Vorhaben
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und sonstige Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)
Beschreibung des Ziels
Da ein EU-weit harmonisierter Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste geschaffen wurde, sind die notwendigen Begleitregelungen zu erlassen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aufhebung Signaturgesetz
Ausgangszustand 2016:
Die geltende Rechtslage setzt die Richtlinie 1999/93/EG um, die mit 1.7.2016 aufgehoben wird.
Zielzustand 2021:
Das Signaturgesetz ist aufgehoben.
Istzustand 2021:
Das Signaturgesetz wurde aufgehoben und mit Juli 2016 ist wie geplant das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Kraft getreten.
Datenquelle:
BGBl. I 50/2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Inkrafttreten Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Ausgangszustand 2016:
Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen fehlen.
Zielzustand 2021:
Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen sind erlassen.
Istzustand 2021:
Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen sind nach wie vor geltendes Recht und haben sich in der Praxis als gut anwendbar erwiesen.
Datenquelle:
BGBl. I 50/2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Aktualisierungen im E-Government-Gesetz vor dem Hintergrund der eIDAS-VO und Optimierung der Registernutzung
Beschreibung des Ziels
In einzelnen Bestimmungen des E-GovG sind redaktionelle Anpassungen aufgrund der gelebten Verwaltungspraxis und vor dem Hintergrund der eIDAS-VO vorzunehmen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Regelungen entsprechen den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis
Ausgangszustand 2016:
Einzelne Bestimmungen im E-GovG spiegeln nicht die derzeit gelebte Verwaltungspraxis wieder. Die Begrifflichkeiten widersprechen den Vorgaben der eIDAS-VO.
Zielzustand 2021:
Regelungen entsprechen den tatsächlichen Bedürfnissen der Verwaltungspraxis. Begrifflichkeiten sind an die eIDAS-VO angepasst.
Istzustand 2021:
Die für die Anwendbarkeit der eIDAS-VO notwendigen Begleit- und Durchführungsbestimmungen sind nach wie vor geltendes Recht und haben sich in der Praxis als gut anwendbar erwiesen.
Datenquelle:
BGBl. I 50/2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung eines Rechtsrahmens für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Einklang mit der eIDAS-VO
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Schaffung eines EU-weit harmonisierten Rechtsrahmens für Vertrauensdienste wird das Signaturgesetz aufgehoben und für das Thema Vertrauensdienste ein neues Begleit- bzw. Durchführungsgesetz zur eIDAS-VO erlassen.
Im SVG werden nur jene Bereiche geregelt in denen die unmittelbar anwendbare eIDAS-VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit überlässt, nationale Vorschriften zu erlassen. Dies betrifft insbesondere Regelungen bzw. Konkretisierungen in den Bereichen der Vertrauensdiensteanbieter, Aufsicht, Formvorschriften, Haftung und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben der eIDAS-VO.
Die Hauptgesichtspunkte sind:
Beibehaltung der bisher nach dem SigG geltenden Rechtswirkungen der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB einer qualifizierten elektronischen Signatur in Hinblick auf allgemeine Formvorschriften des österreichischen Zivilrechts;
Nutzer von elektronischen Signaturen sollen auf die Akzeptanz ihrer qualifiziert elektronisch signierten Dokumente vertrauen können. „Versteckte“ Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dies insbesondere für Vertragskündigungen gegenüber Konsumenten ausschließen, sollen beseitigt werden.
Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern hinsichtlich der sorgfältigen Verwahrung der Signatur- und Siegelerstellungsdaten;
Vorläufige Aussetzungsmöglichkeit eines qualifizierten Zertifikats wegen bestimmten Gründen;
Ausstellung qualifizierter Zertifikate durch einen Vertrauensdiensteanbieter;
Haftungsregelungen, Vertrauensinfrastruktur und Beendigungsplan für Vertrauensdiensteanbieter;
Festlegung der Telekom-Control-Kommission als Aufsichtsstelle über Vertrauensdiensteanbieter;
Festlegung der Führung der Vertrauensliste bzw. eines Prüfservices durch die RTR-GmbH;
Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers für die Benennung einer Bestätigungsstelle.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vornahme redaktioneller Anpassungen, Änderung von Begrifflichkeiten und Verbesserung der Registernutzung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neben der Klarstellung, dass sich bei der Bildung der Stammzahl von natürlichen Personen die starke Verschlüsselung auf die ZMR-Zahl bzw. die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters bezieht, wird nunmehr insbesondere vorgesehen, dass ausländische Services wie Datenanwendung des privaten Bereichs behandelt werden sollen, wobei anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen verwendet werden soll. Weiters kann die Stammzahl nicht-natürlicher Personen, vor allem bei einem sogenannten „Ausstattungsfall“, durch Abfrage beim Unternehmensregister ermittelt werden. An mehreren Stellen wird im Sinne der eIDAS-VO die Möglichkeit vorgesehen, dass neben der Verwendung einer elektronischen Signatur auch ein elektronisches Siegel verwendet werden kann. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Registernutzung verbessert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es waren keine finanziellen Auswirkungen des Bundes vorgesehen und es sind daher auch keine eingetreten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Nutzende von elektronischen Signaturen sollen auf die Akzeptanz ihrer qualifiziert elektronisch signierten Dokumente vertrauen können. „Versteckte“ Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dies insbesondere für Vertragskündigungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten ausschließen, wurden durch das SVG beseitigt:
– Stichprobenartige Prüfungen haben ergeben, dass seit dem Inkrafttreten des SVG solche für Konsumentinnen und Konsumenten benachteiligenden Klauseln in den AGB nicht mehr bestehen.
– Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten über die Nichtakzeptanz elektronischer Signaturen aufgrund AGBs sind keine mehr bekannt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.