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Vorhaben

Bündelung: Jahressteuergesetz 2018 mit Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

2023
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -3.334.150

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

– Einkommensteuergesetz:
— In einer alternden Gesellschaft ist die Kindererziehung eine zunehmend wichtige Leistung, die für die Gesellschaft erbracht wird. Gerade jene Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig berufstätig sind, sollen eine höhere Anerkennung erfahren. Dies soll entgegen der bisherigen Förderungslogik nicht durch eine neue staatliche Geldleistung, sondern mit Hilfe einer substanziellen Steuerentlastung erreicht werden.

— Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und einer etwaig auftretenden wechselseitigen Abhängigkeit kommt es in Zusammenhang mit § 4a (Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen), § 4b (Zuwendungen zur Vermögensausstattung) und § 4c (Zuwendungen an die Innovationsstiftung) in der Praxis zu Anwendungs- und Differenzierungsproblemen.

— Im Rahmen der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) ist der Ratenzahlungszeitraum in Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung auf 5 Jahre zu kürzen, weil die Mitgliedstaaten den Mindeststandard, den die Richtlinie vorgibt, nicht unterschreiten dürfen.

— Der VfGH (G183/2017) hat festgestellt, dass „§ 30 Abs. 7 EStG 1988 eine Auslegung nahelegt, die den Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einschränkt“.

— Bei der bisherigen Rechtslage ergibt sich bei Entgelten in Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten die konkrete Steuerbelastung erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung, die in der Praxis vielfach konfliktträchtig verläuft und zu langwierigen Rechtsmitteln führt.

– Körperschaftsteuergesetz:
Die Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) sieht in den Artikeln 7 und 8 die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische beherrschte Körperschaften vor. Diese Vorschriften sollen in der neu geschaffenen Regelung des § 10a KStG 1988 umgesetzt werden.

– Umgründungssteuergesetz:
— Die Regelungen über die Steuerspaltung wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach befristet verlängert und sollen ein weiteres Mal verlängert werden, weil andernfalls die Möglichkeit der Steuerspaltung von Genossenschaften mit 31.12.2017 auslaufen würde.
— Insbesondere bei Einbringungen besteht vielfach der Wunsch der Unternehmerinnen und Unternehmer, das Betriebsgebäude an die übernehmende Körperschaft zu übertragen und gleichzeitig den Grund und Boden im Privatvermögen zurückzubehalten. Da die bisherige Verwaltungspraxis aufgrund der Rechtsprechung des VwGH nicht aufrechterhalten werden kann, soll im Sinne der Rechtssicherheit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen, die einerseits der Rechtsprechung des VwGH Rechnung trägt und andererseits eine praxisfreundliche Handhabung der gewünschten Trennung von Grund und Boden sicherstellt.

– Umsatzsteuergesetz:
— Derzeit sind Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 ua nur dann steuerfrei, wenn eine zu den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Bedingt durch die unionsrechtliche Determinierung der Steuerbefreiung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG) kam der VwGH zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung nicht unionsrechtskonform umgesetzt wurde. Im Lichte des Unionsrechts kommt es nämlich nicht auf eine vergleichbare Tätigkeit, sondern auf eine vergleichbare Zielsetzung an.
— Unionsrechtlich ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, für bestimmte Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern oder für bestimmte Umsätze die Istbesteuerung vorzusehen. Der VwGH stellte jedoch fest, dass die derzeit vorgesehene Einschränkung der Istbesteuerung auf berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1994 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
— § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG 1994 beinhaltet derzeit die Möglichkeit zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen durch eine Gesamtmarge. Diese Vereinfachung ist aufgrund der EuGH-Rechtsprechung nicht möglich und muss daher gestrichen werden.
— Die Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) ist in nationales Recht umzusetzen.
— § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 sieht Regelungen zur Führung eines Steuerheftes für bestimmte Unternehmerinnen und Unternehmer vor (sog. Wanderhändlerinnen und Wanderhändler bzw. Wandereinkäuferinnen und Wandereinkäufer). Durch die Einführung der generellen Registrierkassenverpflichtung hat diese Regelung ihre Bedeutung verloren und soll gestrichen werden.
— § 27 Abs. 5 sieht derzeit ua die Möglichkeit für das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis und die Zollbehörden (soweit es sich um den grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt) vor, Einsicht in Geschäftspapiere, Frachtbriefe udgl. zu nehmen. Zur Optimierung der Kontrolle von Versandhandelsumsätzen soll diese Möglichkeit auch dem Finanzamt gemäß § 17 AVOG 2010 (Finanzamt Graz-Stadt) eingeräumt werden.
— Die USt-BildungsleistungsVO konkretisiert die verlangten vergleichbaren Zielsetzungen bei Bildungsleistungen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiung.

– Grunderwerbsteuergesetz:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung (Beseitigung von Zweifelsfragen bei § 1 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 Abs. 2 GrEStG) sowie der Schließung von Gesetzeslücken (§ 1 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 GrEStG).

– Gebührengesetz:
Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr für Wohnungsmietverträge war bis zu ihrer Abschaffung (mit 11.11.2017) das dreifache Jahresentgelt; wurde dazu eine Bürgschaft abgegeben, war derselbe Betrag die Bemessungsgrundlage für die Bürgschaftsgebühr. Nach der Aufhebung der Gebühr für Wohnungsmietverträge wäre der neunfache Jahreswert die Bemessungsgrundlage gewesen. Da Bürgschaften im Wesentlichen zu von jungen Menschen (die sich vielfach noch in Ausbildung befinden) abgeschlossenen Wohnungsmietverträgen abgegeben werden, wäre die Befreiung durch die höhere Bürgschaftsgebühr nicht nur aufgehoben worden, sondern es würde sogar eine Mehrbelastung entstehen.

– Kraftfahrzeugsteuer:
Bei der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist bisher das Kalendervierteljahr der Besteuerungszeitraum; strittig ist, ob eine bescheidmäßige Festsetzung ab dem 15. des dem Besteuerungszeitraum zweitfolgenden Monats oder erst nach Ablauf der Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) zulässig ist. Im Sinne eines raschen Handelns bei widerrechtlichen Verwendungen soll eine zeitnahe Bescheidfestsetzung ermöglicht werden, weshalb der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat sein soll und die Abgabe ab dem 15. des zweitfolgenden Monats festgesetzt werden können soll.

– Versicherungssteuer:
Menschen mit Behinderungen, die die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch nehmen wollen, müssen derzeit ein Nachweisdokument (insbesondere Behindertenpass) vorlegen. Darüber hinaus ist zwingend die Überreichung einer Erklärung in Papierform erforderlich (sogenanntes „Kr21“); diese Erklärung stellt das materiell-rechtliche Erfordernis für die Gewährung der Steuerbefreiung dar. Das Versicherungsunternehmen hat diese Erklärung in der Folge aufzubewahren. Der gesamte Vorgang stellt in der Praxis einen administrativen Aufwand sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für die Versicherungsunternehmen dar, was eine effektive Vollziehung der Befreiungsbestimmung erschwert.

– Bundesabgabenordnung:
— Unternehmerinnen und Unternehmer müssen im Wirtschaftsleben häufig Entscheidungen treffen, deren steuerliche Auswirkungen sich unter Umständen erst Jahre später im Zuge einer Außenprüfung herausstellen. Bis dahin besteht unter Umständen ein Zustand der Planungs- oder Rechtsunsicherheit.
— Manche Abgaben wie zB die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer sind vierteljährlich zu entrichten. Kleinere Unternehmen, die kein vollausgestattetes Büro haben, können auf eine rechtzeitige Überweisung des Abgabenbetrages aus Versehen leicht vergessen. Nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Abgaben werden vollstreckbar, es kommt in Folge zur Festsetzung eines Säumniszuschlages bzw. werden allenfalls weitere Maßnahmen erforderlich.
— Das Verfahren zur Erstattung österreichischer Quellensteuern ist derzeit nicht im höchstmöglichen Ausmaß automationsunterstützt. Das kann zu Verzögerungen oder Fehlern bei der Steuererstattung führen.

– Finanzstrafgesetz:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des FinStrG sollen aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen die erforderlichen Regelungen getroffen werden. Dies betrifft die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen sowie Einvernahmen im Wege einer Videokonferenz. Darüber hinaus soll Gesetzesänderungen sowie der Entwicklung der einschlägigen Judikatur Rechnung getragen und sollen redaktionelle Bereinigungen im FinStrG vorgenommen werden.

– Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie Kapitalabfluss-Meldegesetz und Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Die neue unionsrechtliche Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, im Folgenden DSGVO) sowie das Datenschutzanpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Entsprechende Anpassungen des ZollR-DG sind vorzunehmen.

– Gemeinsames Meldestandard-Gesetz:
In der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, hat sich Österreich bereit erklärt, mit allen geeigneten Vertragsparteien automatisch Informationen zu Finanzkonten auszutauschen. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage besteht eine zeitliche Verzögerung von bis zu drei Jahren, zwischen der Aufnahme einer Vertragspartei auf die Liste der teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Abs. 2 GMSG und dem erstmaligen Datenaustausch. Österreichische Finanzinstitute sind zwar gemäß § 5 GMSG berechtigt Informationen über alle Kundinnen und Kunden zu sammeln, eine Verpflichtung besteht aber nur für Kundinnen und Kunden aus teilnehmenden Staaten. Die OECD und das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, deren Mitglied Österreich ist, hat es sich zum Ziel gesetzt, auf internationaler Ebene gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Ein mangelnder zeitgerechter Austausch von Informationen könnte dieses Ziel konterkarieren.

– Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetz:
Mit der Harmonisierung des österreichischen Umsatzsteuerrechts an die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie entfiel für Umsätze aus der Erbringung von Krankentransporten und Lieferungen von menschlichem Blut die Steuerpflicht, jedoch ebenso die Möglichkeit, die auf den Vorleistungen lastenden Vorsteuern geltend zu machen. Mit dem GSBG wurde eine Möglichkeit geschaffen, die dadurch entstandene Mehrbelastung dieser Bereiche zu mindern, soweit im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems entgoltene Leistungen betroffen sind. Das System der Beihilfengewährung hat sich bewährt, so dass auch die bisherige Befristung im Bereich der Krankentransporte und des Blutspendewesens entfallen kann. Es sind jedoch Anpassungen erforderlich, um der Fortentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 kam es zur Umsetzung von Maßnahmen die den Zielsetzungen des Regierungsprogrammes „Zusammen. Für unser Österreich.“ (2017-2022) Rechnung tragen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt wurde dabei auf die nachhaltige finanzielle Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern mit niedrigen Einkommen und auf die Förderung von Familien gelegt. Mit Einführung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages wurden die Abgabenbelastung für die genannten Personengruppen reduziert und ein Beitrag zu dem im Bundesvoranschlag 2018 vorgesehenen Wirkungsziel der Untergliederung (UG) 16 „Gleichmäßigere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt.“ geleistet. Darüber hinaus tragen die Unterstützungsmaßnahmen für Familien auch zur Erreichung des SDG (Sustainable Development Goals) 1.2 „Bis 2030 den Anteil der Männer, Frauen und Kinder jeden Alters, die in Armut in all ihren Dimensionen nach der jeweiligen nationalen Definition leben, mindestens um die Hälfte senken“ und 5.c „Eine solide Politik und durchsetzbare Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen auf allen Ebenen beschließen und verstärken“ bei.

Mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung für Abgabepflichtige wurden mit dem Jahressteuergesetz 2018 Maßnahmen zur Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung und der Entbürokratisierung getroffen. Zu den umgesetzten Maßnahmen zählen beispielsweise die Abschaffung der Gebühren für Bürgschaftserklärungen, die Ausweitung der Themengebiete von Auskunftsbescheiden, die Einführung der begleitenden Kontrollen als Alternative zur Außenprüfung oder die Ermöglichung von SEPA-Lastschriftverfahren für Abgabenschulden. Diese und weitere Bestimmungen unterstützen eine verstärkte Rechts- und Planungssicherheit und sichern den nachhaltigen Weg hin zu einer modernen und serviceorientierten Finanzverwaltung.

Andere Regelungen wiederum garantieren die Umsetzung von Vorgaben durch EU-Richtlinien in nationales Recht, um ein europarechtskonformes Abgabenrecht zu gewährleisten, oder leisten höchstgerichtlichen Entscheidungen Folge. So ist einerseits die Umsetzung der Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) oder der Richtlinie 2016/1164/EU (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) zu nennen, sowie die Änderungen im Finanzstrafgesetz, die auf Grund der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen erforderlich waren.

Außerdem wurden mit dem Jahressteuergesetz 2018 Maßnahmen implementiert (Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung sowie des abgabenrechtlichen Missbrauchs, Ausweitung der Kontrollbefugnisse des Finanzamts Graz-Stadt, Klarstellung im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen Kraftfahrzeuges (KFZ), Anpassungen im Finanzstrafgesetz sowie im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und dem Kapitalabfluss-Meldegesetz), die der Bekämpfung der Steuervermeidung und des Steuerbetrugs dienen. Die redlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden so vor unfairen und wettbewerbsverzerrenden Methoden geschützt und es wird sichergestellt, dass alle einen fairen Beitrag zur Erhaltung des Gemeinwohls leisten. Damit wird das Jahressteuergesetz 2018 zusätzlich auch dem strategischen Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Republik Österreich und dem Schutz der redlichen Wirtschaft gerecht und steht ganz im Zeichen der „Zehn Zentralen Grundsätze“ der Bekämpfung der Steuerkriminalität.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Finanzielle Entlastung für Familien durch den Familienbonus Plus

Beschreibung des Ziels

Familien, die Einkommensteuer zahlen, sollen entweder zur Gänze von dieser Steuerlast befreit werden oder die Steuerlast wird um den Steuerbonus reduziert. Familien mit Jugendlichen über 18 Jahren sollen durch einen Absetzbetrag von 500 Euro pro Kind profitieren.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Einführung eines Familienbonus Plus [Mrd. €]

Istwert

1,75

Mrd. €

Zielzustand

1,50

Mrd. €

Datenquelle: BMF-interne Auswertung

Ziel 2: Finanzielle Entlastung, insbesondere für geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener durch Einführung eines Kindermehrbetrages

Beschreibung des Ziels

Um auch geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro umgesetzt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Einführung eines Kindermehrbetrages in Höhe von 250 Euro zur Entlastung von Alleinverdienenden und -erziehenden [€]

Istwert

250

Zielzustand

250

Datenquelle: BMF-interne Auswertung

Ziel 3: Stärkung der Rechts- und Planungssicherheit

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Klarstellung zur Auslegung von Bestimmungen des Abgabenrechts

Ausgangszustand 2018:

Aufgrund der aktuellen Rechtslage gibt es einzelne Bereiche in denen die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig geklärt ist.

Zielzustand 2023:

Mit Inkrafttreten der einzelnen Maßnahmen wird eine erhöhte Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.

Istzustand 2023:

Die mit dem Ziel in Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umgründungssteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Gebührengesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Finanzstrafgesetz, Versicherungssteuergesetz sowie der Bundesabgabenordnung und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Die Einführung einer Abzugsteuer bei Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten stellt nicht nur eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen dar, von der - 2019: 9.773 - 2020: 7.841 - 2021: 9.801 - 2022: 9.825 Unternehmen profitiert haben, sondern verstärkt aufgrund der relativ einfachen Erhebung der Abgabe auch die Sicherheit des Abgabenaufkommens. Auf Grund der Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes hat die Registerbehörde die Einsicht, bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen eines wirtschaftlichen Eigentümers, zu reduzieren. Da die Registerbehörde jedenfalls eine Verfügung der Einschränkung der Einsicht innerhalb von 14 Tagen vornimmt hat der wirtschaftliche Eigentümer erhöhte Rechts- sowie Planungssicherheit. Ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde innerhalb von zwölf Monaten per Bescheid das Ansuchen um Gewährung der Einsichtseinschränkung zu erledigen. Im Falle einer positiven Erledigung gilt die Gewährung der Einsichtseinschränkung für fünf Jahre, für minderjährige wirtschaftliche Eigentümer bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Hinsichtlich der Zielerreichung der in der Bundesabgabenordnung festgelegten Maßnahmen der "Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete", "Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung", "Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden" und der "Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuer" wird auf die Ausführungen unter Ziel 4 verwiesen.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Vereinfachung für Abgabenpflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verwaltungsvereinfachung durch den automatisierten Nachweis einer Behinderung zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Ausgangszustand 2018:

Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Derzeit muss gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 eine Abgabenerklärung (Formular Kr 21) im Original an den Versicherer eingereicht sowie das Vorliegen der Behinderung durch einen Behindertenpass gem. § 40 ff Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) oder Parkausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 nachgewiesen werden.

Zielzustand 2023:

Ab 1.12.2019 können Menschen mit Behinderung die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, als auch den Anspruch auf eine kostenlose Vignette, automationsunterstützt, durch den Datenabgleich zwischen den betroffenen Stellen, beantragen.

Istzustand 2023:

Die Änderungen im Umsatzsteuergesetz, Gebührengesetz, Versicherungssteuergesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, in der Bundesabgabenordnung sowie dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz wurden vollständig umgesetzt und konnten einen substanziellen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung für Abgabepflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung leisten. Seit Einführung des Auskunftsbescheides („Advance Ruling“) mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) können Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde erlangen. Mit der Erweiterung der Anwendungsgebiete wurde insbesondere für Unternehmen die Planungs- und Rechtssicherheit in den Bereichen internationales Steuerecht (seit 1.1.2019), Umsatzsteuer (seit 1.1.2020) und Missbrauch gemäß § 22 BAO (seit 1.1.2019) erhöht. Seit Einführung der Maßnahme kam es in den neu hinzugekommenen Auskunftsgebieten zu - 2019: 2 - 2020: 17 - 2021: 19 - 2022: 29 erledigten Auskunftsbescheiden. Im Gegensatz zur Außenprüfung findet bei der begleitenden Kontrolle ein laufender Dialog mit der Finanzverwaltung statt. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmen eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert wiederum auf Seiten der Abgabenverwaltung die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben und ermöglicht dadurch auch eine bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Mit Einführung der begleitenden Kontrolle – als Alternative zur Außenprüfung ab 1.1.2019 - wurden 14 Unternehmensverbünde mit insgesamt 137 abgabepflichtigen Unternehmen aus dem seit 2011 laufenden Pilotprojekt "Horizontal Monitoring" in die begleitende Kontrolle überführt. Die Anzahl an Verbünden und ihrer Unternehmen die sich jeweils am Jahresende in der begleitenden Kontrolle befinden, entwickelte sich in den Folgejahren wie folgt: - 2019: 14 Unternehmensverbünde mit 133 abgabepflichtigen Unternehmen - 2020: 20 Unternehmensverbünde mit 151 abgabepflichtigen Unternehmen - 2021: 24 Unternehmensverbünde mit 188 abgabepflichtigen Unternehmen - 2022: 27 Unternehmensverbünde mit 215 abgabepflichtigen Unternehmen. Zum Stichtag 15.11.2023 befinden sich 28 Unternehmensverbünde mit insgesamt 229 abgabepflichtigen Unternehmen in der begleitenden Kontrolle. Mit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens im Juli 2019 wurde für Abgabepflichtige ein sicherer und anwenderfreundlicher Zahlungsweg ermöglicht. Damit wurde auch ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung gesetzt der sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten der Abgabepflichtigen zu Verwaltungsvereinfachungen führt. Seit Ermöglichung der Abgabenentrichtung mittels SEPA-Lastschriftmandat ab 1.7.2019 wurde die Möglichkeit der quartalsweisen Vorauszahlungen an Einkommensteuer - 2019 in 6.671 Fällen - 2020 in 47.267 Fällen - 2021 in 59.774 Fällen - 2022 in 72.513 Fällen - 2023 (bis zum Stichtag 22.11.2023) in 86.251 Fällen in Anspruch genommen. Seit dem 1. Jänner 2019 wird die Rückerstattung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer über ein eigenes Verfahren abgewickelt, bei dem zwingend eine Vorausmeldung auf elektronischem Weg mittels Web-Formular zu erfolgen hat. Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2018 kam es bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz), durch Einführung des automatisierten Nachweises der Behinderung bei Beantragung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette, aufgrund des entsprechenden Datenabgleichs zwischen den betroffenen Stellen, zu einer Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung, die im ANB - System (System für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung) erfasst sind. Von der Implementierung der Maßnahme haben von Jänner 2019 bis Oktober 2023 rund 30.000 Personen profitiert.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung

Ausgangszustand 2018:

Derzeit gibt es in einigen Bereichen Anpassungsbedarf aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben sowie höchstgerichtlichen Judikaten.

Zielzustand 2023:

Durch die Änderungen werden einerseits Vorgaben durch EU-Richtlinien in nationales Recht übernommen und andererseits den höchstgerichtlichen Entscheidungen Folge geleistet.

Istzustand 2023:

Die entsprechenden Maßnahmen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Versicherungssteuergesetz, der Bundesabgabenordnung, im Finanzstrafgesetz, dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sowie dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Mit Durchführung der gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurden einerseits Vorgaben auf Grund von EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt und andererseits wurde höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung getragen. Vollständig umgesetzt und weiterhin in Geltung stehend sind unter anderem: - Richtlinie 2016/1164/EU (Anti Tax Avoidance Directive - ATAD), mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken Im Zeitpunkt der Umsetzung der ATAD mit dem Jahressteuergesetz 2018 war nicht absehbar, dass die Europäische Kommission formal ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen mangelnder Umsetzung der Zinsschrankenregelung einleiten wird, die erst später legistisch umgesetzt wurde. Die ATAD wurde daher mit dem Jahressteuergesetz 2018 in Kombination mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vollständig in nationales Recht implementiert. - Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) - Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Auch wurde beispielsweise die Befristung des § 2 Abs. 2 GSBG gestrichen und die damit im Zusammenhang stehende unionsrechtliche Problematik gelöst. Dementsprechend dürfen zukünftig Vorsteuern auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in direktem Zusammenhang mit in Österreich erbrachten begünstigten Leistungen stehen, geltend gemacht werden, sofern sie auch am Leistungsort nicht berücksichtigt werden dürfen und auch nicht anderweitig ersetzt werden. Die Änderung brachte mehr Klarheit. Die Praxis zeigt bis dato keine Problemfelder auf, sodass diese Maßnahme positiv beurteilt wird.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Verbesserung der Betrugsbekämpfung (national & international)

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ermächtigung des Finanzamts Graz-Stadt zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere von Versandhandelsunternehmen

Ausgangszustand 2018:

Derzeit ist es dem Finanzamt Graz-Stadt rechtlich nicht möglich zur Kontrolle von Versandhandelsumsätzen Einsicht in die Geschäftspapiere zu nehmen.

Zielzustand 2023:

Mit Inkrafttreten besteht für das Finanzamt Graz- Stadt erstmalig die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere zur genauen Überprüfung bei Versandhandelsumsätzen.

Istzustand 2023:

Die mit dem Ziel in Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Körperschaftsteuergesetz, dem Umsatzsteuergesetz, dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Bundesabgabenordnung, dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sowie dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Im Zuge der Einführung der Möglichkeit des Finanzamtes Graz-Stadt zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere zur Optimierung der Kontrolle von Versandhandelsumsätzen ist die Anzahl an registrierten Versandhändlerinnen bzw. Versandhändlern, auch aufgrund der implementierten Maßnahme, erheblich gestiegen - von knapp 4.200 registrierten Versandhandelsunternehmen im Jahr 2018 auf fast 11.000 Unternehmen im Jahr 2022. Im Jahr 2022 konnte so, auch zurückführend auf die bessere Kontrollmöglichkeit durch Einsichtnahme in Unterlagen, sowie durch die Möglichkeit der Selbstanzeige der Unternehmen, im Versandhandel ein steuerliches Mehrergebnis von rund 10 Mio. Euro festgestellt werden.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einführung eines Familienabsetzbetrages "Familienbonus Plus" in der Höhe von max. € 1.500 bzw. € 500 pro Kind und Jahr

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von max. 1.500 Euro pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die jährliche Steuerlast unmittelbar um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro bestehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung eines Kindermehrbetrages von 250 Euro pro Kind und Jahr für (geringverdienende) Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ab 01.01.2019 wird für (geringverdienende) Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie für Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener ein Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr umgesetzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es erfolgt eine Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus entsprechend des Preisniveaus des Wohnortes des Kindes/der Kinder.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Legistische Anpassungen in Zusammenhang mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (§ 4a EStG 1988), Zuwendungen zur Vermögensausstattung (§ 4b EStG 1988) und Zuwendungen an die Innovationsstiftung (§ 4c EStG 1988)

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die § 4a (Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen), § 4b (Zuwendungen zur Vermögensausstattung) und § 4c (Zuwendungen an die Innovationsstiftung) stellen in Bezug auf den absetzbaren Höchstbetrag auf „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ ab. Diese Bestimmungen führten bei einer Kombination von derartigen Zuwendungen zu Anwendungsproblemen, weil dann zwischen den verschiedenen Kategorien wechselseitige Abhängigkeiten bestanden: So wurde zB der Betragsdeckel für Spenden (§ 4a) durch die Höhe von gewinnmindernden Stiftungszuwendungen (§ 4b) beeinflusst und umgekehrt. Die Ermittlung des jeweils zutreffenden Höchstbetrages führte in der Praxis zu erheblichen Problemen. Durch die geplanten Änderungen soll die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bzw. die Berechnung des absetzbaren Höchstbetrages vereinfacht werden: Für die Ermittlung des Höchstbetrages sollen bei jeder Kategorie die Zuwendungen der jeweils anderen Kategorien ausgeblendet werden.

Sind betriebliche Spenden (§ 4a) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil sie den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Betrag übersteigen, sieht § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b im letzten Satz vor, dass sie ohne Sonderausgaben-Datenübermittlung in der Veranlagung zu berücksichtigen sind. Eine derartige Berücksichtigung als Sonderausgabe gilt in entsprechender Weise auch für Zuwendungen gemäß § 4b und gemäß § 4c. Die Regelung des § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b, die nur auf Spenden bezogen ist, ist insofern zu eng. Sie soll durch die Bezugnahme auf die § 4b und § 4c angepasst werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung des Ratenzahlungszeitraumes an die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) der EU betreffend die Wegzugsbesteuerung

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Innerhalb der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Z 6 EStG war die Abgabenschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bisher gleichmäßig auf einen Zeitraum von 7 Jahren zu entrichten. Im Rahmen der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) ist dieser Ratenzahlungszeitraum auf 5 Jahre zu kürzen, weil die Mitgliedstaaten den Mindeststandard, den die Richtlinie vorgibt, nicht unterschreiten dürfen.
Aufgrund der Umsetzung von Art. 5 dieser Richtlinie wurden außerdem neue Tatbestände, die eine sofortige Fälligstellung der Raten nach sich ziehen, eingefügt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Legistische Anpassung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf den Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die geplante Änderung wird klargestellt, dass ein derartiger Verlustausgleich nur mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen bzw. von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen sowie mit Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, ausgeglichen werden können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer Abzugsteuer gem. § 107 EStG 1988 bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

– Abzugsteuer: Die Leitungsbetreiberin bzw. der Leitungsbetreiber hat bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10 % einzubehalten und diese in einer Gesamtsumme für ein Kalenderjahr an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
– Anmeldung: Die Abzugsverpflichtete bzw. der Abzugsverpflichtete muss über FinanzOnline eine Anmeldung einreichen, in der die Empfängerinnen und Empfänger und der jeweilige Steuerbetrag anzugeben sind.
– Regelbesteuerung: Anstelle der Abzugsteuer kann in der Veranlagung die Regelbesteuerung beantragt werden. Wird der steuerpflichtige Betrag nicht nachgewiesen, sind 33 % der Entschädigungszahlung der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung sowie des abgabenrechtlichen Missbrauchs

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 5
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der ATAD soll derart erfolgen, dass noch nicht ausgeschüttete, niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für „schädliche“ niedrigbesteuerte Einkünftekategorien). Gleichzeitig soll auch der derzeit für niedrig besteuerte Passiveinkünfte im Zeitpunkt der Ausschüttung zur Anwendung kommende Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 4 KStG 1988 modifiziert in die neue Regelung des § 10a KStG 1988 überführt werden, sodass die Vorschriften für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte in einer Bestimmung vereint werden.

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung der Empfängerin bzw. des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c KStG 1988 soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung der Steuerspaltung

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Anwendbarkeit der für die Praxis bedeutsamen Steuerspaltung soll um weitere fünf Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung erfolgt lückenlos, sodass auch Spaltungen mit einem Stichtag ab dem 31. Dezember 2017 rückwirkend mit umfasst sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Regelung für die Behandlung von Baurechten im Rahmen von Umgründungen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechtes geschaffen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Legistische Anpassung betreffend Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Änderung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 setzt die höchstgerichtliche Rechtsprechung um und soll die Unionsrechtskonformität der Steuerbefreiung absichern. Die dem Bundesminister für Finanzen zugestandene Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, soll Rechtssicherheit für die Unternehmerinnen und Unternehmer schaffen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausweitung der Istbesteuerung

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

§ 17 Abs. 1 UStG 1994 soll die Istbesteuerung auf alle Unternehmerinnen und Unternehmer ausweiten, die der Art nach (also auch unter Außerachtlassung der Rechtsform) selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Margenbesteuerung

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch den Entfall des § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG 1994 (Margenbesteuerung) wird der unionsrechtskonforme Zustand hergestellt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Umsetzung der Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) in nationales Recht

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Änderung in § 25a Abs. 1 UStG 1994 soll sicherstellen, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die sich für umsatzsteuerliche Zwecke in der EU zu erfassen haben, den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) in Anspruch nehmen können, wenn diese in der EU weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. Art 3a Abs. 5 UStG 1994 dient Unternehmerinnen und Unternehmern, die nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 in andere Mitgliedstaaten erbringen, als Vereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten. Liegen EU-Umsätze von weniger als 10.000 Euro vor, so bleibt der Leistungsort von Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 im Inland.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch den Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes kommt es zur Verwaltungsvereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten für die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausweitung Kontrollbefugnis FA Graz-Stadt

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Dem Finanzamt gemäß § 17 AVOG (Finanzamt Graz-Stadt) soll zur Optimierung der Kontrolle der Versandhandelsumsätze ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, Einsicht in die Geschäftspapiere zu geben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen des qualifizierten Grundstückwechsels und der Anteilsvereinigung. Dadurch gehören Grundstücke nur dann zum Vermögen einer (Personen-) Gesellschaft, wenn sie durch einen Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang erworben werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Abschaffung der Gebühren für Bürgschaftserklärungen

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge sollen auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft werden, weil diese speziell junge Menschen treffen würden. Ebenso soll eine Gebührenbefreiung für die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte geschaffen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung iZm der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen KFZ

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Änderungen sollen Klarstellungen und Vereinfachung in Zusammenhang mit der Bekämpfung der widerrechtlichen Verwendung im Ausland gemeldeter Kraftfahrzeuge im Inland (durch Personen mit Wohnsitz im Inland) bewirken.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Bereich, für den Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde über deren steuerliche Beurteilung erlangen können, soll
– zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise
– auf weitere Themengebiete ausgeweitet werden. Künftig soll ein Auskunftsbescheid auch möglich sein
für Fragen
– des internationalen Steuerrechts (ab 1.1.2019);
– der Umsatzsteuer (ab 1.1.2020) und
– hinsichtlich des Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO (ab 1.1.2019).
Es soll eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides vorgesehen werden. Diese Frist kann aber – zB aufgrund der besonderen Komplexität der Anfrage – überschritten werden.
Bei offensichtlich missverstandenen Anträgen entfällt der Verwaltungskostenbeitrag für den ersten Folgeantrag der zum selben Sachverhalt und zur selben Rechtsfrage gestellt wird. Damit soll eine einmalige Rückfragemöglichkeit mit der anfragebeantwortenden Abgabenbehörde für etwaige Klarstellungen ermöglicht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird die Möglichkeit einer begleitenden Kontrolle eingeführt. Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet die Unternehmerinnen und Unternehmer. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmerinnen und Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen hat über die letzten Jahre dazu geführt, dass Zahlungen im Wege von Lastschriftverfahren immer stärkere Verbreitung finden. Abgabenpflichtigen wird nun im Bereich der Finanzverwaltung diese Form der Entrichtung von Abgaben ermöglicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuern

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer aufgrund von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Vorgaben oder weil die Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten worden ist wird ebenso wie das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Lohnsteuer und Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 neu geregelt. Um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, wird eine elektronische Voranmeldung vorgesehen, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassungen im Finanzstrafgesetz

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aus Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen wurden Regelungen zur Einvernahme per Videokonferenz und Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen bei Vernehmungen nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person darüber geschaffen. Weiters sollen Anpassungen an legistische Maßnahmen in anderen Rechtsbereichen getroffen und legistische Änderungen aufgrund von höchstgerichtlicher Judikatur vorgenommen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie im Kapitalabfluss-Meldegesetz

Beitrag zu Ziel 5
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der neuen unionsrechtlichen Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Vor diesem Hintergrund werden die Zwecke der Datenverarbeitung im Kontenregister sowie von Kapitalzu- und abflüssen ausdrücklich bezeichnet. Anpassungen der Terminologie und von Verweisen an die DSGVO sowie an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz werden vorgenommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderungen des GMSG iZm den jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke

Beitrag zu Ziel 5
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Alle meldepflichtigen Finanzinstitute sind verpflichtet, die in § 3 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) genannten Informationen für alle Kundinnen und Kunden zu sammeln und jene Informationen eines Meldezeitraumes, die geeignete teilnehmende Staaten betreffen, mit Ende Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an die Finanzbehörde zu übermitteln. Zusätzlich wird erstmals normiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein teilnehmender Staat als zum reziproken Datenaustausch geeigneter Staat angesehen werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Finanzinstitute verpflichtet, die übermittelten Informationen nach einem angemessenen Zeitraum von 5 Jahren zu löschen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Befristung der Beihilfenregelung im Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetz (GSBG) für Krankentransporte und das Blutspendewesen

Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Krankentransporte und das Blutspendewesen ist im Umsatzsteuergesetz seit dem EU-Beitritt Österreichs kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Daher gibt es mit der GSBG-Beihilfe einen Ausgleich, soweit Leistungen mit dem öffentlichen Gesundheitssystem in Zusammenhang stehen. Diese Regelung war für Krankentransporte und das Blutspendewesen bislang befristet; da sie sich bewährt hat, kann die Befristung entfallen. Durch neuere Entwicklungen des Unionsrechts sind aber Anpassungen notwendig. Weiters wird als Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass nachträgliche Beihilfenanträge nicht mehr für jedes Monat einzeln ausgefüllt werden müssen, sondern gesammelt für das ganze Jahr eingereicht werden können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung bei der Prämienfreistellung

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Prämienfreistellungen iZm Lebensversicherungsverträgen sollen nur innerhalb eines zeitlichen Naheverhältnisses zum Vertragsabschluss eine rückwirkende Umwandlung in eine Einmalerlagsversicherung, die zu einer Nachversteuerung führen können, bewirken.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der Neuregelung sollen im Wesentlichen die reinen „Papierverfahren“ zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette zusammengeführt und automationsunterstützt neu aufgesetzt werden. Kernpunkt dieses Konzeptes soll der automationsunterstützte Nachweis der Behinderung sein. Dies würde einerseits zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung für Menschen mit Behinderungen führen und andererseits den Verwaltungsaufwand im Hintergrund erheblich reduzieren sowie sicherstellen, dass nur anspruchsberechtigte Personen die jeweilige Befreiung in Anspruch nehmen können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vereinheitlichung der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die bisherige nur für Hagelversicherung geltende Regelung soll auf weitere Versicherungen gegen Elementarschäden in der Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verbesserung des Schutzes von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wirtschaftliche Eigentümer sollen bei einer individuellen Gefährdung beantragen können, dass die Einsicht im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Eigentum an bestimmten Rechtsträgern eingeschränkt werden kann. Eine solche Einschränkung der Einsicht soll dann erfolgen, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-3.334.150

Tsd. Euro

Plan

-2.782.407

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-3.332.650

Tsd. Euro

Plan

-2.769.771

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.500

Tsd. Euro

Plan

1.780

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

2.815

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.041

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.500

Tsd. Euro

Plan

12.636

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-3.332.650

Tsd. Euro

Plan

-2.769.771

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-72

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

19

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

53

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

72

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-466.768

Tsd. Euro

Plan

-474.904

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-465.268

Tsd. Euro

Plan

-472.194

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.500

Tsd. Euro

Plan

1.780

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

241

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

689

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.500

Tsd. Euro

Plan

2.710

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-465.268

Tsd. Euro

Plan

-472.194

Tsd. Euro

Ergebnis

-951.878

Tsd. Euro

Plan

-769.053

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-951.878

Tsd. Euro

Plan

-765.859

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

828

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

2.366

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

3.194

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-951.878

Tsd. Euro

Plan

-765.859

Tsd. Euro

Ergebnis

-957.752

Tsd. Euro

Plan

-769.117

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-957.752

Tsd. Euro

Plan

-765.859

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

845

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

2.413

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

3.258

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-957.752

Tsd. Euro

Plan

-765.859

Tsd. Euro

Ergebnis

-957.752

Tsd. Euro

Plan

-769.261

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-957.752

Tsd. Euro

Plan

-765.859

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

882

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

2.520

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

3.402

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-957.752

Tsd. Euro

Plan

-765.859

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Erträge:

Familienbonus Plus inkl. Kindermehrbetrag:
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde der Familienbonus Plus in Höhe von max. € 1.500 bzw. € 500 (ab 18 Jahren) pro Kind und Jahr sowie der Kindermehrbetrag in Höhe von € 250 pro Kind und Jahr eingeführt. Außerdem erfolgt eine Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus entsprechend des Preisniveaus des Wohnortes des Kindes/der Kinder. Die damit verbundenen Mindererträge wurden im Jahr des Inkrafttretens auf € 750 Mio. geschätzt, wobei für die Folgejahre ein Anstieg auf € 1.500 Mio. prognostiziert wurde. Die tatsächlichen Kosten der Maßnahme entwickelten sich wie untenstehend. Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel: Bund 66,818 %, Länder 21,724 % und Gemeinden 11,458 %:

2019: € 700 Mio. (€ 450 Mio.; € 150 Mio.; € 100 Mio.)
2020: € 1.750 Mio. (€ 1.170 Mio.; € 370 Mio.; € 210 Mio.)
2021: € 1.750 Mio. (€ 1.170 Mio.; € 370 Mio.; € 210 Mio.)
2022: € 1.750 Mio. (€ 1.170 Mio.; € 370 Mio.; € 210 Mio.)*

* Zu beachten ist, dass der Familienbonus Plus im Rahmen des „Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I“ (BGBl. I Nr. 10/2022) auf € 2.000 bzw. € 650 (ab 18 Jahren) und der Kindermehrbetrag auf € 350 pro Kind für 2022 angehoben wurde. Damit verbunden ist eine zusätzliche budgetäre Wirkung in Höhe von rund € 650 Mio.

Die höheren Kosten der Maßnahme sind u. a. darauf zurückzuführen, dass die Prognosen sowohl für die Lohnentwicklung als auch für die Beschäftigungsentwicklung zum Zeitpunkt der Konzeption der Maßnahme Familienbonus Plus (Frühjahr 2018) niedriger waren, als sich diese beiden Größen dann tatsächlich entwickelten. Das Beschäftigungswachstum wurde in der WIFO-Prognose (Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung – WIFO) vom März 2018 für das Jahr 2019 noch mit 1,1 % angegeben, betrug jedoch letztlich 1,6 %. Das Wachstum der Pro-Kopf-Löhne wurde in selbiger Prognose vom März 2018 für das Jahr 2019 noch mit 1,9 % angegeben, betrug jedoch letztlich 2,9 %. Durch die damit vielfach höhere Steuerschuld vor Absetzbeträgen konnte der Familienbonus Plus daher auf Ebene der Steuerpflichtigen letztlich besser verwertet werden. Zudem wurde der Familienbonus Plus sowie der Kindermehrbetrag auch für eine höhere Anzahl an Kindern geltend gemacht. Anstatt der ursprünglich in der WFA ausgewiesenen 1,6 Mio. Kinder profitierten 1,75 Mio. Kinder.

Abschaffung Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten:
Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt, diese konnten letztmalig im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2018 geltend gemacht werden. Die damit verbundenen Mehrerträge wurden auf € 310 Mio. ab dem Jahr 2020 geschätzt. Die tatsächlichen Mehrerträge beliefen sich auf rund € 320 Mio. jährlich. Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt nach demselben Verteilungsschlüssel wie oben, wodurch sich für diese im Betrachtungszeitraum folgende Mehrerträge ergeben: Bund: € 210 Mio.; Länder: € 70 Mio.; Gemeinden: € 40 Mio.

Auch die höheren Mehrerträge lassen sich auf die positive Lohn- und Beschäftigungsentwicklung und der damit verbundenen besseren Verwertbarkeit auf Ebene der Steuerpflichtigen zurückführen.

Anti Tax Avoidance Directive (ATAD):
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte insbesondere die Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der ATAD sowie eine Modifizierung des Methodenwechsels. Das damit verbundene Mehraufkommen wurde auf rund € 50 Mio. pro Jahr geschätzt. Die tatsächlichen Mehrerträge belaufen sich in den Jahren 2019 und 2020 auf die unten dargestellten Werte, wobei die Verteilung auf die Gebietskörperschaften, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel erfolgt: Bund 66,818 %, Länder 21,724 % und Gemeinden 11,458 %:

2019: € 8 Mio. (€ 5 Mio.; € 2 Mio.; € 1 Mio.)
2020: € 9 Mio. (€ 6 Mio.; € 2 Mio.; € 1 Mio.)

Aufgrund der Veranlagungsverzögerung für die Jahre 2021 und 2022 werden die nicht repräsentativen Ergebnisse für diese Jahre nicht dargestellt.

Die ausgewerteten Daten der im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung zu erklärenden „Hinzurechnungspflichtigen Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften und Betriebsstätten gemäß § 10a KStG“ zeigen, dass das avisierte Mehraufkommen nicht erreicht werden konnte. Es wird davon ausgegangen, dass die Regelung eine präventive Wirkung entfaltet hat.

Ausweitung der Regelung für Elementarversicherungen:
Die prognostizierten Mindererträge aus der Vereinheitlichung der Versicherungssteuer für alle landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen belaufen sich auf Basis von Schätzungen von Expertinnen und Experten auf € 5 Mio. ab dem Jahr 2019. Eine valide ex-post Auswertung der tatsächlichen Mindererträge ist BMF-intern mangels auswertbarer Kennzahlen nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Mindererträge den damals prognostizierten Werten entsprechen. Entgegen den Angaben in der WFA betreffen die sich ergebenden Mindererträge alle Gebietskörperschaften und nicht nur den Bund. Unter Verwendung des Verteilungsschlüssels für Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (außer USt, ESt und KÖSt) ergeben sich daher folgende Mindererträge:

Bund: € 3 Mio.
Länder: € 1 Mio.
Gemeinden: € 1 Mio.

Personalaufwand:
Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung/Überprüfung des Familienbonus Plus, der Bearbeitung von Anträgen auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, der Ausweitung der rulingfähigen Themengebiete sowie der Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung anfallenden Tätigkeiten wurden von bestehendem Personal übernommen. Es erfolgten dafür keine spezifischen Neuaufnahmen weshalb kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen ist.

Werkleistungen:
Im Rahmen der WFA wurden einmalige IT-Umstellungskosten auf Grund der (1) Einführung des Familienbonus Plus, (2) der Kosten für die generelle Umsetzung der im Rahmen des Jahressteuergesetzes eingeführten Maßnahmen und (3) der Umsetzung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes abgeschätzt. Die tatsächlichen Kosten belaufen sich auf rund:

(1) € 260.000
(2) € 1.200.000
(3) € 70.000

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen


Kinder und Jugend

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurde mit dem Familienbonus Plus ein Steuerabsetzbetrag von € 1.500 jährlich (bzw. € 500 jährlich) implementiert, der die Steuerlast direkt reduziert. Dieser ersetzte ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten. Zur Entlastung von Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern (sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern) mit kleineren Einkommen, die nicht in vollem Umfang vom Familienbonus Plus profitieren können, wurde ein Kindermehrbetrag von € 250 pro Kind und Jahr eingeführt. Beide Familienförderungen wurden im Laufe der letzten Jahre sukzessive erhöht. Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I (BGBl. I Nr. 10/2022) wurde der Familienbonus Plus auf € 2.000 bzw. € 650 (ab 18 Jahren) und der Kindermehrbetrag auf € 550 pro Kind angehoben.
Eine BMF-interne Auswertung der Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 bzw. bei Fehlen eines Bescheids unter Heranziehen der entsprechenden Informationen aus den Lohnzetteln hat gezeigt, dass jährlich für rund 1,75 Mio. Kinder der Familienbonus Plus bzw. der Kindermehrbetrag geltend gemacht wurde. In der ursprünglichen WFA wurde angenommen, dass lediglich 1,6 Millionen Kinder von den eingeführten Entlastungsmaßnahmen profitieren.

Unternehmen

Wie hoch der einmalige Umstellungsaufwand der IT-Systeme aufgrund der Umsetzung der im Jahressteuergesetz 2018 beschlossenen Maßnahmen tatsächlich war, lässt sich mangels verfügbarer Daten ex-post nicht isoliert beurteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die in der WFA geschätzten Kosten in Höhe von insgesamt € 6.310.000 eine plausible Größenordnung darstellen.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Öffentliche Einnahmen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurden Maßnahmen implementiert, die die Frauenerwerbstätigkeit positiv beeinflussen können. Allen voran wurde mit der Einführung des Familienbonus Plus ein wichtiger Schritt zur Verringerung negativer Anreize zur Ausdehnung der gearbeiteten Stunden gesetzt. Wie allerdings bereits in der WFA erläutert, ist die Umgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern differenziert zu beurteilen. Durch die Abschaffung der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten sowie des Kinderfreibetrages wurden zeitgleich Maßnahmen gesetzt, die die Frauenerwerbstätigkeit wiederum negativ beeinflussen können. Das diesbezügliche finanzielle Volumen (rund € 320 Mio.) – und damit auch das Wirkungspotential – liegt aber weit unter dem Volumen des Familienbonus Plus (rund € 1.750 Mio.).

Da mit dem Familienbonus Plus ab dem Jahr 2019 Familien mit Kindern im Rahmen eines nicht negativsteuerfähigen Absetzbetrags steuerlich entlastet werden, für deren vollumfängliche Ausschöpfung eine ausreichend hohe Einkommensteuerbelastung Voraussetzung ist, wurde mit dieser Form der Familienbegünstigung ein Beschäftigungsanreiz gesetzt, das Erwerbseinkommen, auch von Frauen, zu erhöhen. Auch die Europäische Kommission hat im Länderbericht Österreich 2019 betont, dass die Reform des Familienbonus Plus positive Auswirkungen auf das Arbeitskräfteangebot beider Geschlechter, und zwar sowohl in Bezug auf die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden als auch auf die Erwerbsbeteiligung, aufweist. Was die Intensität der Arbeit angeht, bietet laut Europäischer Kommission die Einführung der Steuergutschrift einen starken Anreiz zum Umstieg von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit, wobei der Effekt bei Frauen besonders ausgeprägt ist.

Ungeachtet dessen, dass die Einführung der Entlastungmaßnahme des Kindermehrbetrages für alleinverdienende bzw. alleinerziehende Personen für die Partnerin bzw. den Partner eine geringere Motivation darstellen kann eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine solche auszuweiten, wird nichtsdestoweniger eine positive Wirkung im Hinblick auf die starke Armutsgefährdung der Gruppe kleiner Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher abgeleitet.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Mit der Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2018 waren wirtschaftsstärkende Ziele, allen voran die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems, verbunden. Besonderer Fokus wurde mit Einführung des Familienbonus Plus sowie der Einführung des Kindermehrbetrages für alleinverdienende oder alleinerziehende Personen auf die steuerliche Entlastung und finanzielle Unterstützung von Familien und geringverdienenden Personen gelegt. So wurde zum einen die Familienförderung neu geregelt, indem insbesondere der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt, und damit die Anzahl der Steuerungselemente reduziert wurde. Zum anderen wurde durch die Einführung des Familienbonus Plus direkt eine substantielle Mindestentlastung gewährleistet, die nicht nur im Ausmaß des Grenzsteuersatzes wirkt, sondern die Steuerlast direkt reduziert. Dadurch wurde vor allem für Frauen ein Anreiz geschaffen, das Einkommen zu erhöhen und damit eine bessere ökonomische Absicherung zu erhalten.

Im Jahr der Einführung des Jahressteuergesetzes 2018 wurde durch das Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) im Rahmen eines Monatsberichts eine eigenständige Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Wachstums- und Beschäftigungseffekte durch die Umsetzung von Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag unter Zuhilfenahme des makroökonomischen Simulationsmodells WIFO-Macromod (Baumgartner et al., 2005) durchgeführt.
Hierbei wurde eine Steigerung der österreichischen Wirtschaftsleistung, gemessen anhand des realen BIP (Bruttoinlandsprodukt), in Höhe von 0,31 % geschätzt (kumuliert für die Jahre 2019 bis 2022).
Eine isolierte Betrachtung der tatsächlich eingetretenen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen aus der Einführung der Familienentlastungen lässt sich ex-post aufgrund zwischenzeitlich eingetretener makroökonomischer und exogener Faktoren, wie dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie oder der Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrags ab 2022, jedoch nicht seriös durchführen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass entsprechende mittelfristige gesamtwirtschaftliche Effekte, wie ursprünglich in der WFA abgeschätzt und vergleichbar auch vom WIFO erwartet, eingetreten sind.

Dass das Jahressteuergesetz 2018 mit den darin enthaltenen Maßnahmen insbesondere seit dem Jahr 2019 seine Wirkung entfaltet, zeigt sich auch im „Taxing-Wages“-Bericht der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Demnach kam es zwischen den Jahren 2018 und 2019 für eine Familie mit einer alleinverdienenden Person (Durchschnittsgehalt) und 2 Kindern zu einem Rückgang der Abgabenbelastung von 3,67 %-Punkten, auf 33,7 %. Im OECD-Vergleich reduzierte sich die Abgabenbelastung nur um 0,07 %-Punkte. Dabei ist der Rückgang maßgeblich auf die gewährten Familienleistungen zurückzuführen.

Die Ausgestaltung des Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag schafft insgesamt einen Anreiz, das Einkommen zu erhöhen, um die indirekte Förderung vollumfänglich zu beziehen und eine bessere ökonomische Absicherung zu erhalten. Laut einer Studie des WIFO „Umverteilung durch den Staat in Österreich 2019 und Entwicklungen von 2005 bis 2019“ profitieren durch die Ausgestaltung als Steuerabsetzbetrag Familien im mittleren und oberen Einkommensdrittel von der steuerlichen Begünstigung stärker.

Vor allem zurückführend auf die Implementierung des Familienbonus Plus sowie des Kindermehrbetrages kam es zwischen den Jahren 2018 und 2019 auch zu einer im längerfristigen Vergleich außerordentlichen jährlichen Erhöhung der Ausgaben für Familienpolitik um nominell +14,9 % (real +13,2 %). Dadurch hat sich auch die Struktur der Ausgaben von einkommensunabhängigen Universalleistungen wie der Familienbeihilfe hin zu Steuererleichterungen verschoben (WIFO, 2023).

Gemäß WIFO (2022) sind die Familienleistungen pro Kind seit dem Jahr 2000 von € 3.541 auf € 7.582 (2020) gestiegen (+114 %). Inflationsbereinigt beträgt der Anstieg 48 % (auf € 5.226).

Verwaltungskosten für Unternehmen

In den Jahren 2019 bis 2022 wurde der Familienbonus Plus jährlich in rund 350.000 Fällen von den Arbeitgeberinnen bzw. den Arbeitgebern im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt. Dies liegt unter dem ursprünglich in der WFA angenommenen Wert.

Soziales

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Hinsichtlich seiner sozialen Dimension stellt das Jahressteuergesetz 2018 einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der Chancengleichheit und des sozialen Zusammenhalts dar.
So profitieren Menschen mit Behinderung von der erheblichen Reduktion des administrativen Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kfz. War vor der Implementierung des Jahressteuergesetzes 2018 eine schriftliche Erklärung in Papierform notwendig, zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette, so wurde für die Zulassungsstelle die Möglichkeit geschaffen, die für die Befreiungen notwendigen Voraussetzungen automationsunterstützt in Erfahrung zu bringen. Diese Verfahrenserleichterung, durch Bündelung der Verfahren beider Begünstigungen bei den Zulassungsstellen, stärkt den Zugang zu jenen Befreiungen für Menschen mit Behinderung.
Das Jahressteuergesetz 2018 hat überdies, wie auch in der WFA festgehalten, besonders für Familien und armutsgefährdete Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher Unterstützungsmaßnahmen getroffen. Aufgrund dieser umfangreichen Begünstigungen wurde in Österreich ein Rückgang der Abgabenbelastung für eine Familie mit einer alleinverdienenden Person (Durchschnittsgehalt) und 2 Kindern um 3,67 %-Punkte verzeichnet (siehe OECD Taxing Wages 2020). Im Vergleich kam es im OECD Durchschnitt lediglich zu einem Rückgang von 0,07 %-Punkten.
Auch die Europäische Kommission hat in ihrem Länderbericht Österreich 2019 positiv hervorgehoben, dass der Familienbonus Plus Auswirkungen auf die Ungleichverteilung der Einkommen und die Armutsgefährdungsquote hat: „Insgesamt verringert die Reform den Gini-Koeffizienten des verfügbaren Äquivalenzeinkommens von 0,251 auf 0,248, wobei sich dieser Effekt jedoch fast ausschließlich aus dem Familienbonus ergibt. Die Armutsgefährdungsquote sinkt deutlich von 13,1 % auf 12,5 %“.

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Auf Basis der Datengrundlage des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) hat sich durch die Analyse der seit 01.12.2019 befreit zugelassenen Kfz – nach Abzug der Wechselkennzeichen – gezeigt, dass seit der Implementierung des automationsunterstützten Nachweises der Körperbehinderung rund 30.000 Fälle – bis zur Auswertung im Oktober 2023 – von der Einführung dieser Maßnahme profitiert haben (im Rahmen der Erstellung der WFA wurde von einer Verwaltungsvereinfachung für jährlich rund 10.000 Menschen mit Behinderung ausgegangen). In jenen Fällen musste kein eigenständiger Antrag auf Begünstigung beim Finanzamt und der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) eingereicht werden. Daraus resultierte eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Betroffenen.

Eine Auswertung der Anzahl der Kinder für die in den Jahren 2019 bis 2021 (das Jahr 2022 ist auf Grund unvollständigen Veranlagungsgrades nicht repräsentativ) der Familienbonus Plus geltend gemacht wurde, hat gezeigt, dass jährlich rund 1,75 Mio. Kinder profitiert haben. In der ursprünglichen WFA wurde angenommen, dass lediglich 1,6 Millionen Kinder von den eingeführten Entlastungsmaßnahmen profitieren.

Im Rahmen der Lohnverrechnung wurde der Familienbonus Plus in den Jahren 2019 bis 2022 von jeweils rund 350.000 Personen geltend gemacht. Dies liegt unter dem ursprünglich in der WFA angenommenen Wert.

Einer BMF-internen Auswertung zufolge wurden bei der Registerbehörde seit der erstmals möglichen Antragsstellung auf Einschränkung von Einsicht auf das wirtschaftliche Eigentum einer natürlichen Person an bestimmten Rechtsträgern aufgrund überwiegender, schutzwürdiger Interessen dieses wirtschaftlichen Eigentümers
2018: 36 Anträge
2019: 33 Anträge
2020: 38 Anträge
2021: 38 Anträge
2022: 40 Anträge gestellt.
Im Rahmen der ursprünglichen WFA wurde davon ausgegangen, dass etwa bei jedem tausendsten Rechtsträger, der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfasst ist, ein wirtschaftlicher Eigentümer die Einschränkung der Einsicht beantragt. Die Erwartung lag dementsprechend bei durchschnittlich 360 Anträgen pro Jahr.
Die nunmehrige Abweichung ergibt sich unter anderem daraus, dass die antragstellenden Parteien bei mehreren Rechtsträgern wirtschaftliche Eigentümer sind, so waren trotz der 36 Anträge im Jahr 2018 159 Rechtsträger betroffen. Auch wurden aufgrund der restriktiven Gewährung der Einschränkung auf Einsicht andere Maßnahmen (z. B.: Auskunftssperre im Melderegister) ergriffen.
Anträge auf Verlängerung der Einschränkung von Einsicht aufgrund überwiegender, schutzwürdiger Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers wurden seit Einführung der Maßnahme keine eingebracht, da die ersten bewilligenden Bescheide im Oktober 2019 erlassen wurden und die Gewährung der Einschränkung bei volljährigen Personen für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt. Mit Anträgen auf Verlängerung ist dementsprechend ab dem zweiten Halbjahr 2024 zu rechnen.

Gesamtbeurteilung

Das Jahressteuergesetz 2018 stellt ein Sammelgesetz dar, das zahlreiche Einzelmaßnahmen beinhaltet. Es wurden sämtliche Maßnahmen umgesetzt, was dazu beiträgt, dass die im Rahmen der WFA definierten Ziele „zur Gänze“ bzw. „überplanmäßig“ erreicht wurden. Einzig die Maßnahme 3 „Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus“ wurde seitens des Europäischen Gerichtshofs am 16. Juni 2022, aufgrund der Unvereinbarkeit mit EU-Recht, aufgehoben. Daher wurde diese Maßnahme als „nicht erreicht“ qualifiziert.

Die umgesetzten Bestimmungen, insbesondere die Einführung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages, trugen dazu bei die Abgabenbelastung im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr für eine Familie mit einer alleinverdienenden Person (Durchschnittsgehalt) und 2 Kindern um 3,67 %-Punkte zu reduzieren. Vor allem aufgrund der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung konnte der Familienbonus Plus durch die Betroffenen in höherem Ausmaß, als im Rahmen der Erstellung der WFA prognostiziert, in Anspruch genommen werden. Damit verbunden ist ein Anstieg der Entlastungswirkung auf rund € 1.750 Mio. pro Jahr. Darüber hinaus hat auch die Europäische Kommission in ihrem Länderbericht Österreich 2019 positiv hervorgehoben, dass der Familienbonus Plus Auswirkungen auf die Ungleichverteilung der Einkommen und die Armutsgefährdungsquote hat – so verringerte die Reform den Gini-Koeffizient des verfügbaren Äquivalenzeinkommens von 0,251 auf 0,248, wobei sich dieser Effekt jedoch fast ausschließlich aus dem Familienbonus ergibt. Insgesamt profitierten Familien im mittleren und oberen Einkommensdrittel auf Grund der Ausgestaltung des Familienbonus als Steuerabsetzbetrag stärker.

Bedeutende gesetzliche Änderungen, um Auslegungsfragen von steuerrechtlichen Bestimmungen eindeutig zu klären und Missverständnisse auszuräumen wurden gänzlich umgesetzt. So schafft die Ausweitung verbindlicher Rechtsauskünfte der „Advanced Ruling“ auf weitere Themengebiete erhöhte Rechtssicherheit und auch die Möglichkeit der begleitenden Kontrolle, sprich der laufende Austausch zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen anstelle der Außenprüfung, trägt diesem Ziel Rechnung.

Mit der Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden wird nicht nur eine effizientere Abwicklung für Bürgerinnen und Bürger sichergestellt, sondern auch verspätete Zahlungen werden vermieden. Wesentlich dem Bürokratieabbau förderlich waren auch die Änderungen im GSBG. Nach der ursprünglichen Rechtslage wären Beihilfenwerberinnen und Beihilfenwerber und Behörden verpflichtet gewesen für jeden Monat nachträgliche Beihilfenanträge abzugeben, durch die Gesetzesänderung ist nun in den betroffenen Fällen lediglich eine gesammelte, nachträgliche Jahreserklärung erforderlich. Hinzukommend wurden besondere Verwaltungsvereinfachungen für Menschen mit Behinderung getroffen, indem die reinen „Papierverfahren“ im Rahmen der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette harmonisiert und automationsunterstützt neu aufgesetzt wurden.

Mit der Umsetzung des E-Commerce-Paketes wurde sichergestellt, dass die innerstaatlichen Steuergesetze unionsrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Außerdem kam es mit der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung von niedrigbesteuerten Passiveinkünften zur weiteren Umsetzung der ATAD, wonach niedrigbesteuerte Passiveinkünfte ausländischer Tochtergesellschaften der österreichischen beherrschenden Muttergesellschaft unter bestimmten Umständen hinzugerechnet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch der Methodenwechsel neu konzipiert. Dadurch konnte aktiv gegen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer und aggressive Steuerplanung vorgegangen werden.

Einen Beitrag zur Bekämpfung von Steuerbetrug und somit auch zur Förderung von Steuergerechtigkeit leistete unter anderem die für das Finanzamt Graz-Stadt (Anmerkung: im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung im Jahr 2021 wurde das Finanzamt Graz-Stadt zur Dienststelle Graz-Stadt) geschaffene Möglichkeit in Geschäftspapiere Einsicht zu nehmen, um Versandhandelsumsätze einer Überprüfung zu unterziehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Umsetzung des Vorhabens nicht nur positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft einhergehen, sondern auch wesentliche Entlastungselemente für Familien implementiert wurden. Zugleich konnte aufgrund der Einführung der zentralen Maßnahmen, wie dem Familienbonus Plus und dem Kindermehrbetrag, die Ungleichverteilung der Einkommen verringert und die Armutsgefährdungsquote gesenkt werden. Durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung werden Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auch in Bezug auf Bürokratie entlastet, überdies tragen die Regelungen zur Verbesserung der Betrugsbekämpfung der Sicherung der finanziellen Interessen der Republik Österreich und auch der EU Rechnung.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen