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Vorhaben

Bündelung: Niederlassungsverordnung2019-2023

Bündelung: Niederlassungsverordnung 2019 gebündelt mit Niederlassungsverordnung 2020 2021 2022 und 2023

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2023

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Bundesregierung hat gemäß § 13 NAG jährlich für das nächste Kalenderjahr eine Niederlassungsverordnung zu erlassen, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel (quotenpflichtig sind: Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen, Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht, Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) und – bis zum Jahr 2021 – die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer festgelegt werden. Im Bereich der befristet beschäftigten Fremden (ehem. Saisonarbeitskräfte) handelt es sich um einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential noch mit registrierten Stammsaisoniers oder mit freizügigkeitsberechtigten EWR-Arbeitskräften abgedeckt werden kann.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2019 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2020 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2021 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2022 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2023 zu erlassen.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Steuerung der jährlichen quotenpflichtigen Zuwanderung nach Österreich

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Festlegung von Quoten

Ausgangszustand 2019:

Für das jeweilige Kalenderjahr werden keine Quoten gemäß § 13 NAG festgelegt, anhand derer eine geordnete Zuwanderung im betreffenden Bereich erfolgen kann und wird der freie Arbeitsmarktzugang für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien nicht berücksichtigt.

Zielzustand 2023:

Für das jeweilige Kalenderjahr werden sachgerechte Quoten gemäß § 13 NAG festgelegt, anhand derer eine geordnete Zuwanderung im betreffenden Bereich erfolgen kann und wird der freie Arbeitsmarktzugang für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien berücksichtigt.

Istzustand 2023:

Es wurde für jedes Jahr sachgerechte Quoten gemäß § 13 NAG festgelegt, anhand derer eine geordnete Zuwanderung im betreffenden Bereich erfolgen kann und wird der freie Arbeitsmarktzugang für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien berücksichtigt.

Datenquelle:
BGBl

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2019

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2019 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 5 135 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 445 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 153 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 302 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde wird nach dem vorliegenden Entwurf mit 4 000 und die Höchstzahl für Erntehelfer mit 600 festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2020

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2020 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 5 130 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 445 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 153 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 292 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde wird nach dem vorliegenden Entwurf mit 4 400 und die Höchstzahl für Erntehelfer mit 200 festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2021

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2021 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 5 130 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 445 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 153 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 292 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde wird nach dem vorliegenden Entwurf mit 4 400 und die Höchstzahl für Erntehelfer mit 200 festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2022

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2022 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 5 130 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 445 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 153 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 292 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Eine Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht mehr festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2023

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2023 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 5 130 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 440 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 89 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 292 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Eine Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht mehr festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es waren keine finanziellen Auswirkungen geplant und sind auch nicht eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Durch die Ausstellung von Aufenthaltstitel wird der Familiennachzug aus Drittstaaten ermöglicht.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage
  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die Ausstellung von Visa ist bis zur Höchstanzahl möglich. Ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräften noch mit freizügigkeitsberechtigten Arbeitskräften aus dem EWR-Raum abgedeckt werden kann, wird befriedigt.

Gesamtbeurteilung

Ziel der jährlich von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassenden Niederlassungsverordnung (NLV) ist eine möglichst ausgewogene Weiterentwicklung der Zuwanderung nach Österreich. Wie die vorliegenden Zahlen zeigen hat sich die NLV in den letzten vier Jahren, wie schon in den letzten Jahrzehnten, bewährt. Bei der Quotenberechnung werden, die vom Wirtschaftsforschungsinstitut für das kommende Jahr prognostizierten, Wirtschafts- und Arbeitsmarktdaten berücksichtigt. Die Quotenregelung ist ein nicht unwesentliches Steuerungsinstrument, mit welchem in der Praxis der letzten Jahre die Quoten sehr moderat angepasst wurden. Zu berücksichtigen ist, dass der potentielle Steuerungseffekt der Niederlassungsverordnung insgesamt nur einen eher kleinen Teil der Zuwanderung betrifft. So ist die gesamte Mobilität der Bürger des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) nicht von der Niederlassungsverordnung umfasst. Gleiches gilt beispielsweise für Aufenthaltsbewilligungen und den Familiennachzug zu österreichischen Staatsbürgern. Andererseits wiederum ist – bis zum Jahr 2021 – der vorübergehende Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit registrierten Stammsaisoniers oder mit EWR-Arbeitskräften abgedeckt werden kann, von der Niederlassungsverordnung umfasst. Rund 75% des gesamten Zuzugs nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entfiel 2023 auf EU-Binnenmigration, weitere 5% auf Zuzug nach NLV. Im Gesamtdurchschnitt des Evaluierungszeitraums 2019–2023 sind die in den jährlichen Niederlassungsverordnungen festgelegten Quoten insgesamt bundesweit zu 50% erfüllt worden. Die Ausschöpfungsgrade der Quoten in den einzelnen Kategorien sind abhängig von vielen wirtschaftlichen, gesellschaftspolitischen und migrationspolitischen Aspekten und Entwicklungen abhängig. Vom vorliegenden Evaluierungszeitraum sind auch das in Österreich sehr stark durch Covid-19 geprägte Jahr 2020 und das Jahr 2021, in dem Covid-19 weltweilt noch Reiseeinschränkungen mit sich brachte, was den Ausschöpfungsgrad natürlich auch sehr stark beeinflusst hat. Überdies wurde die NLV für das Jahr 2020 erst im Dezember 2020 und die NLV 2021 erst Ende Februar 2021 erlassen, was sich erfahrungsgemäß auch in niedrigen Ausschöpfungsgraden zum Jahresende (= Zeitpunkt der Erhebung des Ausschöpfungsgrades) niederschlägt.

Im Detail wurden im Zeitraum 2019-2023
• 13.025 (2014-2018: 17.925) Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG)
• 1627 (2014-2018: 1.729 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG),
• 38 (2014-2018: 97 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG),
• 335 (2014-2018: 736 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG) erteilt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.