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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

2021
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: -23.602

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die vorliegende Novelle zum Studienförderungsgesetz greift mit dem Schwerpunkt „Verbesserung der Förderungsbedingungen älterer Studienbeihilfenbezieher“ Empfehlungen auf, die von der Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ der Österreichischen Hochschulkonferenz auf der Grundlage einer Evaluierung des Instituts für Höhere Studien (IHS) im Jahr 2013 gemacht wurden: Es hat sich nämlich gezeigt, dass ältere Studierende (über 27-Jährige) in höherem Maß von finanziellen Problemen betroffen sind, als jüngere. Dies liegt an in der Regel höheren Lebenshaltungskosten und am Wegfall von altersgebundenen sonstigen Leistungen (z. B. Waisenrente) und Vergünstigungen (z. B. Angehörigeneigenschaft für die Mitversicherung bei den Eltern). Die IHS-Evaluierung hat weiters aufgezeigt, dass es insbesondere ältere Studierende als unzumutbar empfinden, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, wenn sie aufgrund der geringen Entfernung des Elternwohnsitzes vom Studienort keine erhöhte Beihilfe erhalten, die ihnen die Finanzierung eines eigenen Wohnsitzes ermöglichen würde.

An Studierende in der Studienabschlussphase können derzeit zwei Fördermaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden: Studienabschluss-Stipendien und – sofern die Studierenden betreuungsbedürftige Kinder haben – Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung. Auf diese Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Für die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung fehlt überhaupt die gesetzliche Verankerung, sie werden derzeit im Rahmen der Studienunterstützung aufgrund von Richtlinien vergeben.

Die für den Anspruch auf allgemeine Höchststudienbeihilfe relevante Feststellung, ob die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort in Hinblick auf ein tägliches Pendeln noch zumutbar ist, erfolgt derzeit durch Festlegung der sogenannten „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg auf Basis einer Fahrzeitberechnung durch Sachverständige. Diese statische Festlegung der „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg führt dazu, dass bei Änderung von Verkehrsverbindungen, Gemeindegrenzen und Hochschulstandorten die Verordnung im Lauf der Zeit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung Studierende, die in einer Gemeinde sehr weit vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels entfernt wohnen, da sie Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt.

Präsenz- und Zivildienst werden im Studienförderungsgesetz zum einen als anspruchsbegründend (z. B. für das Selbsterhalterstipendium), zum andern als frist- und anspruchsverlängernd berücksichtigt. Freiwilligendienste nach dem Freiwilligengesetz finden hingegen derzeit keine Berücksichtigung. Die Berücksichtigung des Ausbildungsdienstes im StudFG erfolgte bisher nur unvollständig.

Zu häufige oder verspätete Studienwechsel sind dem zügigen Studienfortgang abträglich und führen zu negativen Konsequenzen für den Beihilfenanspruch. Die Formulierung der derzeitigen Studienwechselbestimmungen legt eine Auslegung nahe, wonach auch nicht verspätete Studienwechsel zu negativen Folgen führen würden.

Derzeit finden Studierende an Privatuniversitäten keine Berücksichtigung bei der Zusammensetzung der Senate der Studienbeihilfenbehörde.

Während die für das Studienbeihilfenverfahren erforderlichen Daten von der Studienbeihilfenbehörde weitgehend automationsunterstützt abgefragt werden können, ist für die Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft derzeit noch die Vorlage der Geburtsurkunden der betreffenden Personen erforderlich. Dies stellt sowohl für die Studierenden als auch für die Studienbeihilfenbehörde einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand dar.

Das Studienförderungsgesetz enthält nicht mehr aktuelle Gesetzesverweise bzw. veraltete Begriffe sowie Regelungen, die nicht mehr anwendbar sind, sowie offensichtliche, unbeabsichtigte Regelungslücken.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm 2020-2024 dazu, „den heimischen Hochschulen, ihren Mitarbeiter/innen sowie Studierenden eine bestmögliche Finanzierungs- und Planungssicherheit in den kommenden Jahren zu gewährleisten“. Dazu sind auch Regelungen im Bereich der Studienbeihilfe vorzusehen, um gerade Studierenden aus einkommensschwachen Verhältnissen ein Studium zu ermöglichen. Denn die oft zitierte soziale Selektion im Bildungsbereich ist weiterhin ein großes Problem, sowohl was den sozialen Ausgleich in der Bevölkerung betrifft, als auch was die jeweiligen individuellen Aufstiegschancen auf dem Bildungsweg angeht. Daher muss, wie auch in der Nationalen Strategie zur sozialen Dimension in der Hochschulbildung gefordert, „der Hochschulzugang von bisher unterrepräsentierten Studierendengruppen integrativer gestaltet und der Einfluss der sozialen Dimension auf Bildungsentscheidungen reduziert werden.“ In diesem Sinne trägt das genannte Vorhaben auch zu den SDG-Nachhaltigkeitszielen, zum Unterziel 4.3 (Bis 2030 den gleichberechtigten Zugang aller Frauen und Männer zu einer erschwinglichen und hochwertigen fachlichen, beruflichen und tertiären Bildung einschließlich universitärer Bildung gewährleisten) bei und dementsprechend zu den Kernelementen der „Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung“ der Vereinten Nationen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden über 27 Jahre

Beschreibung des Ziels

Studierende über 27 Jahre sollen eine höhere Förderung zu Bestreitung ihrer – im Vergleich zu jüngeren Studierenden – meist höheren Lebenskosten erhalten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Anstieg der Studienbeihilfe älterer Studierender

Ausgangszustand 2016:

Studierende über 27 Jahre erhalten dieselbe Studienbeihilfe wie jüngere Studierende.

Zielzustand 2021:

Studierende über 27 Jahre beziehen eine höhere Studienbeihilfe als jüngere Studierende, indem sie generell die erhöhte Höchststudienbeihilfe und einen Zuschlag von 30 Euro monatlich erhalten.

Istzustand 2021:

Die durchschnittliche Studienbeihilfe ist vom Studienjahr 2016/17 bis zum Studienjahr 2019/20 um 18% gestiegen. Davon profitierten ältere Studierende in besonderem Maße. Ältere Studierende (über 24) erhalten nunmehr unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Studienbeihilfe. Die monatliche Höchstbeihilfe für ältere Studierende ist im Jahr 2021 um 218,- Euro höher als vor der Novelle und Studierende über 27 erhalten zusätzlich einen Zuschlag von 40 Euro monatlich. Diese überplanmäßige Zielerreichung ist allerdings nicht (allein) Folge der StudFG-Novelle 2016, sondern insbesondere Folge der StudFG-Novelle 2017, die am selben Tag (1. September 2017) wie die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Regelungen der StudFG-Novelle 2016 in Kraft getreten ist und diese daher teilweise überlagert hat.

Datenquelle:
Controllingberichte der Studienbeihilfenbehörde

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 2: Verbesserung der Förderungsbedingungen für Studierende in der Studienabschlussphase

Beschreibung des Ziels

Studierende haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Durchsetzbarkeit ihres Anspruches ist erleichtert, da die Bescheide über die Zuerkennung der Studienabschluss-Stipendien den behördeninternen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen.
Mehr Studierende in der Studienabschlussphase kennen und beantragen Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Kostenzuschussbezieher/innen zur Kinderbetreuung [Anzahl]

Istwert

50

Anzahl

Zielzustand

143

Anzahl

Datenquelle: Daten der Studienbeihilfenbehörde

Meilenstein 1: Weiterentwicklung des Studienabschluss-Stipendiums

Ausgangszustand 2016:

Das Studienabschluss-Stipendium wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Studierende haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Zielzustand 2021:

Das Studienabschluss-Stipendium wird hoheitlich vergeben. Studierende haben einen Rechtsanspruch darauf. Bescheide über die Zuerkennung oder Verweigerung des Studienabschluss-Stipendiums unterliegen dem behördeninternen Beschwerdesystem und der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Istzustand 2021:

Mit der Novelle 2016 wurde der angestrebte Zustand, nämlich die Verbesserung der Rechtslage von Studierenden, die ein Studienabschluss-Stipendium beantragen oder beziehen, hergestellt.

Datenquelle:
Studienförderungsgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Erhöhung der Sachgerechtigkeit und Flexibilität der Feststellung der Entfernung zwischen Wohn- und Studienorten zum Zweck der Berechnung der Höchststudienbeihilfe

Beschreibung des Ziels

Die Feststellung, von welchen Wohnorten den Studierenden eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort noch zumutbar ist, soll durch die Umstellung von der derzeit vorgesehenen Festlegung der „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage flexibler, einfacher und sachgerechter werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Aktualisierung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten

Ausgangszustand 2016:

Aktualisierung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten im Abstand mehrerer Jahre.

Zielzustand 2021:

Aktuelle Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten bei jeder Antragstellung.

Istzustand 2021:

Mit der StudFG-Novelle 2016 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017) wurde die Verfahrensweise zur Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine datenbankbasierte Abfrage der Wegzeiten zwischen Wohnsitz und Studienort umgestellt. Während vorher die Gemeinden, von denen aus das tägliche Pendeln zum Studienort und retour aufgrund einer Wegzeit von nicht mehr als einer Stunde pro Richtung als zumutbar galt, in einer Verordnung festgelegt waren, welche nur im Abstand mehrerer Jahre durch ein beauftragtes Institut überprüft und aktualisiert wurde, erfolgt seit dem Inkrafttreten der Novelle 2016 die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten über eine Datenbankabfrage, der die von der Verkehrsauskunft Österreich GmBH einmal Jährlich aktualisierten Verbindungsdaten sämtlicher öffentlicher Verkehrsmittel zugrunde gelegt werden. Damit ist die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten aktueller und sachgerechter.

Datenquelle:
Studienförderungsgesetz 1992, Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Berücksichtigung der Wegzeiten am Wohnort

Ausgangszustand 2016:

Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden nicht berücksichtigt.

Zielzustand 2021:

Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden berücksichtigt und erhöhen die Chance auf eine erhöhte Studienbeihilfe.

Istzustand 2021:

Die StudFG-Novelle 2016 führte gemeinsam mit der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017) zu einer Berücksichtigung der Wegzeiten am Wohnort des oder der Studierenden. Dadurch verlängert sich die Wegzeit insgesamt und führt somit eher zu einer Überschreitung der 1-Stunden-Grenze, die für die Qualifizierung als auswärtige Studierende bzw. auswärtiger Studierender und somit für einen höheren Beihilfenbezug maßgeblich ist. Die Feststellung eines Anstiegs der Zahl der auswärtigen Studierenden aufgrund der Maßnahme ist allerdings nicht möglich, da durch die nachfolgende StudFG-Novelle 2017 alle Beihilfenbezieherinnen und -bezieher über 24 Jahren unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Höchstbeihilfe bekommen. Die Auswärtigkeit spielt daher nur mehr bei Studierenden unter 24 eine Rolle.

Datenquelle:
Studienförderungsgesetz 1992, Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. II Nr. 103/2017)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Gleichstellung von Freiwilligendiensten und Ausbildungsdienst mit Präsenz- und Zivildienst

Beschreibung des Ziels

Studierende, die eine freiwillige Tätigkeit nach Freiwilligengesetz ausgeübt oder einen Ausbildungsdienst abgeleistet haben, sollen in förderungsrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden wie Studierende, die Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Selbsterhatler/innen [Anzahl]

Istwert

n.v.

Anzahl

Zielzustand

10

Anzahl

Datenquelle: Daten der Studienbeihilfenbehörde

Ziel 5: Erleichterungen für Studierende bei den Studienwechselbestimmungen

Beschreibung des Ziels

Schaffung von Erleichterungen für Studierende, im Falle eines (mehrfachen) Studienwechsels den Anspruch auf Studienbeihilfe zu behalten bzw. wiederzuerlangen. Nur verspätete Studienwechsel sollen zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kein Einfluss auf Beihilfe bei Studienwechsel

Ausgangszustand 2016:

Auch nicht verspätet gewechselte Studien wirken sich für den Fortbestand bzw. die Wiedererlangung des Beihilfenanspruches negativ aus.

Zielzustand 2021:

Nicht verspätet gewechselte Studien haben keinen negativen Einfluss auf den Beihilfenanspruch.

Istzustand 2021:

Seit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung mit dem Studienjahr 2016/17 ist sichergestellt, dass nur verspätet gewechselte Studien einen negativen Einfluss auf den Beihilfenanspruch haben. Semester aus einem rechtzeitig gewechselten Studium führen zu keiner Verlängerung Wartezeit auf das Wiederaufleben des Beihilfenanspruches.

Datenquelle:
Studienförderungsgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere durch Ausbau der automatisierten Datenabfrage durch die Studienbeihilfenbehörde

Beschreibung des Ziels

Verminderung des Verwaltungsaufwandes, indem Studierende nicht mehr Urkunden zum Nachweis der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft vorlegen müssen, sondern die relevanten Daten von der Studienbeihilfenbehörde automatisch aus dem Personenstandsregister abgefragt werden können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Abfragemöglichkeit Nachweise "Kinder- oder Geschwistereigenschaft"

Ausgangszustand 2016:

Urkunden zum Nachweis der Kindes- oder Geschwistereigenschaft müssen vorgelegt werden.

Zielzustand 2021:

Es müssen keine Urkunden zum Nachweis der Kindes- oder Geschwistereigenschaft vorgelegt werden, da die Daten elektronisch aus dem Personenstandsregister abgefragt werden können.

Istzustand 2021:

Seit dem Studienjahr 2016/17 ist die Studienbeihilfenbehörde zwar berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft, die Namen der Eltern der Studierenden sowie die Namen der Eltern der (angeblichen) Geschwister beim Zentralen Personenstandsregister abzufragen, aufgrund des nicht vollständigen Dateninhalts des Zentralen Personenstandsregisters ist der praktische Nutzen der Abfragemöglichkeit allerdings gering.

Datenquelle:
Studienförderungsgesetz, Informationen der Studienbeihilfenbehörde

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch einen monatlichen Zuschlag zur Studienbeihilfe

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ältere Studienbeihilfenbezieher (über 27 Jahre) sind in höherem Ausmaß von finanziellen
Schwierigkeiten betroffen. Dies liegt an oftmals höheren Lebenserhaltungskosten (etwa durch Änderung
des Familienstatus) und am Wegfall verschiedener Begünstigungen mit zunehmendem Alter. Die
vorgeschlagene Regelung sieht daher einen Zuschlag zur Studienbeihilfe für alle Studierenden ab dem
vollendeten 27. Lebensjahr vor.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch Zuerkennung der erhöhten Höchststudienbeihilfe unabhängig vom Wohnsitz

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ der Österreichischen Hochschulkonferenz hat darauf hingewiesen (Endbericht, S. 65), dass es von vielen älteren Studierenden als unzumutbar empfunden wird, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, weil sie aufgrund der geringen Entfernung zwischen Elternwohnsitz und Studienort keine erhöhte Studienbeihilfe erhalten. Durch die Neuregelung sollen künftig Studierende ab dem vollendeten 27. Lebensjahr unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhalten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Umwandlung des Studienabschluss-Stipendiums von einer privatwirtschaftlich zu einer hoheitlich zu vergebenden Fördermaßnahme

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Die Details der Vergabe sind in einer Richtlinie geregelt.
Die Überführung der Studienabschluss-Stipendien in den Bereich der Hoheitsverwaltung soll der Rechtssicherheit, insbesondere der einfacheren Rechtsverfolgung dienen, da den Studierenden damit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl die behördeninternen Einspruchsmöglichkeiten (Vorstellung und Vorlageantrag an den Senat) als auch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offenstehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Verankerung der Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden derzeit im Rahmen der Studienunterstützung nach dafür vorgesehenen Richtlinien vergeben. Sie sollen Studierenden, die sich in der Studienabschlussphase befinden und betreuungsbedürftige Kinder haben, bei der Bestreitung der Kinderbetreuungskosten unterstützen und dadurch zu einem zeitgerechten Abschluss des Studiums beitragen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Studienabschluss-Stipendien sollen auch die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung als eigene Fördermaßnahme gesetzlich verankert werden, um deren Bekanntheitsgrad und in der Folge die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher zu erhöhen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten von der derzeit vorgesehenen Festlegung der „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach der derzeit geltenden Regelung erfolgt die Feststellung, ob aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Studienort eine tägliche Hin- und Rückfahrt noch zumutbar ist, bezogen auf Gemeinden. Auf der Grundlage einer von Sachverständigen erstellten Berechnung der Fahrzeiten zwischen Heimatgemeinde und Studienort sind in einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jene Gemeinden festgelegt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Diese statische Festlegung der sogenannten „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg ist angesichts der Veränderbarkeit der relevanten Umstände suboptimal. Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten entspricht daher im Lauf der Zeit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung Studierende, die in einer Gemeinde sehr weit von der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels entfernt wohnen, da sie Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Änderung soll die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gleichstellung der Freiwilligendienste nach Freiwilligengesetz mit dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Sinne der Würdigung eines freiwilligen sozialen Engagements junger Menschen sollen Tätigkeiten gemäß Freiwilligengesetz (freiwilliges Sozialjahr, freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst etc.) in beihilfenrechtlichen Belangen dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst gleichgestellt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regelung, dass bei mehrfachem Studienwechsel nur verspätet gewechselte Studien zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe führen

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zu häufige oder verspätete Studienwechsel wirken sich negativ auf den zügigen Studienfortgang aus und führen daher zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Studienwechsel, die keine Studienverzögerung bewirken, weil die Studienleistungen des Vorstudiums auf das neu aufgenommen Studium zur Gänze angerechnet werden, stellen keinen für den Studienerfolg relevanten Studienwechsel dar (§ 17 Abs. 2 Z 1). Die derzeitige gesetzliche Formulierung kann allerdings so verstanden werden, dass für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Z 1 bei Vorliegen mehrerer Studienwechsel die Anrechnung der Zeiten sämtlicher Vorstudien erforderlich ist, was weder dem Zweck der Regelung entspräche noch praktisch erfüllbar wäre. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klar geregelt werden, dass es für die Anwendbarkeit des Abs. 2 Z 1 genügt, wenn die Studienzeit des vor dem Wechsel betriebenen Studiums zur Gänze für das nunmehr betriebene Studium berücksichtigt wird.

Weiters soll durch § 17 Abs. 3 (neu) erreicht werden, dass nur die Studienzeiten eines verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums für die sogenannte Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches berücksichtigt werden. Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern daher die Wartezeit nicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ermöglichung einer Datenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister zur einfacheren Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerentlastung sieht § 40 Abs. 5 schon derzeit weitgehende Möglichkeiten der automationsunterstützten Abfrage von für das Beihilfenverfahren relevanten Daten vor. Für den Nachweis, dass es sich bei den als Eltern angegebenen Personen tatsächlich um die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern handelt, bzw. zum Nachweis der Existenz von Geschwistern müssen aber bislang die Geburtsurkunden der Studierenden bzw. die der Geschwister vorgelegt werden. Durch die automatische Abfrage der Namen der Eltern der Studierenden sowie der Namen der Eltern der angegebenen Geschwister aus dem Zentralen Personenstandsregisters soll die Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft künftig ohne Urkundenvorlage festgestellt und somit das Verfahren zur Zuerkennung der Beihilfe noch rascher und einfacher abgewickelt werden können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Erleichterung der Voraussetzungen für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bisher musste zum Entfall der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur der erforderliche Leistungsnachweis (erworbene ECTS-Punkte) erbracht werden, sondern auch die Diplomprüfung rechtzeitig abgelegt und die Studienwechselbestimmungen eingehalten worden sein. Künftig soll die Erbringung der geforderten Leistungsnachweise für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ausreichen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-23.602

Tsd. Euro

Plan

-23.602

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

84

Tsd. Euro

Plan

84

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

23.518

Tsd. Euro

Plan

23.518

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

23.602

Tsd. Euro

Plan

23.602

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.356

Tsd. Euro

Plan

-1.356

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

84

Tsd. Euro

Plan

84

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.272

Tsd. Euro

Plan

1.272

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.356

Tsd. Euro

Plan

1.356

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.608

Tsd. Euro

Plan

-4.608

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

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0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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Transferaufwand

Ist

4.608

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Plan

4.608

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

4.608

Tsd. Euro

Plan

4.608

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Ergebnis

-6.002

Tsd. Euro

Plan

-6.002

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

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Transferaufwand

Ist

6.002

Tsd. Euro

Plan

6.002

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

6.002

Tsd. Euro

Plan

6.002

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.879

Tsd. Euro

Plan

-5.879

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

5.879

Tsd. Euro

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5.879

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

5.879

Tsd. Euro

Plan

5.879

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.757

Tsd. Euro

Plan

-5.757

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

5.757

Tsd. Euro

Plan

5.757

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.757

Tsd. Euro

Plan

5.757

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die StudFG-Novelle 2016 hat sich budgetär nicht ausgewirkt bzw. lassen sich die Auswirkungen nicht feststellen, da die gegenständliche Novelle am 1. September 2017 gleichzeitig mit der darauffolgenden Novelle 2017 BGBl. I Nr. 77/2017 in Kraft getreten ist und in ihren Auswirkungen von dieser überlagert wurde. Die StudFG-Novelle 2017 brachte einen höheren Anstieg der Studienbeihilfen und somit der Transferausgaben als in der Novelle 2016 vorgesehen.

Gesamtbeurteilung

Das Hauptziel der Novelle 2016 war die Verbesserung der finanziellen Situation für ältere Studierende. Dieses Ziel wurde zwar, wenn man die Höchstbeihilfe für Beihilfenbezieher/innen über 27 Jahren vor und nach Inkrafttreten der Novelle vergleicht überplanmäßig erreicht, allerdings ist das nicht auf die gegenständliche Novelle rückführbar, da diese in den diesbezüglich relevanten Teilen am 1. September 2017 gleichzeitig mit der nachfolgenden StudFG-Novelle 2017 in Kraft getreten ist und von dieser überlagert wurde. Die StudFG-Novelle 2017 brachte weitreichendere Verbesserungen für ältere Studierende als in der Novelle 2016 vorgesehen. So wurde der in der Novelle 2016 vorgesehene monatliche Zuschlag von 30 Euro für über 27-Jährige durch einen in der Novelle 2017 vorgesehenen Zuschlag von 40 Euro überholt. Auch die Auswirkungen der Änderungen bei der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf die Zahl der „Auswärtigen“ (=Studierende, die eine höhere Beihilfe beziehen, weil sie aufgrund der Entfernung des Studienorts vom Wohnort der Eltern nicht bei diesen wohnen können) lassen sich nicht feststellen, da seit der StudFG-Novelle 2017 alle Studierenden über 24 als „auswärtig“ gelten und die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten daher nur mehr für die unter 24-Jährigen eine Rolle spielt.

Nur teilweise erreicht wurde das Ziel, mit der gesetzlichen Verankerung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung mehr Studierende in den Genuss dieser Förderung zu bringen. Die erwartete Steigerung der Antrags- und Bewilligungszahlen blieb aus.

Ebenfalls nur zum Teil erreicht wurde die Verwaltungsvereinfachung durch die Ermöglichung der automatisierten Datenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister, da sich gezeigt hat, dass die Daten im Zentralen Personenstandsregister nicht vollständig sind.

Die StudFG-Novelle 2017 bildete den Schlussstein in der großen Reform der Studienförderung auf Basis der StudFG-Evaluation durch IHS und des Expertenberichtes.
Sie umfasst folgende Maßnahmen:
o Anhebung der Höchstbeihilfensätze um 18 %
o Anhebung der Einkommensgrenzen zur Ermittlung des elterlichen Unterhaltes um 18 %
o Besserstellung der Studierenden mit getrennt lebenden Eltern
o Höhere Beihilfe für alle ab 24 unabhängig vom Wohnsitz
o Zuschläge für Studierende über 24 und über 27 Jahren
Diese Novelle hatte folgende Effekte:
o durchschnittliche Studienbeihilfe ist um 25 % gestiegen (von 4.877 Euro im WS 2016/17 auf 6.081 Euro im WS 2017/18),
o noch stärkerer Anstieg der durchschnittlichen Beihilfe bei den „nichtauswärtigen“ Studierenden (plus 53 %) und den unter-24-Jährigen (plus 35 %).
o Zahl der Bewilligungen stieg von 38.051 (im Studienjahr 2016/17) auf 42.921 (im Studienjahr 2018/19) – plus 12,8 %.
o Aufwendungen stiegen von 2016 bis 2018 (volle Wirksamkeit der Novelle 2017) von 184 Mio. Euro auf 258 Mio. Euro (plus rund 40 %).


Verbesserungspotentiale

Mit der StudFG-Novelle 2017 wurde die Umsetzung der Empfehlungen aus dem Endbericht der Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ abgeschlossen.
Dennoch wird die Studienförderung kontinuierlich auf mögliche Verbesserungspotenziale hin überprüft. So soll mit einer für September 2022 geplanten Novelle des StudFG neben einer zur (teilweisen) Inflationsabgeltung notwendigen Anhebung der Studienbeihilfenbeträge und Einkommensgrenzen auch die Berechnung der Studienbeihilfe auf ein einfacheres und leichter nachvollziehbares Modulsystem umgestellt werden. Daneben sollen weitere Verbesserungen für Studierende erfolgen, wie etwa die Ausdehnung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung auf Studierende ab dem dritten Semester oder Erleichterungen für Doktoratsstudierende.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen