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Vorhaben

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (Verlängerung bis 2023)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (Verlängerung bis 2023)

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2021

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -275.000

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

Die Bekämpfung der Coronapandemie stellt alle Gebietskörperschaftsebenen vor große Herausforderungen und bindet deren personelle Ressourcen. Die Finanzausgleichspartner sind daher übereingekommen, den bestehenden Finanzausgleich für vorerst zwei Jahre zu verlängern. Eine unveränderte Verlängerung wird es Bund, Ländern und Gemeinden ermöglichen, weiterhin alle Kräfte in die Krisenbewältigung zu bündeln.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Regelung des Finanzausgleichs bis Ende des Jahres 2023

Beschreibung des Ziels

Der Finanzausgleich umfasst die Bestimmungen über die Kostentragung, insb. auch über abweichende Kostentragungsregelungen (z.B. für den Aufwand der Länder für Landeslehrerinnen und Landeslehrer), über die Verteilung von Besteuerungsrechten und von geteilten Abgaben sowie über ergänzende Transfers in Form von Bedarfszuweisungen und Zweckzuschüssen. Die mit dem FAG 2017 festgelegte Finanzausgleichsperiode endet mit Ablauf des Jahres 2021, soll aber nunmehr um zwei Jahre bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden, sodass die bisherigen Regelungen unverändert weiter gelten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Finanzausgleichsperiode bis 2023

Ausgangszustand 2021:

Die Finanzausgleichsperiode endet mit Ablauf des Jahres 2021.

Zielzustand 2023:

Die bisherigen Finanzausgleichsregelungen gelten auch in den Jahren 2022 und 2023.

Istzustand 2023:

Die Regelungen des FAG 2017 wurden verlängert und traten gem. § 31 Abs. 1 FAG 2017 am 31.12.2023 außer Kraft.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 9/2022

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlängerung der Finanzausgleichsperiode

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der zeitliche Geltungsbereich des FAG 2017 wird inhaltlich unverändert um zwei Jahre bis Ende des Jahres 2023 verlängert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2023
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-275.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

275.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

275.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-275.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

275.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

275.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bund gerechnet.

Im parlamentarischen Prozess wurde im FAG 2017 eine Bestimmung ergänzt, mit der die Ertragsanteile für die Gemeinden für das Jahr 2021 um 275 Mio. Euro erhöht wurden. Die Erhöhung der Ertragsanteile für die Gemeinden wurde erforderlich, da aufgrund des Einbruchs der Erträge bei den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und der Mindereinnahmen bei der Kommunalsteuer aufgrund der COVID-19-Krise die Gemeinden finanziell stark belastet wurden. Da die Möglichkeiten der Gemeinden, sich durch Darlehensaufnahmen zu verschulden, auch aufgrund landesgesetzlicher Regulatorien im Vergleich zu denen des Bundes und der Länder begrenzt sind, wirkten sich die geringen Abgabenerträge auf die Liquidität der Gemeinden besonders negativ aus.

Die Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden erhöhte die Zwischenabrechnung im März 2022. Die finanziellen Auswirkungen veränderten sich gegenüber der WFA somit dahingehend, dass im Jahr 2022 der Bundeshaushalt mit 275 Mio. Euro belastet wurde.

Gesamtbeurteilung

Der zeitliche Geltungsbereich des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) wurde um zwei Jahre (2022 und 2023) verlängert. Das FAG 2017 trat am 31.12.2023 außer Kraft.

Im parlamentarischen Prozess zur Verlängerung des FAG 2017 wurde eine Bestimmung ergänzt, mit der die Ertragsanteile für die Gemeinden für das Jahr 2021 um 275 Mio. Euro erhöht wurden. Die Erhöhung der Ertragsanteile für die Gemeinden wurde erforderlich, da aufgrund des Einbruchs der Erträge bei den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und der Mindereinnahmen bei der Kommunalsteuer aufgrund der COVID-19-Krise die Gemeinden finanziell stark belastet wurden. Da die Möglichkeiten der Gemeinden, sich durch Darlehensaufnahmen zu verschulden, auch aufgrund landesgesetzlicher Regulatorien im Vergleich zu denen des Bundes und der Länder begrenzt sind, wirkten sich die geringen Abgabenerträge auf die Liquidität der Gemeinden besonders negativ aus.

Die Erhöhung der Ertragsanteile erhöhte die Zwischenabrechnung im März 2022. Die finanziellen Auswirkungen veränderten sich gegenüber der WFA somit dahingehend, dass im Jahr 2022 der Bundeshaushalt mit 275 Mio. Euro belastet wurde.

Als Teil der Verlängerung der Finanzausgleichs-Periode wurden das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) als Teil des Gesamtpakets ebenfalls um zwei Jahre verlängert. Im KaKuG wurde allerdings im Rahmen der Verlängerung eine zusätzliche Finanzzuweisung des Bundes an die Länder in der Höhe von 750 Mio. Euro zur Abdeckung der Kosten der COVID-19-Krise vorgesehen.

Im Jahr 2023 verhandelten die Finanzausgleichspartner den neuen Finanzausgleich ab dem Jahr 2024. Die Verhandlungen wurden in drei Arbeitsgruppen (AG Finanzausgleich-Kernthemen, AG Gesundheit, AG Pflege) sowohl auf Ebene der Expertinnen und Experten als auch auf politischer Ebene geführt. Bei diesen Gesprächen werden alle finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften einbezogen. Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die wesentlichen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen über die Kostentragung, die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge sowie von Transfers zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Gemeinden andererseits für die kommende Finanzausgleichsperiode bis zum Jahr 2028 geregelt. Wie schon bei früheren Finanzausgleichsgesetzen wird dabei auf dem derzeitigen Finanzausgleichsgesetz, sohin auf dem FAG 2017, aufgebaut.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen