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Vorhaben

Sonderrichtlinien Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -10.555

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der österreichische Strafvollzug ist wesentlich vom Gedanken der Resozialisierung geprägt: Die Täterin/der Täter soll wieder in die Gesellschaft eingegliedert und so eine erneute Straffälligkeit verhindert werden (Rückfallprävention). Dieses Ziel wird nicht nur während des Strafvollzugs selbst (vgl. § 20 Strafvollzugsgesetz), sondern gerade auch in der Zeit nach der Entlassung verfolgt.

Bei den Bemühungen um die Wiedereingliederung von Personen, die aus der Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entlassen werden, in das Leben in Freiheit kommt – neben der Bewährungshilfe – der Einrichtung von Stellen, in denen solchen Personen eine erste „Hilfe zur Selbsthilfe“ gewährt wird, besondere Bedeutung zu. Aufgabe derartiger Stellen ist es insbesondere, die Entlassenen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen, vor allem zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit, mit Rat und Tat zu unterstützen.

Die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben setzt eine entsprechende Finanzierung der damit betrauten Einrichtungen durch den Bund voraus, die durch Artikel II der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 578/1980, (nunmehr § 29d Bewährungshilfegesetz) gesetzlich verankert wurde.

Die vorliegenden Sonderrichtlinien regeln im Sinne des § 5 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, die Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung solcher Einrichtungen durch das Bundesministerium für Justiz.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung einer zielgerichteten und möglichst ausreichenden bundesweiten Versorgung mit Leistungen der Entlassenenhilfe im Sinne des § 29d BewHG

Beschreibung des Ziels

Grundlegender Zweck der Einrichtungen der Entlassenenhilfe gemäß § 29d Bewährungshilfegesetz ist es, Personen, die aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entlassen werden, bei ihren Bemühungen um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit zu unterstützen. Schwerpunktmäßig wird somit eine vorübergehende Unterstützung in der besonders kritischen Zeit nach der Haftentlassung angestrebt, wobei die Betreuung – zur Sicherstellung eines geregelten Übergangsmanagements – möglichst schon vor der Entlassung (im Entlassungsvollzug) begonnen werden sollte. Damit sollen diese Personen – soweit als möglich – wieder in die Gesellschaft integriert und so eine erneute Straffälligkeit verhindert werden (Rückfallprävention).
Zielgruppe des gegenständlichen Förderungsprogramms sind daher sowohl Insassen der Justizanstalten, die im Hinblick auf ihre bevorstehende Entlassung betreut werden, als auch Personen, die aus dem Straf- und Maßnahmenvollzug entlassen wurden.
Ziel des gegenständlichen Förderungsprogramms ist es, im Rahmen der budgetären Gegebenheiten eine bundesweit möglichst ausreichende Versorgung von Personen in dieser Zielgruppe mit Leistungen der Entlassenenhilfe sicherzustellen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Betreute Klient*innen Neustart [Anzahl]

Istwert

3.747

Anzahl

Zielzustand

3.700

Anzahl

Datenquelle: Statistik Neustart

Meilenstein 1: Vollständige Erfassung der Klient*innen der Entlassenenhilfe

Ausgangszustand 2015:

Neben dem Verein NEUSTART bietet auch eine Reihe anderer Einrichtungen Leistungen im Bereich der Entlassenenhilfe (z.B. Beratungsstellen, Wohnheime) an, wobei bei diesen die Anzahl der unterstützten/betreuten Personen in der Zielgruppe derzeit nur unvollständig bekannt ist.

Zielzustand 2021:

Auch bei anderen geförderten Einrichtungen der Entlassenenhilfe ist die Anzahl der unterstützten/betreuten Personen in der Zielgruppe vollständig erfasst und ist sichergestellt, dass die Förderungsmittel des BMJ zielgerichtet eingesetzt werden.

Istzustand 2021:

Es ist nun sichergestellt, dass die dem BMJ für die Entlassenenhilfe zur Verfügung stehenden Förderungsmittel zielgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden, und dass die Gesamtzahl der betreuten Klient*innen in der Zielgruppe des Förderungsprogramms bundesweit laufend erfasst wird

Datenquelle:
Verwendungsnachweise der Förderungsnehmer*innen

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Finanzierung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Einrichtungen für Entlassenenhilfe

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Leistungen der Entlassenenhilfe setzt voraus, dass bundesweit in ausreichender Zahl geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, die solche Leistungen erbringen. Diese sind entsprechend § 29d Bewährungshilfegesetz zumindest zum Teil vom Bund (BMJ) zu finanzieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-10.555

Tsd. Euro

Plan

-11.143

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

10.555

Tsd. Euro

Plan

11.143

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

10.555

Tsd. Euro

Plan

11.143

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-2.209

Tsd. Euro

Plan

-2.141

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

2.209

Tsd. Euro

Plan

2.141

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.209

Tsd. Euro

Plan

2.141

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-2.074

Tsd. Euro

Plan

-2.184

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

2.074

Tsd. Euro

Plan

2.184

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.074

Tsd. Euro

Plan

2.184

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-2.080

Tsd. Euro

Plan

-2.228

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

2.080

Tsd. Euro

Plan

2.228

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.080

Tsd. Euro

Plan

2.228

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-2.095

Tsd. Euro

Plan

-2.272

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

2.095

Tsd. Euro

Plan

2.272

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.095

Tsd. Euro

Plan

2.272

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-2.097

Tsd. Euro

Plan

-2.318

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

2.097

Tsd. Euro

Plan

2.318

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.097

Tsd. Euro

Plan

2.318

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Auszahlungen für die Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe waren im Jahr 2017 etwas höher als geplant, weil in diesem Jahr (ausnahmsweise) höhere Restraten aus Förderungen für das Vorjahr auszuzahlen waren. In den Folgejahren lagen sowohl die Auszahlungen als auch die für das jeweilige Jahr tatsächlich gewährten Förderungen durchgehend deutlich unter den Planwerten lt. WFA. Diese Abweichungen hatten ausschließlich budgetäre Gründe: Die für die Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe vorgesehenen Budgetmittel betrugen im Jahr 2017 2,209 Mio. € und ab dem Jahr 2018 nur mehr 2,1 Mio. €.

Gesamtbeurteilung

Die Situation bei der Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe im Sinne des § 29d BewHG stellte sich früher sehr heterogen dar: Einerseits betrieb der Verein Neustart seit den 1980er Jahren bundesweit Einrichtungen (früher „Zentralstellen“) für Haftentlassenenhilfe, die infolge der gesetzlichen Vorgabe aber nicht im Rahmen des Entgelts aus dem Generalvertrag, sondern mittels Förderung finanziert wurden. Andererseits wurde vom BMJ eine Vielzahl kleinerer Einrichtungen, deren Tätigkeit der Entlassenenhilfe zugeordnet werden konnte, gefördert, ohne dass dafür aber einheitliche Vorgaben oder Richtlinien existierten.
Mit den ab 2017 in Kraft gesetzten Sonderrichtlinien für die Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe wurde angestrebt, einheitliche Rahmenbedingungen für dieses Förderungsprogramm zu schaffen und sicherzustellen, dass die dafür vorgesehenen Förderungsmittel möglichst zielgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden. In quantitativer Hinsicht wurde dabei vor allem das Ziel verfolgt, eine zielgerichtete und möglichst ausreichende bundesweite Versorgung mit Leistungen der Entlassenenhilfe im Sinne des § 29d BewHG sicherzustellen.
Da die Entlassenenhilfe – im Gegensatz zur gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe – ein freiwilliges Angebot darstellt, besteht die wesentliche Herausforderung darin, möglichst viele Personen in der Zielgruppe zu erreichen und diese dazu zu motivieren, vor allem in der besonders kritischen Zeit nach der Haftentlassung die Angebote der Entlassenenhilfe in Anspruch zu nehmen. Um dies zu erreichen, wird mit der Betreuung – im Sinne eines professionellen Übergangsmanagements in Kooperation mit der Strafvollzugsverwaltung – möglichst schon während der Haft begonnen werden (Erstberatung und Entlassungsvorbereitung).
Die Entwicklung der Anzahl der Klient*innen, die in den Jahren 2017 bis 2020 Leistungen der Entlassenenhilfe in Anspruch genommen haben, stellt sich wie folgt dar:
2017: 4.461 (davon Neustart: 3.794)
2018: 4.296 (davon Neustart: 3.604)
2019: 4.595 (davon Neustart: 3.892)
2020: 4.023 (davon Neustart: 3.747)
Vom Verein Neustart wurde somit in allen Jahren außer 2018 und auch im Jahresdurchschnitt der angepeilte Zielwert von mindestens 3.700 Klient*innen erreicht.
Bei den übrigen geförderten Einrichtungen lag der Fokus in den ersten Jahren zunächst darauf, die Förderungsmittel auf jene Einrichtungen zu konzentrieren, die förderungswürdige Leistungen im Sinne des Förderungsprogramms Entlassenenhilfe erbringen und bei denen dies unter Bedachtnahme auf die Anzahl der betreuten Klient*innen auch wirtschaftlich erfolgt. Sodann mussten bei diesen Einrichtungen die neuen einheitlichen Förderungsbedingungen und Berichtspflichten (insb. vollständige Erfassung der Anzahl der unterstützten/betreuten Personen in der Zielgruppe) umgesetzt werden. Dies ist bis zum Evaluierungszeitpunkt weitgehend gelungen: Es ist nunmehr sichergestellt, dass die dem BMJ für die Entlassenenhilfe zur Verfügung stehenden Förderungsmittel zielgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden, und dass die Gesamtzahl der betreuten Klient*innen in der Zielgruppe des Förderungsprogramms bundesweit laufend erfasst wird.
Die in der WFA definierten Zielzustände konnten somit bis 2020 zur Gänze erreicht werden.
Insgesamt haben sich die Sonderrichtlinien für die Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe bewährt, sodass keine tiefgreifenden Änderungen erforderlich erscheinen. Die sich aus der Evaluierung ergebenden punktuellen Verbesserungspotenziale (siehe unten) wurden bei der Neufassung der Sonderrichtlinien (für den Zeitraum 2022 bis 2026) berücksichtigt, die mittlerweile mit Zustimmung des BMF in Kraft gesetzt wurde.


Verbesserungspotentiale

Abgesehen von Aktualisierungen und terminologischen Anpassungen hat die Evaluierung vor allem in folgenden Punkten einen Anpassungsbedarf in den Sonderrichtlinien ergeben:
• Klarere Fassung der Bestimmungen über den Inhalt des (mit dem Förderungsansuchen vorzulegenden) Leistungs-, Kosten und Finanzierungsplans und – korrespondierend damit – über den Inhalt des Verwendungsnachweises.
• Entfall der Einschränkung, dass finanzielle Überbrückungshilfen generell nur in Form von Darlehen gewährt werden dürfen (diese Bestimmung hat sich nicht bewährt, da die aus Förderungsmitteln des Bundes finanzierten Überbrückungshilfen nur einen geringen Anteil der förderbaren Kosten ausmachen und die Verwaltung und Einmahnung von Darlehen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht).
Was die finanziellen Auswirkungen betrifft, hat sich gezeigt, dass die Konzentration auf förderungswürdige Leistungen im Sinne der Sonderrichtlinien zwar anfangs zu Einsparungen geführt hat, dass aber der Subventionsbedarf der nach diesem Selektionsprozess verbliebenen Einrichtungen im weiteren Verlauf gestiegen ist. Mit den seit 2018 unveränderten Budgetmitteln von 2,1 Mio. € kann kaum noch das Auslangen gefunden werden, sodass es erforderlich wäre, die dafür vorgesehenen Budgetmittel wieder auf das Niveau von 2017 (ca. 2,2 Mio. €) anzuheben, um eine zielgerichtete und möglichst ausreichende bundesweite Versorgung mit Leistungen der Entlassenenhilfe weiterhin sicherstellen zu können.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen