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Vorhaben

Meldepflicht-Änderungsgesetz

Meldepflicht-Änderungsgesetz

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -99.534

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Derzeit übermitteln die Dienstgeber einmal pro Jahr für jede Dienstnehmerin bzw. jeden Dienstnehmer die Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und Betrieblichen Vorsorge in der Form des Beitragsgrundlagennachweises (sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels). Die Meldung erfolgt elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres bzw. unterjährig nach Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis. Monatlich übermitteln die Dienstgeber an den zuständigen Krankenversicherungsträger die Beitragsnachweisung zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge, Umlagen und der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Die Beitragsgrundlagen aller DienstnehmerInnen werden je Beitragsgruppe zusammengefasst (=Lohnsummenverfahren). Um einerseits die Meldung zur Abrechnung der Beiträge durch den Dienstgeber und andererseits die versichertenbezogene Bereitstellung der Beitragsgrundlagen durch den Dienstgeber zu überprüfen, ist es erforderlich, die Beitragsnachweisungen und die Beitragsgrundlagennachweise abzugleichen. Dieser Abgleich kann erst im Nachhinein für das Vorjahr erfolgen; nach erfolgter Prüfung melden die Krankenversicherungsträger die jährlichen Beitragsgrundlagen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Regel zwischen März und Juni des Folgejahres (Speicherung in der zentralen Versicherungsdatei). Dies führt zu diversen Problemstellungen bzw. Unzulänglichkeiten. Um diese Probleme bzw. Unzulänglichkeiten zu beseitigen, sollte der Dienstgeber für jede einzelne beschäftigte Person monatlich die Beitragsgrundlage an den Krankenversicherungsträger melden und zwar in der Form, dass die derzeit bestehenden drei unabhängigen Meldungen, nämlich die Versichertenzeitenmeldung (zum Beispiel die Anmeldung), die Beitragsnachweisung und der Beitragsgrundlagennachweis zusammenzuführen sind. Zum einen ist die Zusammenlegung von Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis in einem Datensatz vorgesehen, zum anderen soll ein gänzlicher Abgleich zwischen allen drei Meldungen hergestellt werden, indem die derzeit im Bereich der Versichertenmeldung enthaltenen Angaben zur Wartung des Versicherungsverlaufes entfallen, da diese aus der neuen (monatlichen) Meldung entnommen werden (Ziel 1).
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die geltenden Meldeverpflichtungen reduziert werden, gleichzeitig soll eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt Platz greifen. Damit können in Zukunft zeitintensive Daten-Überprüfungen unterbleiben (Ziel 2).
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die im Regierungsprogramm unter dem Titel „Entbürokratisierung und Entlastung“ angeführte Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung umgesetzt werden. Weiters soll der Beitragszuschlag für neue Selbstständige entfallen, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt (Ziel 3).
Durch die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bis zum Ablauf des Jahres 2019 soll dem Regierungsprogramm entsprochen werden (Ziel 4).
Durch die Neuregelung der Fälligkeit bei Hinaufsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage infolge des Einkommensteuerbescheides sollen die Versicherten durch den Wegfall des Beitragszuschlages entlastet werden (Ziel 5).
Die monatliche Einziehung soll der Einzahlung gleichgestellt werden (Ziel 6).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die im Regierungsprogramm unter dem Titel „Entbürokratisierung und Entlastung“ angeführte Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung umgesetzt werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Frühere Verfügbarkeit und Transparenz der individuellen Beitragsgrundlagen, insbesondere zum Zweck der Pensionsberechnung

Beschreibung des Ziels

Die aktuelle Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung soll bezogen auf den Versicherten früher verfügbar sein und damit für den Versicherten auch transparenter sein als es derzeit der Fall ist. Der sehr zeitaufwendige Datenabgleich im dem Beitragsjahr folgendem Jahr soll damit entfallen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vereinfachung des Systems der Beitragsgrundlagenmeldung

Ausgangszustand 2015:

Derzeit bestehen folgende Unzulänglichkeiten: - Unterjähriger Pensionsantritt: Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene APG erfordert die Ermittlung der sogenannten Gesamtgutschrift, die sich aus der Summe der Beitragsgrundlagen bis zum Stichtag ergibt (somit auch für das laufende Kalenderjahr bis zum Stichtag). Dies führt in der Praxis zu zeitintensiven Erhebungen beim Krankenversicherungsträger und/oder beim Dienstgeber und zu einer manuellen Fallbearbeitung. - Unterdeckung im Bereich der Betrieblichen Vorsorge: Das Vorleistungssystem verpflichtet auf Grund der Beitragsnachweisung zur Abfuhr der Beiträge an die BV-Kasse. Die korrekte Zuordnung ist aber erst auf Grund der Beitragsgrundlagenmeldung im nachfolgenden Jahr möglich. - Vielfalt der Meldungen durch den Dienstgeber: Für die Dienstgeber besteht eine Reihe von Meldungsverpflichtungen (wie zum Beispiel An- und Abmeldung, diverse Änderungsmeldungen, Beitragsnachweisung, Beitragsgrundlagennachweis etc.). - Abgleich der Differenzen beim Vergleich der Grundlagensummen aus den monatlichen Beitragsnachweisungen mit den Summen der jährlichen Beitragsgrundlagenmeldungen: Dies erfordert einen oft zeitintensiven Abklärungsaufwand sowohl für die Krankenversicherungsträger als auch für die Dienstgeber. - Aktualität der Beitragsgrundlagen bzw. fehlende Transparenz der laufenden Beitragsgrundlage: Der einzelnen versicherten Person kann keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Beitragsgrundlage im Fall des Bestehens einer laufenden Versicherung gegeben werden.

Zielzustand 2022:

Beseitigung der bestehenden Unzulänglichkeiten.

Istzustand 2022:

- Zeitintensive Erhebungen konnten durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung beseitigt werden und sind nicht mehr notwendig. - Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung und das Vorleistungssystem der KVT gibt es kein Auseinanderfallen der Informationen für die MV-Kassen mehr und damit auch keine Unterdeckungen bei den MV-Kassen. - Der Großteil der Meldungen durch den Dienstgeber wurde durch die Einführung der mBGM beseitigt. - Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung entfallen die Abgleiche der Differenzen beim Vergleich der Grundlagensummen aus den monatlichen Beitragsnachweisungen mit den Summen der jährlichen Beitragsgrundlagenmeldungen. - Der Dienstnehmer kann seine monatliche Beitragsgrundlage, die vom DG gemeldet wird, jederzeit einsehen und elektronisch abfragen (Versicherungsdatenauszug)

Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Neuordnung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstößen

Beschreibung des Ziels

Durch die Harmonisierung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstößen soll der derzeitige Sanktionsmechanismus transparenter und für die Dienstgeber leichter überblickbar werden.
Unverändert bleibt der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes sind (gestaffelte) Säumniszuschläge vorgesehen. Die Säumniszuschläge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Leichtere Nachvollziehbarkeit für betroffene Dienstgeber:innen

Ausgangszustand 2015:

Der derzeitige Sanktionsmechanismus ist nicht transparent und für Dienstgeber schwer zu überblicken.

Zielzustand 2022:

Leichtere Nachvollziehbarkeit für Normunterworfene.

Istzustand 2022:

Klare Regelung bezüglich Säumniszuschlägen bei Meldeverstößen von Dienstgeber:innen.

Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Entlastung der Beitragsschuldner (Verzugszinsensenkung, Verbesserung beim Beitragszuschlag für neue Selbstständige)

Beschreibung des Ziels

Entlastung der Beitragsschuldner in der Sozialversicherung durch Senkung der Verzugszinsen ab dem Jahr 2017. Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbstständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erstattet wird.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Änderung der Berechnung der Verzugszinsen

Ausgangszustand 2015:

Derzeitige Berechnung der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG: Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte Wird die Pflichtversicherung von neuen Selbstständigen erst aufgrund des Einkommenssteuerbescheides festgestellt, fällt derzeit ein Beitragszuschlag an.

Zielzustand 2022:

2017: Verzugszinssatz von 4% der rückständigen Beiträge plus Basiszinssatz; Entfall des Beitragszuschlags, wenn die Meldung der Pflichtversicherung rechtzeitig erfolgt.

Istzustand 2022:

Durch Senkung des Verzugszinsensatzes auf 4 % + Basiszinssatzes werden die Beitragsschuldner entlastet. Die neuen Selbstständigen wurden bei rechtzeitiger Meldung der Pflichtversicherung durch den Entfall des Beitragszuschlages entlastet.

Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Vereinfachung der Lohnverrechnung (Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze)

Beschreibung des Ziels

Vereinfachung der Lohnverrechnung durch Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vereinfachte Lohnkostenverrechnung

Ausgangszustand 2015:

Derzeit ist die Lohnverrechnung komplex gestaltet.

Zielzustand 2022:

Die Vereinfachung der Lohnverrechnung ist erreicht.

Istzustand 2022:

Durch die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze wurde eine Vereinfachung der Lohnverrechnung erreicht.

Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen, worunter die Summe der gemeldeten Beitragsgrundlagen zu verstehen war

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen erfolgt eine Zusammenführung von Versichertenzeitenmeldung, Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis, die derzeit unabhängig voneinander vorzunehmen sind. Auch separate Änderungsmeldungen mit Angaben zur Wartung des Versicherungsverlaufes können entfallen, soweit sie sich aus der neuen (monatlichen) Beitragsgrundlagenmeldung ergeben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung. Die bei der vereinfachten Anmeldung noch fehlenden Angaben sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu erstatten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regelung der Vornahme der Berichtigung von Beitragsgrundlagen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird normiert, dass Berichtigungen der Beitragsgrundlagenmeldungen innerhalb von sechs Monaten sanktionslos vorgenommen werden können. Ist jedoch eine konkrete Beurteilung des Sachverhaltes erst in einem späteren Beitragszeitraum möglich, so ist die Berichtigungsmeldung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erstatten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleiches

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Grund der monatlichen Meldung sind diese Bestimmungen obsolet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regelung, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem monatlichen Beitragszeitraum auszugehen ist, mit der Möglichkeit, jährlich Beiträge zu entrichten (§ 5 Abs. 2 ASVG)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit ist für geringfügig Beschäftigte der Beitragszeitraum das Kalenderjahr. In Hinkunft soll auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, so wie für alle anderen Dienstnehmer, der Kalendermonat gelten. Im Vereinbarungsweg kann eine jährliche Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte festgelegt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen (§§ 54 Abs. 2, 60 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 162 Abs. 4 ASVG)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen können entfallen, da kein Bedarf dafür besteht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes (§ 58 Abs. 1 ASVG)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da künftig als Beitragszeitraum einheitlich der Kalendermonat (ohne Abweichungsmöglichkeit im Satzungsweg) gilt, kann die Bestimmung bezüglich der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge entfallen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen (§ 56 ASVG)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen kann entfallen, da die Sanktionen bei Meldeverstößen in den §§ 113 bis 115 ASVG gebündelt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Bestimmung über die Sanktionierung der Nichtvorlage von Entgeltlisten(§ 114 ASVG)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da diese Listen nicht mehr vorzulegen sind, kann diese Bestimmung entfallen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regelung betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften (§§ 113 bis 115 ASVG)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Senkung der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1 ASVG; § 35 Abs. 5 GSVG)

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Senkung der Verzugszinsen auf 4 % der rückständigen Beiträge ab dem Jahr 2017.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017 (§§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 3, 254 Abs. 6, 471f, 471g, 471m ASVG)

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbstständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt (§ 35 Abs. 6 GSVG)

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage infolge des Einkommensteuerbescheides soll für neue Selbstständige der Beitragszuschlag entfallen, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erstattet wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-99.534

Tsd. Euro

Plan

-70.103

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

14.659

Tsd. Euro

Plan

1.300

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

84.875

Tsd. Euro

Plan

68.803

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

99.534

Tsd. Euro

Plan

70.103

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-2.282

Tsd. Euro

Plan

-650

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

2.282

Tsd. Euro

Plan

650

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.282

Tsd. Euro

Plan

650

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.153

Tsd. Euro

Plan

-650

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3.153

Tsd. Euro

Plan

650

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.153

Tsd. Euro

Plan

650

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-37.435

Tsd. Euro

Plan

-22.369

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3.850

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

33.585

Tsd. Euro

Plan

22.369

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

37.435

Tsd. Euro

Plan

22.369

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-37.495

Tsd. Euro

Plan

-22.934

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3.994

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

33.501

Tsd. Euro

Plan

22.934

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

37.495

Tsd. Euro

Plan

22.934

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-19.169

Tsd. Euro

Plan

-23.500

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.380

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

17.789

Tsd. Euro

Plan

23.500

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

19.169

Tsd. Euro

Plan

23.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Werkleistungen:
Die Werkleistungen beinhalten notwendige Softwareadaptierungen bezüglich der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Die Umstellungsphase hat sich gravierend von ursprünglich 2 Jahren (2015 und 2016) auf 4,5 Jahre (bis Mitte 2019) verlängert. Bezüglich der Kostenverrechnung ist zu unterscheiden zwischen Werkleistungen in Höhe von 16,8 Mio.€ (davon PV-Anteil =“Auswirkung auf den Bund“ 5,6 Mio.€), die über die Verbandsbeitragspunkte verteilt wurden und EDV-Umstellungskosten in Höhe von 26,6 Mio. € (davon über die Verbandsbeitragspunkte errechneter Anteil für die PV =“Auswirkung auf den Bund“ von 9 Mio.€), die die Träger für sich selbst durchzuführen hatten. Der Anteil für die KV beläuft sich auf 15,8 Mio.€ (Planwert: 7,0 Mio.€), jener der UV auf 1,9 Mio.€ (Planwert: 380 T€).
Basis für den Planwert zur gesetzlichen Änderung zur Einführung des mBGM war eine Vorstudie des Hauptverbandes, die im Jahre 2012 erstellt wurde. Die Vorstudie ging davon aus, dass die Umsetzung in zwei getrennten Schritten erfolgen wird, nämlich in einer Basisstufe und in einer Ausbaustufe, die nacheinander erledigt werden. Jedoch wurde die Umsetzung in Einem vorgenommen.
Dadurch haben sich die fachlichen Anforderungen im Zuge der Programmabwicklung wesentlich erweitert. So wurde ein Clearingsystem eingeführt und die Beitragsgruppen wurden durch ein neues Tarifsystem abgelöst. Es wurde nun auch ein Gesamtintegrationstest durchgeführt. Somit ergab sich eine massive Effizienzsteigerung für die Lohnverrechnung und die Beitragsentrichtung. Zudem wurde ein umfangreiches Testsystem für die Dienstgeber und Lohnsoftwarehersteller implementiert.
Die Umsetzung der mBGM wurde durch mehrere Novellierungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes zeitlich verschoben. BGBl. I Nr. 79/2015 In-Kraft-Treten 1.1.2017, BGBl. I Nr. 162/2015 In-Kraft-Treten 1.1.2018 und BGBl. I Nr. 66/2017 In-Kraft-Treten 1.1.2019.
Transferaufwand:
Die erwarteten Mehreinnahmen (bessere Meldemoral, geringerer Bearbeitungsaufwand) einer umgesetzten mBGM sind daher in den Jahren 2017 und 2018 entfallen. Für das Jahr 2019 ergeben sich höhere Pflichtbeiträge in der PV und ALV (Auswirkung auf den Bund) als geplant (Planwert: 34.091 Mio.€, Istwert: 39.379 Mio.€). Als Folge daraus wurden für das Jahr 2019 auch etwas höhere Mehrerträge (Planwert: 12,5 Mio.€, Istwert: 13,6 Mio.€) angesetzt. In den Bereichen KV und UV beläuft sich der gemeinsame Planwert auf: 4,3 Mio.€, der Istwert auf: 4,6 Mio.€.
Die Verschiebung der mBGM und damit verbunden ein länger dauerndes und umfangreicheres EDV-Projekt (+13,4 Mio.€), sowie der Entfall von Mehreinnahmen für die Jahre 2017 und 2018 (PV und ALV +24,7 Mio.€, KV und UV 8,3 Mio.€) sind hauptverantwortlich für die über den Planwert liegende Ist-Budgetbelastung.
Weiters:
– die Einnahmenverluste durch die Senkung der Verzugszinsen ab dem Jahr 2017 um 4 % – Punkte. Die Einnahmenverluste 2017 bis 2019 für die Bereiche PV und ALV waren um 10,1 Mio.€ geringer als erwartet (Planwert: 87,9 Mio.€, Istwert: 79,8 Mio.€). Ebenso waren die Einnahmenverluste in den Bereichen KV um 7,4 Mio.€ (Plan: 36,3 Mio.€, Ist: 28,9 Mio.€ und UV um 1,6 Mio.€ (Plan: 4,5 Mio.€, Ist: 2,9 Mio.€) geringer. Der Grund für den geringeren Verlust liegt in einer gestiegenen Zahlungsmoral der Dienstgeber.
– die Mehraufwendungen durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ab 2017. Der Planwert für die Bereiche PV und ALV für die Jahre 2017 bis 2019 liegt mit 18,1 Mio.€ in etwa beim Istwert von 18,6 Mio.€. In der KV beträgt der Planwert für den gleichen Zeitraum 1,0 Mio.€ und der Istwert 960 T€.

Abweichungen der Plan-Istwerte im Transferaufwand für PV und ALV zusammengefasst:
Mehreinnahmen durch Einführung der mBGM 37,2 Mio.€ (Plan) *) 13,6 Mio.€ (Ist)
Einnahmensverluste durch Senkung der Verzugszinsen 87,9 Mio.€ (Plan) 79,8 Mio.€ (Ist)
Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 18,1 Mio.€ (Plan) 18,6 Mio.€ (Ist)
Insgesamt 68,8 Mio.€ (Plan) 84,8 Mio.€ (Ist)
Ergibt eine Differenz bei Transferaufwand von 16.0 Mio.€.
*) für die Jahre 2017 und 2018 24,7 Mio.€ + 2019 12,5 Mio.€

Über finanzielle Auswirkungen ab dem Jahr 2020 können aufgrund der Folgen der Pandemie auf die Beitragseinnahmen keine Aussagen gemacht werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Die Verwaltungskosten für Unternehmer erhöhen sich durch zusätzliche Vorschreibungen und zusätzliche ELDA-Meldungen sowie durch die Übermittlung der Beitragsgrundlagen um ca. 22 Mio.€. Demgegenüber stehen Einsparungen für die Unternehmer durch die Vereinfachung der Anmeldung in Folge des Entfalls von Informationen und Vereinfachungen in der Lohnverrechnung, durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze um ca. 16 Mio.€. Bei den Unternehmen entstehen daraus Mehrbelastungen in Höhe von etwa 6 Mio. €. Die Planwerte wurden durch eine externe Studie erhoben. Eine Folgestudie wurde nicht in Auftrag gegeben.

Gesamtbeurteilung

– Die Umsetzung der mBGM wurde durch mehrere Novellen des Meldepflicht-Änderungsgesetz zeitlich verschoben. BGBl. I Nr. 79/2015 In-Kraft-Treten mit 1.1.2017, BGBl. I Nr. 162/2015 In-Kraft-Treten mit 1.1.2018 und BGBl. I Nr. 66/2017 In-Kraft-Treten mit 1.1.2019. Damit verbunden ergab sich eine höhere Budgetbelastung durch ein länger dauerndes und umfangreicheres EDV-Projekt sowie durch den Entfall von erwarteten Mehreinnahmen (gestiegene Meldemoral, geringerer Bearbeitungsaufwand) für die Jahre 2017 und 2018.
– Die aktuelle Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung soll bezogen auf den Versicherten früher verfügbar sein und damit für den Versicherten auch transparenter sein, als es derzeit der Fall ist. Der sehr zeitaufwendige Datenabgleich in dem dem Beitragsjahr folgenden Jahr soll damit entfallen.
– Durch die Harmonisierung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstößen soll der derzeitige Sanktionsmechanismus transparenter und für die Dienstgeber leichter überblickbar werden.
– Unverändert bleibt der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes sind (gestaffelte) Säumniszuschläge vorgesehen. Die Säumniszuschläge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
– Entlastung der Beitragsschuldner in der Sozialversicherung durch Senkung der Verzugszinsen ab dem Jahr 2017. Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbstständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erstattet wird.
– Vereinfachung der Lohnverrechnung durch Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen