Vorhaben
Verlängerung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung 2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: -57.737
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe
Beschreibung des Ziels
Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG für das Jahr 2021.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verlängerung der krankenversicherungsrechtlichen Regelung.
Ausgangszustand 2020:
Auf Grund des Wegfalls der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge um jeweils ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2020 (vgl. BGBl. II Nr. 419/2019), befristet.
Zielzustand 2022:
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach § 9 ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert werden.
Istzustand 2022:
Der Zielzustand wurde erreicht. Die Regelung umgesetzt.
Datenquelle:
Nachweis der ÖGK über die Aufwendungen und Erträge für Bezieher:innen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung 2021.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verlängerung der Einbeziehung der Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung für das Jahr 2021
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung wird um ein weiteres Jahr, somit bis Ende des Jahres 2021, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Leistungsaufwand für die bedarfsorientierte Mindestsicherung betrug im Jahr 2021 119,8 Mio.€.
Die Bedeckung erfolgte durch die Ersatzleistung des Bundes in Höhe von 57,7 Mio. €, durch die Beiträge der Länder in Höhe von 55,6 Mio. €, durch die Beihilfe für nicht abziehbare Vorsteuer in Höhe von 5,3 Mio. € sowie durch Einnahmen aus Regressen, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligung in Höhe von 1,2 Mio. €.
Die Annahme für den Planwert wurde auf Basis der Vorjahre bestimmt. Jedoch waren um rd. 12 900 Personen in der Mindestsicherung als im Vorjahr. Daraus resultiert der geringere Istwert.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Europa-2020-Sozialzielgruppe
Im Jahr 2021 waren um rd. 12 900 Personen weniger in der Mindestsicherung als im Vorjahr. Daraus resultierten geringere Kosten.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.