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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (MEG-Novelle 2017)

2022
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -2.002

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015, wurde zuletzt an die Änderungen der Unionsrechtslage angepasst (Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU und der Richtlinie 2014/32/EU). Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen sollen nunmehr mit gegenständlicher Novelle umgesetzt werden.
Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung (Kontrollintervalle) zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen. Der technische Fortschritt wurde aber im MEG noch nicht rechtlich umgesetzt.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten

Beschreibung des Ziels

Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen und die Möglichkeiten von Messgeräten voll auszunützen. Damit ergibt sich eine Entlastung für die Verwender von Messgeräten.
Die Interessen des Konsumentenschutzes, des fairen Handels, des Gesundheitswesens und des Sicherheitswesens bleiben gewahrt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Geichte Messgeräte [Anzahl]

Istwert

960.000

Anzahl

Zielzustand

536.000

Anzahl

Datenquelle: Eichstellendatenbank des BEV

Meilenstein 1: Aufhebung von Eichpflichten und Verlängerung von Nacheichfristen

Ausgangszustand 2017:

Es bestehen sachlich nicht zu rechtfertigende Eichpflichten oder unnötig kurze Nacheichfristen bei zahlreichen Messgeräten

Zielzustand 2022:

Die Eichpflichten sind sachlich gerechtfertigt, die Nacheichfristen entsprechen den technischen Eigenschaften der Messgeräte

Istzustand 2022:

Sowohl die Aufhebung von Eichpflichten als auch die Verlängerungen von Nacheichfristen wurden mit BGBl. I Nr. 72/2017 vollständig umgesetzt. Für einige Messgeräte ist eine vollständige Evaluierung der technischen Eigenschaften erst nach Wirksamwerden der Maßnahme möglich.

Datenquelle:
Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. I Nr. 72/2017

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei folgenden Messgeräten wird die Eichpflicht aus dem MEG gestrichen:
Abwasserzähler; Messgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch und Milcherzeugnissen (Reduktion auf Getreidefeuchtigkeit und Schüttdichte von Getreide); Refraktometer zur Bestimmung des Zuckergehaltes von Most; Härtevergleichsplatten; Härteprüfdiamanten; Einschränkung der Eichpflicht auf taxativ in Gesetzen oder Verordnungen aufgezählte Messgeräte (Entfall der allgemeinen Eichpflicht nach § 8 Abs 3 MEG, sobald ein Messgerät in einem Gesetz erwähnt wird, zB Thermometer auf Jachten gemäß Anl 5-7 der Jachtzulassungsverordnung); Messgeräte, wenn diese zur Ermittlung des Arbeitslohnes, der Prüfung von Arbeitsleistungen oder zur Messung von Sachentschädigungen dienen; Dichtemessgeräte, Volumenmessgeräte, Temperaturmessgeräte etc. bei der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln; Verzögerungsmessgeräte; Drehzahlmesser; Wegstreckenzähler in selbstgelenkten Fahrzeugen (Leihfahrzeuge, Car Sharing); Totalstationen (Laser-Längen/Winkel-Messgeräte), die in der Vermessung eingesetzt werden; Wasserzähler mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräte für thermische Energie mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 und für den Wärmeträger Öl; Messgeräte für elektrische Energie > 123.000 Volt oder > 5.000 Ampere; Ultraschallgaszähler und Turbinenradgaszähler mit einem Anschlussdurchmesser DN > 400.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei folgenden Messgeräten wird die Pflicht zur Nacheichung aus dem MEG gestrichen:
Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l (z.B. Ölkannen); Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist ohne Übergangsfristen verlängert:
Gewichtsstücke (Genauigkeitsklassen E1, E2, F1) von 2 auf 4 Jahre; mechanische Messgeräte zur Schüttdichtebestimmung von Getreide von 2 auf 5 Jahre; Waagen für medizinische Zwecke von 2 auf 5 Jahre (nur für die schulärztliche Kontrolle); Messkluppen zur Vermessung von Rundholz von 2 auf 5 Jahre; elektronische Elektrizitätszähler und Tarifgeräte von 8 auf 10 Jahre; Induktionselektrizitätszähler von 16 auf 20 Jahre; Ultraschallgaszähler von 8 auf 10 Jahre; Lagerbehälter (Großlager für z.B. Erdöl) von 10 auf 15 Jahre;

Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist mit Übergangsfristen verlängert:
Taxameter von 2 auf 3 Jahre; Reifendruckmessgeräte von 2 auf 4 Jahre; Kraftstoffzapfanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Benzin/Diesel sowie Zweitaktgemisch) von 2 auf 4 Jahre; Haushalts-Gaszähler (Balgengaszähler) von 12 auf 15 Jahre; Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte von 1 auf 2 Jahre, elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip von 5 auf 8 Jahre

Bei folgendem Messgerät wird das Prüfintervall für die messtechnische Kontrolle verlängert:
Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden (§ 12c MEG) von 1 auf 2 Jahre

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-2.002

Tsd. Euro

Plan

-1.955

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-2.002

Tsd. Euro

Plan

-1.955

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-2.002

Tsd. Euro

Plan

-1.955

Tsd. Euro

Ergebnis

-364

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-364

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-364

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Ergebnis

-401

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-401

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-401

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Ergebnis

-386

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-386

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-386

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Ergebnis

-458

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-458

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-458

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Ergebnis

-393

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-393

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-393

Tsd. Euro

Plan

-391

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Anzahl der Eichungen ist aufgrund des Roll-outs von Smart Metern angestiegen. Die Eichungen dieser Elektrizitätszähler werden durch Eichstellen durchgeführt, daher entstehen dem Bund daraus keine Einnahmen(verluste).
Die Anzahl der Eichungen jener Messgeräte, die durch das BEV behandelt werden, ist über den Beobachtungszeitraum 2017 – 2021 in erwartetem Ausmaß gesunken und daher der erwartete Einnahmenentfall eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die Auswirkungen betreffen Eichstellen, die einen Einnahmenentfall, und Unternehmen (Verwender/innen), die Einsparungen verzeichnen.
Für Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte, Fahrpreisanzeiger, Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel), Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch) und Reifendruckmessgeräte werden die Auswirkungen wie in der WFA angeführt aufgrund der gewählten Übergangsbestimmungen erst Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle und sowie auch erst nach dem Evaluierungszeitraum in vollem Ausmaß wirksam.
Die Entwicklungen für Waagen, die durch Schulärzte verwendet werden, werden zur Verwaltungsentlastung der Eichstellen nicht gesondert erhoben (sondern in der Gesamtheit nichtselbsttätiger Waagen erfasst) und sind damit einer Evaluierung nicht zugänglich.

Elektrizitätszähler und Tarifgeräte werden ebenfalls von Eichstellen geeicht. Durch den verzögerten Rollout der Smart-Meter (Ersteichungen) ergibt sich hier eine Erhöhung der Anzahl der Eichungen (statt einer geplanten Reduktion von 130.000 wurden im Jahr 2021 mehr als 919.000 Eichungen aufgezeichnet).

Für Gaszähler ging die Anzahl der Eichungen aufgrund der Verlängerung der Nacheichfrist deutlich zurück (im Jahr 2021 eine Reduktion auf 50 %). Für Wasserzähler mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 entfielen Kosten wegen des Entfalls der Eichpflicht in vollem Umfang.

Die Maßnahmen, die sich durch die Aufhebung der Eichpflichten und die Verlängerung der Nacheichfristen ergeben, haben die zu erwartende Wirkung voll entfaltet.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Verwaltungskosten für Unternehmen fallen für Messgeräte an, die durch die Eichbehörden geeicht werden.
Für die Verwendenden von Hohlmaßen und Messgefäßen bis 10 l (z.B. Ölkannen); Längenmaßstäben und Längenmaßbändern bis 5 m haben sich die Verwaltungskosten im angenommenen Ausmaß reduziert, da diese nur noch erstgeeicht werden müssen.
Die Eichungen von Gewichtsstücken, von Messkluppen für Rundholz und von Lagerbehältern sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten sind im erwarteten Umfang zurückgegangen. Die Anzahl der Anträge für Aktivitätsmessgeräte ist derzeit noch nicht rückläufig.
Für die Verwendenden von Refraktometern zur Bestimmung des Zuckergehaltes von Most, Härtevergleichsplatten, Härteprüfdiamanten, Dichtemessgeräten, Drehzahlmessern, Wegstreckenzählern in selbstgelenkten Fahrzeugen (Leihfahrzeuge, Car-Sharing); Totalstationen (Laser-Längen/Winkel-Messgeräte), die in der Vermessung eingesetzt werden; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräten für thermische Energie mit dem Wärmeträger Öl; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräten für thermische Energie mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 und mit dem Wärmeträger Öl; Messgeräte für elektrische Energie > 123.000 Volt oder > 5.000 Ampere; Ultraschallgaszählern und Turbinenradgaszählern mit einem Anschlussdurchmesser DN > 400 sowie Abwasserzählern entfielen also die Verwaltungskosten wegen des Entfalls der Eichpflicht in vollem Umfang.

Gesamtbeurteilung

Die mit der Novelle des Maß- und Eichgesetzes (MEG) vorgesehenen Maßnahmen
– Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten
– Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten
– Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten
wurden wie geplant umgesetzt.

Dadurch ergaben sich bei beinahe allen Messgerätearten die abgeschätzten Auswirkungen, sowohl hinsichtlich des Einnahmenentgangs für den Bund und für Eichstellen, als auch die Einsparungen für Unternehmen. Die wesentliche Ausnahme bilden die Elektrizitätszähler und Tarifgeräte, wo sich durch den verzögerten Rollout der Smart-Meter eine Erhöhung der Anzahl der Eichungen bei Eichstellen ergab, die wegen des hohen Anteils an der Gesamtzahl der Messgeräte (im Evaluierungszeitraum von 72 % im Jahr 2016 bis fast 95 % der von der Novelle betroffenen Messgeräte im Jahr 2021) zur Bewertung des Ziels der Kennzahl 1 führt. Da der Roll-out der Smart Meter nicht durch das Maß- und Eichgesetz geregelt wird, ist dieser Faktor außerhalb des Einflussbereiches der Maßnahmen. Die in der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung festgelegten Fristen waren 2017 und in weiterer Folge auch 2022 verlängert worden – von ursprünglich 2019 auf nun Ende 2024. Die Einsparungen im Bereich der Elektrizitätszähler werden ebenfalls eintreten, nur mit verspäteter Wirkung.

Aus den finanziellen Auswirkungen können keine Rückschlüsse in Zusammenhang mit § 71 Abs. 9 MEG gezogen werden, die dort genannte Evaluierungsverpflichtung bleibt von dieser Evaluierung unberührt. Mit der genannten Evaluierung steht das Ziel 1 ebenfalls in Zusammenhang, für das aufgrund der Übergangsfristen im Hinblick auf die Beständigkeit der Messgeräte Daten vorliegen, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch keine umfassende Aussage getroffen werden kann.

Mit dieser umfassenden Novelle des Maß- und Eichgesetzes wurden zielgerichtete Maßnahmen zur Anpassung des Eichrechts an den Stand der Technik für mehr als 30 Messgerätearten unter der Berücksichtigung der Verwendung realisiert und dabei für die Verwender/innen von Messgeräten massive Einsparungen ermöglicht.
Daher wird von der evaluierenden Stelle das Gesamtvorhaben als sehr erfolgreich beurteilt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen