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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert wird - Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit

Neuregelung des frühest möglichen Zugangsalters zur Altersteilzeit

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 277.500

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel Arbeit auf Seite 144 die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit (von derzeit 53/58 schrittweise Anhebung auf 55/60) vor.

Dem entsprechend sieht die Neuregelung zum Altersteilzeitgeld im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vor, dass das frühest mögliche Zugangsalter in zwei Stufen um jeweils ein Jahr angehoben wird, Damit wird künftig eine derzeit mögliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit, die längstens fünf Jahre dauern kann, und der Vollendung des Regelpensionsalters vermieden.
Eine frühere Anhebung des Zugangsalters wäre problematisch, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel bereits einige Zeit vor Beginn der Altersteilzeit eine entsprechende Vereinbarung abschließen und darauf vertrauen dürfen, dass der Gesetzgeber nicht kurzfristig in ihre Lebens- bzw. Unternehmensplanung eingreift. In manchen Fällen wird bereits ersatzweise einer anderen Arbeitskraft eine Einstellung zugesagt oder sogar ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden sein.

Das frühest mögliche Zugangsalter soll daher im Jahr 2018 noch unverändert bleiben. Ab 2019 soll ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Regierungsprogramm 2017 bis 2022 sieht im Kapitel Arbeit auf Seite 144 die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit (von derzeit 53/58 schrittweise Anhebung auf 55/60) vor.
Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 sieht im Abschnitt Gesund bis zur Pension: Verbleib im Erwerbsleben unterstützen auf S. 178 die Zielgerichtete Optimierung der Altersteilzeit vor.
Die Heranführung des faktischen an das gesetzliche Pensionsantrittsalter ist ebenso Zielsetzung des Regierungsprogramms 2020 bis 2024 (S.178) wie früherer Regierungsprogramme.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit

Beschreibung des Ziels

Die Neuregelung des Zugangsalters zum Altersteilzeitgeld in der Arbeitslosenversicherung bewirkt, dass das frühestmögliche Zugangsalter in zwei Stufen um jeweils ein Jahr angehoben wird.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung des Hauptzugangsalters in das Altersteilzeitgeld

Ausgangszustand 2017:

Der Hauptaltersjahrgang in das Altersteilzeitgeld lag 2017 bei den Frauen bei 55 Jahren und bei den Männern bei 58 Jahren.

Zielzustand 2022:

Das Hauptzugangsalter in das Altersteilzeitgeld liegt 2021 bei den Frauen bei über 56 Jahren und der Hauptaltersjahrgang liegt bei den Männern bei 60 Jahren.

Istzustand 2022:

2021 Frauen: 3.207 Zugänge Alter 56, 3.528 Zugänge 57+ (Zugang in aktuelle LA (62)) 2021 Männer: 4.034 Zugänge Alter 60, 1.027 Zugänge 61+ Jahre

Datenquelle:
AMS Data Warehouse Datenwürfel svl_mon_bew_spez.mdc

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neuregelung § 27 Abs. 2 AlVG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der geltenden Regelung des § 27 Abs. 2 AlVG lautet der erste Satz:
„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die …“

Die Neuregelung hebt die Altersgrenze für das frühest mögliche Zugangsalter an, indem die maximale Differenz zum Regelpensionsalter in zwei Jahresschritten – 2019 sowie 2020 – auf fünf Jahre verkürzt wird.
Die maximale Bezugsdauer von fünf Jahren bleibt durch die Neuregelung unberührt, ebenso die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, der erste Satz von § 27 Abs. 2 AlVG lautet:
„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie“

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2022
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

277.500

Tsd. Euro

Plan

303.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-277.500

Tsd. Euro

Plan

-303.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-277.500

Tsd. Euro

Plan

-303.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

67.100

Tsd. Euro

Plan

60.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-67.100

Tsd. Euro

Plan

-60.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-67.100

Tsd. Euro

Plan

-60.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

96.700

Tsd. Euro

Plan

142.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-96.700

Tsd. Euro

Plan

-142.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-96.700

Tsd. Euro

Plan

-142.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

57.500

Tsd. Euro

Plan

52.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-57.500

Tsd. Euro

Plan

-52.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-57.500

Tsd. Euro

Plan

-52.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

In der realisierten Ergebnisrechnung wird ein Vorzieheffekt 2018 (erhöhte Zugänge in Altersteilzeit) mit abgeschätzt und eingerechnet. Würde dieser geschätzte Vorzieheffekt nicht einbezogen, wären das errechnete Einsparungsvolumen höher.
Die angestrebten Kostendämpfungseffekte für die Arbeitslosenversicherung beim Altersteilzeitgeld konnten im Zeitraum 2019 bis 2022 mit annähernd € 300 Millionen erreicht werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Direkte Leistungen
  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Der Frauenanteil an den Zahlungen der Arbeitslosenversicherung für das Altersteilzeitgeld erhöhte sich von 51,9% im Jahr 2016 auf 60,3% im Jahr 2022.

Gesamtbeurteilung

Die Zahl der Personen mit Bezug von Altersteilzeitgeld erreichte ihren Spitzenwert im Jahr 2019 mit über 54.200 Personen (mit einem Jahresdurchschnittsbestand von rund 44.100) und verringerte sich bis 2022 schrittweise auf rund 49.300 Personen (Jahresdurchschnittsbestand von rund 36.000 Personen). Die Bestandsentwicklung ist getragen von einem deutlichen Rückgang der Zugänge in Altersteilzeit in den Jahren 2019 (11.100) und 2020 (9.000) nach einem relativen Höhepunkt im Jahr 2018 (von rund 16.900 Zugängen).
Der Hauptzugangsaltersjahrgang in das Altersteilzeitgeld lag 2017 bei den Frauen bei 55 Jahren und bei den Männern bei 58 Jahren.
Bis zum Jahr 2021 hatte sich das Hauptzugangsalter bei Frauen auf die Altersgruppe 57+ verschoben, bei den Männern beträgt das Hauptzugangsalter 60 Jahre.

Im Jahr 2019 beliefen sich die Zahlungen für das Altersteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung auf rund € 599,3 Mio., 2020 auf rund 578,2 Mio., im Jahr 2021 auf rund 531,3 Mio. und 2022 auf rund 519,1 Mio. Euro.

Die angestrebte Reduktion der Zugänge in Altersteilzeit sowie die Senkung der Gesamtkosten konnte mit der gesetzlichen Änderung erreicht werden.


Verbesserungspotentiale

Für Formen der geblockten Altersteilzeit, also zuerst volle Arbeitsleistung und dann Freizeit, finden sich immer weniger arbeitsmarktpolitischen Argumente. Ein schrittweises Rückführen dieser spezifischen Form von Altersteilzeit ist auch im Hinblick auf die Nachfrageentwicklung nach qualifizierten und erfahrenen Arbeitskräften relevant.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen