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Vorhaben

Bündelung Grenzkontrollverordnung 2015 - 2020

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -337.340

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Im Sommer 2015 kam es zu einem massiven Zustrom von in das Bundesgebiet einreisenden Fremden, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhielten und die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten. So haben von 5.9.2015 bis 27.4.2016 rund 797.000 Fremde die ungarisch-österreichische Grenze – hauptsächlich bei Nickelsdorf – bzw. zuletzt vorwiegend die slowenisch-österreichische Grenze bei Spielfeld überschritten. Im Zeitraum von 28.04.2016 bis 27.10.2016 wurden 22.582 Personen österreichweit aufgegriffen, wovon ein großer Teil aus Ungarn und Slowenien kam (Quelle: „Schlepperdatenbank“ des Bundeskriminalamtes).
Mit Wirkung vom 16.9.2015, 0.00 Uhr werden daher zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß Art. 25 SGK an den österreichischen Binnengrenzen Grenzkontrollen wiedereingeführt und wird insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert. Diese Maßnahme war angesichts des vorgenannten massiven Ausmaßes des Zustroms von Drittstaatsangehörigen unvermeidbar, um nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit und zu einer anhaltenden Überbeanspruchung der Polizei, der Rettungsdienste sowie der öffentlichen Infrastruktur zu führen und den Organen der österreichischen Polizei eine umfassende Aufgabenwahrnehmung an den Binnengrenzen zu ermöglichen.
Darüber hinaus war es erforderlich zur Durchführung dieser Maßnahme die Ressourcen des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) als Unterstützung zu nutzen, welche im Rahmen eines Assistenzeinsatzes gem. § 2 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 die befassten Sicherheitsbehörden unterstützen sollen, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inneren zu gewährleisten.
Ab dem Frühjahr 2016 konnte der massive Zustrom an Fremden stark reduziert werden. Dennoch herrscht weiterhin ein anhaltender Migrationszustrom nach Österreich und sind daher auch weiterhin Verlängerungen der Grenzkontrollen gemäß Art. 23 SGK (entspricht nunmehr Art. 25 SGK) erforderlich. Weiters erfolgen Wiedereinführungen der Grenzkontrollen sowie Verlängerungen gemäß Art. 28 SGK sowie Wiedereinführungen der Grenzkontrollen samt Verlängerungen auf Empfehlung des Rates gemäß Art. 29 SGK. Es ist weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Migranten zu rechnen. Defizite hinsichtlich des Schutzes der Außengrenzen der Europäischen Union bestehen weiterhin. Generell herrscht eine angespannte Sicherheitslage in ganz Europa und es besteht eine latente Terrorgefahr. Grenzkontrollen sind situativ und lageangepasst weiterhin notwendig und werden entsprechend mit Schwerpunkt auf Slowenien und Ungarn durchgeführt.
Österreich übernimmt mit 1. Juli 2018 den Ratsvorsitz und es finden in diesem Rahmen Veranstaltungen statt, deren Sicherheit zu garantieren für Österreich höchste Priorität hat. Von besonderer Bedeutung aus grenzpolizeilicher Sicht sind vor allem der informelle Rat der Justiz- und Innenminister in Innsbruck am 12. und 13. Juli 2018, sowie der informelle Europäische Rat in Salzburg am 20. und 21. September 2018. Um die Sicherheit dieser Veranstaltungen zu garantieren, werden für die jeweiligen Zeiträume an genau bestimmten Binnengrenzen zur Bundesrepublik Deutschland und zur Republik Italien gem. Art. 25 SGK Grenzkontrollen durchgeführt.
Aus Anlass der stark steigenden Anzahl an Erkrankungsfällen durch das Coronavirus (Covid-19) werden die Binnengrenzen zur Italienischen Republikim Verkehr zu Lande vorübergehend wiedereingeführt, um einer grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus vorzubeugen. Auf Grund der Corona-Pandemie ist die Wiedereinführung der Grenzkontrollen samt Verlängerungen auch zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik erforderlich. Die Grenzkontrollen werden auf Grundlage des Art. 28 sowie Art. 25 SGK durchgeführt.
Zur Erfüllung der gesundheitlichen Herausforderungen und zur Verhinderung der grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus, ist es zudem erforderlich, den Grenzverkehr an gewissen Grenzübergangsstellen auf Grundlage des § 10 Abs. 3 GrekoG vorübergehend einzustellen.
Nach Ablauf der neuerlich eingeführten Grenzkontrollen zur Republik Slowenien und zur Republik Ungarn ist die Lage aufgrund des nach wie vor hohen Migrationsdrucks, der weiterhin volatilen Migrationssituation auf verschiedenen Routen und im Umfeld der EU sowie der zunehmenden Aktivität von Schlepperbanden nach wie vor nicht ausreichend stabil, weshalb eine weitere Durchführung von Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien erforderlich ist. Die Ankünfte von Migranten an der zentralen und östlichen Mittelmeeroute sind weiterhin hoch. Zudem ist eine zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien zu beobachten, die Situation auf dem Westbalkan bleibt äußerst angespannt. Das Migrationspotenzial in dieser Region ist unverändert hoch: im Jahr 2020 wurde bei Aufgriffen in der Balkanregion bereits eine Steigerung von 192 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnet. Dadurch wird ein enormer Druck an der EU-Außengrenze erzeugt. Eine potenzielle Zunahme der illegalen Migrationsströme über den Balkan nach Mitteleuropa ist daher auch nach einer entschärften COVID-19 Situation zu erwarten. Die Vorbeugung der Einreise potentieller Gefährder muss aufgrund der latenten Bedrohung durch Terrorismus bzw. anderer Formen der Kriminalität innerhalb der Europäischen Union erfolgen, da die Lage an den Außengrenzen der Europäischen Union nach wie vor nicht ausreichend stabil ist und der Außengrenzschutz nicht im nötigen Ausmaß sichergestellt ist.
Nach Angaben der Europäischen Kommission sollen die aufgrund der Corona-Pandemie wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten schrittweise abgeschafft werden, sofern in den jeweiligen Nachbarstaaten eine vergleichbare positive Entwicklung der Fallzahlen der Corona-Infektionen verzeichnet wird. Es sollen daher die Grenzkontrollen, die aufgrund der Corona-Pandemie an den Binnengrenzen wiedereingeführt wurden, aufgehoben werden.
Auf Grund der derzeitigen positiven Entwicklung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie soll die Einstellung des Grenzverkehrs an den betroffenen Grenzübergangsstellen aufgehoben werden. Die Kontrollen der Gesundheitsbehörden werden entsprechend der neuen Lage adaptiert.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm den Schutz der österreichischen Binnengrenze, solange der EU-Außengrenzschutz nicht lückenlos funktioniert, als Grundsatz festgelegt.
Zusätzlich entspricht das Vorhaben den Grundsätzen der Strategie zum Integrierten Grenzmanagement, die in Abstimmung mit anderen Ressorts erstellt wurde. Die Strategie wurde aufgrund einer EU-rechtlichen Verpflichtung der FRONTEX-VO erstellt und der Europäischen Kommission vorgelegt.
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei der Grenzüberschreitung der österreichischen Binnengrenzen

Beschreibung des Ziels

Die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit obliegt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Entsprechend dem geltenden Unionsrecht und dem Schengen-Abkommen sind die österreichischen Binnengrenzen grundsätzlich nicht ausnahmslos zu kontrollieren. Entsprechend Art. 25 Schengener Grenzkodex (SGK) ist jedoch vorgesehen, dass in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern, wenn aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich ist, der betreffende Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn, verlängerbar um jeweils 20 Tage, bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten, Grenzkontrollen an den Binnengrenzen einführen kann.
Entsprechend Art. 23 SGK ist einem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer einer ernsthaften Bedrohung gestattet. Im Hinblick auf die unveränderten Migrationsbewegungen wird davon für eine Dauer von 3 Monaten Gebrauch gemacht. Eine Verlängerung ist jeweils um höchstens 30 Tagen bis zu einer Gesamtdauer von max. 6 Monaten möglich. Die Gesamtdauer von sechs Monaten wird mit Ablauf des 15. Mai 2016 erschöpft.
Entsprechend Art. 29 SGK ist eine weitere Verlängerung von sechs Monaten nach Empfehlung des Rates möglich; davon wird nun Gebrauch gemacht und in Entsprechung dieser Empfehlung der Umfang der Verordnung ausschließlich auf die Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien beschränkt.
Aufgrund einer zweiten Empfehlung des Rates erfolgte eine Verlängerung der Grenzkontrollen um weitere drei Monate.
Nunmehr erging eine dritte Empfehlung des Rates hinsichtlich einer abermaligen dreimonatigen Verlängerung von Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien. Auf Basis einer vierten Empfehlung des Rates wurden die Grenzkontrollen gem. Art. 29 SGK ausschließlich an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis zum Ablauf des 10. November 2017 verlängert.
Aufgrund der Ausschöpfung des Gesamtzeitraumes gem. Art 29 SGK, kann eine weitere Verlängerung der Grenzkontrollen nicht auf Art. 29 SGK gestützt werden. Aus diesem Grund wird als Rechtsgrundlage für eine weitere Verlängerung Art. 25 SGK herangezogen, wonach einem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer einer ernsthaften Bedrohung gestattet ist. Die Durchführung der Grenzkontrollen gem. Art. 25 SGK erfolgt nunmehr für weitere sechs Monate.
Die weitere Durchführung der Grenzkontrollen ab 11. Mai 2018 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft für den Zeitraum vom 9. Juli 2018, 00.00 Uhr, bis 13. Juli 2018, 24.00 Uhr, und vom 17. September 2018, 00.00 Uhr, bis 21. September 2018, 24.00, an in der Verordnung näher bezeichneten Binnengrenzen stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen aufgrund der Covid-19 Situation zur Italienischen Republik, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik stützt sich zunächst auf Art. 28 SGK und wird auf Grundlage des Art. 25 SGK verlängert.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 12. Mai 2019 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 13. November 2019 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 14. Mai 2020 stützt sich auf Art. 25 SGK.Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 11. November 2020 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Im Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Verordnungen, mit welchen die Grenzkontrollen an den Landgrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik sowie zur Republik Slowenien und zur Republik Ungarn vorübergehend wiedereingeführt werden, wird der Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergangsstellen zu den genannten Staaten eingestellt.
Die vorübergehende Einstellung des Grenzverkehrs an den Grenzübergangsstellen an den Binnengrenzen auf Grundlage des § 10 Abs. 3 GrekoG soll aufgehoben werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einführung der Grenzkontrollen zu Ungarn und Slowenien

Ausgangszustand 2015:

Die unkontrollierte Einreise nach Österreich ist für alle Personen gestattet. Eine Weiterreise nach Deutschland ist jedoch nicht gewährleistet.

Zielzustand 2020:

Die Einreise nach Österreich wird an den Binnengrenzen kontrolliert, sodass die Vornahme einer Registrierung der einreisenden Personen möglich ist und dadurch ein geordneter Ablauf des fremdenrechtlichen Verfahrens oder des Asylverfahrens möglich ist.

Istzustand 2020:

Zu Ungarn und Slowenien werden seit 16.9.2015 Grenzkontrollen durchgeführt. Da keine Weiterreisen nach Deutschland zu organisieren sind, erfolgt keine Registrierung von Reisenden an der Grenze. Werden Fremde bei der Grenzkontrolle aufgegriffen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden diese zurückgewiesen bzw. wird ein fremden- oder asylrechtliches Verfahren begonnen.

Datenquelle:
Statistiken des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Einführung der Grenzkontrollen zu Deutschland und Italien

Ausgangszustand 2015:

Die unkontrollierte Einreise nach Österreich ist für alle Personen kommend aus Italien und Deutschland gestattet. Allfällige Störer bzw. Gefährder der öffentlichen Ordnung u. inneren Sicherheit können während der informellen Treffen in Österreich unkontrolliert einreisen.

Zielzustand 2020:

Die Einreise nach Österreich wird an bestimmten Binnengrenzabschnitten kontrolliert, sodass die Vornahme einer Registrierung der einreisenden Personen möglich ist. Dadurch können etwaige Störer bzw. Gefährder rechtzeitig aus dem Verkehr gezogen werden.

Istzustand 2020:

Zu Ungarn und Slowenien werden seit 16.9.2015 Grenzkontrollen durchgeführt. Im grenznahen Raum zu Deutschland und Italien werden polizeiliche Kontrollen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Werden Fremde bei der Grenzkontrolle aufgegriffen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden diese zurückgewiesen bzw. wird ein fremden- oder asylrechtliches Verfahren begonnen.

Datenquelle:
Statistiken des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 3: Einführung der Grenzkontrollen wegen COVID-19

Ausgangszustand 2020:

Die unkontrollierte Einreise von Personen aus bestimmten Nachbarländern, die mit dem Coronavirus (Covid-19) infiziert sind, nach Österreich ist uneingeschränkt möglich.

Zielzustand 2020:

Die Einreise nach Österreich wird an bestimmten Binnengrenzen kontrolliert und der Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergangsstellen eingestellt. Der grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus wird vorgebeugt, sodass die Anzahl an Erkrankungsfällen durch das Coronavirus (Covid-19) in Österreich so gering wie möglich gehalten wird.

Istzustand 2020:

2020 wurden aufgrund COVID 19 temporär Grenzkontrollen durchgeführt, um die unkontrollierte Einreise von Personen, die mit dem COVID 19 Virus infiziert sind, zu verhindern. An Grenzabschnitten, an denen keine Grenzkontrollen vorgenommen wurden, wurden polizeiliche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der Grenzkontrollen bzw. der Ausgleichsmaßnahmen wurden die Gesundheitsbehörden bei Gesundheitschecks gemäß der Einreise-Verordnung des BMSGPK unterstützt.

Datenquelle:
Statistiken des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen für zehn Tage an den Binnengrenzen samt Verlängerungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit Wirkung vom 16.9.2015, 0.00 Uhr, sind an den österreichischen Land- und Luft-Schengen-Binnengrenzen Grenzkontrollen lageabhängig möglich. Vorgesehen ist, dass diese Kontrollen schrittweise, abhängig von den jeweiligen Lageinformationen, den Entwicklungen der grenzüberschreitenden Schlepperkriminalität, den voraussichtlichen Reisewegen der Migranten und sonstiger Erkenntnisse örtlich und zeitlich lageangepasst flexibel durchgeführt werden. Dadurch wird auch die Sicherheit an der Südgrenze zu Slowenien gewährleistet, welche eventuell als Ausweichroute der Migranten beansprucht werden wird. Die Intensität der Grenzkontrollen wird sich auf das für die Sicherheit notwendige Maß beschränken. Schwerpunkt werden zunächst die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei darstellen.
Für einen Zeitraum von zehn Tagen werden somit die österreichischen Binnengrenzen, und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert. Dh an den betroffenen Grenzübergängen müssen sich sämtliche einreisenden Personen ausweisen und Einreiseberechtigungen vorlegen. Die Antragstellung von Asyl bleibt davon nach wie vor unberührt.
Für einen Zeitraum von nun weiteren 20 Tagen werden die österreichischen Binnengrenzen, und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert (1 Verlängerung). D.h. an den betroffenen Grenzübergängen müssen sich sämtliche einreisenden Personen ausweisen und Einreiseberechtigungen vorlegen. Die Antragstellung von Asyl bleibt davon nach wie vor unberührt.
Für einen Zeitraum von abermals weiteren 20 Tagen (2. Verlängerung) werden die österreichischen Binnengrenzen, und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert.
Für einen Zeitraum von weiteren 11 Tagen (3. Verlängerung) sollen nunmehr, unter Ausschöpfung des Zeitraumes von zwei Monaten gem. Art. 25 Abs. 4 Schengener Grenzkodex, die österreichischen Binnengrenzen und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert werden.
Auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sollen nunmehr für einen Zeitraum von weiteren 3 Monaten (4. Verlängerung) die österreichischen Binnengrenzen, insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert werden.
Nun soll gemäß Art. 23 Abs. 3 Schengener Grenzkodex die österreichischen Binnengrenzen, insbesondere die österreichisch-slowenische Landgrenze (Grenzübergang Spielfeld), aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei für weitere 30 Tage (5. Verlängerung) kontrolliert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bundesrepublik Deutschland Anfang Februar 2016 die Verlängerung der Grenzkontrolle gemäß Art. 23 Abs. 3 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten, somit bis Mitte Mai 2016, vorgesehen hat, und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen die österreichischen Binnengrenzen, insbesondere die österreichisch-slowenische Landgrenze (Grenzübergang Spielfeld), aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei gemäß Art. 23 Abs. 3 Schengener Grenzkodex für weitere 2 Monate (6. Verlängerung) kontrolliert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rat der Europäischen Union im Mai 2016 basierend auf Art. 29 Schengener Grenzkodex eine Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten, somit bis 12. November 2016, vorsehen können und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen mit diesem Vorhaben die österreichischen Binnengrenzen weiterhin kontrolliert werden. Dies betrifft nun ausdrücklich nur die österreichisch-slowenische Landgrenze (insbesondere Grenzübergang Spielfeld) sowie die österreichisch-ungarische Landgrenze und entspricht somit inhaltlich dem Vorschlag der Europäischen Kommission.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rat der Europäischen Union im November 2016 basierend auf Art. 29 Schengener Grenzkodex eine Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten, somit bis 10. Februar 2017, vorsehen können und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen mit diesem Vorhaben die bisher betroffenen österreichischen Binnengrenzen weiterhin kontrolliert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rat der Europäischen Union im Februar 2017 basierend auf Art. 29 Schengener Grenzkodex eine Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten, somit bis 10. Mai 2017, vorsehen können und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen mit diesem Vorhaben die bisher betroffenen österreichischen Binnengrenzen zu Ungarn und Slowenien weiterhin kontrolliert werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen weiterhin vorliegen, erging erneut eine Empfehlung von Seiten des Rates der Europäischen Union, wonach die Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Schengener Grenzkodex für die Dauer von sechs weiteren Monaten – somit bis zum Ablauf des 10. November 2017 – verlängert werden können. Die Durchführung der Grenzkontrollen ist abermals auf die Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien beschränkt.
Angesichts des anhaltenden Migrationszustroms nach Österreich, der Defizite hinsichtlich des Schutzes der Außengrenzen der Europäischen Union sowie der angespannten Sicherheitslage in ganz Europa, ist es erforderlich, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gem. Art. 25 SGK für die Dauer von sechs weiteren Monaten – somit bis zum Ablauf des 10. Mai 2018 – zu verlängern. Die Durchführung der Grenzkontrollen ist auf die Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien beschränkt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der Sekundärmigration zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union gesehen werden, deren Eindämmung mit Blick auf die Übernahme des Ratsvorsitzes durch Österreich im 2. Halbjahr 2018 höchste Priorität zukommt. Die Binnengrenzkontrollen werden gem. Art. 25 SGK für sechs Monate beginnend vom 11. Mai 2018 (0.00 Uhr) – bis zum Ablauf des 11. November 2018 – an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze erneut durchgeführt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Österreich übernimmt im 2. Halbjahr 2018 den Ratsvorsitz, in dessen Rahmen Veranstaltungen stattfinden, für welche die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit von höchster Priorität ist. Die Grenzkontrollen werden gem. Art. 25 SKG in der Zeit vom 9. Juli 2018 (00.00 Uhr) bis 13. Juli 2018 (24.00 Uhr) an den Binnengrenzen des Bundeslandes Tirols zur Bundesrepublik Deutschland sowie den Binnengrenzen des Bundeslandes Tirol mit Ausnahme des Bezirks Lienz zur Italienischen Republik durchgeführt werden. Außerdem werden gem. Art. 25 SGK in der Zeit vom 17. September 2018 (00.00 Uhr) bis 21. September 2018 (24.00 Uhr) an den Binnengrenzen der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich zur Bundesrepublik Deutschland sowie an den Binnengrenzen des Bundeslandes Kärnten sowie des Bezirks Lienz des Bundeslandes Tirol zur Italienischen Republik Grenzkontrollen durchgeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der Sekundärmigration zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union gesehen werden, deren Eindämmung mit Blick auf den österreichischen Ratsvorsitz höchste Priorität zukommt. Die Binnengrenzkontrollen werden gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 12. Mai 2019 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der mangelhafte Außengrenzschutz zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union gesehen werden. Ein Risiko stellt dabei insbesondere die Einreise potentieller Gefährder (Rückkehr von Foreign Terrorist Fighters) dar, welche vorwiegend über die Westbalkanroute nach Zentraleuropa gelangen können. Vor diesem Hintergrund werden die Binnengrenzkontrollen gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 13. November 2019 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der mangelhafte Außengrenzschutz zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union, der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und Syrien sowie der zunehmenden wirtschaftlichen Anspannung im Iran gesehen werden. Ein Risiko stellt dabei insbesondere die Einreise potentieller Gefährder (Rückkehr von Foreign Terrorist Fighters) dar, welche vorwiegend über die Westbalkanroute nach Zentraleuropa gelangen können. Vor diesem Hintergrund werden die Binnengrenzkontrollen gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 samt Verlängerungen sowie Aufhebung der Grenzkontrollen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Grund der raschen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Covid-19) und der damit verbundenen stark steigenden Anzahl an Erkrankungen und Todesfällen, werden die Binnengrenzen zur Italienischen Republik, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande vorübergehend wiedereingeführt und im Rahmen der Vorgaben des SGK verlängert, um einer grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus vorzubeugen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation kann eine „Krankheit mit epidemischem Potenzial“, wie sie das neuartige Virus darstellt, eine „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ sein. Eine derartige Gefahr für die Allgemeinheit und die Gesundheit der Bevölkerung ist als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Sinne des Art. 28SGK anzusehen und werden die Grenzkontrollen auf Basis dieser Rechtsgrundlage, ab Inkrafttreten der Verordnung, durchgeführt.
Nachdem sich die Europäische Kommission für eine schrittweise Beendigung der Durchführung der auf Grund des Ausbruchs der Corona-Pandemie wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten einsetzte, werden die auf Grund von Covid-19 wiedereingeführten Grenzkontrollen wieder aufgehoben bzw. nicht weiter verlängert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 sowie Aufhebung der Einstellung des Grenzverkehrs

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Grund der raschen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Covid-19) und der damit verbundenen stark steigenden Anzahl an Erkrankungen und Todesfällen, werden die Binnengrenzen zur Italienischen Republik, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande vorübergehend wiedereingeführt, um einer grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus vorzubeugen. Um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestmöglich unter Kontrolle zu halten, wird als zusätzliche Maßnahme die Schließung von Grenzübergangstellen vorgenommen und erfolgt eine gänzliche oder teilweise vorübergehende Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen zur Italienischen Republik, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik, zur Slowakischen Republik sowie zur Republik Slowenien und zur Republik Ungarn
Auf Grund der positiven Entwicklung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird die Einstellung des Grenzverkehrs an betroffenen Grenzübergangsstellen wieder aufgehoben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der mangelhafte Außengrenzschutz zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie dienen Grenzkontrollen zudem als ein wirksames Mittel, um die unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern.
Die Migrationslage ist nach wie vor volatil, was sich in der Steigerung der Anzahl der Ankünfte von Migranten an der zentralen und östlichen Mittelmeeroute zeigt. Dieser Umstand geht auf eine zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien zurück, in dessen Grenzgebiet zur Türkei sich aktuell hunderttausende Menschen aufhalten, sowie auf das ungewisse Fortbestehen des EU-Türkei-Deals, auch wenn die Grenze zu Griechenland derzeit stabil scheint. Auch die Situation auf dem Westbalkan bleibt äußerst angespannt, das Migrationspotenzial in dieser Region ist unverändert hoch: im Jahr 2020 wurde bei Aufgriffen in der Balkanregion bereits eine Steigerung von 192% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnet. Dadurch wird ein enormer Druck an der EU-Außengrenze erzeugt. Eine potenzielle Zunahme der illegalen Migrationsströme über den Balkan nach Mitteleuropa ist daher auch nach einer entschärften COVID-19 Situation zu erwarten.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen – und der damit verbundenen Möglichkeit zur Vorbeugung der Einreise potentieller Gefährder – ist auch in der latenten Bedrohung durch Terrorismus bzw. anderer Formen der Kriminalität innerhalb der Europäischen Union zu sehen, da die Lage an den Außengrenzen der Europäischen Union nach wie vor nicht ausreichend stabil ist und der Außengrenzschutz nicht ausreichend funktioniert. Vor diesem Hintergrund werden die Binnengrenzkontrollen gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 11. November 2020 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-337.340

Tsd. Euro

Plan

-348.953

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

28.946

Tsd. Euro

Plan

33.763

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

308.394

Tsd. Euro

Plan

315.190

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

337.340

Tsd. Euro

Plan

348.953

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-33.177

Tsd. Euro

Plan

-40.835

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3.077

Tsd. Euro

Plan

4.508

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

30.100

Tsd. Euro

Plan

36.327

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

33.177

Tsd. Euro

Plan

40.835

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-74.067

Tsd. Euro

Plan

-94.448

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

6.402

Tsd. Euro

Plan

10.251

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

67.665

Tsd. Euro

Plan

84.197

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

74.067

Tsd. Euro

Plan

94.448

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-75.757

Tsd. Euro

Plan

-75.326

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

6.497

Tsd. Euro

Plan

7.069

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

69.260

Tsd. Euro

Plan

68.257

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

75.757

Tsd. Euro

Plan

75.326

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-80.911

Tsd. Euro

Plan

-69.258

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

6.789

Tsd. Euro

Plan

5.982

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

74.122

Tsd. Euro

Plan

63.276

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

80.911

Tsd. Euro

Plan

69.258

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-73.428

Tsd. Euro

Plan

-69.086

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

6.181

Tsd. Euro

Plan

5.953

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

67.247

Tsd. Euro

Plan

63.133

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

73.428

Tsd. Euro

Plan

69.086

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde für den Evaluierungszeitraum 2015 bis 2019 mit Aufwänden in Höhe von 348,953 Mio. EUR im Bereich des BMI und BMLV gerechnet. Diese Aufwände unterteilen sich in Personalaufwand (darunter Überstunden bei der Exekutive und Einsatzgebühren bei den Soldaten) und betrieblichen Sachaufwand (darunter Tagesgebühren, Nächtigungsgebühren und Mietaufwand für Container bei der Exekutive bzw. Verpflegung und Unterkunft bei den Soldaten).
Tatsächlich sind im Evaluierungszeitraum 2015 bis 2019 finanzielle Auswirkungen in Höhe von 337,340 Mio. EUR, somit um 11,613 Mio. EUR geringer als der Planwert, eingetreten. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Personaleinsatz entgegen den Planungsannahmen im Laufe der Dauer des Grenzkontrolleinsatzes aufgrund der tatsächlich vor Ort benötigten Personalressourcen geringer ausgefallen ist. Ergänzend wird angemerkt, dass im Jahr 2020 finanzielle Auswirkungen in Höhe von 65,685 Mio. EUR, somit um 5,863 Mio. EUR höher als der Planwert (59,822 Mio. EUR), eingetreten sind. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Personaleinsatz im Jahre 2020 entgegen den Planungsannahmen im Laufe der Dauer des Grenzkontrolleinsatzes aufgrund der tatsächlich vor Ort benötigten Personalressourcen etwas höher ausgefallen ist.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Das Bundesministerium für Inneres verfügt über keine Expertise um die Auswirkungen der Grenzkontrollen und –schließungen auf die Unternehmen und insbesondere auf die Transportwirtschaft umfassend und abschließend beurteilen zu können. Daher ersuchte das BMI Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Forschungseinrichtungen und –institute um Unterstützung. Die Anfragen wurden aber von keiner Einrichtung beantwortet.
Trotzdem soll eine zumindest grobe Annäherung über ausgewählte Parameter versucht werden. Diese Daten wurden aus öffentlichen Quellen von der Statistik Austria (STAT) und nach Anfrage bei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gewonnen.
Die STAT veröffentlicht Daten zum Straßengüterverkehr österreichischer Unternehmen nach Transportaufkommen und –leistung in den Kategorien grenzüberschreitender Empfang und Versand sowie Transit. Im Durchschnitt wurden in den Jahren 2010 bis 2014 knapp 24,7 Mio. Tonnen transportiert, in den Jahren 2015 bis 2019 waren es 22,1 Mio. Tonnen, was einen Rückgang um 10 Prozent bedeutet. Im ersten Halbjahr wurden in den ausgewählten Kategorien 9,9 Mio. Tonnen erfasst, was auf einen weiteren Rückgang 2020 schließen lässt.
Zusätzlich wurden Daten zum durchschnittlichen täglichen Verkehr (Montag – Sonntag) für alle Wochentage inklusive Fenster- und Feiertage von acht Dauerzählstellen der ASFINAG erhoben, die sich in Grenznähe befinden und von denen Daten von 2012 bis zum ersten Halbjahr 2020 konsistent vorlagen. Herangezogen wurden Kraftfahrzeuge (KFZ) größer 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht. Gesamt wurden in den Jahren 2012 bis 2014 durchschnittlich pro Jahr über 418.000 KFZ gezählt, zwischen 2015 bis 2019 waren es über 476.000 KFZ. Das ist ein Zuwachs von 14 %. Für das erste Halbjahr 2020 wurden über 227.000 KFZ erfasst, was auch hier einen Rückgang für das gesamte Jahr wahrscheinlich macht.
Zusätzlich konnte die ASFINAG Daten zu Verlustzeiten für fünf Grenzübergangsstellen für 2020 zur Verfügung stellen. Beim Grenzübergang Karawankentunnel wurde im Jahr 2020 an 40 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst, an 25 Tagen von mehr als 60 Minuten und an 12 Tagen von mehr als 120 Minuten. Beim Grenzübergang Kufstein wurde im Jahr 2020 an 27 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst und an 3 Tagen von mehr als 60 Minuten. Beim Grenzübergang Suben wurde im Jahr 2020 an 39 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst, an 16 Tagen von mehr als 60 Minuten und an 4 Tagen von mehr als 120 Minuten. Beim Grenzübergang Walserberg A1 Westautobahn wurde im Jahr 2020 an 25 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst und an 3 Tagen von mehr als 60 Minuten. Beim Grenzübergang Walserberg A10 Tauernautobahn wurde im Jahr 2020 an 26 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst und an 3 Tagen von mehr als 60 Minuten. Da keine Daten für die Teilmenge des Schwerverkehrs vorliegen, können die Verlustzeiten nicht mit den gezählten KFZ in Relation gesetzt werden.
Die oben erwähnten Daten hängen von zahlreichen externen Faktoren ab (zum Beispiel allgemeine Wirtschaftslage, Baustellen, Unfälle, Funktionsfähigkeit der Messstellen, tatsächlicher Umfang der Grenzkontrollen). Wie bereits erwähnt bilden diese Daten nur Teilaspekte ab und lassen daher nur eine sehr grobe und indirekte Einschätzung zu. Darüber hinaus liegen keine standardisierten Erhebungsmechanismen und Statistiken für seriöse Schlussfolgerungen auf. Aus diesem Grund sind die oben angeführten Daten nicht eindeutig interpretierbar. Für eine seriöse Analyse müsste eine wissenschaftliche Studie durchgeführt werden.

Gesamtbeurteilung

Im Sommer 2015 kam es zu einem massiven Zustrom von in das Bundesgebiet einreisenden Fremden, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhielten und die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten. So haben von 5.9.2015 bis 27.4.2016 rund 797.000 Fremde die ungarisch-österreichische Grenze – hauptsächlich bei Nickelsdorf – und anschließend vorwiegend die slowenisch-österreichische Grenze bei Spielfeld überschritten. Grenzkontrollen zu Ungarn und Slowenien wurden ab 16.9.2015 durchgeführt, um die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Einreisekontrolle konnten die Fremden einer fremden- und grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen und registriert werden. Ohne diese Maßnahme wäre eine geordnete Ein- und Weiterreise von Fremden nach Deutschland unmöglich gewesen.
Ab dem Frühjahr 2016 konnte der Zustrom an Fremden stark reduziert werden. Im Zeitraum von 28.04.2016 bis 27.10.2016 wurden 22.582 Personen österreichweit aufgegriffen, wovon ein großer Teil aus Ungarn und Slowenien kam.
Da im Folgenden keine Weiterreisen nach Deutschland zu organisieren waren, erfolgte keine Registrierung von Reisenden an der Grenze. Wurden Fremde bei der Grenzkontrolle aufgegriffen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllten, wurden diese zurückgewiesen bzw. wurde ein fremden- oder asylrechtliches Verfahren begonnen. Im grenznahen Raum zu Deutschland und Italien werden polizeiliche Kontrollen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Diese Maßnahmen hatten bzw. haben eine präventive Wirkung zur Zielsetzung, sie haben dazu beigetragen, einen weiteren Massenzustrom im Sinne einer hohen Zahl rechtswidriger Grenzübertritte erfolgreich zu verhindern.

Durch die Wiedereinführung von Grenzkontrollen aus Anlass der EU-Ratspräsidentschaft konnten sämtliche Veranstaltungen wie der Europäische Rat ordnungsgemäß und ohne Gefährdungslagen für die Politiker durchgeführt werden.

Die Ankünfte von Migranten sowie schutz-und hilfsbedürftigen Fremden an der zentralen und östlichen Mittelmeeroute sind weiterhin hoch. Zudem ist eine zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien zu beobachten, die Situation auf dem Westbalkan bleibt äußerst angespannt. Das Migrationspotenzial in dieser Region ist unverändert hoch: im Jahr 2020 wurde bei Aufgriffen in der Balkanregion bereits eine Steigerung von 192 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnet. Dadurch wird ein enormer Druck an der EU-Außengrenze erzeugt. Eine potenzielle Zunahme der illegalen Migrationsströme über den Balkan nach Mitteleuropa ist daher insbesondere nach einer entschärften COVID-19 Situation zu erwarten. 2020 migrierten ca. 82 % der originären Asylantragsteller in Österreich über Griechenland und die Balkanroute. Die Aufhältigenanzahl auf den griechischen Hot Spot-Inseln beträgt derzeit rund 16.230.
Seit 12.9.2015 finden Assistenzeinsätze des österreichischen Bundesheeres (ÖBH) im Bereich der grenzpolizeilichen Sicherungsmaßnahmen statt. Der Hintergrund der Einführung zu diesem Zeitpunkt war die damals angespannte Migrationslage. Die Notwendigkeit der Fortführung ergab sich aus der erfolgreichen präventiven Wirkung bei einer fortgesetzt angespannten geopolitischen Situation. Durch die Assistenz des ÖBH konnte ein wesentlicher Beitrag zur Verhinderung eines neuerlichen Massenzustroms (im Sinne von rechtswidrigen Grenzübertritten in großer Zahl) erbracht werden.
Die durchschnittlich eingesetzte Personalstärke betrug im Evaluierungszeitraum 938 Soldatinnen und Soldaten, wobei im Zeitraum vom 16. September 2015 bis zum Jahresende 2015 mit durchschnittlich 1.317 die höchste Personalstärke erreicht wurde. Der Durchschnitt der restlichen Jahre schwankte zwischen 873 (2019) bis 997 Soldatinnen und Soldaten (2018). Gesamt wurden ab 2016 knapp 5.000 Personen aufgegriffen. Das erste Jahr 2016 bildete auch hier den Höhepunkt mit 1.552 Aufgriffen. Die Zahlen reduzierten sich dabei sukzessive bis zum Jahr 2019 (452 Aufgriffe). Bedingt durch die derzeitige COVID-19 –Lage verlagerte sich der Schwerpunkt des Assistenzeinsatzes im Grenzbereich in die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden.
2020 wurden aufgrund der raschen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) temporär Grenzkontrollen durchgeführt, um die unkontrollierte Einreise von Personen, die mit dem COVID-19 Virus infiziert sind, zu verhindern. Diese Maßnahmen wurden ergänzend zum in Österreich ab März verhängten Lockdown ergriffen. Kennzahlen zur direkten Messung der Wirkung der Grenzkontrollen und –schließungen liegen nicht vor. Diese Maßnahmen haben zur erfolgreichen Bekämpfung der ersten Welle im Frühjahr und Sommer 2020 beigetragen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.