidung im anderen Mitgliedstaat ersucht. In mindestens 84% dieser Fälle konnten die Mitgliedstaaten die erfolgreiche Zustellung bestätigen. In 838 Fällen, in denen Beschuldigte ohne Sitz in Österreich den Strafbetrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zwischenzeitig nicht bezahlten und eine zwangsweise Vollstreckung im Ausland notwendig wurde, wurde über IMI um Vollstreckung im Ausland ersucht. In 190 Fällen kam es zu einer formellen und erfolgreichen Vollstreckung, was einer Erfolgsquote von 22,67% entspricht. Diese Erfolgsquote österreichischer Vollstreckungsersuchen könnte sich mit erfolgreichem Abschluss weiterer Verfahren erhöhen, die fast zur Hälfte noch offen sind. Sie allein ist jedoch kein Gradmesser für die Effektivität grenzüberschreitend geführter Verwaltungsstrafverfahren, weil diese in vielen Fällen ohne Vollstreckung zum Erfolg führten. Die geringere Erfolgsquote der Vollstreckungsersuchen ist außerdem in erster Linie darin begründet, dass Beschuldigte nicht über vollstreckbares Vermögen verfügten, insolvent wurden, sich als Scheinfirma der Erreichbarkeit entzogen - und nicht in mangelnder Kooperationsbereitschaft der um Vollstreckung ersuchten ausländischen Behörden. Gerade bei Mitgliedstaaten wie Slowenien, Ungarn und Tschechien, aus denen häufiger Arbeitnehmerentsendungen nach Österreich stattfinden, ergeben sich vergleichsweise höhere Erfolgsquoten österreichischer Zustell- und Vollstreckungsersuchen.

Datenquelle:
Evaluierung der Umsetzungsmaßnahmen zur Durchsetzungs-Richtlinie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und der ÖGK

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 2: Entgeltansprüche entsandter Arbeitnehmer von ausländischen Dienstleistungserbringern können in einem erhöhten Ausmaß durchgesetzt werden. Die präventive Wirkung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wird erhöht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Haftungsregelung für Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern im Baubereich

Ausgangszustand 2017:

Die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Arbeitnehmern, ihre Entgeltansprüche gegenüber den in anderen Personen als den Arbeitgebern liegenden Profiteuren ihrer Arbeitsleistung durchzusetzen, sind begrenzt. Insgesamt besteht daher für diese Profiteure kein Anreiz, zu einer ordnungsgemäßen Entlohnung beizutragen. Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ist aufgrund des das Nichteinbeziehens dieser Profiteure verbesserungswürdig.

Zielzustand 2020:

Die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Arbeitnehmern, ihre Entgeltansprüche gegenüber den in anderen Personen als den Arbeitgebern liegenden Profiteuren ihrer Arbeitsleistung durchzusetzen, sind erweitert. Insgesamt besteht daher für diese Profiteure ein Anreiz, Handlungen zu setzen, die zur ordnungsgemäßen Entlohnung der Arbeitnehmer beitragen. Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ist durch das Einbeziehen dieser Profiteure verbessert.

Istzustand 2020:

Die BUAK hat in der Evaluierung festgestellt, dass eine Verringerung von Unterentlohnungsfällen nach ihrer Erfahrung nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann. Seit der Schaffung der Regelung wurden von der BUAK Entgeltansprüche von 25 Arbeitnehmern geprüft und bei den Auftraggebern geltend gemacht. Nach Ansicht der AK kommt der Haftungsregelung eine geringfügige generalpräventive Wirkung hinsichtlich der korrekten Entlohnung von Arbeitnehmern zu. Die WKÖ sieht keinen Änderungsbedarf bei der Regelung.

Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 3: Entsendungen von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen vor allem in den Mitgliedstaaten der EU können, soweit dem nicht Sinn und Zweck des LSD-BG entgegensteht, ohne die durch das LSD-BG festgelegten Einschränkungen vorgenommen werden

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Konzernprivileg bei der Entsendung von Arbeitnehmern zwischen den Unternehmen des Konzerns

Ausgangszustand 2017:

Entsendungen von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen v.a. in den Mitgliedstaaten der EU fallen auch in solchen Fällen unter die dem vorgeschlagenen LSD-BG entsprechenden Bestimmungen des AVRAG, in denen die Anwendung der Schutzbestimmungen nicht geboten sind.

Zielzustand 2020:

Bestimmte gesetzlich definierte Entsendungen von Arbeitnehmern innerhalb von Konzernen sind vom LSD-BG ausgenommen und können ohne zusätzliche Kostenbelastungen vorgenommen werden.

Istzustand 2020:

Nach Ansicht der Industriellenvereinigung hat die Regelung des § 1 Abs. 6 LSD-BG den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz im Konzern durch den Entfall der administrativen Hürden wesentlich erleichtert und ist in der Praxis weiterhin dringend erforderlich. Der Entfall der administrativen Voraussetzungen für die konzerninterne Entsendung von Arbeitnehmern hat auch kostenentlastend für die Unternehmen gewirkt.

Datenquelle:
Stellungnahmen der Industriellenvereinigung zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung von Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Behörden und Stellen anderer Staaten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie erfolgt die Schaffung sowohl grundlegender Bestimmungen über Inhalte und Vorgangsweisen einer grenzüberschreitenden behördlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch für die grenzüberschreitende Zustellung und Vollstreckung behördlicher Entscheidungen, die infolge der Übertretung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift im Staat, in den die Arbeitnehmerentsendung erfolgte, ergangen sind.

Anlass des Gesetzesvorhabens ist in erster Linie die Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11 (im Folgenden „Durchsetzungsrichtlinie“), die bis zum 18. Juni 2016 umzusetzen ist. Die Durchsetzungsrichtlinie ergänzt die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden „Entsenderichtlinie“) um Instrumente der behördlichen Kontrolle und der Rechtsdurchsetzung. Dadurch soll es in der Praxis leichter werden, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die vorübergehend nach Österreich entsandten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aufgrund der Entsenderichtlinie zustehen. Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Strafentscheidungen wie für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU- und EWR-Mitgliedstaaten ist die Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI vorgesehen. IMI ist ein elektronisches, internetgestütztes Behördenkooperationssystem, das die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten entwickelte. Nach anfänglichen längeren Pilotphasen hat sich IMI inzwischen insbesondere in den Bereichen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, der Entsenderichtlinie und der Anerkennung von Berufsqualifikationen etabliert. Die Verwendung von IMI lässt die Lösung einiger praktischer Probleme erhoffen, die bislang der grenzüberschreitenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Mindeststandards entgegenstanden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Schaffung einer Auftraggeberhaftung im Baubereich

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler für auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Mindestentgeltansprüche der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten im Sinne des vorgeschlagenen § 3 Abs. 6 LSD-BG in Österreich. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. Arbeitnehmer haben ihre Ansprüche binnen bestimmter Fristen geltend zu machen. Der Auftraggeber wird daher im eigenen Interesse das Vertragsverhältnis mit seinem Auftragnehmer so ausgestalten, dass er durch die Haftung insgesamt nicht in Gefahr läuft, mehr als den Werklohn zu bezahlen. Dies könnte in bestimmten – späteren – Zahlungsterminen an den Auftragnehmer bestehen, woran sich bei Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers anschließt, wodurch zugunsten der Arbeitnehmer eine „Haftungsmasse“ geschaffen wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Erweiterung der Ausnahmetatbestände für den Anwendungsbereich des LSD-BG

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das LSD-BG findet keine Anwendung auf die vorübergehende, einen Monat je Kalenderjahr nicht übersteigende Entsendung von besonderen Fachkräften nach Österreich innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes und des § 115 des GmbH-Gesetzes, unter der Voraussetzung, dass der Einsatz konzernintern zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die entsandte Fachkraft, der Planung der Projektarbeit oder zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion erfolgt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2020
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Regelungen des LSD-BG führen zu keinen finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Arbeitsbedingungen

Insgesamt führen die Regelungen des LSD-BG zu Verbesserungen bei der Durchsetzung von Entgeltansprüchen von Arbeitnehmern. Dies betrifft sowohl im Inland beschäftigte Arbeitnehmer als auch nach Österreich grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer. Durch die Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie haben sich auch Verbesserungen bei der Zustellung und Vollstreckung von Strafbescheiden nach dem LSD-BG gegenüber Arbeitgebern im Ausland ergeben, die ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsenden.

Gesamtbeurteilung

Das LSD-BG hat in den Bestimmungen des § 17 und des 3. Hauptstückes (§§ 36 bis 67) die Voraussetzungen für eine in Regelabläufen bestehende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden geschaffen, die eine effiziente Durchsetzung österreichischer arbeitsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitnehmerentsendungen nach Österreich bezweckt.
Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG basiert die Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten auf der Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System – „IMI“).
In IMI haben sich inzwischen eigens für den Bereich Arbeitnehmerentsendungen eingerichtete Module und Prozesse etabliert, die die Amtshilfe im Ermittlungsverfahren eines Verwaltungsstrafverfahrens, die Zustellung und Vollstreckung von Strafentscheidungen im Entsendestaat vereinfachen.
Wie in anderen Bereichen der internationalen Durchsetzung von Verwaltungsstrafentscheidungen sind die übergelagerten prinzipiellen Schwierigkeiten unterschiedlicher Rechts- und Behördensysteme, der Erreichbarkeit von Beschuldigten u.a. mit zu bedenken. Mit der Verwendung von IMI für die Arbeitnehmerentsendung ist jedoch die Durchführung eines vollständigen Verwaltungsstrafverfahrens mit letztendlicher Möglichkeit der Vollstreckung im Entsendestaat im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten des LSD-BG leichter und häufiger geworden. Dieser Umstand tritt zunehmend in das Bewusstsein ausländischer Entsendeunternehmen und hat, abgesehen von den Erfolgen der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung im Einzelfall, auch eine präventive Wirkung.

Die Evaluierung hat weiters gezeigt, dass die Haftungsregelung des § 9 LSD-BG eine gewisse generalpräventive Wirkung entfaltet. Arbeitnehmer haben über die BUAK von dieser Möglichkeit der Geltendmachung von Entgeltansprüchen Gebrauch gemacht.

Die Regelung des § 1 Abs. 6 LSD-BG (Konzernprivileg) hat zu einer wesentlichen Entlastung bei der Abwicklung von grenzüberschreitenden konzerninternen Entsendungen von Arbeitnehmern geführt. Damit sind entsprechende Kostenentlastungen bei den Unternehmen eingetreten.

Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG basiert die Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten auf der Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System – „IMI“).
In IMI haben sich inzwischen eigens für den Bereich Arbeitnehmerentsendungen eingerichtete Module und Prozesse etabliert, die die Amtshilfe im Ermittlungsverfahren eines Verwaltungsstrafverfahrens, die Zustellung und Vollstreckung von Strafentscheidungen im Entsendestaat vereinfachen.
Wie in anderen Bereichen der internationalen Durchsetzung von Verwaltungsstrafentscheidungen sind die übergelagerten prinzipiellen Schwierigkeiten unterschiedlicher Rechts- und Behördensysteme, der Erreichbarkeit von Beschuldigten u.a. mit zu bedenken. Mit der Verwendung von IMI für die Arbeitnehmerentsendung ist jedoch die Durchführung eines vollständigen Verwaltungsstrafverfahrens mit letztendlicher Möglichkeit der Vollstreckung im Entsendestaat im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten des LSD-BG leichter und häufiger geworden. Dieser Umstand tritt zunehmend in das Bewusstsein ausländischer Entsendeunternehmen und hat, abgesehen von den Erfolgen der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung im Einzelfall, auch eine präventive Wirkung.
Die österreichischen Behörden haben mithilfe der erwähnten IMI-Funktionen Verwaltungsstrafverfahren gegen Entsendeunternehmen ohne Sitz von Beschuldigten in Österreich zum Abschluss bringen können und in IMI bis Ende 2020 in 2.691 Fällen um Zustellung der Strafentscheidung im anderen Mitgliedstaat ersucht. In mindestens 84% dieser Fälle konnten die Mitgliedstaaten die erfolgreiche Zustellung bestätigen.
In 838 Fällen, in denen Beschuldigte ohne Sitz in Österreich den Strafbetrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zwischenzeitig nicht bezahlten und eine zwangsweise Vollstreckung im Ausland notwendig wurde, wurde über IMI um Vollstreckung im Ausland ersucht. In 190 Fällen kam es zu einer formellen und erfolgreichen Vollstreckung, was einer Erfolgsquote von 22,67% entspricht.
Diese Erfolgsquote österreichischer Vollstreckungsersuchen könnte sich mit erfolgreichem Abschluss weiterer Verfahren erhöhen, die fast zur Hälfte noch offen sind. Sie allein ist jedoch kein Gradmesser für die Effektivität grenzüberschreitend geführter Verwaltungsstrafverfahren, weil diese in vielen Fällen ohne Vollstreckung zum Erfolg führten. Die geringere Erfolgsquote der Vollstreckungsersuchen ist außerdem in erster Linie darin begründet, dass Beschuldigte nicht über vollstreckbares Vermögen verfügten, insolvent wurden, sich als Scheinfirma der Erreichbarkeit entzogen – und nicht in mangelnder Kooperationsbereitschaft der um Vollstreckung ersuchten ausländischen Behörden.


Verbesserungspotentiale

Weitere Adaptierungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Entsendungen, die zu Verwaltungsentlastungen führen sollen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen