Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: -23.602
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden über 27 Jahre
Beschreibung des Ziels
Studierende über 27 Jahre sollen eine höhere Förderung zu Bestreitung ihrer – im Vergleich zu jüngeren Studierenden – meist höheren Lebenskosten erhalten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Anstieg der Studienbeihilfe älterer Studierender
Ausgangszustand 2016:
Studierende über 27 Jahre erhalten dieselbe Studienbeihilfe wie jüngere Studierende.
Zielzustand 2021:
Studierende über 27 Jahre beziehen eine höhere Studienbeihilfe als jüngere Studierende, indem sie generell die erhöhte Höchststudienbeihilfe und einen Zuschlag von 30 Euro monatlich erhalten.
Istzustand 2021:
Die durchschnittliche Studienbeihilfe ist vom Studienjahr 2016/17 bis zum Studienjahr 2019/20 um 18% gestiegen. Davon profitierten ältere Studierende in besonderem Maße. Ältere Studierende (über 24) erhalten nunmehr unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Studienbeihilfe. Die monatliche Höchstbeihilfe für ältere Studierende ist im Jahr 2021 um 218,- Euro höher als vor der Novelle und Studierende über 27 erhalten zusätzlich einen Zuschlag von 40 Euro monatlich. Diese überplanmäßige Zielerreichung ist allerdings nicht (allein) Folge der StudFG-Novelle 2016, sondern insbesondere Folge der StudFG-Novelle 2017, die am selben Tag (1. September 2017) wie die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Regelungen der StudFG-Novelle 2016 in Kraft getreten ist und diese daher teilweise überlagert hat.
Datenquelle:
Controllingberichte der Studienbeihilfenbehörde
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 2: Verbesserung der Förderungsbedingungen für Studierende in der Studienabschlussphase
Beschreibung des Ziels
Studierende haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Durchsetzbarkeit ihres Anspruches ist erleichtert, da die Bescheide über die Zuerkennung der Studienabschluss-Stipendien den behördeninternen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen.
Mehr Studierende in der Studienabschlussphase kennen und beantragen Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Kostenzuschussbezieher/innen zur Kinderbetreuung [Anzahl]
Istwert
50Anzahl
Zielzustand
143Anzahl
Datenquelle: Daten der Studienbeihilfenbehörde
Meilenstein 1: Weiterentwicklung des Studienabschluss-Stipendiums
Ausgangszustand 2016:
Das Studienabschluss-Stipendium wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Studierende haben keinen Rechtsanspruch darauf.
Zielzustand 2021:
Das Studienabschluss-Stipendium wird hoheitlich vergeben. Studierende haben einen Rechtsanspruch darauf. Bescheide über die Zuerkennung oder Verweigerung des Studienabschluss-Stipendiums unterliegen dem behördeninternen Beschwerdesystem und der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Istzustand 2021:
Mit der Novelle 2016 wurde der angestrebte Zustand, nämlich die Verbesserung der Rechtslage von Studierenden, die ein Studienabschluss-Stipendium beantragen oder beziehen, hergestellt.
Datenquelle:
Studienförderungsgesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Erhöhung der Sachgerechtigkeit und Flexibilität der Feststellung der Entfernung zwischen Wohn- und Studienorten zum Zweck der Berechnung der Höchststudienbeihilfe
Beschreibung des Ziels
Die Feststellung, von welchen Wohnorten den Studierenden eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort noch zumutbar ist, soll durch die Umstellung von der derzeit vorgesehenen Festlegung der „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage flexibler, einfacher und sachgerechter werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aktualisierung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten
Ausgangszustand 2016:
Aktualisierung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten im Abstand mehrerer Jahre.
Zielzustand 2021:
Aktuelle Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten bei jeder Antragstellung.
Istzustand 2021:
Mit der StudFG-Novelle 2016 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017) wurde die Verfahrensweise zur Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine datenbankbasierte Abfrage der Wegzeiten zwischen Wohnsitz und Studienort umgestellt. Während vorher die Gemeinden, von denen aus das tägliche Pendeln zum Studienort und retour aufgrund einer Wegzeit von nicht mehr als einer Stunde pro Richtung als zumutbar galt, in einer Verordnung festgelegt waren, welche nur im Abstand mehrerer Jahre durch ein beauftragtes Institut überprüft und aktualisiert wurde, erfolgt seit dem Inkrafttreten der Novelle 2016 die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten über eine Datenbankabfrage, der die von der Verkehrsauskunft Österreich GmBH einmal Jährlich aktualisierten Verbindungsdaten sämtlicher öffentlicher Verkehrsmittel zugrunde gelegt werden. Damit ist die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten aktueller und sachgerechter.
Datenquelle:
Studienförderungsgesetz 1992, Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Berücksichtigung der Wegzeiten am Wohnort
Ausgangszustand 2016:
Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden nicht berücksichtigt.
Zielzustand 2021:
Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden berücksichtigt und erhöhen die Chance auf eine erhöhte Studienbeihilfe.
Istzustand 2021:
Die StudFG-Novelle 2016 führte gemeinsam mit der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017) zu einer Berücksichtigung der Wegzeiten am Wohnort des oder der Studierenden. Dadurch verlängert sich die Wegzeit insgesamt und führt somit eher zu einer Überschreitung der 1-Stunden-Grenze, die für die Qualifizierung als auswärtige Studierende bzw. auswärtiger Studierender und somit für einen höheren Beihilfenbezug maßgeblich ist. Die Feststellung eines Anstiegs der Zahl der auswärtigen Studierenden aufgrund der Maßnahme ist allerdings nicht möglich, da durch die nachfolgende StudFG-Novelle 2017 alle Beihilfenbezieherinnen und -bezieher über 24 Jahren unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Höchstbeihilfe bekommen. Die Auswärtigkeit spielt daher nur mehr bei Studierenden unter 24 eine Rolle.
Datenquelle:
Studienförderungsgesetz 1992, Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Gleichstellung von Freiwilligendiensten und Ausbildungsdienst mit Präsenz- und Zivildienst
Beschreibung des Ziels
Studierende, die eine freiwillige Tätigkeit nach Freiwilligengesetz ausgeübt oder einen Ausbildungsdienst abgeleistet haben, sollen in förderungsrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden wie Studierende, die Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Selbsterhatler/innen [Anzahl]
Istwert
n.v.Anzahl
Zielzustand
10Anzahl
Datenquelle: Daten der Studienbeihilfenbehörde
Ziel 5: Erleichterungen für Studierende bei den Studienwechselbestimmungen
Beschreibung des Ziels
Schaffung von Erleichterungen für Studierende, im Falle eines (mehrfachen) Studienwechsels den Anspruch auf Studienbeihilfe zu behalten bzw. wiederzuerlangen. Nur verspätete Studienwechsel sollen zu nachteiligen Konsequenzen führen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kein Einfluss auf Beihilfe bei Studienwechsel
Ausgangszustand 2016:
Auch nicht verspätet gewechselte Studien wirken sich für den Fortbestand bzw. die Wiedererlangung des Beihilfenanspruches negativ aus.
Zielzustand 2021:
Nicht verspätet gewechselte Studien haben keinen negativen Einfluss auf den Beihilfenanspruch.
Istzustand 2021:
Seit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung mit dem Studienjahr 2016/17 ist sichergestellt, dass nur verspätet gewechselte Studien einen negativen Einfluss auf den Beihilfenanspruch haben. Semester aus einem rechtzeitig gewechselten Studium führen zu keiner Verlängerung Wartezeit auf das Wiederaufleben des Beihilfenanspruches.
Datenquelle:
Studienförderungsgesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere durch Ausbau der automatisierten Datenabfrage durch die Studienbeihilfenbehörde
Beschreibung des Ziels
Verminderung des Verwaltungsaufwandes, indem Studierende nicht mehr Urkunden zum Nachweis der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft vorlegen müssen, sondern die relevanten Daten von der Studienbeihilfenbehörde automatisch aus dem Personenstandsregister abgefragt werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Abfragemöglichkeit Nachweise "Kinder- oder Geschwistereigenschaft"
Ausgangszustand 2016:
Urkunden zum Nachweis der Kindes- oder Geschwistereigenschaft müssen vorgelegt werden.
Zielzustand 2021:
Es müssen keine Urkunden zum Nachweis der Kindes- oder Geschwistereigenschaft vorgelegt werden, da die Daten elektronisch aus dem Personenstandsregister abgefragt werden können.
Istzustand 2021:
Seit dem Studienjahr 2016/17 ist die Studienbeihilfenbehörde zwar berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft, die Namen der Eltern der Studierenden sowie die Namen der Eltern der (angeblichen) Geschwister beim Zentralen Personenstandsregister abzufragen, aufgrund des nicht vollständigen Dateninhalts des Zentralen Personenstandsregisters ist der praktische Nutzen der Abfragemöglichkeit allerdings gering.
Datenquelle:
Studienförderungsgesetz, Informationen der Studienbeihilfenbehörde
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch einen monatlichen Zuschlag zur Studienbeihilfe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ältere Studienbeihilfenbezieher (über 27 Jahre) sind in höherem Ausmaß von finanziellen
Schwierigkeiten betroffen. Dies liegt an oftmals höheren Lebenserhaltungskosten (etwa durch Änderung
des Familienstatus) und am Wegfall verschiedener Begünstigungen mit zunehmendem Alter. Die
vorgeschlagene Regelung sieht daher einen Zuschlag zur Studienbeihilfe für alle Studierenden ab dem
vollendeten 27. Lebensjahr vor.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch Zuerkennung der erhöhten Höchststudienbeihilfe unabhängig vom Wohnsitz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ der Österreichischen Hochschulkonferenz hat darauf hingewiesen (Endbericht, S. 65), dass es von vielen älteren Studierenden als unzumutbar empfunden wird, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, weil sie aufgrund der geringen Entfernung zwischen Elternwohnsitz und Studienort keine erhöhte Studienbeihilfe erhalten. Durch die Neuregelung sollen künftig Studierende ab dem vollendeten 27. Lebensjahr unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhalten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Umwandlung des Studienabschluss-Stipendiums von einer privatwirtschaftlich zu einer hoheitlich zu vergebenden Fördermaßnahme
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Die Details der Vergabe sind in einer Richtlinie geregelt.
Die Überführung der Studienabschluss-Stipendien in den Bereich der Hoheitsverwaltung soll der Rechtssicherheit, insbesondere der einfacheren Rechtsverfolgung dienen, da den Studierenden damit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl die behördeninternen Einspruchsmöglichkeiten (Vorstellung und Vorlageantrag an den Senat) als auch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offenstehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Verankerung der Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden derzeit im Rahmen der Studienunterstützung nach dafür vorgesehenen Richtlinien vergeben. Sie sollen Studierenden, die sich in der Studienabschlussphase befinden und betreuungsbedürftige Kinder haben, bei der Bestreitung der Kinderbetreuungskosten unterstützen und dadurch zu einem zeitgerechten Abschluss des Studiums beitragen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Studienabschluss-Stipendien sollen auch die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung als eigene Fördermaßnahme gesetzlich verankert werden, um deren Bekanntheitsgrad und in der Folge die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher zu erhöhen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten von der derzeit vorgesehenen Festlegung der „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach der derzeit geltenden Regelung erfolgt die Feststellung, ob aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Studienort eine tägliche Hin- und Rückfahrt noch zumutbar ist, bezogen auf Gemeinden. Auf der Grundlage einer von Sachverständigen erstellten Berechnung der Fahrzeiten zwischen Heimatgemeinde und Studienort sind in einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jene Gemeinden festgelegt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Diese statische Festlegung der sogenannten „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg ist angesichts der Veränderbarkeit der relevanten Umstände suboptimal. Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten entspricht daher im Lauf der Zeit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung Studierende, die in einer Gemeinde sehr weit von der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels entfernt wohnen, da sie Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Änderung soll die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gleichstellung der Freiwilligendienste nach Freiwilligengesetz mit dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Sinne der Würdigung eines freiwilligen sozialen Engagements junger Menschen sollen Tätigkeiten gemäß Freiwilligengesetz (freiwilliges Sozialjahr, freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst etc.) in beihilfenrechtlichen Belangen dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst gleichgestellt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung, dass bei mehrfachem Studienwechsel nur verspätet gewechselte Studien zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe führen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zu häufige oder verspätete Studienwechsel wirken sich negativ auf den zügigen Studienfortgang aus und führen daher zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Studienwechsel, die keine Studienverzögerung bewirken, weil die Studienleistungen des Vorstudiums auf das neu aufgenommen Studium zur Gänze angerechnet werden, stellen keinen für den Studienerfolg relevanten Studienwechsel dar (§ 17 Abs. 2 Z 1). Die derzeitige gesetzliche Formulierung kann allerdings so verstanden werden, dass für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Z 1 bei Vorliegen mehrerer Studienwechsel die Anrechnung der Zeiten sämtlicher Vorstudien erforderlich ist, was weder dem Zweck der Regelung entspräche noch praktisch erfüllbar wäre. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klar geregelt werden, dass es für die Anwendbarkeit des Abs. 2 Z 1 genügt, wenn die Studienzeit des vor dem Wechsel betriebenen Studiums zur Gänze für das nunmehr betriebene Studium berücksichtigt wird.
Weiters soll durch § 17 Abs. 3 (neu) erreicht werden, dass nur die Studienzeiten eines verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums für die sogenannte Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches berücksichtigt werden. Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern daher die Wartezeit nicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ermöglichung einer Datenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister zur einfacheren Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerentlastung sieht § 40 Abs. 5 schon derzeit weitgehende Möglichkeiten der automationsunterstützten Abfrage von für das Beihilfenverfahren relevanten Daten vor. Für den Nachweis, dass es sich bei den als Eltern angegebenen Personen tatsächlich um die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern handelt, bzw. zum Nachweis der Existenz von Geschwistern müssen aber bislang die Geburtsurkunden der Studierenden bzw. die der Geschwister vorgelegt werden. Durch die automatische Abfrage der Namen der Eltern der Studierenden sowie der Namen der Eltern der angegebenen Geschwister aus dem Zentralen Personenstandsregisters soll die Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft künftig ohne Urkundenvorlage festgestellt und somit das Verfahren zur Zuerkennung der Beihilfe noch rascher und einfacher abgewickelt werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Erleichterung der Voraussetzungen für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher musste zum Entfall der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur der erforderliche Leistungsnachweis (erworbene ECTS-Punkte) erbracht werden, sondern auch die Diplomprüfung rechtzeitig abgelegt und die Studienwechselbestimmungen eingehalten worden sein. Künftig soll die Erbringung der geforderten Leistungsnachweise für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ausreichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die StudFG-Novelle 2016 hat sich budgetär nicht ausgewirkt bzw. lassen sich die Auswirkungen nicht feststellen, da die gegenständliche Novelle am 1. September 2017 gleichzeitig mit der darauffolgenden Novelle 2017 BGBl. I Nr. 77/2017 in Kraft getreten ist und in ihren Auswirkungen von dieser überlagert wurde. Die StudFG-Novelle 2017 brachte einen höheren Anstieg der Studienbeihilfen und somit der Transferausgaben als in der Novelle 2016 vorgesehen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.