Vorhaben
Abkommen zwischen Japan und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Vorhaben überplanmäßig erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 655
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß den neuesten Entwicklungen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Beschreibung des Ziels
Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen.
Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das neue Abkommen umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw nach Möglichkeit zu verhindern. Sie entsprechen dem von der OECD entwickelten Mindeststandard. In der Erkenntnis der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, haben sich alle OECD- und G20-Länder zu einer konsistenten Umsetzung in den Bereichen Vermeidung von Treaty-Shopping, länderbezogene Berichterstattung, Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und Verbesserung der Streitbeilegung verpflichtet.
Das Abkommen stellt sicher, dass österreichische Doppelbesteuerungsabkommen dem neuesten Stand des internationalen Steuerrechts entsprechen. Zudem hält Österreich hiermit die eingegangene Verpflichtung ein, den von der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes ausgearbeiteten Mindeststandard umzusetzen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: DBA-Ausgestaltung
Ausgangszustand 2017:
Da sich eine quantitative Beurteilung als schwierig erweist, wird ein qualitativer Indikator (Meilenstein) herangezogen: die Umsetzung von Maßnahmen der OECD/G20 zu BEPS. Derzeit entspricht das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen nicht dem vom BEPS-Projekt geforderten Standard.
Zielzustand 2023:
Durch die Unterzeichnung und Ratifikation des Abkommens ist sichergestellt worden, dass österreichische Doppelbesteuerungsabkommen dem neuesten Stand des internationalen Steuerrechts entsprechen. Zudem hat Österreich hiermit die eingegangene internationale Verpflichtung eingehalten, den von der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes ausgearbeiteten Mindeststandard umzusetzen.
Istzustand 2023:
Das DBA-Japan entspricht dem neuesten Stand des internationalen Steuerrechts inkl. dem BEPS-Mindeststandard.
Datenquelle:
DBA-Japan
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Japan
Beschreibung des Ziels
Das aktuelle Abkommen zwischen Österreich und Japan ist veraltet und entspricht nicht den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Beispielsweise liegen auch die Quellensteuersätze im Bereich der passiven Einkünfte über den Empfehlungen auf OECD-Ebene, wodurch entsprechende Investitions- und Handelshemmnisse bestehen. Durch den Abschluss eines den neusten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht entsprechenden Abkommens sowie durch die Senkung von Quellensteuersätzen kommt es zu einem Zuwachs an wechselseitigen Investitionstätigkeiten. Damit wird zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung getragen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Nettoinvestitionen [Mio. €]
Istwert
-9.380,00Mio. €
Zielzustand
-682,50Mio. €
Datenquelle: statistische Daten der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB)
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Vermeidung von Problemen aufgrund hybrider Besteuerungsinkongruenzen sowie Vermeidung von Abkommensmissbrauch im Falle doppelansässiger Gesellschaften
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das neue Abkommen soll Regelungen zur Vermeidung von Problemen aufgrund hybrider Besteuerungsinkongruenzen schaffen, die letztlich den Empfehlungen zum BEPS-Aktionspunkt 2 entsprechen.
Betreffend den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens bezogen auf Personengesellschaften und sonstige transparente Gebilde sieht Art. 1 Abs. 2 des neuen Abkommens eine Sonderregel vor. Einkünfte solcher Gebilde, welche nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, fallen nur insoweit in den Anwendungsbereich des Abkommens, als sie durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person betrachtet werden.
Zudem sieht das Abkommen vor, dass bei doppelansässigen juristischen Personen die Ansässigkeit im Wege eines Verständigungsverfahrens zu klären ist, wobei ohne ein solches kein Anspruch auf Abkommensvorteile zu gewähren ist.
Die neu eingeführten Regelungen iZm hybriden Besteuerungsinkongruenzen begegnen Sachverhalten hybrider Gestaltungen, mit Hilfe derer aggressive Steuerplanung betrieben wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vermeidung der Umgehung des Betriebsstättenstatus
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Maßnahme 2 werden die im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 7 ausgearbeiteten Regelungen zur Abwehr der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus im Bereich der Ausnahmen bestimmter Tätigkeiten umgesetzt. Eine weite Auslegung dieser in Art. 5 Abs. 4 OECD Musterabkommen kodifizierten Ausnahmen für vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten führt in manchen Staaten derzeit dazu, dass auch Tätigkeiten davon erfasst werden, die nicht bloß unterstützender Natur sind, sondern eventuell sogar die Kerntätigkeit eines Unternehmens darstellen. Dadurch wird dem Staat der Betriebsstätte das Besteuerungsrecht für diese Tätigkeiten entzogen und die damit erzielten Gewinne werden in den Ansässigkeitsstaat des Unternehmens verlagert. Daher normiert das neue Abkommen klarstellend, dass für bestimmte Tätigkeiten die Ausnahme vom Betriebstättenstatus nicht greifen soll, wenn sie nicht bloß unterstützender Natur sind. So wird das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats gesichert.
Das Abkommen enthält weiters eine „Anti-Fragmentation-Rule“ entsprechend dem BEPS-Aktionspunkt 7. Diese Bestimmung verhindert, dass durch künstlich aufgeteilte Unternehmensaktivitäten der Betriebsstättenstatus umgangen werden kann.
Ebenso begegnen die Vorgaben zur Vertreterbetriebstätte, die gleichfalls dem BEPS-Aktionspunkt 7 Rechnung tragen, einer künstlichen Vermeidung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat durch Einschaltung von Kommissionärsmodellen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Allgemeine Bestimmungen zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthält das Abkommen eine neue Präambel. Diese hält ausdrücklich fest, dass die Abkommenspartner durch das Abkommen nicht die Schaffung von Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung, unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen, beabsichtigt haben. Die Einführung des neuen Wortlauts soll sicherstellen, dass das Doppelbesteuerungsabkommen im Einklang mit diesen Absichten ausgelegt wird. Mögliche Auslegungen, welche zur Steuerverkürzung oder -umgehung führen könnten, sollen folglich verworfen werden.
Als weitere Maßnahme zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthält das Abkommen eine ausdrückliche Bestimmung zur Beschränkung der Abkommensvergünstigungen, die im Wesentlichen dem Muster der im Zuge des BEPS-Aktionspunkts 6 erarbeiteten vereinfachten Version einer LoB („Limitation on Benefits“)-Bestimmung entspricht, wodurch im Ergebnis in bestimmten Konstellationen die im Zusammenhang mit passiven Einkünften zu gewährenden Abkommensvorteile versagt werden.
Zudem führt Maßnahme 3 zu der Einführung eines sogenannten „Principal Purpose Test“. Dieser Test versagt Begünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens für jene Gestaltungen, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Begünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verbesserung der Streitbeilegung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die im Rahmen des BEPS-Projekts vorgenommenen Änderungen könnten möglicherweise eine gewisse Unsicherheit verursachen und – sofern dagegen nichts unternommen wird – auf kurze Sicht zu mehr Doppelbesteuerung und Streitigkeiten in den Verständigungsverfahren führen. Angesichts der Bedeutung der Beseitigung der Doppelbesteuerung als Hindernis für die grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit haben sich die OECD- und G20-Länder im Rahmen des Aktionspunktes 14 des BEPS-Projektes auf einen Mindeststandard im Hinblick auf die Beilegung von abkommensbezogenen Streitigkeiten verpflichtet.
Der von der OECD entwickelte Mindeststandard spricht vor allem folgende Aspekte an: die Verhinderung von Streitigkeiten, den Zugang zu und die Verfügbarkeit des Verständigungsverfahrens, die effektive Lösung von Verständigungsverfahren sowie die Umsetzung der Verständigungsvereinbarungen. Der Mindeststandard wird dazu beitragen, sicherzustellen, dass grenzüberschreitende steuerliche Streitfälle zwischen Staaten in Bezug auf die Interpretation oder Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen effektiver und schneller beigelegt werden.
Darüber hinaus hat sich eine Gruppe von Ländern, darunter auch Österreich, verpflichtet, rasch ein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren in ihre bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Diese Länder sind der Ansicht, dass ein solches Schiedsverfahren die beste Methode ist, um die Effizienz der Verständigungsverfahren zu erhöhen.
Im Gegensatz dazu entspricht das aktuelle Abkommen noch nicht den internationalen Vorgaben im Bereich des Verständigungsverfahrens und enthält keine Schiedsklausel.
Der Zugang zum Verständigungsverfahren wird durch die neuen Bestimmungen verbessert. Durch die Schiedsklausel wird sichergestellt, dass in jedem Verständigungsverfahren tatsächlich auch eine bilaterale Lösung gefunden wird, welche die Doppelbesteuerung behebt. Zudem wird die maximale Verfahrensdauer begrenzt. Somit werden die Effizienz und die Effektivität des Verständigungsverfahrens gesteigert und den Betroffenen Rechtssicherheit geboten.
Eine mengenmäßige Evaluierung der Zielerreichung wird anhand der Verfahrensstatistiken möglich sein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Staaten sind wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert.
Aufgrund der aktuellen Bestimmung zum Informationsaustausch besteht ein Hindernis für den Zugang zu umfassenden Informationen, welche allerdings sowohl zur Durchführung des Abkommens als auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.
Die neu gefasste Bestimmung zum Informationsaustausch gewährleistet, dass Informationen, die sich im Besitz von Banken und anderen Finanzinstituten befinden, ausgetauscht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Eine effektive Steuererhebung erfordert nach der Ermittlung des Sachverhalts die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs. Sofern der Steuerschuldner nicht freiwillig leistet, kommt eine zwangsweise Vollstreckung in Betracht. Die Wirkung eines österreichischen Vollstreckungstitels endet aber an der Staatsgrenze, da auf fremdem Staatsgebiet keine Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann. Von großer Bedeutung ist daher – neben der internationalen Ermittlungsamtshilfe – auch die grenzüberschreitende Vollstreckungsamtshilfe.
Das Vorgängerabkommen enthält keine Bestimmung, die eine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern ermöglicht.
Zudem greift die bloß auf Ebene der EU anwendbare Betreibungsrichtlinie nicht. Dies gefährdet die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs.
Die Vereinbarung einer Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden für Zwecke der Beitreibung spürbar verbessern und den Verfahrensgang erheblich beschleunigen. Dies dient letztlich der Sicherung eines funktionsfähigen Staatshaushalts.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Herabsetzung der Quellenbesteuerungsrechte im Falle passiver Einkünfte
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Bereich der Dividenden, Zinsen sowie der Lizenzgebühren findet durch den Neuabschluss des Abkommens eine Senkung der Quellensteuersätze iHv jeweils 10 Prozentpunkten statt. Durch diesen Abbau von Handelshemmnissen soll es schließlich zu einem Zuwachs an wechselseitigen Investitionstätigkeiten kommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Das DBA ist erst seit dem Jahr 2019 wirksam geworden. Daher betragen die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen für 2017 und 2018 0 Euro. Die tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen können ab dem Jahr 2019 aufgrund fehlender Informationen nicht vollständig beziffert werden. Für die relevanten Dividenden und Zinsen liegen der OeNB keine Daten vor. Die Investitionen Japans in Österreich sind jedoch signifikant gestiegen (in Summe von 2019 bis 2022 um 1.518,51 Mio. Euro), daher könnten die negativen Erträge dadurch zumindest teilweise entschärft worden sein.
Die Lizenzgebührenbilanz ist positiv und die Nettolizenzgebühren betragen durchschnittlich 0,2 Mio. Euro. Da diese nach Österreich geflossen sind, kommt die Reduktion der Quellensteuern iHv. 10 % (somit ca. 0,2 Mio. Euro im Jahr) Österreich zugute.
Bei den finanziellen Auswirkungen handelt es sich um (Minder-)Erträge im Bereich der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und somit um gemeinschaftliche Bundesabgaben. Daher sind sie unter Verwendung des im Rahmen des Finanzausgleichs festgelegten Schlüssels zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden aufzuteilen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.