Vorhaben
BÜNDELUNG: Novelle Hochschul-Curriculaverordnung 2013 mit Novelle Hochschul-Zulassungsverordnung
BÜNDELUNG: Verordnung mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, die Hochschul-Zulassungsverordnung, die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, die Hochschul-Zeitverordnung und die Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung der Rechtssicherheit für Studierende sowie Organe der Pädagogischen Hochschulen
Beschreibung des Ziels
Im Sinne der Rechtssicherheit sind für Studierende und die in studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschulen klare und einheitliche Bestimmungen zu schaffen, die die Durchführung von im Hochschulgesetz enthaltenen gesetzlichen Vorgaben betreffend die Gestaltung von Curricula und die Zulassungsvoraussetzungen näher ausführen. Die entsprechenden Durchführungsverordnungen haben den durch die Novelle des Hochschulgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen und sind daran anzupassen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Inkrafttreten der angepassten Verordnungen
Ausgangszustand 2017:
Alle im alleinigen Wirkungsbereich des BMB auf Basis des Hochschulgesetzes zu erlassenden Verordnungen werden an die Änderungen des Hochschulgesetzes durch die Novelle, BGBl. I Nr. 129/2017, angepasst.
Zielzustand 2022:
Studierende und Organe der Pädagogischen Hochschulen finden gesetzes- und verfassungskonforme Durchführungsbestimmungen vor; die Pädagogischen Hochschulen haben die betreffenden Curricula, den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung sowie die Aufnahme- und Eignungsfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich der Hochschul-Zulassungsverordnung an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst sowie autonom nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester sowie die lehrveranstaltungsfreie Zeit erlassen.
Istzustand 2022:
Alle genannten Verordnungen wurden der Planung entsprechend novelliert, die Curricula und allfällig betroffene Satzungsbestimmungen der Pädagogischen Hochschulen wurden ebenfalls fristgerecht an die neue Rechtslage angepasst. Die HCV und die HZV wurden auf Grund weiterer, umfassender Novellen des Hochschulgesetzes (BGBl I Nr. 93/2021 und BGBl I Nr. 177/2021) im Jahr 2021 im Übrigen neuerlich tiefgreifenden Änderungen unterzogen.
Datenquelle:
RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Umsetzung der Durchführungsbestimmungen an den Pädagogischen Hochschulen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
– Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) und die Hochschul-Zulassungsverordnung sowie auch die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung werden entsprechend den gesetzlichen Änderungen novelliert. Die zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschulen nehmen die erforderlichen Anpassungen in den betreffenden Curricula, dem Curriculum für den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung sowie in den Aufnahme- und Eignungsfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich der Hochschul-Zulassungsverordnung vor.
– Die Hochschul-Zeitverordnung wird aufgehoben, gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 erlassen die Hochschulkollegien jeder Pädagogischen Hochschule in Angleichung an das Universitätsrecht autonom nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester sowie die lehrveranstaltungsfreie Zeit.
– Die Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung wird aufgehoben. Anrechnungen werden autonom von den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 56 Abs. 9 HG durchgeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
keine
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.