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Vorhaben

Abkommen zwischen der Republik Kosovo und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Mit der Republik Kosovo besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung. Gemäß den Informationen der WKO gehören österreichische Unternehmen zu den bedeutendsten Investoren im Kosovo. Gemäß deren Daten sind im Kosovo über 100 Unternehmen mit österreichischem Kapital registriert. Laut OeNB betreffen die wesentlichsten Zahlungsflüsse zwischen beiden Staaten Zinszahlungen im Zusammenhang mit Ausleihungen durch österreichische Banken an im Kosovo ansässige Personen (Höhe der Ausleihungen im Jahr 2016: EUR 46,5 Mio.) sowie im Zusammenhang mit Einlagen von im Kosovo ansässigen Personen bei österreichischen Banken (Höhe der Einlagen im Jahr 2016: EUR 272,2 Mio.).

Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens, das auch den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung trägt, besteht ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zur Republik Kosovo. Daher erfordert der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Zudem besteht keine Rechtsgrundlage für einen Informationsaustausch zwischen beiden Staaten, die dem internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht. Eine solche wird im Zuge des Abkommens implementiert.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Kosovo entspricht dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die im Abschlusszeitpunkt maßgeblichen Jahre („Erfolgreich. Österreich. 2013 bis 2018“), wonach der Ausbau der Transparenz und Zusammenarbeit in internationalen Steuerangelegenheiten explizit forciert sowie unerwünschte Steuergestaltungen hintangehalten werden sollten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kosovo

Beschreibung des Ziels

Gemäß den Informationen der WKO gehören österreichische Unternehmen zu den bedeutendsten Investoren im Kosovo, über 100 Unternehmen mit österreichischem Kapital sind im Kosovo registriert. Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens soll eine Steigerung des Investitionsvolumens über dem erwarteten nominellen Wachstum der österreichischen Gesamtwirtschaft erreicht werden (Prognosen für die Jahre 2018 und 2019: 1,7 % bzw. 1,6 %; Quelle: OeNB).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Steigerung des Investitionsvolumens [Mio. EUR]

Istwert

204,0

Mio. EUR

Zielzustand

247,3

Mio. EUR

Datenquelle: statistische Daten der Oesterreichische Nationalbank (OeNB)

Ziel 2: Ausweitung der Amtshilfe nach dem internationalen Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit

Beschreibung des Ziels

Der internationale Amtshilfestandard, dessen Umsetzung durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten überprüft wird, sieht vor, dass ein effektiver Informationsaustausch ermöglicht wird. Daher sollten Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen zur Amtshilfe enthalten, die diesem Standard entsprechen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verbesserung des Global Forum Ratings

Ausgangszustand 2017:

Im Jahr 2015 erhielt Österreich durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten das Rating „largely compliant“.

Zielzustand 2023:

Ziel ist die Verbesserung dieses Ratings auf „compliant“.

Istzustand 2023:

Österreich ist nach dem Rating durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nach wie vor „largely compliant".

Datenquelle:
Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes: Austria 2018 (Second Round)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß dem internationalen Standard

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mangels eines entsprechenden Abkommens kommt es derzeit zu keiner auf Gegenseitigkeit beruhenden Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten. Daher muss auf einseitige Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 zu § 48 BAO zurückgegriffen werden, welche keine umfassende Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß dem internationalen Standard gewähren. Durch den Abschluss des Abkommens kommt es zu einer dem internationalen Standard entsprechenden Aufteilung der Besteuerungsrechte.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Implementierung des internationalen Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit kann mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit der Republik Kosovo kein steuerlicher Informationsaustausch nach dem internationalen Standard erfolgen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Standards.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

656

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

656

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

656

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

164

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Laut der ursprünglichen WFA wurden Mehrerträge von 164 Tsd. Euro pro Jahr ab dem Jahr 2018 bis 2021 abgeschätzt (in Summe daher 656 Tsd. Euro). Diese waren auf den Entfall der einseitigen Anrechnungsverpflichtung für Zinsen aus Ausleihungen zurückzuführen. Denn mit dem Wirksamwerden des Abkommens steht dem Ansässigkeitsstaat (Österreich) das alleinige Besteuerungsrecht an den Zinsen zu. Da das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erst ab dem Jahr 2019 anwendbar geworden ist, ist erst ab diesem Jahr mit finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Die tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen können jedoch nicht ermittelt werden, da die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) keine Daten hinsichtlich der Zins- und Dividendenströme zwischen Kosovo und Österreich zur Verfügung hat.

Gesamtbeurteilung

Die Erfolgsmessung bei diesem Vorhaben erfolgte durch die Definition von zwei Zielen, wobei ein quantitativ messbares Ziel (Ziel 1 „Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kosovo“) in Form einer Kennzahl („Steigerung des Investitionsvolumens“) und ein qualitatives messbares Ziel (Ziel 2 „Ausweitung der Amtshilfe nach dem internationalen Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit“, mit dem Meilenstein „Verbesserung des Global Forum Ratings“) verwendet wurden. Nur eines der Ziele (Ziel 2) wurde zur Gänze erreicht. Die geplante Steigerung des Investitionsvolumens (Ziel 1) wurde nicht im erwarteten Ausmaße verwirklicht.

Ziel 1 wird als „nicht erreicht“ angeführt. Die Kennzahl und damit der Zielerreichungsgrad wurden anhand des erwarteten Inkrafttretens mit dem Jahr 2017 definiert. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Wirksamkeitsbeginns im Jahr 2019 betrugen die Investitionen nur 167 Mio. Euro und waren daher weit unter dem ursprünglichen Ausgangswert. Vergleicht man den tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns (167 Mio. Euro) mit dem Wert am Ende der Auswertungsperiode (204 Mio. Euro Ende des Jahres 2022), so ist ein Anstieg zu verzeichnen, der nicht nur in absoluten Zahlen über dem erwarteten Anstieg von ca. 20 Mio. Euro liegt sondern auch relativ gesehen signifikanter ist (da der Ausgangsstand der Investitionen niedriger ist). So gesehen kann durchaus von einer positiven Entwicklung der österreichischen Investitionen gesprochen werden, die auch bei der Würdigung der Zielerreichung berücksichtigt werden sollte. Weiters ist die Entwicklung der Kennzahl auf Gründe, die nicht in der Sphäre des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) liegen, zurückzuführen. Denn Messgrößen wie das Investitionsvolumen stehen nicht unter dem unmittelbaren Einfluss des Gesetzgebers, sondern hängen mit vielen anderen externen Faktoren zusammen. So wurde beispielsweise im Falle Kosovos der wesentlichste Rückgang der Investitionen im Jahr 2021 (20 Mio. Euro) verzeichnet und könnte u. a. mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängen.

Ziel 2 („Ausweitung der Amtshilfe nach dem internationalen Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit“) war die Ausweitung des Informationsaustauschs mit dem Kosovo. Das Ziel eines OECD-konformen (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) umfassenden Informationsaustauschs wurde zur Gänze erreicht, auch wenn der Meilenstein nicht erreicht wurde. Das Abkommen leistet einen wesentlichen Beitrag zur steuerlichen Transparenz und – mittelbar – auch zu höheren Steuereinnahmen durch die leichtere Nachverfolgung von Einkünften. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung des OECD-Standards betreffend die Übermittlung steuerlich relevanter Informationen. Der definierte Zielzustand des Meilensteins – eine Verbesserung des Ratings durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten von „largely compliant“ in „compliant“ zu erlangen – wurde jedoch aus Gründen, die nicht in Zusammenhang mit dem DBA Kosovo stehen, nicht erreicht. Denn Österreichs „largely compliant“ Rating ist auf mehrere Gebiete zurückzuführen, in denen Österreich nicht „compliant“ ist, wie auch etwa „A.1 Ownership & identity information“ und „B.1 Access to information“. Da für die Einstufung als „compliant“ höchstens ein „largely compliant“ Rating akzeptiert wird, kann dies nicht nur mittels Anpassung des DBA-Netzwerks erzielt werden. Der Meilenstein hängt somit nicht unmittelbar mit dem DBA Kosovo zusammen und seine Nichterreichung hat keinen Einfluss darauf, dass das DBA Kosovo dem Amtshilfestandard vollinhaltlich entspricht (und somit Ziel 2 erreicht ist).


Verbesserungspotentiale

In zukünftigen Vorhaben sollten die Zusammenhänge zwischen den Zielen, den Maßnahmen und den finanziellen Auswirkungen besser ersichtlich werden. Die bei dieser und ähnlichen WFAs eingesetzte Kennzahl „Steigerung des Investitionsvolumens“ sollte allgemein überdacht werden, da Messgrößen wie das Investitionsvolumen nicht unter dem unmittelbaren Einfluss des Gesetzgebers stehen und gesetzliche Vorhaben wie Doppelbesteuerungsabkommen darauf erwartungsgemäß einen viel geringeren Einfluss haben, als etwa die Gesamtwirtschaftslage in Österreich und im betroffenen Staat, das Zinsniveau und ähnliche Indikatoren. Meilensteine wie die „Verbesserung des Global Forum Ratings“ sind auch generell wenig geeignet, um den Erfolg eines DBA zu messen, da das Rating nicht ausschließlich durch den Abschluss einzelner DBA verbessert werden kann.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen