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Vorhaben

Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -1.423.316

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Aufgrund des Erregers SARS-CoV-2 bzw. der dadurch ausgelösten Erkrankung COVID-19 hat die österreichische Bundesregierung ab Mitte März 2020 zahlreiche, bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung ergriffen. Darunter fallen insb. Ausgangsbeschränkungen und die behördliche Schließung von gastwirtschaftlichen Betrieben, Freizeit-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen, Hotels und den meisten Geschäften (mit Ausnahme jener, die für die Existenzsicherung notwendig sind). Alle Branchen wurden von den behördlichen Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen, was zu einem massiven Umsatzeinbruch führte. Ende April 2020 waren über 570.000 Arbeitslose gemeldet und bei über 90.000 Personen wurde Kurzarbeit in Anspruch genommen.

Die in der Verordnung vorgesehenen finanziellen Maßnahmen in Form von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten entsprechen Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Demnach kann die Europäische Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Branchen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen Verluste erlitten haben, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Die Europäische Kommission hatte in vorhergehenden Beihilfenentscheidungen COVID-19 als Naturkatastrophe im Sinne des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV eingestuft.

Das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 obliegt gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G nach Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen der Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG). Zur Erbringung dieser Dienstleistungen und Durchführung von finanziellen Maßnahmen wurde die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet (gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G iVm 2 Abs. 2a ABBAG-G).

Die COFAG ist gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-G durch den Bund dabei so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Mrd. EUR zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. In der Außendarstellung werden die der COFAG gemäß ABBAG-G zur Verfügung stehenden Mittel gemäß § 6b Abs. 2 ABBAG-Gesetz auch als „Corona-Hilfsfonds“ bezeichnet.

Zur genauen Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-G per Verordnung Richtlinien.

Richtlinien betreffend die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienen, wurden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen am 8.4.2020 bereits erlassen (BGBl. II Nr. 143/2020). Diese Richtlinie wurde als Beihilferegelung durch die Europäische Kommission am 8.4.2020 genehmigt (SA.56840, Entscheidung C(2020) 2354 final).

Die liquiditätsstärkenden Maßnahmen auf Grundlage dieser Richtlinien werden durch die COFAG in Form von Übernahmen von Garantien für Überbrückungskredite von Banken umgesetzt. Von den der COFAG gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-G zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 15 Mrd. EUR entfallen 7 Mrd. EUR auf die liquiditätsstärkenden Maßnahmen.

Ein weiteres Unterstützungsinstrument in Form von Fixkostenzuschüssen für Unternehmen, die durch die COVID-19-Krise einen erheblichen Umsatzausfall erleiden, wird durch die gegenständliche Richtlinie implementiert. Diese Richtlinie wurde am 8.5.2020 als Beihilferegelung bei der Europäischen Kommission prä-notifiziert (SA.57291). Nach Genehmigung durch die Kommission wird die Richtlinie als Verordnung des Bundesministers für Finanzen veröffentlicht.

Die Fixkostenzuschüsse werden durch die COFAG gewährt. Von den der COFAG gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-G zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 15 Mrd. EUR entfallen 8 Mrd. EUR auf Fixkostenzuschüsse.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben

Beschreibung des Ziels

Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Weniger starker Konjunktureinbruch als prognostiziert

Ausgangszustand 2020:

Massiver Konjunktureinbruch (Daten für das Jahr 2020 gemäß Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO), April 2020): - Gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales Bruttoinlandsprodukt (BIP)): - 5,2 % - Arbeitslosenquote (in % der Erwerbspersonen): 5,5 % Prognose 2020 vor Ausbruch der COVID-19-Krise: - Gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales Bruttoinlandsprodukt (BIP)): +1,2 % - Arbeitslosenquote (in % der Erwerbspersonen): 4,7 %

Zielzustand 2022:

Der Konjunktureinbruch im Jahr 2020 ist weniger stark als in der Mittelfristprognose des WIFO angenommen.

Istzustand 2022:

Die finanziellen Hilfsmaßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien, sowie die weiteren durch die COFAG auf Basis von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen durchgeführten Hilfsmaßnahmen konnten den ursprünglich prognostizierten Konjunktureinbruch insofern abfedern, dass dieser lediglich kurzfristig war und nicht zu einer langanhaltenden Rezession geführt hat. Verhindert wurde eine nachhaltige Schädigung der österreichischen und europäischen Volkswirtschaft, welche die Wettbewerbsposition Europas im internationalen Vergleich geschwächt und den sozialen Frieden gefährdet hätte. Anzumerken ist jedoch, dass die positive Wirkung von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen an Unternehmen nicht isoliert von anderen Maßnahmen (wie z. B. Kurzarbeitsunterstützung, gesetzlichen Stundungen und anderen nicht-finanziellen Unterstützungen) untersucht werden kann. Der Konjunktureinbruch 2020 wurde abgeflacht, 2021 erfolgte eine Stabilisierung, die sich bis Mitte 2022 fortsetzte. Die gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales BIP) stellt sich in den Jahren 2020-2022 wie folgt dar: Q1/2020 -3,2 % Q2/2020 -13,2 % Q3/2020 -4,3 % Q4/2020 -5,2 % Q1/2021 -5,4 % Q2/2021 +13 % Q3/2021 +5,4 % Q4/2021 +6 % Q1/2022 +9,2 % Q2/2022 +6,1 % Ein sprunghafter Anstieg der Arbeitslosenquote sowie langfristige Massenarbeitslosigkeit wurden verhindert: 2020 (gesamt) 9,9 % 2021 (gesamt) 6,2 % Q2/2022 5,9 % Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien umfassten einen Beihilfenzeitraum von 16.03.2020-15.09.2020, die Antragsfrist für diese Beihilfen lief bis August 2021. Festzuhalten ist, dass sämtliche COVID-19-bedingten Hilfsmaßnahmen zum 30.06.2022 ausgelaufen sind.

Datenquelle:
Statistik Austria (https://www.statistik.gv.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Fixkostenzuschuss

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von heimischen Unternehmen geboten sind. Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist von der Höhe des Umsatzrückganges abhängig. Unternehmen müssen im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vorjahr einen Umsatzrückgang von mind. 40 % verzeichnen. Der Fixkostenzuschuss deckt zwischen 25 % und 75 % der Fixkosten in diesem Betrachtungszeitraum ab.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2022
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-1.423.316

Tsd. Euro

Plan

-8.014.869

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

220

Tsd. Euro

Plan

1.400

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.387

Tsd. Euro

Plan

3.492

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.417.783

Tsd. Euro

Plan

8.000.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

3.926

Tsd. Euro

Plan

9.977

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.423.316

Tsd. Euro

Plan

8.014.869

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-519.534

Tsd. Euro

Plan

-6.007.368

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

206

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.729

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

519.328

Tsd. Euro

Plan

6.000.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4.939

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

519.534

Tsd. Euro

Plan

6.007.368

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-823.677

Tsd. Euro

Plan

-2.007.501

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

14

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.387

Tsd. Euro

Plan

1.763

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

818.350

Tsd. Euro

Plan

2.000.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

3.926

Tsd. Euro

Plan

5.038

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

823.677

Tsd. Euro

Plan

2.007.501

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-80.105

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

80.105

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

80.105

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der Fixkostenzuschuss (FKZ I) aufgrund der gegenständlichen Richtlinien wird durch die COFAG als Förderstelle abgewickelt und Unternehmen gewährt, die Kostentragung erfolgt durch den Bund (Untergliederung 45).

PERSONALAUFWAND/BETRIEBLICHER SACHAUFWAND:

Im Jahr 2020 wurden anfallende Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Richtlinien vom bestehenden Personal übernommen, es ist daher kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen.

Von den zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung eingeschätzten 52 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) wurden tatsächlich 46 VBÄ bzw. Planstellenwerte im Personalplan 2021 zugesprochen.
Auf den Fixkostenzuschuss I entfallen im Jahr 2021 daher 46 zugesprochene VBÄ bzw. Planstellenwerte. Die 46 VBÄ setzen sich wie folgt zusammen:
– 8 VBÄ für Risikoanalyse (Predictive Analytics Competence Center) und
– 38 VBÄ für die Prüfung von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz/Prüfung des Fixkostenzuschusses (Prüferinnen und Prüfer sowie Fachbereich).

Im Jahr 2022 wurden anfallende Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Richtlinien vom bestehenden Personal übernommen, es ist daher kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen.

Der im Zusammenhang mit den zugesprochenen VBÄ bzw. Planstellenwerten angefallene Personal- und betriebliche Sachaufwand ist in der obigen Tabelle dargestellt.

WERKLEISTUNGEN:

Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Kosten betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es in den Jahren 2020 und 2021 zu geringeren Kosten als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist.

TRANSFERAUFWAND:

Als Transferaufwand werden die durch die COFAG vorgenommenen genehmigten Beihilfen für den Fixkostenzuschuss I im Sinne dieser Richtlinien angesetzt. Der tatsächliche Aufwand für Beihilfen ist deutlich geringer als in den ursprünglichen Schätzungen angenommen. Erstens erwies sich das Volumen der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen geringer als geplant (so wurde von keinen Unternehmen der Beihilfenhöchstbetrag von 90 Mio. EUR erreicht), zweitens erfolgte entgegen der ersten Annahmen keine Verlängerung dieser Beihilfenregelung, sondern es wurden für den Zeitraum nach dem 15.09.2020 (Ende des Beihilfenzeitraums gemäß dieser Richtlinien) Nachfolgeregelungen geschaffen (Verlustersatz bzw. „Fixkostenzuschuss 800.000“).

Bis 31.12.2022 wurde für diese finanzielle Maßnahme insgesamt ein Beihilfenbetrag iHv. 1.417.783.030 EUR gewährt (betrifft die Jahre 2020 bis 2022). Den Beihilfen zugrunde liegen 148.911 bei der COFAG eingegangene Anträge von Unternehmen. Trotz Auslaufen der Antragstellung am 31.08.2021 erfolgten weiterhin Bearbeitungen und Auszahlungen des FKZ I, da Gewährungsprozesse aufgrund von sogenannten Ergänzungsgutachten der Finanzverwaltung nicht zeitnah abgeschlossen werden konnten.

Für 2023 wird mit einem weiteren, noch nicht quantifizierbaren, Aufwand gerechnet.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die positive Auswirkung der gegenständlichen finanziellen Maßnahmen auf Unternehmen wird insb. durch die makroökonomischen Eckdaten ersichtlich (siehe oben „Gesamtwirtschaft“). Im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen (insb. Garantien, Stundungen) konnte ein sprunghafter Anstieg an Unternehmensinsolvenzen verhindert werden.

Unternehmensinsolvenzen (eröffnete Insolvenzen):
2020 1.804
2021 2.060 (+14,2% im Vergleich zu 2020)
1. HJ 2022 1.386

(Quelle: Kreditschutzverband von 1870, https://www.ksv.at/presse/insolvenzstatistik)

Gesamtwirtschaft

Der Konjunktureinbruch im Jahr 2020 ist weniger stark als in der Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) angenommen.

Die finanziellen Hilfsmaßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien, sowie die weiteren durch die COFAG auf Basis von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen durchgeführten Hilfsmaßnahmen konnten den ursprünglich prognostizierten Konjunktureinbruch insofern abfedern, dass dieser lediglich kurzfristig war und nicht zu einer langanhaltenden Rezession geführt hat. Verhindert wurde eine nachhaltige Schädigung der österreichischen und europäischen Volkswirtschaft, welche die Wettbewerbsposition Europas im internationalen Vergleich geschwächt und den sozialen Frieden gefährdet hätte. Anzumerken ist jedoch, dass die positive Wirkung von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen an Unternehmen nicht isoliert von anderen Maßnahmen (wie z.B. Kurzarbeitsunterstützung, gesetzlichen Stundungen und anderen nicht-finanziellen Unterstützungen) untersucht werden kann.

Der Konjunktureinbruch 2020 wurde abgeflacht, 2021 erfolgte eine Stabilisierung, die sich bis Mitte 2022 fortsetzte. Die gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales BIP) stellt sich in den Jahren 2020-2022 wie folgt dar:
Q1/2020 -3,2%
Q2/2020 -13,2%
Q3/2020 -4,3%
Q4/2020 -5,2%
Q1/2021 -5,4%
Q2/2021 +13%
Q3/2021 +5,4%
Q4/2021 +6%
Q1/2022 +9,2%
Q2/2022 +6,1%

Ein sprunghafter Anstieg der Arbeitslosenquote sowie langfristige Massenarbeitslosigkeit wurden verhindert:
2020 (gesamt) 9,9%
2021 (gesamt) 6,2%
Q2/2022 5,9%

Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien umfassten einen Beihilfenzeitraum von 16.3.2020-15.9.2020, die Antragsfrist für diese Beihilfen lief bis August 2021. Festzuhalten ist, dass sämtliche COVID-19 bedingten Hilfsmaßnahmen zum 30.6.2022 ausgelaufen sind.

Gesamtbeurteilung

Die gegenständlichen finanziellen Maßnahmen haben erfolgreich dazu beigetragen, einen nachhaltigen Konjunktureinbruch, Massenarbeitslosigkeit sowie einen Anstieg an Insolvenzen von Unternehmen zu verhindern. Einschränkend ist anzuführen, dass die (positiven) Auswirkungen von diesen Maßnahmen nicht von denen anderer (finanzieller und nicht-finanzieller) Maßnahmen abgegrenzt werden können. Vielmehr sind sämtliche von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie als Gesamtpaket zu sehen.

1. Erfolg in Bezug auf gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Der Konjunktureinbruch im Jahr 2020 ist weniger stark als in der Mittelfristprognose des WIFO angenommen.

Die finanziellen Hilfsmaßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien, sowie die weiteren durch die COFAG auf Basis von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen durchgeführten Hilfsmaßnahmen konnten den ursprünglich prognostizierten Konjunktureinbruch insofern abfedern, dass dieser lediglich kurzfristig war und nicht zu einer langanhaltenden Rezession geführt hat. Verhindert wurde eine nachhaltige Schädigung der österreichischen und europäischen Volkswirtschaft, welche die Wettbewerbsposition Europas im internationalen Vergleich geschwächt und den sozialen Frieden gefährdet hätte. Anzumerken ist jedoch, dass die positive Wirkung von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen an Unternehmen nicht isoliert von anderen Maßnahmen (wie z.B. Kurzarbeitsunterstützung, gesetzlichen Stundungen und anderen nicht-finanziellen Unterstützungen) untersucht werden kann.

Der Konjunktureinbruch 2020 wurde abgeflacht, 2021 erfolgte eine Stabilisierung, die sich bis Mitte 2022 fortsetzte. Die gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales BIP) stellt sich in den Jahren 2020-2022 wie folgt dar:
Q1/2020 -3,2 %
Q2/2020 -13,2 %
Q3/2020 -4,3 %
Q4/2020 -5,2 %
Q1/2021 -5,4 %
Q2/2021 +13 %
Q3/2021 +5,4 %
Q4/2021 +6 %
Q1/2022 +9,2 %
Q2/2022 +6,1 %

Ein sprunghafter Anstieg der Arbeitslosenquote sowie langfristige Massenarbeitslosigkeit wurden verhindert:
2020 (gesamt) 9,9 %
2021 (gesamt) 6,2 %
Q2/2022 5,9 %

Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien umfassten einen Beihilfenzeitraum von 16.03.2020-15.09.2020, die Antragsfrist für diese Beihilfen lief bis August 2021. Festzuhalten ist, dass sämtliche COVID-19-bedingten Hilfsmaßnahmen zum 30.06.2022 ausgelaufen sind.

2. Erfolg in Bezug auf Auswirkungen auf Unternehmen:

Die positive Auswirkung der gegenständlichen finanziellen Maßnahmen auf Unternehmen wird insbesondere durch die makroökonomischen Eckdaten ersichtlich (siehe oben „Gesamtwirtschaft“). Im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen (insbesondere Garantien, Stundungen) konnte ein sprunghafter Anstieg an Unternehmensinsolvenzen verhindert werden.

Unternehmensinsolvenzen (eröffnete Insolvenzen gemäß Insolvenzstatistik, Kreditschutzverband von 1870):
2020 1.804
2021 2.060 (+14,2 % im Vergleich zu 2020)
1. HJ 2022 1.386


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen