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Vorhaben

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Mit der Richtlinie (EG) Nr. 93/1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. Nr. L 13 vom 19.1.2000 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 wurden Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne aber einen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Die Richtlinie 1999/93/EG beschränkte sich vielmehr auf den Bereich elektronischer Signaturen, wobei die Umsetzungs- und Anwendungspraxis der Mitgliedstaaten auch dort einige Defizite zeigten. Der Bereich der elektronischen Identifizierung blieb bislang unionsrechtlich ungeregelt, auch eine gegenseitige Anerkennung der national etablierten elektronischen Identifizierungsmethoden auf rechtlicher Ebene fehlte bisher.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) sollen nunmehr u. a. die Rechtsvorschriften jener Richtlinie gestärkt und erweitert werden, indem eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen wird. Dadurch wird die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der Union erhöht. Zudem wird der Bereich der elektronischen Identifizierung und eine gegenseitige Anerkennung der nationalen eID unter bestimmten Bedingungen angesprochen.
Die Durchführung der unmittelbar anwendbaren eIDAS-VO erfordert eine Anpassung jener innerstaatlichen Gesetze, die die Themen elektronische Identifizierung (E-GovG) und elektronische Signaturen (SigG) derzeit regeln, wobei anstelle des aufzuhebenden SigG ein neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) erlassen werden soll. Die legistischen Anpassungen in Hinblick auf die Interoperabilität des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems, aber auch um elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten in Österreich anerkennen zu können, sind nicht Teil der vorliegenden Novelle und sollen zeitnahe in einem gesonderten legistischen Vorhaben vorgenommen werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben der elektronischen Identifizierungsmittel und elektronischer Signaturen ist Teil der gesamteuropäischen Binnenmarktstrategie. In der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 26. August 2010 „Eine Digitale Agenda für Europa“ wurden beispielsweise die Frag­mentierung des Binnenmarkts, der Mangel an Interoperabilität und die Zunahme der Cyberkriminalität als große Hemmnisse für den Erfolgszyklus der digitalen Wirtschaft benannt. In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ betonte die Kommission überdies die Notwendigkeit, die Hauptprobleme zu lösen, die Unionsbürger davon abhalten, die Vorteile eines digitalen Binnenmarktes und grenzüberschreitender digitaler Dienste zu nutzen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 4. Februar 2011 und vom 23. Oktober 2011 forderte der Europäische Rat die Kommission zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts bis 2015 auf, um durch die Erleichterung der grenzüber­schreitenden Nutzung von Online-Diensten und insbesondere der sicheren elektronischen Identifizierung und Authentifizierung rasch Fortschritte in Schlüsselbereichen der digitalen Wirtschaft zu erzielen und einen vollständig integrierten digitalen Binnenmarkt zu fördern.
Eines der Ziele dieser Verordnung ist die Beseitigung bestehender Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, die in den Mitgliedstaaten zumindest die Authentifizierung für öffentliche Dienste ermöglichen. Diese Verordnung bezweckt keinen Eingriff in die in den Mitgliedstaaten beste­henden elektronischen Identitätsmanagementsysteme und zugehörigen Infrastrukturen. Sie soll vielmehr sicher­stellen, dass beim Zugang zu Online-Diensten, die von den Mitgliedstaaten grenzüberschreitend angeboten werden, eine sichere elektronische Identifizierung und Authentifizierung möglich ist (Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und sonstige Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)

Beschreibung des Ziels

Da ein EU-weit harmonisierter Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste geschaffen wurde, sind die notwendigen Begleitregelungen zu erlassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Aufhebung Signaturgesetz

Ausgangszustand 2016:

Die geltende Rechtslage setzt die Richtlinie 1999/93/EG um, die mit 1.7.2016 aufgehoben wird.

Zielzustand 2021:

Das Signaturgesetz ist aufgehoben.

Istzustand 2021:

Das Signaturgesetz wurde aufgehoben und mit Juli 2016 ist wie geplant das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Kraft getreten.

Datenquelle:
BGBl. I 50/2016

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Inkrafttreten Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Ausgangszustand 2016:

Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen fehlen.

Zielzustand 2021:

Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen sind erlassen.

Istzustand 2021:

Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen sind nach wie vor geltendes Recht und haben sich in der Praxis als gut anwendbar erwiesen.

Datenquelle:
BGBl. I 50/2016

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Aktualisierungen im E-Government-Gesetz vor dem Hintergrund der eIDAS-VO und Optimierung der Registernutzung

Beschreibung des Ziels

In einzelnen Bestimmungen des E-GovG sind redaktionelle Anpassungen aufgrund der gelebten Verwaltungspraxis und vor dem Hintergrund der eIDAS-VO vorzunehmen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Regelungen entsprechen den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis

Ausgangszustand 2016:

Einzelne Bestimmungen im E-GovG spiegeln nicht die derzeit gelebte Verwaltungspraxis wieder. Die Begrifflichkeiten widersprechen den Vorgaben der eIDAS-VO.

Zielzustand 2021:

Regelungen entsprechen den tatsächlichen Bedürfnissen der Verwaltungspraxis. Begrifflichkeiten sind an die eIDAS-VO angepasst.

Istzustand 2021:

Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen sind nach wie vor geltendes Recht und haben sich in der Praxis als gut anwendbar erwiesen.

Datenquelle:
BGBl. I 50/2016

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung eines Rechtsrahmens für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Einklang mit der eIDAS-VO

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Schaffung eines EU-weit harmonisierten Rechtsrahmens für Vertrauensdienste wird das Signaturgesetz aufgehoben und für das Thema Vertrauensdienste ein neues Begleit- bzw. Durchführungsgesetz zur eIDAS-VO erlassen.
Im SVG werden nur jene Bereiche geregelt in denen die unmittelbar anwendbare eIDAS-VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit überlässt, nationale Vorschriften zu erlassen. Dies betrifft insbesondere Regelungen bzw. Konkretisierungen in den Bereichen der Vertrauensdiensteanbieter, Aufsicht, Formvorschriften, Haftung und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben der eIDAS-VO.
Die Hauptgesichtspunkte sind:
Beibehaltung der bisher nach dem SigG geltenden Rechtswirkungen der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB einer qualifizierten elektronischen Signatur in Hinblick auf allgemeine Formvorschriften des österreichischen Zivilrechts;
Nutzer von elektronischen Signaturen sollen auf die Akzeptanz ihrer qualifiziert elektronisch signierten Dokumente vertrauen können. „Versteckte“ Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dies insbesondere für Vertragskündigungen gegenüber Konsumenten ausschließen, sollen beseitigt werden.
Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern hinsichtlich der sorgfältigen Verwahrung der Signatur- und Siegelerstellungsdaten;
Vorläufige Aussetzungsmöglichkeit eines qualifizierten Zertifikats wegen bestimmten Gründen;
Ausstellung qualifizierter Zertifikate durch einen Vertrauensdiensteanbieter;
Haftungsregelungen, Vertrauensinfrastruktur und Beendigungsplan für Vertrauensdiensteanbieter;
Festlegung der Telekom-Control-Kommission als Aufsichtsstelle über Vertrauensdiensteanbieter;
Festlegung der Führung der Vertrauensliste bzw. eines Prüfservices durch die RTR-GmbH;
Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers für die Benennung einer Bestätigungsstelle.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vornahme redaktioneller Anpassungen, Änderung von Begrifflichkeiten und Verbesserung der Registernutzung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neben der Klarstellung, dass sich bei der Bildung der Stammzahl von natürlichen Personen die starke Verschlüsselung auf die ZMR-Zahl bzw. die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters bezieht, wird nunmehr insbesondere vorgesehen, dass ausländische Services wie Datenanwendung des privaten Bereichs behandelt werden sollen, wobei anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen verwendet werden soll. Weiters kann die Stammzahl nicht-natürlicher Personen, vor allem bei einem sogenannten „Ausstattungsfall“, durch Abfrage beim Unternehmensregister ermittelt werden. An mehreren Stellen wird im Sinne der eIDAS-VO die Möglichkeit vorgesehen, dass neben der Verwendung einer elektronischen Signatur auch ein elektronisches Siegel verwendet werden kann. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Registernutzung verbessert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es waren keine finanziellen Auswirkungen des Bundes vorgesehen und es sind daher auch keine eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Nutzende von elektronischen Signaturen sollen auf die Akzeptanz ihrer qualifiziert elektronisch signierten Dokumente vertrauen können. „Versteckte“ Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dies insbesondere für Vertragskündigungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten ausschließen, wurden durch das SVG beseitigt:
– Stichprobenartige Prüfungen haben ergeben, dass seit dem Inkrafttreten des SVG solche für Konsumentinnen und Konsumenten benachteiligenden Klauseln in den AGB nicht mehr bestehen.
– Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten über die Nichtakzeptanz elektronischer Signaturen aufgrund AGBs sind keine mehr bekannt.

Gesamtbeurteilung

Die gegenständliche WFA wurde ursprünglich vom Bundeskanzleramt erstellt. Durch die Kompetenzverschiebung im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 ist das Vorhaben nun durch das derzeitig zuständige Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu evaluieren.

Mit der eIDAS-VO (VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014) wurde eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen, um dadurch die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der Europäischen Union zu erhöhen. Konkret wird die Rechtswirkung elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel sowie der Bereich der elektronischen Identifizierung (eID) geregelt. Wesentlich dabei ist eine Harmonisierung der Regelungen im Bereich der Vertrauensdienste (inbs. elektronische Signaturen und Siegel) und die Normierung einer gegenseitigen Anerkennung nationaler eID unter bestimmten Bedingungen. Die Durchführung der unmittelbar anwendbaren eIDAS-VO erforderte jedoch eine Anpassung jener innerstaatlichen Gesetze, die die Themen elektronische Identifizierung (E-GovG) und elektronische Signaturen (SigG) regelten, wobei mit diesem Vorhaben anstelle des aufzuhebenden SigG ein neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016 erlassen wurde. Die vollständige Anwendbarkeit der eIDAS-VO wäre ohne die Anpassungen nicht gewährleistet gewesen, weil das Signaturgesetz in weiten Teilen im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht gestanden wäre.

Mit dem Inkrafttreten des SVG konnte der unionsrechtskonforme Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und andere Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Einklang mit der eIDAS-VO geschaffen werden. Darüber hinaus konnte erfolgreich die Rechtsposition von Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt werden, indem Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Akzeptanz von elektronische Signaturen (insbesondere bei gewünschter Vertragsauflösung seitens der Konsumentinnen und Konsumenten) ausschlossen, als gesetzwidrig eingestuft wurden und von den Unternehmen aus den AGBs zu streichen waren. Stichprobenartige Prüfungen haben ergeben, dass seit dem Inkrafttreten des SVG solche für Konsumentinnen und Konsumenten benachteiligende Klauseln in den AGB nicht mehr bestehen. Ebenso sind keine Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten über die Nichtakzeptanz elektronischer Signaturen aufgrund von AGBs mehr bekannt. Die gewünschten Wirkungen des Vorhabens sind daher zusammenfassend zur Gänze eingetreten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen