Vorhaben
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -5.231
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Fortgesetzte Harmonisierung der Migrationspolitik in der Europäischen Union betreffend die Einwanderung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die sich zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufhalten
Beschreibung des Ziels
Durch die zwei EU-Richtlinien sollen weitere harmonisierte Bestimmungen geschaffen werden zur Regelung der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen, die entweder als Saisoniers oder als Erntehelfer in Österreich beschäftigt werden oder die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in einer anderen Niederlassung der Unternehmensgruppe eingesetzt werden sollen. Dadurch soll insbesondere im Bereich der Tätigkeit von Unternehmenskonzernen innerhalb der EU ein fairer Wettbewerb gefördert werden, wodurch auch die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU erleichtert werden soll. Eine Anpassung des NAG und des FPG an die Richtlinien ist erforderlich.
Außerdem bedarf es einer Umgestaltung einiger Aufenthaltsberechtigungen im NAG, sodass in Hinkunft auch ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Umsetzung der Vorgaben in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen
Ausgangszustand 2017:
In den fremdenrechtlichen Materiengesetzen wurden die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien nicht umgesetzt.
Zielzustand 2022:
Die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien wurden in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen umgesetzt, wodurch auch das Risiko der Einleitung von EU-Vertragsverletzungsverfahren minimiert wurde.
Istzustand 2022:
Die ICT-Richtlinie wurde insbesondere mit §§ 58 und 58a NAG umgesetzt. Es werden laufend entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Konformitätsprüfung der Europäischen Kommission hat auch keine Beanstandungen der österreichischen Rechtslage ergeben. Die Saisonier-Richtlinie (RL 2014/36/EU) wurde umgesetzt.
Datenquelle:
Novellierte Materiengesetze
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Erhöhte Flexibilität bei der Ausstellung von nationalen Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt zu Erwerbszwecken oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Beschreibung des Ziels
Es soll mehr Flexibilität bei der Ausstellung von diversen Visa D bestehen: Durch die Schaffung von nationalen Visa D für besonders berücksichtigungswürdige Fälle können Visa D in Zukunft auch im Inland ausgestellt werden, sofern die betroffenen Fremden sich bereits 90 Tage rechtmäßig im Inland aufgehalten haben. Außerdem wird es möglich sein, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt oder zu Erwerbszwecken (im Rahmen sogenannter „Working-Holiday-Programme“) von bis zu zwölf Monaten auszustellen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung und Ausgestaltung einer neuen Visakategorie D
Ausgangszustand 2017:
Die derzeit bestehenden Bestimmungen ermöglichen nicht die Ausstellung von nationalen Visa D im Inland. Außerdem können auch keine Visa D für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgestellt werden. In einem Fall eines Aufenthalts von mehr als sechs Monaten muss notwendigerweise ein Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragt werden, womit ein größerer Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Zielzustand 2022:
Durch die Schaffung der neuen Visakategorie (Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) sowie der Ermöglichung, Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt oder zu Erwerbszwecken (im Rahmen sogenannter "Working-Holiday-Programmen") mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten auszustellen, wird eine hohe Flexibilität bei der Ausstellung von nationalen Visa D geschaffen, wodurch auch internationalen Gepflogenheiten entsprochen werden kann.
Istzustand 2022:
Die in Umsetzung der EU-Saisonier-Richtlinie (RL 2014/36/EU) im FPG geschaffene Visakategorie D für Saisoniers von bis zu 9 Monaten und die Verlängerungsmöglichkeit im Inland konnte erfolgreich durch die Landespolizeidirektionen umgesetzt werden. Die nun geschaffene Möglichkeit zur Erteilung von Visa D im Inland aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§22a FPG) für rechtmäßig aufhältige Fremde, die bspw. aufgrund humanitärer Gründe nicht ausreisen können, schafft Rechtssicherheit auf diesem Gebiet. 2022 wurden 13.924 Visa D für Saisoniers und 116 Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausgestellt. Aufgrund der Möglichkeit der Ausstellung von Visa D bis zu 12 Monaten konnten vermehrt Working-Holiday-Programme mit Drittstaaten abgeschlossen werden und so der kulturelle Austausch gefördert werden. 2022 wurden mit 9 Drittstaaten Working-Holiday-Programme abgeschlossen und 608 Visa aus diesem Titel erteilt.
Datenquelle:
Interne Statistiken
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Effizientere und verstärkte Ahndung unrechtmäßiger fremdenrechtlicher Aufenthalte
Beschreibung des Ziels
Aufgrund der seit Sommer 2015 verstärkten Migration ins Bundesgebiet und einer Bilanz von rund 90.000 Asylantragstellern im gesamten Jahr 2015 (im Vergleich zu rund 28.500 gestellten Asylanträgen im Jahr 2014) sind verstärkt Maßnahmen zu treffen, um die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt von Fremden in Österreich hintanzuhalten. Es bedarf daher einiger Anpassungen im FPG sowie im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), dies insbesondere betreffend die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im FPG, die durch dieses Vorhaben erleichtert wird. Durch die mit 1. Juni 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 ergibt sich ferner auch ein Bedarf, eine Durchsuchungsbefugnis einzuführen, sofern ein Fremder zur Festnahme gem. § 39 Abs. 5b FPG, idF der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 ausgeschrieben wurde.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ermöglichen Betretung von Grundstücken, Betriebstellen, Arbeitstellen u dgl. zur verbesserten Ahndung von Übertretungen des FPG
Ausgangszustand 2017:
Unter Beibehaltung der derzeitigen Möglichkeiten zur Ahnung von Verwaltungsübertretungen ist es in der Praxis in vielen Fällen unrechtmäßigen Aufenthalts oder unrechtmäßiger Einreise nicht möglich, trotz Verdachts erfolgter Verwaltungsübertretungen aufzuklären, da die geltenden Vorschriften beispielsweise die Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen erst bei Verdacht der Beteiligung einer größeren Anzahl an Fremden ermöglichen oder es an einer Durchsuchungsbefugnis im Zuge eines erteilten Festnahmeauftrages mangelt.
Zielzustand 2022:
Es ist nun praktisch möglich, Grundstücke, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge auch dann zu betreten, wenn anzunehmen ist, dass dort bloß an einem Fremden Schlepperei begangen wird bzw. es wird die Festnahme eines Fremden zur Zurückschiebung aufgrund der Durchsuchungsbefugnis erleichtert. Dadurch können insgesamt mehr Übertretungen des FPG geahndet werden und die Ermittlungen erleichtert werden.
Istzustand 2022:
Die Möglichkeit der Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das FPG wurde geschaffen, Statistiken werden nicht geführt. Auch gibt es keine Zahlen zu konkret damit im Zusammenhang stehenden Durchsuchungen, wenn gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist. Insgesamt wurden 21 Festnahmeanträge gem. § 39 Abs. 5b im Jahr 2022 erteilt.
Datenquelle:
Interne Statistiken
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Attraktivitätssteigerung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Zuzug von qualifizierten Drittstaatsangehörigen
Beschreibung des Ziels
Die Bundesregierung hat sich im „Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, Erfolgreich. Österreich.“ zu dem Ziel bekannt, attraktivere Rahmenbedingungen für eine qualifizierte Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen zu schaffen und so zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich beizutragen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Beschluss der Bundesregierung im Ministerrat vom 5. Juli 2016 zu sehen, welcher ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Gründungen von Start-up-Unternehmen (kurz „Start-ups“) in Österreich enthält. Drittstaatsangehörige, die in Österreich ein Start-up gründen möchten, werden in das bewährte System der kriteriengeleiteten Zuwanderung aufgenommen. Durch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ auf zwei Jahre soll die Attraktivität des Zuwanderungssystems weiters gesteigert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erweiterung Zielgruppe um Start-up-Gründer und selbständige Schlüsselkräfte
Ausgangszustand 2017:
Gründer von Start-up-Unternehmen sind nicht in das bestehende System der kriteriengeleiteten Zuwanderung aufgenommen.
Zielzustand 2022:
Die Zielgruppe der kriteriengeleiteten Zuwanderung wird um die Gruppe der Start-up-Gründer erweitert, welche künftig ebenso wie selbständige Schlüsselkräfte einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" beantragen können.
Istzustand 2022:
Durch die längere Gültigkeitsdauer einer Rot-Weiß-Rot – Karte (seit der Novelle zwei Jahre) konnte die Attraktivität gesteigert werden, da Betroffene mit nur einer Verlängerung (idR auf drei Jahre) nach insgesamt fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben können. Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Ups ist seit der Novelle möglich und somit das Ziel (Erweiterung der Zielgruppen für RWR-Karte) erfüllt. Da jedoch bislang nur eine geringe Anzahl an RWR-Karten für Start-Ups erteilt werden konnte, wurde im Rahmen der AuslBG/NAG-Novelle 2022 die Voraussetzungen im AuslBG angepasst sowie das für die Zulassung erforderliche Startkapital gesenkt. Für Startup-Gründer wurden in den Jahren 2017 bis 2022 insgesamt 6 (2019: 2,2020: 2 und 2022: 2), für selbständige Schlüsselkräfte insgesamt 144 (2017: 30, 2018: 31, 2019: 21, 2020: 18, 2021: 21 und 2022: 23) RWR-Karten ausgegeben.
Datenquelle:
Interne Statistiken
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 5: Effizientere Durchsetzung der Ausreisepflicht von Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens
Beschreibung des Ziels
In Umsetzung des im Arbeitsprogrammes der Bundesregierung enthaltenen Maßnahmenpakets und dessen Adaptierungen sollen Bestimmungen geschaffen werden, die darauf abzielen, die Ausreise von unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden zu forcieren.
Die Neuregelungen sollen zur Aufrechterhaltung eines geregelten und kontrollierten Fremdenwesens beitragen. Sie sollen künftig unter anderem die Verpflichtung zur Ortsgebundenheit (Anordnung der Unterkunftnahme, Wohnsitzauflage sowie Gebietsbeschränkung), die Intensivierung der Rückkehrberatungen, die Verpflichtung zur eigenständigen Mitwirkung an der Ausreise sowie die Möglichkeit der Inhaftnahme bei Verletzung der eigeständigen Mitwirkungspflicht, Maßnahmen darstellen, die die beschleunigte Außerlandesbringung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden bewirken sollen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anordnung der Unterkunftnahme [Anzahl]
Istwert
5.815Anzahl
Zielzustand
16.000Anzahl
Datenquelle: Statistiken des BMI
Wohnsitzauflagen [Anzahl]
Istwert
3.053Anzahl
Zielzustand
6.750Anzahl
Datenquelle: Statistiken des BMI
Meilenstein 1: Maßnahmen zur Reduktion unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden in Österreich
Ausgangszustand 2017:
Die im Zusammenhang mit dem Regierungsprogramm vom Jänner 2017 stehenden Maßnahmen betreffend die Reduktion des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden in Österreich sind noch nicht Gegenstand der fremdenrechtlichen Materiengesetze
Zielzustand 2022:
Eine Umsetzung der Maßnahmen betreffend die Reduktion des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden in Österreich ist erfolgt.
Istzustand 2022:
Die mit dem FrÄG 2017 eingeführten Rechtsgrundlagen für ortsbindende Maßnahmen während und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens tragen wesentlich dazu bei, dass Verfahren effizienter geführt werden können und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wird. Auch die Möglichkeit der Verhängung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG für Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung stellt ein wesentliches Instrument für eine effizientere Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung von unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden dar. Aus diesem Grund wurden ab Inkrafttreten des FrÄG im Oktober 2017 bis zum Jahr 2021 zahlreiche Wohnsitzauflagen nach § 57 FPG verhängt und bundesweit vier Rückkehrberatungseinrichtungen (RÜBE) mit verstärkter Rückkehrberatung eingerichtet. 2019 wurden mit über 3.000 am meisten Anordnungen zur Unterkunftsnahme (§ 15b AsylG) verhängt, 1.227 Wohnsitzauflagen (§ 57 FPG), 80 Gebietsbeschränkungen (§ 52a FPG). 2022 gingen diese Anzahlen auf 8 verhängte Wohnsitzauflagen und 62 Gebietsbeschränkungen zurück. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur eigenständigen Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen für die freiwillige Ausreise für ausreisepflichtige Fremde wurden 2022 645 Bescheide zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisezertifikaten (§ 46 Abs. 2a u. 2b FPG) und 149 Bescheide zur Mitwirkung hinsichtlich Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass (§ 46 Abs. 2 u. 2b FPG) auferlegt. In 14 Fällen kam es 2022 infolge Nichtmitwirkung zur Verhängung von Beugehaft (§ 5 VVG). Im Detail wurden folgende Maßnahmen gesetzt: Anordnung der Unterkunftnahme: 2017: 14, 2018: 981, 2019: 3.659, 2020: 1.154, 2021: 5, 2022: 2 Wohnsitzauflage: 2017: 26, 2018: 1.226, 2019: 1.227, 2020: 463, 2021: 103, 2022: 8
Datenquelle:
Interne Statistiken
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung von nationalen Visa D für die Dauer von bis zu neun Monaten für Saisoniers
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Saisonier-RL erfordert die Schaffung und die Ausstellung von nationalen Visa D für die Dauer von bis zu neun Monaten für Saisonarbeitnehmer und Erntehelfer.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ermöglichung Verlängerungsanträge von Visa D für Saisoniers im Inland zu stellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In Entsprechung der Saisonier-RL wird die Möglichkeit geschaffen, die Verlängerung eines Visums D für Saisoniers im Inland zu beantragen. Diese Visa werden sodann von der zuständigen LPD ausgestellt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausstellung von nationalen Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen im Inland
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich bereits 90 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, sofern die Visumserteilung aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. Die Landespolizeidirektion ist sodann zur Ausstellung des Visums D zuständig.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausstellung von nationalen Visa D von bis zu zwölf Monaten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt sollten auch für einen voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ausgestellt werden können. Dies soll dann möglich sein, wenn eine solche langfristige Gültigkeitsdauer aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.
Auch Visa D zu Erwerbszwecken erhalten in Hinkunft eine Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten, wenn dies aufgrund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen von „Working-Holiday-Programmen“, sodass sich Fremde im Inland mit einem Visum D zu Erwerbszwecken von bis zu 12 Monaten rechtmäßig aufhalten können.
Damit wird die Ausstellung von Visa flexibler gestaltet und insbesondere zur Einreise von Drittstaatsangehörigen aufgrund internationaler Verpflichtungen ermöglicht, wenn sich diese zwar länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten sollen, jedoch damit kein dauerhafter Aufenthaltszweck verbunden werden soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln für Künstler und Forscher sowie Fremde, die in bestimmten Fällen vom sachlichen Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aufgrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur zur Daueraufenthaltsrichtlinie entfallen die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen „Künstler“ und „Forscher“ und werden statt dessen Niederlassungsbewilligungen für Künstler, Forscher und Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eingeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ergänzung der Schubhaftverhängungsbestimmungen, sodass auch die Straffälligkeit eines Fremden Berücksichtigung findet
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Schubhaft ist zu verhängen, wenn die Voraussetzungen des § 76 FPG vorliegen. Darin erfolgt eine demonstrative Aufzählung von Gründen, wann die Fluchtgefahr vorliegen kann. Entsprechend den Erfahrungen aus der Praxis soll die Bestimmung dahingehend ergänzt werden, sodass bei Prüfung der Zulässigkeit von Schubhaft in Hinkunft auch zu berücksichtigen ist, ob der Fremde bereits straffällig geworden ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausweitung der Möglichkeit der Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das FPG bzw. der Durchsuchung, wenn gegen einen Fremder ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch Ausweitung der Möglichkeit, Grundstücke, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge zu betreten, wenn anzunehmen ist, dass dort bloß an einem Fremden Schlepperei begangen wird, können insgesamt mehr Übertretungen des FPG geahndet werden, da dies die Ermittlungen erleichtert.
Durch die mit 1. Juni 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 kann ein Fremder auch noch nach späterem Eintreffen der Zustimmung einer Rückübernahme festgenommen werden. Zur praktischen Wirksamkeit dieser Regelung bedarf es auch der korrespondierenden Möglichkeit eines Durchsuchungsauftrages und einer darauf basierenden Betretungsbefugnis, im Falle, dass ein Fremder aufgrund des Festnahmeauftrages gesucht wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung von Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Gründer von Start-up-Unternehmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gründer von Start-up-Unternehmen (kurz „Start-ups“) können den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für eine selbständige Tätigkeit in Österreich beantragen mit der Option, nach zwei Jahren auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ umzusteigen und sodann einen dreijährigen Aufenthaltstitel zu erhalten. Ebenso wie im Falle von selbständigen Schlüsselkräften soll auch in Bezug auf Start-up-Gründer im Rahmen des Erstantrags ein Gutachten der Landesstelle des AMS eingeholt werden. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels um weitere drei Jahre ist nur möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen (mind. zwei Vollzeitarbeitskräfte, aktive Rolle in Geschäftsführung, Jahresumsatz von mind. 200.000 € oder weitere Finanzierung iHv. mind. 100.000 €, innovatives Produkt) vorliegen, wobei diesbezüglich erneut ein Gutachten des AMS eingeholt wird.
Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ soll künftig für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt werden. Die derzeitige Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" zum Zwecke der Arbeitssuche
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Drittstaatsangehörige, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden möchten und somit die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ anstreben, wird künftig ein längerer Zeitraum für die Arbeitssuche eingeräumt. Künftig ist Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ daher auf Antrag nicht mehr eine Bestätigung über einen weiteren legalen Aufenthalt für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erteilen, sondern kann die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zum Zwecke der Arbeitssuche einmalig um zwölf Monate verlängert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Anordnung der Unterkunftnahme für zugelassene Asylwerber, einer Wohnsitzauflage für Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sowie einer Gebietsbeschränkung für Fremde, die gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Künftig soll Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren aus Gründen des öffentlichen Interesse, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme erteilt werden, welche diesen für die Dauer des Zulassungsverfahrens vorschreibt, in einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestimmten Quartier Unterkunft zu beziehen. Darüber hinaus soll eine Wohnsitzauflage für zwei weitere Fälle geschaffen werden: Einerseits gegenüber fremden mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, sofern diesen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde. Andererseits gegenüber Fremden mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, die während der ihnen eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist sind, sofern anzunehmen ist, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung auch künftig nicht nahkommen werden.
Gegenüber Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B in einer Bundeseinrichtung versorgt werden, soll gleichzeitig mit der Beginn der Versorgung in eine solchen Bundesquartier eine Gebietsbeschränkung wirksam werden, welche für das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in welcher sich das Quartier befindet, gilt. Die Gebietsbeschränkung ist für die Dauer der Versorgung in der Bundesbetreuungseinrichtung gültig, längstens jedoch bis zur Ausreise de Fremden. Zweck der Gebietsbeschränkung sind die intensive Vorbereitung für die Ausreise und – damit verbunden – die Gewährung einer verstärkten Rückkehrberatung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung einer gesetzlichen Verpflichtung zur eigenständigen Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen für die freiwillige Ausreise für ausreisepflichtige Fremde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Neuregelung sind zur Ausreise verpflichtete Fremde künftig angehalten, einer ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung eigenständig nachzukommen und insbesondere sämtliche zur Ausreise erforderlichen Schritte aus eigenem zu setzen. Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei die eigenständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde sowie die Erstattung der zur Ausstellung eines solchen Dokuments erforderlichen wahrheitsgetreuen und vollständigen Identitäts- sowie sonstiger erkennungsdienstlicher Angeben.
Diese eigenständige Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Förderung der freiwilligen Ausreise soll neben die bereits gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vorbereitung einer Abschiebung treten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung der Möglichkeit der Verhängung von Zwangsstrafe gegenüber ausreisepflichtigen Fremden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ausreise nicht nachkommen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Sollt der Fremde der ihm mittels Mandatsbescheid auferlegten Pflicht zur eigenständigen Ausreise nicht nachkommen, kommt künftig die Anwendung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, insbesondere die Beugehaft in Betracht. Dasselbe rechtliche Instrument soll bei der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Fremden zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung herangezogen werden können. Auf diese Weise wird eine effizientere Durchsetzung der Mitwirkungsverpflichtung – und unmittelbar der Ausreiseverpflichtung – des Fremden gewährleistet. Die Möglichkeit der Anordnung der Schubhaft bleibt davon unberührt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die finanziellen Auswirkungen lagen unter den Planungsdaten. Begründet ist dieser Umstand überwiegend durch die vergleichsweise niedrigeren Fallzahlen im Vergleich zu den Erwartungen zum Planungszeitpunkt. Die beschafften Anlagen in den LPD zur Ausstellung der Visa D (Anschaffungswert 2017 und 2018: 333.590 EUR) gingen mit dem Wert der jährlichen AFA in die Berechnung ein.
Der starke Rückgang der Fallzahlen ist vor allem mit der Situation im Zusammenhang mit Covid erklärbar. So wurde zB der ursprünglich mit März 2020 geplante Testbetrieb eines Rückkehrzentrums aufgrund der Situation iZm Covid verschoben und startete letztendlich erst mit 15.08.2021 unter dem Arbeitsbegriff „Return Processing Center“ (RPC) in der Betreuungseinrichtung Fieberbrunn (Tirol). Die noch geringeren Zahlen ab August 2021 sind auch auf die neue VwGH-Judikatur zurückzuführen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.