Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 und Novelle Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 gebündelt mit Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen

2021
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -487.637

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Ausgangslage im Bereich der Sportförderung stellte sich unter Anwendung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 im Überblick wie folgt dar:
– Unterdurchschnittliche sportliche Erfolge im internationalen Vergleich bei Olympischen Sommerbewerben (im Fremdvergleich schlechte Relation zwischen eingesetzten Fördermitteln und internationalen sportlichen Erfolgen)
– Im Fremdvergleich schwach ausgeprägte Leistungs-/Wirkungsorientierung im Fördersystem
– Im Fremdvergleich aufwändiges Förderverfahren
– Hohe bürokratische Belastung der Sportorganisationen und der Bundesverwaltung
– Unterschiedliche Fördersysteme und Anlaufstellen
– Relativ späte Entscheidung über Förderungsmittel für das Folgejahr
– Lange Erledigungsdauer in der Abrechnungskontrolle
– Gesetzliche Restriktionen (z.B. wenig Flexibilität bei der Verwendung der Fördermittel, Restriktionen bei der Besetzung von Gremien, etc.)
– Hohe Komplexität
– Viele Stakeholderinnen und Stakeholder (ca. 70 nichtstaatliche Sportorganisationen, 15 – 20 mit Sportangelegenheiten befasste Organisationen auf Ebene von Gebietskörperschaften)
– Ineffiziente Entscheidungsmechanismen (z.B. langwierige Entscheidungsprozesse aufgrund großer Entscheidungsgremien – z.B. Bundessportkonferenz als Entscheidungsgremium des Bundes-Sportförderungsfonds (BSFF) besteht aus elf Personen)
– Geringe Ausprägung einer zentralen Steuerung
– Doppelgleisigkeiten in der Förderungskontrolle zwischen der Sektion Sport und dem BSFF



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes (ADBG) wurde als geplante Maßnahme im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 abgebildet.

Das gegenständliche Vorhaben leistet einen Beitrag zum SDG 3, Teilziel 3.4.: „Bis 2030 die Frühsterblichkeit aufgrund von nichtübertragbaren Krankheiten durch Prävention und Behandlung um ein Drittel senken und die psychische Gesundheit und das Wohlergehen fördern“.

Das gegenständliche Vorhaben leistet darüber hinaus einen Beitrag zum SDG 4, Teilziel 4.4.: „Bis 2030 die Zahl der Jugendlichen und Erwachsenen wesentlich erhöhen, die über die entsprechenden Qualifikationen einschließlich fachlicher und beruflicher Qualifikationen für eine Beschäftigung, eine menschenwürdige Arbeit und Unternehmertum verfügen“.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Positionierung österr. Spitzensportlerinnen und Spitzensportler inkl. der Behindertensportlerinnen und Behindertensportler in der Weltklasse

Beschreibung des Ziels

Spitzensportleistungen der Weltklasse sind als unverzichtbarer Bestandteil einer hochentwickelten Kultur und des Ansehens in der Welt zu sehen und daher in ausreichendem Maße sicher zu stellen. Die Kennzahl misst die Gesamtsumme der Topplatzierungen von österreichischen Sportlerinnen und Sportlern mit und ohne Behinderung. 1. bis 3. Platz bei Weltmeisterschaften und 1. Platz bei Europameisterschaften der Allgemeinen Klasse (werden alle zwei Jahre abgehalten); Olympische Spiele und Paralympics 1. – 8. Platz (werden alle vier Jahre abgehalten). Der Teambewerb wird als eine Topplatzierung berechnet. Es werden nur Bewerbe zur Berechnung herangezogen, welche ein Teilnehmerfeld von mindestens fünf Nationen und mindestens fünf Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern pro Nation aufweisen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Internationale Topplatzierungen von österreichischen Sportlerinnen und Sportlern mit und ohne Behinderung [Topplatzierungen]

Istwert

139

Topplatzierungen

Zielzustand

110

Topplatzierungen

Datenquelle: Internationale Erfolgsbilanz der Sport Austria (ehem. Bundes-Sportorganisation (BSO)) anhand Einmeldungen

Ziel 2: Steigerung der Zahl bzw. des Anteils der Menschen in Österreich, die gesundheitsfördernde Bewegung treiben

Beschreibung des Ziels

Die Steigerung der sportlich aktiven Bevölkerung erscheint im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitszustand in Österreich und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Auswirkungen, insbes. im Bereich des Gesundheitswesens und des Arbeitsmarktes als erstrebenswert. Eine Person ab dem 15. Lebensjahr wird als sportlich aktiv eingestuft, wenn diese zumindest an drei Tagen in der Woche beispielsweise durch Radfahren, schnelles Laufen oder Aerobic ins Schwitzen kommt. Die Ausgangskennzahlen beziehen sich auf die letzte Erhebung aus dem Jahr 2010.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Sportlich aktive Frauen in der österreichischen Bevölkerung [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

28,3

%

Datenquelle: Statistik Austria, Gesundheitsbefragung 2006/07, Körperliche Aktivität 2006/07

Sportlich aktive Männer in der österreichischen Bevölkerung [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

36,8

%

Datenquelle: Statistik Austria, Gesundheitsbefragung 2006/07, Körperliche Aktivität 2006/07


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Zusammenführung von Förderungsaufgaben des BMKÖS (vormals Aufgabenbereich BMLVS bzw. BMöDS) und des Bundes-Sportförderungsfonds (BSFF) in der Bundes-Sport GmbH

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neuorganisation der Bundessportförderung in eine gemeinnützige Bundes-Sport GmbH:
– Zusammenführung der Grundförderung und der Maßnahmen- und Projektförderung der Bundes-Sportfachverbände und der Bundes-Sportdachverbände
– Konzentration der Bundessportförderung bei der Bundes-Sport GmbH („One-Stop-Prinzip“)
– Vereinfachung der Abrechnung der Bundessportförderung
– Bereitstellung von sportspezifischen Dienstleistungen für den Leistungs- und Spitzensport durch die Bundes-Sport GmbH
– Eingliederung der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft in die Bundes-Sport GmbH
– Sicherstellung der finanziellen Basis für die NADA-Austria GmbH im Kampf gegen Doping. Durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, wurde die Abwicklung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in den Bundes-Sportförderungsfonds aus der Bundesverwaltung ausgelagert. Die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds obliegt gemäß § 36 Abs. 1 BSFG der Bundes-Sportkonferenz, die aus elf Mitgliedern besteht. Ein derartig großes Leitungsgremium hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt.
Auch hat sich die Organisationsform eines Fonds als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass der Bundes-
Sportförderungsfonds in eine in der Praxis bewährte Organisation, nämlich in die Bundes-Sport GmbH
umgewandelt werden sollte.
In der Praxis hat sich die durch das BSFG 2013 eingeführte Trennung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 GSpG in Grundförderungen und Maßnahmen- und Projektförderung aufgrund von sachlichen Überschneidungen als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass diese Trennung wieder aufgehoben werden soll.
Neben der Bundessportförderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds werden derzeit auch vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (bis 2018 BMLVS, bis 2020 BMöDS) sportspezifische Projekte gefördert. Die Bundessportförderung sollte in Bezug auf die Sportverbände auf eine Stelle konzentriert werden, um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Gewährung und Abwicklung der Sportförderung sicherzustellen und damit den Förderwerberinnen und den Förderwerbern eine Anlaufstelle für die Bundesförderung im Sportbereich zur Verfügung steht („One-Stop-Prinzip“).
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist bei der Abrechnung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 GSpG eine mehrfache Kontrolle der Belege vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist sowohl für die Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger als auch für die Förderungsverwaltung aufwändig. In Hinkunft sollten die Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger die erhaltene Förderung nur mehr einmal gegenüber der Bundes-Sport GmbH durch einen Sachbericht und durch eine listenmäßige Aufstellung der Belege über die Verwendung der Fördermittel abrechnen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Eingliederung der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft in die Bundes-Sport GmbH

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bundes-Sport GmbH soll eine gemeinsame Steuerung aller Dienstleistungen für den Leistungs- und Spitzensport sowie für den Breitensport ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgesehene Eingliederung der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft in die neu eingerichtete Bundes-Sport GmbH zu sehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Festlegung der Finanzierung der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria (NADA-Austria)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit wird die NADA-Austria GmbH im Förderungswege finanziert und ist damit von jährlichen Förderungszusagen abhängig. Zur Stärkung der Unabhängigkeit soll die finanzielle Basis der NADA-Austria GmbH im Kampf gegen Doping gesetzlich festgelegt werden. Die Abwicklung der Finanzierung wird durch diese Umstellung vereinfacht, da die jährliche Neuvereinbarung von Förderungsverträgen für verschiedene Maßnahmen unterbleiben kann.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erlassung von Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 des BSFG 2017

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß § 24 BSFG 2017 hat der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen zu erlassen.
Im Rahmen der gegenständlichen Richtlinien werden die folgenden Regelungen getroffen:
1. die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen
2. die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren
3. die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln
4. die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen
5. die Vorgehensweise bei Rückforderungen
6. die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen
7. die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch die Fördernehmerin bzw. den Fördernehmer
8. die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (10 Abs. 8, BSFG 2017)

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2021
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-487.637

Tsd. Euro

Plan

-369.039

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

9.023

Tsd. Euro

Plan

5.652

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.518

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

478.614

Tsd. Euro

Plan

369.240

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-4.335

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

487.637

Tsd. Euro

Plan

369.039

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-163

Tsd. Euro

Plan

-181

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

163

Tsd. Euro

Plan

181

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

163

Tsd. Euro

Plan

181

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-93.286

Tsd. Euro

Plan

-92.392

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

2.260

Tsd. Euro

Plan

1.502

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-368

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

91.026

Tsd. Euro

Plan

92.310

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.052

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

93.286

Tsd. Euro

Plan

92.392

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-106.668

Tsd. Euro

Plan

-92.158

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

2.200

Tsd. Euro

Plan

1.297

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-376

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

104.468

Tsd. Euro

Plan

92.310

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.073

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

106.668

Tsd. Euro

Plan

92.158

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-147.881

Tsd. Euro

Plan

-92.156

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

2.200

Tsd. Euro

Plan

1.323

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-383

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

145.681

Tsd. Euro

Plan

92.310

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.094

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

147.881

Tsd. Euro

Plan

92.156

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Laufende Auswirkungen auf den Bund – Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:

Ein direkter Vergleich des Personalaufwands und des betrieblichen Sachaufwands der WFA mit jenem der Gegenwart erweist sich aus heutiger Sicht aufgrund unterschiedlicher Faktoren problematisch. Einerseits hat sich durch die Gründung der Bundes-Sport GmbH (BSG) – anstelle des Bundes-Sportförderungsfonds (BSFF) – die Struktur von Fördervergabe, Förderabwicklung und Förderkontrolle geändert. Andererseits sind die Aufgaben der Bundesbediensteten nicht exakt Fördervergabe, Förderabwicklung und Förderkontrolle zuzuordnen. Außerdem hat die Abwicklung von Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen der Sars-CoV-2-Pandemie zu Sonderprojekten geführt, die vom Bund vorbereitet und über die BSG abgewickelt werden (z. B. Sportligen COVID-19-Fonds, Sportbonus).

Das Personal in der BSG betrug im Jahr 2021 rund 14 VZÄ, im Jahr 2018 waren es 15 VZÄ gewesen. Davon waren im Jahr 2021 für die Vergabe der Förderungen etwa fünf Personen und für die Förderkontrolle etwa sechs Personen zuständig. Die Aufwendungen des Bundes für die administrativen Aufgaben der BSG betrugen seit dem Jahr 2018 jährlich 2,2 Mio. Euro. Darüber hinaus wurde mit Ende des Jahres 2017 das Projekt „Prüfmanagement“, über das die Durchführung von Schwerpunktkontrollen von Abrechnungsbelegen erfolgte, eingestellt (Ende des Jahre 2017: 4 VZÄ). Im Bund wanderte der „Sport“ im Jahr 2018 vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) zum BMöDS und ist heute Teil des BMKÖS. Für das BSFG 2017 war daher noch das damalige BMLVS zuständig, weshalb die Evaluierung aus heutiger Sicht schwierig ist.

Im BMKÖS gab es im Jahr 2020 eine Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung, wodurch die Agenden der ehemaligen Förderkontrollabteilung der Sektion II (Sport) der Sektion I (Präsidialangelegenheiten) zugeteilt wurden. Die neu geschaffene Abteilung I/7, welche für die UG 17 und UG 32 zuständig ist, besteht aus zwei Referaten. Von dieser Abteilung zählt das Referat I/7/a Förderkontrolle UG 17 aktuell sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zum Vergleich waren am Ende des Jahres 2017 sechs Personen in der Förderkontrollabteilung der Sektion Sport beschäftigt. Daneben sind die Aufgaben der Bundesbediensteten insbesondere in mit der Fördervergabe befassten Abteilungen der Sektion Sport nicht exakt Fördervergabe, Förderabwicklung oder sonstigen Tätigkeiten zuzurechnen.

Die in der WFA angestrebten Einsparungen im Personalaufwand sowie im betrieblichen Sachaufwand können aus heutiger Sicht aus den dargelegten Gründen nicht seriös berechnet und nachvollzogen werden. Die mit „0“ angeführten Werte dienen daher nur als Platzhalter und wurden lediglich aufgrund des technischen Fehlens eines besser geeigneten Zustands (z. B. „Wert nicht verfügbar“) beibehalten.

Laufende Auswirkungen auf den Bund – Werkleistungen:

Der für das Jahr 2017 dargestellte Wert beinhaltet diverse Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der vorbereitenden Errichtung der Bundes-Sport GmbH entstanden sind (Struktur- und Prozessoptimierung der Bundes-Sportförderung, Personalauswahl Geschäftsführer Bundes-Sport GmbH etc.). Die für die Jahre 2018 – 2021 angeführten Werte beschreiben den im § 29 Abs. 1 Z 7 BSFG 2017 normierten Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Mio. Euro jährlich durch den Bund. Darüber hinaus wurden dem Wert für das Jahr 2018 Aufwendungen für die Refundierung des Stammkapitals sowie für die Struktur- und Prozessoptimierung der Bundes-Sportförderung beigerechnet.

Laufende Auswirkungen auf den Bund – Transferaufwand:

Die Erhöhung im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 beinhaltet die Abwicklung von COVID-19-Mitteln (Sportligen Covid-19-Fonds, Bundessporteinrichtungen GesmbH, Sportbonus).

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Ein Vergleich von Plan-Verwaltungskosten für Unternehmen mit aussagekräftigen IST-Werten ist aufgrund einer dazu unbekannten Datenlage nicht möglich. Die in der WFA angestrebten Einsparungen bei den Verwaltungskosten für Unternehmen können aus heutiger Sicht aus obigem Grund nicht berechnet und nachvollzogen werden.

Gesamtbeurteilung

Für die beiden Kennzahlen „Sportlich aktive Frauen in der österreichischen Bevölkerung“ und „Sportlich aktive Männer in der österreichischen Bevölkerung“ liegen Werte auf Basis der von der Statistik Austria durchgeführten Gesundheitsbefragung 2006/07 – Körperliche Aktivität 2006/07 als Ausgangszustand (23,3 % weiblich, 31,6 % männlich) vor. In diesem Zusammenhang wäre anzumerken, dass aus gegenständlicher Sicht keine Erhebung der genannten Ausgangskennzahlen im Jahr 2010 bekannt ist.
Darüber hinaus kann insbesondere aufgrund einer wesentlichen Änderung der Berechnungsmethode im Rahmen der letztmaligen Gesundheitsbefragung aus dem Jahr 2019 durch die Statistik Austria kein sinnvoller Vergleich zum auf der ursprünglichen Berechnungsmethode basierenden Zielwert hergestellt werden.
Da eine nachvollziehbare Bewertung des Zielerreichungsgrads hinsichtlich der „Steigerung der Zahl bzw. des Anteils der Menschen in Österreich, die gesundheitsfördernde Bewegung treiben“ nicht möglich erscheint, wurde dieser mit „nicht erreicht“ beurteilt.

Betreffend die Maßnahme „Zusammenführung von Förderungsaufgaben des BMKÖS (vormals Aufgabenbereich BMLVS bzw. BMöDS) und des Bundes-Sportförderungsfonds (BSFF) in der Bundes-Sport GmbH“ ist anzumerken, dass der betragsmäßig überwiegende Teil an Förderungen durch die Bundes-Sport GmbH abgewickelt wird. Die „Gesetzliche Festlegung der Finanzierung der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria (NADA-Austria)“ erfolgte durch Normierung im Anti-Doping-Bundesgesetz 2021. Hierbei leistet der Bund gemäß § 5 Abs. 5 „Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft […]“ jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro.
Die „Erlassung von Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 des BSFG 2017“ erfolgte im Dezember 2018 durch den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

Zur Beurteilung der Wirkungen des Gesamtvorhabens wurden jene Faktoren miteinbezogen, welche in dieser WFA-Evaluierung messbar dargestellt und nachvollziehbar umgesetzt werden konnten. In Anbetracht des Zielerreichungsgrades hinsichtlich der „Positionierung österreichischer Spitzensportlerinnen und Spitzensportler inkl. der Behindertensportlerinnen und Behindertensportler in der Weltklasse“, dem quantitativen und qualitativen Ausmaß an umgesetzten Maßnahmen sowie den verfügbaren Daten im Bereich der „Finanziellen Auswirkungen“ werden die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens mit „überwiegend eingetreten“ beurteilt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.