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Vorhaben

BÜNDELUNG: Novelle Hochschul-Curriculaverordnung 2013 mit Novelle Hochschul-Zulassungsverordnung

BÜNDELUNG: Verordnung mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, die Hochschul-Zulassungsverordnung, die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, die Hochschul-Zeitverordnung und die Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung geändert werden

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Mit der Novelle des Hochschulgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, wurde eine neues, gemeinsames Studienrecht für Pädagogische Hochschulen und Universitäten geschaffen.
Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) und die Hochschul-Zulassungsverordnung sowie auch die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind nun entsprechend diesen gesetzlichen Änderungen zu novellieren. Die Hochschul-Zeitverordnung ist aufzuheben, da gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 die Hochschulkollegien jeder Pädagogischen Hochschule in Angleichung an das Universitätsrecht autonom nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester sowie die lehrveranstaltungsfreie Zeit zu erlassen haben und die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für entfällt. Ebenso ist die Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung aufzuheben. Die Anrechnungen werden autonom von den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden. Gemäß § 56 Abs. 9 HG (in der Fassung des neuen, gemeinsamen Studienrechts) sind positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Hochschullehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anpassungen der HCV 2013 sind insofern notwendig, als die Curricula der Lehramtsstudien für die Primarstufe und die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) zukünftig ebenfalls autonom durch die Pädagogischen Hochschulen (bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gemeinsam mit den Universitäten) geregelt werden; diese fallen nicht in den Anwendungsbereich der HCV 2013.
Gleiches gilt für die Hochschul-Zulassungsverordnung. Die Zulassungsvoraussetzungen, Eignungsverfahren ua. werden nun für diese Studien nach den Vorgaben des Hochschulgesetzes durch die Pädagogischen Hochschulen (bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gemeinsam mit den Universitäten) durch Verordnungen der Organe der Pädagogischen Hochschulen festgelegt.
Darüber hinaus sind die Verordnungen an die neue aus dem Universitätsrecht übernommene Systematik (zB der ordentlichen und außerordentlichen Studien, Hochschullehrgänge) und Terminologie (zB „ECTS-Anrechnungspunkte“ uä.) anzupassen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Seit der Reform der Lehrer/innenausbildung („Pädagog/innenbildung NEU, 2013) werden Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung (Unterricht von Schülerinnen und Schülern im Alter von 10-18 Jahren an MS, AHS, PTS, in allgemeinbildenden Fächern) als sog. gemeinsam eingerichtete Studien durchgeführt. Besonderheiten dieser Studienform sind, dass es ein gemeinsam entwickeltes, gleichlautendes Curriculum gibt und die Studierenden des Kooperationsstudiums Angehörige aller beteiligen Bildungseinrichtungen sind (sog. automatische Mitbelegung). Diese Studienangebote werden österreichweit seit dem Jahr 2016 durchgeführt, allerdings bestanden zu diesem Zeitpunkt noch unterschiedliche, studienrechtliche Regelungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Es wurde erforderlich, die betreffenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 sowie des Hochschulgesetzes 2005 so anzupassen, dass sie den Besonderheiten der jeweiligen Einrichtungen weiterhin entsprachen, dennoch aber so weit vereinheitlicht sind, dass die Studierenden aller Einrichtungen unter den gleichen, studienrechtlichen Rahmenbedingungen studieren können, Rechtssicherheit und Klarheit bei den Studierenden und in den Organen der Institutionen herrscht und gleicher, höchstmöglicher Rechtsschutz für alle Studierenden (auch jene von anerkannten, privaten Hochschulen) gewährleistet ist. Durch die Vereinheitlichung der studienrechtlichen Bestimmungen kam es zur Stärkung der Rechtssicherheit für alle Studierenden sowie zu Vereinfachungen im Vollzug und der Administration des Studienrechts, insbesondere in den gemeinsam eingerichteten Studien (Steigerung der Effizienz und Effektivität in der Bildungsverwaltung).
Sämtliche Vorhaben der vergangenen Jahre dienten (auch) dem Zweck, die Studierbarkeit der Lehramtsstudien zu verbessern und deren Attraktivität zu erhöhen. Durch attraktive Studienbedingungen und ein einheitliches, klares Studienrecht sollen mittel- und langfristig möglichst viele engagierte, junge Menschen gern ein Lehramtsstudium ergreifen und dieses in der vorgesehenen Regelstudiendauer auch positiv abschließen (können). So sollen ausreichend qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Durch ein einheitliches, gemeinsames Studienrecht für Lehramtsstudierende aller anbietenden Institutionen (u.a. auch Privater Pädagogischer Hochschulen) sollten Chancengleichheit und faire Studienbedingungen gefördert werden. In den betreffenden Verordnungen wurden alle diesbezüglichen Erfordernisse auf Grund der Änderungen der zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen nachvollzogen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung der Rechtssicherheit für Studierende sowie Organe der Pädagogischen Hochschulen

Beschreibung des Ziels

Im Sinne der Rechtssicherheit sind für Studierende und die in studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschulen klare und einheitliche Bestimmungen zu schaffen, die die Durchführung von im Hochschulgesetz enthaltenen gesetzlichen Vorgaben betreffend die Gestaltung von Curricula und die Zulassungsvoraussetzungen näher ausführen. Die entsprechenden Durchführungsverordnungen haben den durch die Novelle des Hochschulgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen und sind daran anzupassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Inkrafttreten der angepassten Verordnungen

Ausgangszustand 2017:

Alle im alleinigen Wirkungsbereich des BMB auf Basis des Hochschulgesetzes zu erlassenden Verordnungen werden an die Änderungen des Hochschulgesetzes durch die Novelle, BGBl. I Nr. 129/2017, angepasst.

Zielzustand 2022:

Studierende und Organe der Pädagogischen Hochschulen finden gesetzes- und verfassungskonforme Durchführungsbestimmungen vor; die Pädagogischen Hochschulen haben die betreffenden Curricula, den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung sowie die Aufnahme- und Eignungsfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich der Hochschul-Zulassungsverordnung an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst sowie autonom nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester sowie die lehrveranstaltungsfreie Zeit erlassen.

Istzustand 2022:

Alle genannten Verordnungen wurden der Planung entsprechend novelliert, die Curricula und allfällig betroffene Satzungsbestimmungen der Pädagogischen Hochschulen wurden ebenfalls fristgerecht an die neue Rechtslage angepasst. Die HCV und die HZV wurden auf Grund weiterer, umfassender Novellen des Hochschulgesetzes (BGBl I Nr. 93/2021 und BGBl I Nr. 177/2021) im Jahr 2021 im Übrigen neuerlich tiefgreifenden Änderungen unterzogen.

Datenquelle:
RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Umsetzung der Durchführungsbestimmungen an den Pädagogischen Hochschulen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

– Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) und die Hochschul-Zulassungsverordnung sowie auch die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung werden entsprechend den gesetzlichen Änderungen novelliert. Die zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschulen nehmen die erforderlichen Anpassungen in den betreffenden Curricula, dem Curriculum für den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung sowie in den Aufnahme- und Eignungsfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich der Hochschul-Zulassungsverordnung vor.
– Die Hochschul-Zeitverordnung wird aufgehoben, gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 erlassen die Hochschulkollegien jeder Pädagogischen Hochschule in Angleichung an das Universitätsrecht autonom nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester sowie die lehrveranstaltungsfreie Zeit.
– Die Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung wird aufgehoben. Anrechnungen werden autonom von den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 56 Abs. 9 HG durchgeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
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Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

keine

Gesamtbeurteilung

In Umsetzung der Reformvorhaben der „Pädagog/innenbildung NEU“ ab dem Jahr 2013, wurden neue Studienangebote für die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern geschaffen, die den Zielen dieser tiefgreifenden Reform sowie den Vorgaben des betreffenden Bundesrahmengesetzes entsprechen sollten. Eine der wesentlichsten Neuerungen der „Pädagog/innenbildung NEU“ war die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern nach Altersbereichen (Primarstufe, Sekundarstufe Allgemeinbildung und Sekundarstufe Berufsbildung) und nicht mehr nach Schularten. Die Lehramtsausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer an (Neuen) Mittelschulen und an Allgemeinbildenden Höheren Schulen wurden im Altersbereich der Sekundarstufe Allgemeinbildung zusammengeführt und es gibt seither ein gemeinsames, gleichwertiges Lehramtsstudium für die Qualifikation für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern im Alter von 10-18 Jahren in allgemeinbildenden Fächern. Eine Besonderheit dabei ist, dass die Universitäten (davor Anbieterinnen des Diplom-Lehramtsstudiums für mittlere und höhere Schulen) und Pädagogischen Hochschulen (davor Anbieterinnen des Bachelorstudiums für das Lehramt an Mittelschulen) dieses neue Studienangebot in gemeinsamer Verantwortung anbieten. Es wurden vier regionale Kooperationsverbünde (die sog. Entwicklungsverbünde) gegründet, innerhalb derer die Universitäten und (öffentlichen und privaten) Pädagogischen Hochschulen mehrerer Bundesländer die Lehramtsstudien Sekundarstufe Allgemeinbildung als sog. gemeinsam eingerichtetes Studium durchführen. Besonderheiten dieser Studienform sind, dass es ein gemeinsam entwickeltes, gleichlautendes Curriculum gibt und die Studierenden des Entwicklungsverbundes Angehörige aller beteiligen Bildungseinrichtungen sind (sog. automatische Mitbelegung). Diese Studienangebote werden österreichweit seit dem Jahr 2016 durchgeführt, allerdings bestanden zu diesem Zeitpunkt noch unterschiedliche, studienrechtliche Regelungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Es wurde erforderlich, die betreffenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 sowie des Hochschulgesetzes 2005 so anzupassen, dass sie den Besonderheiten der jeweiligen Einrichtungen weiterhin entsprechen, dennoch aber so weit vereinheitlicht sind, dass die Studierenden aller Einrichtungen unter den gleichen, studienrechtlichen Rahmenbedingungen studieren können, Rechtssicherheit und Klarheit bei den Studierenden und den Organen der Institutionen herrscht und gleicher, höchstmöglicher Rechtsschutz für alle Studierenden (auch anerkannter, privater Hochschulen) gewährleistet ist. Durch die Vereinheitlichung der studienrechtlichen Bestimmungen kam es gleichzeitig zur Stärkung der Rechtssicherheit für alle Studierenden sowie zu Vereinfachungen im Vollzug und der Administration der bestreffenden Bestimmungen (Steigerung der Effizienz und Effektivität in der Bildungsverwaltung).
Es wurden in Folge der gesetzlichen Anpassungen auch die auf den jeweiligen Gesetzen beruhenden Verordnungen novelliert oder im Bedarfsfall aufgehoben. Im Anschluss an die Novellen wurden sodann auch die betroffenen Teile der Curricula (insbesondere die Prüfungsordnungen) sowie allenfalls relevante Satzungsbestimmungen der Pädagogischen Hochschulen angepasst oder neu erlassen, sodass spätestens seit diesem Zeitpunkt sowie bis zum heutigen Tag die Studierenden aller Kooperationsstudien gleiche, rechtliche Rahmenbedingungen vorfinden und alle betroffenen Verordnungen gesetzeskonform vollzogen werden können.
Die Auswertung von Studierendendaten ist in Zusammenhalt mit der Novellierung der HCV und HZV nicht aussagekräftig. Die Curricula und die studienrechtlichen Teile der Satzungen aller Pädagogischen Hochschulen wurden diesen Änderungen entsprechend angepasst und es haben in den Jahren 2017/18 sowie 2018/19 rechtliche Formalprüfungen im Rahmen von Stellungnahmeverfahren des damals zuständigen Ressorts (per ELAK) stattgefunden. Es wurde im Rahmen dieser Verfahren wie üblich auch Feedback an die Pädagogischen Hochschulen gegeben (Verbesserungsaufträge erteilt) und von den Pädagogischen Hochschulen in den genannten Dokumenten sämtliche erforderlichen Änderungen nachvollzogen.


Verbesserungspotentiale

Mit Dezember 2022 wurden Änderungen in der Studienstruktur der Lehramtsstudien überlegt. Dafür wären betreffende, gesetzliche und verordnungsrechtliche Änderungen erforderlich. Die Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien ist Teil eines großen Maßnahmenpakets zu einer gesamthaften Weiterentwicklung der Pädagog/innenausbildung. Die Lehramtsstudien sollen einheitlich als dreijährige Bachelor- (180 EC) und zweijährige Masterstudien (120 EC) angeboten werden. Dadurch soll die nationale und internationale Durchlässigkeit sowie die Anschlussfähigkeit an Doktoratsstudien (in allen Altersbereichen) gefördert und die Attraktivität des Studiums erhöht werden. Neben der Strukturänderung wird im Übrigen z.B. die grundsätzliche Erfordernis zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt in allen Altersbereichen aufrechterhalten und es wird am Bekenntnis zu einer gleichwertigen, akademischen Ausbildung aller Lehrer/innen (egal, für welchen Altersbereich) festgehalten.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.